Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.08.2023, Az. 5 StR 205/23

5. Strafsenat | REWIS RS 2023, 5415

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Tenor

Frau            [X.]     , [X.], wird als Praktikantin in der Kanzlei des Verteidigers des Angeklagten [X.], Rechtsanwalt [X.], die Anwesenheit in der Hauptverhandlung gestattet.

Gründe

1

Die Zulassung von [X.]     beruht auf § 48 Abs. 2 Satz 3 JGG. Nach dieser Vorschrift können – insbesondere zu Ausbildungszwecken – neben den in § 48 Abs. 2 Satz 1 und 2 JGG genannten Personen weitere zur Teilnahme an der nicht öffentlichen Hauptverhandlung zugelassen werden. Die Entscheidung ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen; in die Abwägung sind neben dem Persönlichkeitsrecht der Angeklagten auf der einen Seite die Pressefreiheit und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit einzustellen.

2

Hier hat Rechtsanwalt [X.]          mit Blick auf die Schwerpunktarbeit von [X.]     ein wissenschaftliches Interesse der Studentin an der Teilnahme und damit einen besonderen Grund im Sinne der genannten Norm dargelegt; ihre Teilnahme ist zudem zu Ausbildungszwecken möglich. Die Verfahrensbeteiligten sind der Teilnahme von [X.]     an der Hauptverhandlung auch nicht entgegengetreten.

[X.]

Meta

5 StR 205/23

16.08.2023

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 16. August 2023, Az: 5 StR 205/23, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.08.2023, Az. 5 StR 205/23 (REWIS RS 2023, 5415)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 5415

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