Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 23.02.2016, Az. 2 BvR 63/16, 2 BvR 60/16

2. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2016, 15778

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahme mehrerer offensichtlich unzureichend substantiierter Verfassungsbeschwerden - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr


Tenor

Die [X.] werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts werden abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die [X.] werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr von 100 € (in Worten: einhundert Euro) auferlegt.

Gründe

1

Die [X.] sind nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 [X.]), weil sie unzulässig sind. Die [X.] genügen offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 [X.]. Ihre Begründung lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 [X.] inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen. Der Beschwerdeführer erhebt pauschale Vorwürfe gegen die Justiz und begnügt sich in seinen Begründungen mit der Darstellung einer Prozesshistorie, die weder den zugrundeliegenden Sachverhalt, dessentwegen der Beschwerdeführer in den Ausgangsverfahren um Beratungshilfe ersucht hat, noch eine mögliche Grundrechtsverletzung im Ansatz erkennen lässt. Der bloße Verweis auf die angegriffenen Entscheidungen und die allgemeine Behauptung ihrer Rechtswidrigkeit genügt den verfassungsprozessualen [X.] nicht. Der Beschwerdeführer verkennt insoweit, dass es nicht Aufgabe des [X.] ist, verfassungsrechtlich Relevantes aus den in Bezug genommenen Schriftsätzen herauszusuchen (vgl. [X.] 80, 257 <263>; 83, 216 <228>). Insbesondere geht weder aus dem Vortrag des Beschwerdeführers noch aus den beigefügten gerichtlichen Entscheidungen und den beim [X.] eingereichten Schriftsätzen des Beschwerdeführers hervor, dass die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen willkürlich wären oder sein Anspruch auf rechtliches Gehör in irgendeiner Weise verletzt worden wäre.

2

Da die [X.] nicht zur Entscheidung anzunehmen sind, sind die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen. Mangels Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde sind damit zugleich die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 114 ZPO (vgl. [X.] 1, 109 <112>) zu verneinen.

3

Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 100 € auferlegt, weil die Einlegung der [X.] einen Missbrauch darstellt (§ 34 Abs. 2 [X.]). Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung deshalb von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. [X.], 219; 10, 94 <97>). Das ist hier der Fall. Die Unzulässigkeit der [X.] war aus den oben dargelegten Gründen ohne weiteres ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer mit Stand 10. Februar 2016 bereits 263 [X.] eingelegt hat und in der Vergangenheit vielfach über die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde belehrt wurde. Von den vom Beschwerdeführer eingelegten [X.] datieren allein 117 aus dem Jahr 2015. Soweit über die [X.] bereits entschieden wurde, sind sie erfolglos geblieben. Daher war es dem Beschwerdeführer zumutbar, sorgfältig zu erwägen, ob er das [X.] erneut ungerechtfertigt in Anspruch nimmt. Eine sorgfältige Abwägung hätte den Beschwerdeführer zu dem Ergebnis führen müssen, dass seine [X.] offensichtlich aussichtslos waren (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 3. März 2009 - 2 BvR 239/09 -; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 1. April 2009 - 2 BvR 532/09 -; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 22. Mai 2010 - 2 BvR 1783/09 -). Das [X.] muss es nicht hinnehmen, dass es durch eine derart sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert wird und dadurch anderen Rechtsuchenden den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann ([X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 29. Juni 2010 - 1 BvR 2358/08 -).

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 63/16, 2 BvR 60/16

23.02.2016

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend AG Bamberg, 18. Dezember 2015, Az: 0155 UR II 801/14, Beschluss

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 34 Abs 2 BVerfGG, § 90 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 23.02.2016, Az. 2 BvR 63/16, 2 BvR 60/16 (REWIS RS 2016, 15778)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 15778

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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2 BvR 1783/09

1 BvR 2358/08

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