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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:041017U2STR260.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
URTEIL
2 StR 260/17
vom
4. Oktober
2017
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen
versuchter Nötigung
u.a.
-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.]s hat in der Sitzung vom 4.
Oktober
2017, an der teilgenommen haben:
[X.] am [X.]
Prof. Dr. [X.]
als Vorsitzender,
[X.]innen
am [X.]
Dr. [X.],
[X.],
[X.] am [X.]
Dr. [X.],
[X.],
Staatsanwalt
in der Verhandlung,
Staatsanwalt beim [X.]
bei der Verkündung,
als Vertreter der [X.],
Rechtsanwalt
als Verteidiger
des Angeklagten
[X.]
in der Verhandlung ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten Ka.
in der Verhandlung ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten B.
in der Verhandlung
,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1.
-
3
-
Auf die Revision des Angeklagten [X.]
wird das Urteil des
[X.] vom 9. November 2016, soweit es ihn betrifft,
a)
im Schuldspruch dahingehend berichtigt, dass der Ange-klagte der versuchten Nötigung und des unerlaubten Besit-zes zweier halbautomatischer Kurzwaffen zum Verschießen von [X.] schuldig ist,
b)
im Ausspruch über die Einzelstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2.
Auf die Revisionen der Angeklagten Ka.
und B.
wird
das Urteil,
soweit es sie betrifft,
a)
im Schuldspruch dahingehend berichtigt, dass die Ange-klagten jeweils der Beihilfe zur versuchten Nötigung schul-dig sind,
b)
im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-gehoben.
3.
Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.
-
4
-
4.
Die weitergehenden
Revisionen der
Angeklagten [X.]
, Ka.
und B.
und die Revisionen der Staatsanwaltschaft
werden verworfen.
5.
Die Staatskasse hat die Kosten der Revisionen der Staatsan-waltschaft und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten [X.]
wegen versuchter Erpres-
sung und wegen unerlaubten Besitzes zweier halbautomatischer Kurzwaffen zum Verschießen von [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Angeklagten Ka.
und B.
hat es jeweils wegen Beihilfe zur versuchten Erpressung zu Freiheitsstrafen
von einem Jahr und acht Monaten bzw. einem Jahr und sechs Monaten [X.] und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Dagegen richten sich die auf die Verletzung sachlichen Rechts und im Fall des Angeklagten Ka.
zusätzlich
auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften gestützten Revisionen der Angeklagten. Mit ihren zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten, vom [X.] nicht vertretenen Revisionen rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts.
Die Rechtsmittel der Angeklagten sind mit 1
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der Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang erfolg-reich, die Revisionen der Staatsanwaltschaft bleiben ohne Erfolg.
I.
1. Nach den Feststellungen des [X.] mietete der Zeuge [X.]
im Mai 2015 in A.
Räumlichkeiten zum Betrieb einer Gaststätte. In der
Folge gelang es ihm nicht, mit den Betriebseinnahmen die
laufenden Kosten der Gaststätte zu decken. Im Oktober 2015 wandte sich der Angeklagte Ka.
,
der Spielautomaten im Lokal aufgestellt hatte, an [X.]
und unterbreitete
ihm den Vorschlag, Kontakt zu Leuten zu vermitteln, die zu einer Verbesserung der Geschäftssituation der Gaststätte beitragen könnten. Hinter diesem Vorschlag
stand der Wunsch des mit Ka.
gut bekannten Angeklagten [X.]
,
eine Gaststätte zu übernehmen.
Ende Oktober 2015 kam es zu einem Treffen der Angeklagten Ka.
und
[X.]
mit dem Zeugen [X.]
, an
dem auch der bei Ka.
angestellte Ange-
klagte B.
teilnahm. Nach Besichtigung der Räumlichkeiten erörterten
[X.]
und [X.]
, ob und zu welchen Konditionen eine Übernahme des
Lokals
möglich sei. Wegen unterschiedlicher Vorstellungen über die Höhe eines [X.] kam es jedoch zu keiner Einigung.
In der Folgezeit suchte der Angeklagte B.
in Absprache mit dem
Angeklagten [X.]
jeweils alleine wiederholt das Lokal auf und erkundigte sich
beim Zeugen [X.]
, ob dieser sich bezüglich der Abgabe des Lokals nun
entschieden habe. Spätestens in dem letzten Gespräch erklärte B.
