Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2014, Az. V ZR 176/12

V. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 7630

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

V ZR 176/12

Verkündet am:
21. Februar 2014
Weschenfelder
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21.
Februar 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, [X.]
Lemke, die
Richterinnen
Dr.
[X.] und Weinland
und [X.]
Kazele

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20.
Zivil-senats des Oberlandesgerichts [X.] vom 10.
Juli
2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin ist Eigentümerin zweier Grundstücke, für deren Erwerb sie Darlehen aufgenommen hat. In dem Bestreben, ihre steuerrechtlichen [X.] günstig zu gestalten, schlossen die miteinander verheirateten Parteien am 16. Juli und am 10. Oktober 1996 zwei notariell beurkundete -
im Wesentlichen inhaltsgleiche
-
Verträge.
In diesen verpflichtete sich die Klägerin, über die Grundstücke nur mit Zustimmung des [X.] zu verfügen und bei Verstoß gegen diese Abrede zur Übertragung des Eigentums auf den [X.]. Ein Anspruch auf Übereignung sollte zudem gegeben sein bei [X.] der Klägerin, bei Stellung des Scheidungsantrags durch eine der Parteien, bei Vor-1
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liegen von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das jeweilige Grundstück und bei Insolvenz der Klägerin. Die [X.] wurden [X.] durch Vormerkungen gesichert. Darüber hinaus enthalten die Verträge Regelungen, nach denen der [X.] im Falle des Übereignungsver-langens verpflichtet ist, sämtliche im Grundbuch in Abteilung II und [X.] vor den Vormerkungen

Die Klägerin vermietete die Grundstücke
im Wesentlichen an die [X.] bis zu deren Insolvenz im Jahr 2002; Gesellschafter der GmbH war der [X.]. Seit 2009 ist zwischen den Parteien ein Scheidungsverfahren anhängig. Die Übereignungsansprüche wurden von einer Gläubigerin des [X.] gepfän-det. Der Pfändungs-
und Überweisungsbeschluss enthält die Anordnung, dass die Grundstücke an einen [X.] herauszugeben und aufzulassen sind.
Soweit hier noch von Interesse beantragt die Klägerin, die Nichtigkeit der Verträge und -
hilfsweise hierzu
-
festzustellen, dass dem [X.] aus den [X.] keine Ansprüche zustehen. Darüber hinaus verlangt sie die Zustim-mung des [X.] zur Löschung der Vormerkungen. Die Verträge hält sie insbesondere deshalb für sittenwidrig, weil allein
sie die
Finanzierungskosten zu tragen habe, während der [X.] letztlich ein unentgeltliches Übertragungs-recht geltend machen könne. Ein Treuhandvertrag liege insbesondere wegen des von den Parteien verfolgten [X.] nicht vor. Jedenfalls mit Blick auf die Insolvenz der [X.] und das laufende Scheidungsverfahren sei die Geschäftsgrundlage der Verträge entfallen. Darauf habe sie, die Klägerin, mit Rücktritts-
und Kündigungserklärungen reagiert.
Der [X.] tritt der Klage entgegen und beantragt widerklagend, die Klägerin zur Erklärung der Auflassung(en) an den gerichtlich bestellten Seques-2
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ter zu verurteilen. Wegen seiner Prozessführungsbefugnis verweist er auf die Zustimmungen
der Pfandgläubigerin und des [X.].
Das [X.] hat die Klage abgewiesen
und der Widerklage stattgege-ben.
Die dagegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klagebegehren sowie den Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter. Der [X.] beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht steht auf dem Standpunkt, eine zur Nichtigkeit nach §
138 Abs. 1 [X.] der notariellen Verträge
führende sittenwidrige Übervortei-lung der Klägerin liege nicht vor. Ein Missverhältnis zwischen Leistung und Ge-genleistung sei deshalb
nicht gegeben, weil die Verträge Ausdruck üblicher Treuhandverhältnisse seien und der Klägerin daher nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung Aufwendungsersatzansprüche nach §
670 [X.] zustünden. Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage liege nicht
vor.
Der [X.] sei befugt, die geltend gemachten Auflassungsansprüche als gewillkürter Prozessstandschafter widerklagend geltend zu machen. [X.] sei das dafür erforderliche Eigeninteresse gegeben, weil die Übertragung der Grundstücke an den [X.] der Tilgung der Schulden des [X.]
diene. Die Widerklage sei auch begründet. Ein Zurückbehaltungsrecht stehe der Klägerin nicht zu. Aufwendungsersatzansprüche seien mangels Darstellung der erzielten Einnahmen nicht schlüssig dargelegt. In Bezug auf die gegenüber dem [X.] titulierte Forderung der Klägerin von 907.245,93

