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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Frau [X.] , [X.], wird als Praktikantin in der Kanzlei des Verteidigers des Angeklagten [X.], Rechtsanwalt [X.], die Anwesenheit in der Hauptverhandlung gestattet.
Die Zulassung von [X.] beruht auf § 48 Abs. 2 Satz 3 JGG. Nach dieser Vorschrift können – insbesondere zu Ausbildungszwecken – neben den in § 48 Abs. 2 Satz 1 und 2 JGG genannten Personen weitere zur Teilnahme an der nicht öffentlichen Hauptverhandlung zugelassen werden. Die Entscheidung ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen; in die Abwägung sind neben dem Persönlichkeitsrecht der Angeklagten auf der einen Seite die Pressefreiheit und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit einzustellen.
Hier hat Rechtsanwalt [X.] mit Blick auf die Schwerpunktarbeit von [X.] ein wissenschaftliches Interesse der Studentin an der Teilnahme und damit einen besonderen Grund im Sinne der genannten Norm dargelegt; ihre Teilnahme ist zudem zu Ausbildungszwecken möglich. Die Verfahrensbeteiligten sind der Teilnahme von [X.] an der Hauptverhandlung auch nicht entgegengetreten.
[X.]
Meta
16.08.2023
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend BGH, 16. August 2023, Az: 5 StR 205/23, Beschluss
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.08.2023, Az. 5 StR 205/23 (REWIS RS 2023, 5415)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 5415
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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