, er
en verkaufen. Er stellte [X.]
vor die Alternative, entweder einen Drogenverkauf zuzulas-
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sen oder das Lokal abzugeben. Nachdem [X.]
dieses Ansinnen abgelehnt
hatte, erschien B.
am 6.
November 2015 erneut und stellte [X.]
nochmals vor
die Wahl. Als sich [X.]
weiterhin weigerte, kam kurz darauf
der Angeklagte Ka.
in die Gaststätte und erklärte [X.]
warnend, dass mit
ei, diese hätten
was tatsächlich zutraf
im Oktober 2015 auch eines seiner Lokale in S.
verwüstet. [X.]
wolle
doch sicher nicht, dass ihm dies auch passiere. Bei seiner Äußerung war dem Angeklagten Ka.
klar, dass er [X.]
mit dem Hinweis auf den Vorfall Angst
einflößte. Ihm ging es dabei darum, das Vorhaben des Angeklagten [X.]
zur
Übernahme der Gaststätte zu unterstützen.
Nachdem [X.]
auch daraufhin der Abgabe seines Lokals nicht
zugestimmt
hatte, erschien etwa eine halbe Stunde später der von Ka.
und
B.
informierte Angeklagte [X.]
mit zehn bis 15 Personen, die einheit-
liche Motorradbekleidung bzw. Lederjacken trugen. Er fragte [X.]
, ob er
sich nunmehr entschieden habe, ihm das Café zu überlassen oder beim Drogenverkauf
mitzuwirken. Unter dem Eindruck der früheren Äußerungen der Angeklagten B.
und Ka.
die Begleiter [X.]
s aufgebauten Drohkulisse ging [X.]
nun auf die
Forderung
des Angeklagten [X.]
ein und stimmte der Übergabe des Lokals
zu. Der Angeklagte [X.]
kündigte daraufhin an, der Angeklagte Ka.
werde
am nächsten Tag vorbeikommen und alles mit [X.]
regeln.
Am Abend des 7.
November 2015 erschien im Lokal des Zeugen
[X.]
eine Gruppe von etwa zehn Personen in Motorradbekleidung, die teil-
weise den Sc.
-
ßen diese
aber fluchtartig das Lokal.
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Entgegen der Ankündigung des Angeklagten [X.]
meldete sich der
Angeklagte Ka.
wegen der Übernahme des Lokals nicht mehr beim Zeugen
[X.]
. Auch [X.]
und B.
nahmen in der Folgezeit keinen Kontakt
mehr zum Zeugen [X.]
auf. [X.]
meldete zum 1.
Dezember 2015 sein
Gewerbe ab, öffnete das Lokal hin und wieder
und gab die Räumlichkeiten im Mai 2016 an eine neue Pächterin zurück.
Am 1.
Dezember 2015 durchsuchte die Polizei Räumlichkeiten des Angeklagten
[X.]
in A.
. Dabei wurden zwei in seinem Eigentum stehen-
de halbautomatische Pistolen gefunden, von denen eine mit 15 Schuss [X.] geladen war.
2. Das [X.] hat das Verhalten des Angeklagten [X.]
in rechtli-
cher Hinsicht als versuchte Erpressung zum Nachteil des Zeugen [X.]
sowie
als Besitz zweier halbautomatischer Kurzwaffen zum Verschießen von [X.] und das Verhalten der Angeklagten Ka.
und B.
jeweils
als Beihilfe zur
versuchten
Erpressung bewertet. Die [X.] ging davon aus, dass der [X.] der Angeklagten insofern auf einen Vermö-gensschaden gerichtet gewesen sei und Bereicherungsabsicht bestanden ha-be, als sie die Aufgabe
des Lokals und dessen Übergabe an den Angeklagten
[X.]
anstrebten. Zu einer Tatvollendung sei es nicht gekommen, da das Miet-
verhältnis nicht aufgrund der Vorfälle, sondern einige [X.] später durch Überga-be der Räumlichkeiten an eine andere Pächterin
beendet worden sei.
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II. Revision des Angeklagten [X.]
Die Revision hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teil-erfolg.
1. Der Schuldspruch wegen versuchter Erpressung kann keinen Bestand haben. Die Annahme des [X.], die Tat sei
auf Herbeiführung eines Vermögensnachteils gerichtet gewesen, wird von den Feststellungen nicht getragen.