der nach §
273 [X.] erforderlichen Konnexität.
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II.
Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung in wesent-lichen Punkten nicht stand.
1. Das gilt zunächst für die Abweisung der Klage.
a) Allerdings geht
das Berufungsgericht im rechtlichen Ausgangspunkt zu Recht davon aus, dass die Verträge
bei Fehlen
jeglicher kompensatorischer schuldrechtlicher
Verpflichtungen des [X.] wegen sittenwidriger Übervor-teilung (dazu etwa [X.], Urteil vom 10. Dezember 2013
-
XI ZR 508/12, [X.], 124 Rn.
15 mwN) der Klägerin nach §
138 Abs.
1 [X.] nichtig wären, sofern

was zu ergänzen ist

auch die subjektiven Voraussetzungen der Sit-tenwidrigkeit vorliegen sollten
(zur erforderlichen Darlegung Senat, Urteil vom 24. Januar 2014

[X.], zur [X.] vorgesehen, mwN). Da bei der
Beurteilung der Sittenwidrigkeit grundsätzlich auf den Zeitpunkt der [X.] der Rechtsgeschäfte abzustellen ist
(vgl. nur Senat, Urteil vom

b-1579 Rn. 13 mwN), ist die Möglichkeit
in die Betrachtung einzubeziehen, dass der Übertragungsfall schon kurz nach Vertragsschluss eintreten würde. Dies wiederum hätte dazu geführt, dass die Klägerin trotz Wegfalls der Möglichkeit, aus der Vermietung des Grundstücks Einnahmen zu erzielen, zumindest im Außenverhältnis weiterhin die von ihr zur Finanzierung des Grundstücks aufgenommenen Darlehen in nahezu voller Hö-he hätte bedienen müssen. Eine solche vertragliche Gestaltung stellte

da für die Annahme einer schenkweisen Eigentumsübertragung
zumal im Lichte der vorgetragenen steuerrechtlichen Gestaltung nach dem sog. [X.] Mo-dell (dazu [X.], 129, 132
f.) nichts ersichtlich ist

eine krasse Übervortei-lung der Klägerin dar, die von der Rechtsordnung nicht hingenommen werden könnte

138 Abs.
1 [X.]).

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b) Rechtsfehlerhaft verneint das Berufungsgericht jedoch die Sittenwidrig-keit mit der Erwägung, der Klägerin stünden Aufwendungsersatzansprüche nach §
670 [X.] zu.
Zwar ist die (ergänzende) tatrichterliche Auslegung von Individualvereinbarungen revisionsrechtlich nur darauf hin überprüfbar, ob ge-setzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind (vgl. nur [X.], Urteil vom 22. November 2013 -
V [X.], juris Rn.
15; [X.]/[X.], ZPO, 30.
Aufl., §
546 Rn.
9 jeweils mwN). Aber auch im Rahmen dieser einge-schränkten Überprüfung kann die Herleitung von [X.] keinen Bestand haben.

