Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2016, Az. 3 StR 332/16

3. Strafsenat | REWIS RS 2016, 2414

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[X.]:[X.]:BGH:2016:151116B3STR332.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 332/16
vom
15. November 2016
in der Strafsache
gegen

wegen Nötigung
u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am 15.
November 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 12.
Mai 2016 mit den jeweils zugehöri-gen Feststellungen aufgehoben
a)
im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen Nötigung verurteilt worden ist,
b) im gesamten Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückver-wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Nötigung und versuchter Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die
auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des §
349 Abs. 2 StPO.
1
-
3
-
1. Der Schuldspruch wegen Nötigung wird von den Feststellungen nicht getragen. Nach diesen fuhren der Angeklagte sowie die Zeugen L.

und T.

den Zeugen P.

zu einem abgelegenen Feldweg und drohten dort, ihn nicht laufen zu lassen, wenn er seine Schulden in Höhe von insgesamt .

nicht begleiche. Zu einer Rückzahlung des Geldes kam es jedoch -
auch in der Folgezeit -
nicht. Somit
fehlt es an dem für die Vollendung einer Straftat nach § 240 StGB erforderlichen Nötigungserfolg (vgl. [X.], StGB, 63. Aufl., § 240 Rn. 55). Entgegen der Auffassung des [X.] kann den Urteilsgründen ein solcher auch nicht mit Blick auf die sonstigen Feststellungen entnommen werden. Der Umstand, dass der Zeuge P.

den Angeklagten sowie die Zeugen L.

und T.

in der Folgezeit weiter begleitete, genügt insoweit ebenso wenig wie die Feststel-lung, der Angeklagte habe es dem Zeugen P.

"untersagt", einen Telefon-anruf entgegen zu nehmen. Das [X.] hat im Rahmen der rechtlichen Würdigung selbst ausdrücklich ausgeführt, der Zeuge P.

habe das Fahr-zeug bis zu dem Treffen mit dem Zeugen T.

bei jedem möglichen Stopp gefahrlos verlassen können. Die Urteilsgründe belegen auch in ihrer [X.] nicht hinreichend, dass sich dies im weiteren Verlauf der Fahrt [X.] geändert haben könnte. Vielmehr hat das [X.] die näheren Um-stände der Fahrt -
nach seiner auf die Eintreibung der Geldforderung als [X.] rechtlichen Wertung folgerichtig -
ebenso wenig aus-reichend detailliert festgestellt, wie diejenigen anlässlich des Telefonanrufs.
2. [X.] hält [X.] Nachprüfung stand. Der diesbezügliche Strafausspruch ist jedoch rechts-fehlerhaft. Das [X.] hat zu Lasten des Angeklagten dessen kriminelle Energie gewertet und dies damit begründet, der Zeuge P.

sei zum Zeit-punkt der Tat bereits über zwei Stunden daran gehindert worden, sich frei zu 2
3
-
4
-
bewegen. Auch diese Erwägung wird von den Feststellungen nicht getragen. Danach ist -
wie bereits dargelegt -
davon auszugehen, dass der Zeuge P.

während der Fahrten das Fahrzeug bei jedem Halt verlassen konnte. Auch für die übrige Zeit ist -
mit Ausnahme der Drohung auf dem Feldweg -
eine mit
Nötigungsmitteln ausgeführte Einwirkung auf die Bewegungsfreiheit des Zeu-gen P.

nicht festgestellt.
3. Der Wegfall der beiden Einzelstrafen bedingt die Aufhebung der Ge-samtstrafe.
4. [X.] bedarf deshalb in dem aufgezeigten Umfang neuer [X.] und Entscheidung.
[X.] Schäfer Gericke

Spaniol Berg
4
5

Meta

3 StR 332/16

15.11.2016

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2016, Az. 3 StR 332/16 (REWIS RS 2016, 2414)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 2414

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