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PDF anzeigenAbschrift [X.] [X.] vom 29. Juni 2006 in dem Rechtsstreit Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Dr. A - gegen Beklagter und Beschwerdegegner, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. K -Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 29. Juni 2006 durch den [X.] und [X.] [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des [X.] - 17. Zi-vilsenat - vom 22. September 2004 - 17 U 47/04 - wird zurückge-wiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer [X.] Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert. Die angefochtene Entscheidung steht in Einklang mit den [X.] [X.], 257, vom 15. Dezember 2005 ([X.] - [X.], 423) und vom 6. April 2006 ([X.] - ZIP 2006, 954; zum Abdruck in [X.] vorgesehen), in denen die von der Beschwerde als [X.] Fragen beantwortet sind. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der [X.] wird auf 76.662,70 • festgesetzt. [X.] [X.] [X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 02.02.2004 - 2/26 O 199/02 - [X.], Entscheidung vom 22.09.2004 - 17 U 47/04 -
Meta
29.06.2006
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2006, Az. III ZR 466/04 (REWIS RS 2006, 2887)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 2887
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