Das Berufungsgericht bejaht Ansprüche aus §
670 [X.] mit der Überle-gung, die Verträge
seien Ausdruck üblicher Treuhandverhältnisse. Die Klägerin habe lediglich formal Eigentümerin der Grundstücke werden sollen, der [X.] dagegen wirtschaftlicher Inhaber. Dieser Annahme stehe nicht entgegen,
lichen Rege-lungen so treffen wollten, dass der von ihnen angestrebte Steuerspareffekt ein-treten könne. Denn vorliegend sei nicht zweifelhaft, dass die Parteien ein Treu-handverhältnis hätten eingehen wollen.
Diese Erwägung beruht denkgesetzwidrig auf einem Zirkelschluss, weil es gerade darum
geht, ob die Parteien ein Treuhandverhältnis vereinbart haben.
Vor diesem Hintergrund hätte sich das Berufungsgericht

was die Revision zu Recht rügt

mit dem detaillierten
Vorbringen
der Klägerin auseinandersetzen müssen, wonach das Steuersparmodell der Annahme eines Treuhandverhält-nisses entgegensteht, weil -
was zutreffend ist
-
nach §
39 Abs. 2 Nr. 1 AO die Wirtschaftsgüter steuerrechtlich dem Treugeber zugerechnet würden. Unstreitig seien die Mieteinnahmen allein von der Klägerin versteuert worden. Zudem [X.] auch der [X.] vorgetragen, dass in den [X.] die Beschränkung der Eigentümerbefugnisse gerade so formuliert worden sei, dass die Immobilien 11
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nicht dem [X.] als wirtschaftlichem Eigentümer zugerechnet würden, weil die Klägerin nicht vollumfänglich den Weisungen des [X.], sondern nur einem Veräußerungs-
und Belastungsverbot unterworfen worden sei. Infolge der zirkelschlüssigen Annahme eines Treuhandvertrages hat sich das [X.] die gebotene Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen [X.].
Dass auf dessen Grundlage die Annahme von Treuhandverhältnis-sen
und hierauf gestützter
Aufwendungsersatzansprüche ausscheidet, liegt auf der Hand.
Zwar weist die Revision zutreffend darauf hin, dass im Zweifel derje-nigen Auslegung der Vorzug zu geben ist, die nicht zur Unwirksamkeit eines Vertrages führt. Das gilt jedoch dann nicht, wenn der Vereinbarung dadurch

wie hier auf der Grundlage des klägerischen Vorbringens

ein von den [X.] ersichtlich nicht gewollter Inhalt beigelegt würde.
c) Nach dem derzeitigen Verfahrensstand
lässt sich die Sittenwidrigkeit auch nicht aus anderen Gründen
verneinen.

Allerdings liegt eine Auslegung der Verträge nahe, dass der [X.] im Falle der Übertragung des Grundeigentums verpflichtet ist, die Klägerin durch Ablösung der Darlehen oder durch befreiende Schuldübernahmen von den rest-lichen Darlehensforderungen in Höhe des bei ordnungsgemäßer Bedienung im Zeitpunkt des Eintritts des Übergabefalles noch offenen Betrages
zu entlasten.
[X.]) Nach dem Wortlaut der Verträge ist der [X.] r-Grundbuch in Abteilung II und [X.] vor seiner Vormerkung eingetragenen Belastungen zu übernehmen; nur n-
n

Insbesondere

dass der [X.] selbst eine Leistung zu erbringen hat und er es nicht nur hin-nehmen muss, dass er keine [X.] Grundstücke übereignet bekommt. Untermauert wird dies zudem dadurch, dass die Klägerin vor Eintritt des Über-14
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gabefalls zwar die Darlehen bedienen muss, sie die Grundstücke aber auch durch Vermietung nutzen
kann. Da diese Möglichkeit mit der Grundstücksüber-tragung entfällt, wäre es nicht [X.], die Belastung der Klägerin mit den noch offenen [X.] aufrechtzuerhalten.