Der Nachteil für das Vermögen im Sinne des §
253 StGB ist gleichbe-deutend mit dem Vermögensschaden beim Betrug (vgl. [X.], Beschluss vom 5.
Februar
1998
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StR 622/97, [X.], 233). Eine versuchte Erpres-sung setzt daher voraus, dass die Nötigung nach dem [X.] zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des wirtschaftlichen Gesamtwerts des Vermögens des Genötigten oder eines Dritten führen soll (vgl. Senat, Urteil vom 24.
März 2016
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StR 344/14, [X.], 341, 343).
Soweit der Zeuge [X.]
genötigt werden sollte, sein Lokal aufzuge-
ben und einer Übertragung des Mietverhältnisses auf den Angeklagten [X.]
zuzustimmen, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen, dass der wirt-schaftliche Gesamtwert seines Vermögens dadurch gemindert worden wäre. Dem durch den Mietvertrag eingeräumten Besitzrecht an den Räumlichkeiten stand die Verpflichtung zu monatlichen Mietzahlungen gegenüber. Zum Wert des [X.] hat das [X.] keine Feststellungen getroffen. Es ist daher
nicht erkennbar, ob der Vertrag für den Zeugen [X.]
wirtschaftlich
vorteilhaft war.
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Auch im Hinblick auf einen Nachteil durch Beeinträchtigung möglicher Erwerbs-
und Gewinnaussichten des Zeugen [X.]
fehlt es an Feststellun-
gen. Solche Aussichten, wie sie mit dem Betrieb einer Gaststätte verbunden sein
können, können nur ausnahmsweise als Vermögensbestandteil angesehen werden. Dies setzt voraus, dass sie so verdichtet sind, dass ihnen der [X.] bereits einen wirtschaftlichen Wert beimisst, weil sie mit einiger Wahr-scheinlichkeit einen Vermögenzuwachs erwarten lassen (vgl. Senat, Urteil vom 2.
November 2011
2
StR 375/11, [X.], 272, 273 mwN). Hierzu hat das [X.] aber lediglich festgestellt, dass der Zeuge [X.]
mit den spärli-
chen Einnahmen des Lokals die laufenden Kosten nicht decken
konnte. Dies spricht
deutlich gegen die Annahme eines zu erwartenden Vermögenszuwach-ses.
Dass dem Zeugen [X.]
durch eine Übertragung des Mietverhältnis-
ses auf den Angeklagten [X.]
der Wert bereits getätigter Investitionen entzo-
gen worden wäre, kann den Feststellungen ebenfalls nicht entnommen werden. Es konnte weder geklärt werden, welche Investitionen der Zeuge überhaupt getätigt hat, noch zu welchen Bedingungen eine Übernahme des Lokals durch den Angeklagten letztlich hätte erfolgen sollen.
2. Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung noch Feststellungen zur Vermögenssituation des Zeugen [X.]
getroffen werden
können, die zu einer Verurteilung wegen versuchter Erpressung führen
könn-ten. Aus diesem Grund war der Schuldspruch dahin zu berichtigen, dass sich der Angeklagte der versuchten Nötigung gemäß §§
240 Abs.
1, Abs.
3, 22, 23 StGB strafbar gemacht hat. Der Änderung des Schuldspruchs steht §
265 StPO nicht entgegen, da der Angeklagte sich nicht anders hätte verteidigen können.
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Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des diesbezügli-chen Einzelstrafausspruchs von zwei Jahren und zwei Monaten und der gegen den Angeklagten erkannten Gesamtstrafe.
3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
[X.] Revisionen der Angeklagten Ka.
und B.
Die Revisionen der Angeklagten Ka.
und B.
haben jeweils mit
der Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge des Angeklagten Ka.
entspricht bereits nicht den
Formvoraussetzungen des §
344 Abs.
2 Satz
2 StP[X.] Sie teilt weder den Inhalt der in der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden erwähnten Telefonate vom 26.
Juli 2016 und 11.
August 2016 mit,
noch äußert sie sich zu der nach dem Verfahrensgang offen
gebliebenen
und vom Angeklagten in der Sitzung nicht beantworteten Frage, ob dieser Kenntnis von dem durch seinen Verteidiger außerhalb
der Hauptverhandlung gestellten
Befangenheitsantrag hatte.
2. Aus den unter II.1 genannten Gründen war bei beiden Angeklagten
der Schuldspruch dahin zu berichtigen, dass sie jeweils der Beihilfe zur versuchten
Nötigung schuldig sind. Die Berichtigung des Schuldspruchs, der mangels anderer Verteidigungsmöglichkeit §
265 StPO nicht entgegensteht,
hat die Aufhebung der Strafaussprüche zur Folge.