bb) Ob der Annahme einer die Sittenwidrigkeit ausschließenden Verpflich-tung des [X.] das Vorbringen der Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Berufungsgericht entgegen
steht, kann in der Revisionsinstanz
nicht ab-schließend beurteilt werden. Die Klägerin hat ausgeführt, der [X.] habe nach den gemeinsamen Vereinbarungen der Parteien weder die für den Erwerb der Grundstücke aufgewendeten Kaufpreise erstatten noch die von ihr zur [X.] aufgenommenen Darlehen ablösen sollen; dies
sei ausschließlich ihre Angelegenheit gewesen. Damit dürfte zwar eher nur die Ablösung der [X.] vor Eintritt des Übergabefalls gemeint gewesen sein. Zweifelsfrei ist dies jedoch nicht, so dass der Klägerin Gelegenheit zur Klarstellung und dem [X.] Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist.
d) Soweit die Revision in der mündlichen Revisionsverhandlung die [X.] vertreten hat, die Verträge seien unabhängig davon jedenfalls deshalb sittenwidrig, weil auch die Stellung eines Scheidungsantrags
durch den [X.]n den Übertragungsfall auslöse, teilt der Senat diese Bewertung nicht. Nach den bislang getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die [X.] finanziert und die hierfür aufgenommenen Darlehen, soweit bereits ge-tilgt,
vereinbarungsgemäß im Wesentlichen durch Einnahmen aus den [X.]n zurückgeführt worden sind. Verhält es sich so, verliert die Klägerin durch die Übertragung der Grundstücke auf den [X.] kein aus eigenen Mitteln erwirtschaftetes Vermögen. Da bei Annahme einer schuldrechtlichen Verpflichtung des [X.], im Übertragungsfall die restlichen [X.] abzulösen, dann ein im [X.] ausgewogenes Verhältnis von Leistung und Gegenleistung besteht, führt die Regelung nicht dazu, dass eine verständi-17
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ge Vertragspartei allein oder überwiegend aus wirtschaftlichen Erwägungen einen Scheidungsantrag stellt
oder von der Stellung eines solchen Antrags ab-gehalten wird (zu Letzterem vgl. auch [X.], Urteil vom 19. Dezember 1989

[X.], NJW 1990, 703, 704).
Vor diesem Hintergrund führt die Gesamt-würdigung aller Abreden auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Klägerin den [X.] unter Befreiung der Beschränkungen nach §
181 [X.] die unwiderrufliche Vollmacht zur Erklärung der Auflassung(en) erteilt hat, nicht zur Nichtigkeit nach § 138 Abs.1 [X.].
2. Die Stattgabe der Widerklage kann ebenfalls keinen Bestand haben.
a) Allerdings bejaht das Berufungsgericht die Zulässigkeit der Klage zu Recht. Die Prozessführungsbefugnis wird durch die Pfändung und Überweisung der Auflassungsansprüche nicht in Frage gestellt. Der Vollstreckungsschuldner bleibt beschränkt prozessführungsbefugt; er kann nur nicht mehr Leistung an sich verlangen (vgl. nur [X.], Urteil vom 25. März 1991

[X.], [X.]Z 114, 138, 141; [X.]/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., vor § 50 Rn. 29). Dem hat der [X.] mit dem gestellten [X.] Rechnung getragen.
Entgegen der Auffassung der Revision wird der Klägerin durch die [X.] durch den [X.] nicht in
rechtmissbräuchlicher Weise das Risiko aufgebürdet, im Falle des Obsiegens [X.] nicht durchsetzen zu können (zu diesem Gesichtspunkt vgl.
[X.], Urteil vom 24. Oktober 1985

VII ZR 337/84, [X.]Z 96, 151, 155; vgl. auch [X.], Urteil vom 29. September
2011

VII ZR 162/09, NJW-RR 2011, 1690 Rn.
20). Da niemand Anspruch darauf hat, nur von einem zahlungskräftigen Kläger verklagt zu werden (vgl.
[X.], Urteil vom 24. Oktober 1985

VII ZR 337/84, [X.]O, S.
156), kommt die Annahme eines Rechtsmissbrauchs
regelmäßig nur dann in Betracht, wenn das Risiko, einen Kostenerstattungsanspruch nicht durchsetzen zu können,
durch die Erhebung der ([X.] durch den Prozessstand-19
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schafter geschaffen oder gesteigert wird. Davon kann hier jedoch keine Rede sein, weil ohne den Pfändungs-
und Überweisungsbeschluss ebenfalls der [X.] zur Erhebung der Widerklage befugt gewesen wäre, so dass sich die Stellung der Klägerin nicht verschlechtert hat. Besondere Umstände, die eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lassen könnten, zeigt die Revision nicht auf.
b) Offen ist jedoch
die Begründetheit der Widerklage, weil die Frage, ob dem
[X.] Auflassungsansprüche zustehen, ebenfalls von der noch zu [X.] Sittenwidrigkeit der Verträge abhängt.

[X.].
1. Da der Rechtstreit nach allem nicht zur Endentscheidung reif ist, muss das Berufungsurteil aufgehoben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen wer-den, damit die erforderlichen
Feststellungen getroffen werden können

563 Abs.
1 Satz
1 ZPO).
2. Für die erneute Befassung mit der Sache weist der Senat für den Fall, dass das Berufungsgericht erneut zur Wirksamkeit der Verträge
gelangen soll-te, auf Folgendes hin:
a) Unbegründet wäre in
diesem Fall auch der Hilfsantrag festzustellen, dass dem [X.] aus den [X.] keine Ansprüche zustehen.
Eine An-passung der Verträge nach den Grundsätzen über den Wegfall der [X.] (§
313 [X.]) scheidet schon deshalb aus, weil
sämtliche einen Über-tragungsanspruch auslösenden Umstände einen Wegfall der angestrebten Steuerersparnismöglichkeit zur Folge haben und daher -
ebenso wie der Fall der Stellung von Scheidungsanträgen
-
Gegenstand der vertraglichen Regelun-22
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gen und nicht Vertragsgrundlage im Sinne von § 313 Abs.
1 [X.]
waren. Zu dieser gehören nur die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsabschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen Vertragspartei von dem Vorhanden-sein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, auf denen der Ge-schäftswille der Parteien sich aufbaut (vgl. nur Senat, Urteil vom 27. September 1991 -
V [X.], NJW-RR 1992, 182
mwN). Im Übrigen belegt die [X.], dass die Klägerin das Risiko, ihr Eigentum an den [X.] in den vertraglich geregelten Fällen an den [X.] zu verlieren, be-wusst übernommen
hat. Eine solche vertragliche Risikoübernahme schließt die Rechte aus § 313 [X.] regelmäßig aus ([X.], Urteil vom 21. September 2005
-
XII ZR 66/03, [X.], 899, 901; vgl. auch [X.], Urteil vom 6. Oktober 2003 -
II ZR 63/02, NJW 2004, 58, 59).

b) Mit Blick auf die Widerklage wird Folgendes zu beachten
sein:
[X.]) Soweit im Revisionsverfahren vorgetragen worden ist, sowohl der Pfändungs-
und Überweisungsbeschluss als auch der die [X.]bestellung betreffende Beschluss seien mittlerweile rechtskräftig aufgehoben worden, gibt die Zurückweisung dem [X.] Gelegenheit, ggf. seinen [X.] umzustellen.
bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts können die der Klä-gerin gegen den [X.] rechtskräftig zuerkannten Zahlungsforderungen in Höhe von 907.245,93

dem [X.] einredeweise nach §
273 [X.]
entgegen gehalten werden.
(1) Diesen Gegenansprüchen liegt zugrunde, dass die Klägerin während der Ehe [X.] beglichen hat, nachdem Geschäftsschul-26
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den des [X.] durch Aufnahme
eines gemeinsamen Darlehens umge-schuldet worden waren. Bei dieser Sachlage kann die nach §
273 [X.] erfor-derliche Konnexität nicht verneint werden. Hierfür genügt
es, wenn den Ansprü-chen ein -
im weitesten Sinne zu verstehendes ([X.]/[X.], [X.], 73.
Aufl., §
273 Rn. 9)
-
innerlich zusammenhängendes [X.] zu-grunde liegt ([X.], Urteil vom 27. September 1984

[X.], [X.]Z 92, 194, 196). Das ist u.a. bei vermögensrechtlichen Ansprüchen zu bejahen, die aus der von Ehegatten eingegangenen Lebensgemeinschaft und der von ihnen betriebenen Lösung dieser Gemeinschaft entsprungen sind (vgl. nur [X.], Ur-teil vom 27. September 1984

[X.], [X.]O, mwN; Urteil vom 15. [X.]

[X.], NJW-RR 1990, 133, 134). Die Einschränkung des Ber
worden wären, ist zumindest in dieser Allgemeinheit verfehlt. Jedenfalls genügt es, wenn Anspruch und Gegenanspruch aus Rechtsgeschäften der Eheleute resultieren, die

wie hier

das Familienvermögen als wirtschaftliche Basis der ehelichen Lebensgemeinschaft sichern oder mehren sollen.
[X.] Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Regelung des §
273 Abs.
1 [X.], wonach ein Zurückbehaltungsrecht ausscheidet, sofern
sich aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt. Mit Blick auf den hier

durch die Stel-lung des Scheidungsantrages

herbeigeführten Übertragungsfall
ist diese Vo-raussetzung jedoch schon deshalb nicht erfüllt, weil auf die Beendigung der Ehe abzielende Anträge zumindest typischerweise auch dazu führen, dass die durch oder während der Ehe begründeten vermögensrechtlichen Beziehungen auseinandergesetzt werden. Es wäre daher bei verständiger Würdigung nicht [X.], die Verträge insoweit im Sinne des Ausschlusses von Zu-rückbehaltungsrechten zu deuten.

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cc) Entgegen der Auffassung der Revision steht der Klägerin darüber hin-aus kein Zurückbehaltungsrecht nach §
273 [X.] im Hinblick auf eine erhebli-che Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des [X.] zu. Es begeg-net bereits erheblichen Zweifeln, ob dieser synallagmatische Leistungsverhält-nisse betreffende Gesichtspunkt (§
321 [X.]) überhaupt im Rahmen von nicht im [X.] stehenden
Leistungsbeziehungen fruchtbar ge-macht werden kann (vgl. nur MünchKomm-[X.]/[X.], 6.
Aufl., §
321 Rn.
3; [X.]/[X.], [X.] [2009], § 321 Rn. 8). Die Frage kann aber letztlich offen bleiben. Erachtet man die Verträge mit Blick auf die der Klägerin zu-stehende Ansprüche auf Entlastung von den (restlichen) Darlehensverbindlich-keiten für wirksam, kommt es auf §
273 [X.] schon nicht an, weil dann bei [X.] Würdigung der Verträge davon auszugehen ist, dass diese Ansprü-che und die Widerklageforderung im [X.] stehen und damit der Sachbereich des §
321 [X.] betroffen ist. Die Klägerin ist aber nicht vorleistungspflichtig im Sinne dieser Vorschrift; auch um die Frage der Erstre-ckung der Norm auf leistungsvorbereitende Handlungen (dazu MünchKomm-[X.]/[X.], [X.]O; [X.]/[X.], [X.]O) geht es hier nicht.
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dd) Da die Klägerin mit Blick auf die titulierte Gegenforderung die Einrede nach §
273 [X.] erhoben hat, kommt insoweit nur eine Zug-um-Zug-Verurteilung in Betracht.

Stresemann

Lemke

[X.]

Weinland

Kazele

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.10.2011 -
1 [X.]/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 10.07.2012 -
20 U 1931/11 -

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Meta

V ZR 176/12

21.02.2014

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2014, Az. V ZR 176/12 (REWIS RS 2014, 7630)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7630

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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