3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
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IV. Revisionen der Staatsanwaltschaft
Die zum Nachteil der Angeklagten eingelegten Rechtsmittel der [X.] sind unbegründet.
1. Die Rechtsmittel sind unbeschränkt eingelegt. Zwar hat die Staatsan-waltschaft zuletzt nur noch einen beschränkten Antrag auf Aufhebung des angefochtenen
ausweislich des weiteren Inhalts der Revisionsbegründung deshalb für rechts-fehlerhaft, weil der Angeklagte [X.]
nur wegen versuchter und die Angeklag-
ten Ka.
und B.
nur wegen Beihilfe zur versuchten Erpressung verur-
teilt wurden. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin war die zum Nachteil des Zeugen [X.]
begangene Haupttat bereits vollendet. Widersprechen
sich Revisionsantrag und Inhalt der Revisionsbegründung, ist unter Berücksich-tigung von Nr.
156 Abs.
2 [X.] das Angriffsziel durch Auslegung zu ermitteln. Danach ist hier davon auszugehen, dass sich die Revision auch auf die Schuldsprüche erstrecken soll und es sich bei dem beschränkten Antrag um ein Schreibversehen handelt.
2. Das Urteil des [X.] weist keine die Angeklagten begünstigen-den Rechtsfehler auf.
a) Nach den Feststellungen war die Haupttat zum Nachteil des Zeugen
[X.]
, unabhängig davon, ob es sich dabei um eine versuchte Erpressung
oder
mangels Ausrichtung auf die Herbeiführung eines Vermögensnachteils
lediglich um eine versuchte Nötigung gehandelt hat, nicht vollendet, da der Nötigungserfolg
nicht eingetreten ist. Insoweit ist entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft auch die Beweiswürdigung weder lückenhaft noch widersprüchlich.
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b) Die Einlassung des Angeklagten [X.]
, er habe den Zeugen [X.]
November 2015 zufällig getroffen und dabei nachgefragt, ob dieser bereits mit dem Vermieter gesprochen habe, was dieser verneint habe ([X.] S.
16), hat die [X.] ihren Feststellungen nicht zugrunde gelegt, weil es die Einlassung insoweit
rechtsfehlerfrei
als unglaubhaft bewertet hat ([X.] S.
17).
c) Dass das [X.] eine Tatvollendung deshalb verneint hat, weil der Zeuge [X.]
das Mietverhältnis nicht aufgrund der Vorfälle beendet,
sondern das Lokal noch einige [X.] weiterbetrieben habe ([X.] S.
24), steht weder
in Widerspruch zu den übrigen Feststellungen noch zu den Ausführun-gen in der Beweiswürdigung. Die Abmeldung des Gewerbes zum 1.
Dezember 2015 kann weder mit der tatsächlichen Einstellung des Gaststättenbetriebs noch mit der Beendigung oder Übertragung des Mietverhältnisses gleichgesetzt werden. Im Hinblick auf die übereinstimmende Aussage von zwei Zeugen, dass das Café
noch nach Dezember 2015 geöffnet gewesen sei, vermochte das [X.] nicht auszuschließen, dass sich der Zeuge [X.]
entschlossen
hatte, das Lokal zunächst weiterzuführen ([X.] S.
18). Darüber hinaus hat die [X.] festgestellt, dass der Zeuge [X.]
der späteren Pächterin, der
Zeugin [X.].
, noch im März 2016 angeboten habe, das Lokal gemeinsam zu
betreiben. Erst nach einem Heimaturlaub in [X.] im April 2016 hat sich der Zeuge [X.]
mit der Zeugin [X.].
auf eine Übernahme des Cafés verstän-
digt und das Lokal geräumt ([X.] S.
14). Dadurch wurde das Mietverhältnis aber nicht, wie es dem [X.] entsprochen hätte, auf den Angeklagten [X.]
,
sondern auf die Zeugin [X.].
übertragen. Den Urteilsgründen lassen sich
daher
keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass sich der Zeuge [X.]
durch die festgestellte Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung hat nötigen lassen.
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d) Die Revisionen der Staatsanwaltschaft waren daher zu verwerfen. [X.], dass sie im Hinblick auf den Schuldspruch auch zu Gunsten der Angeklag-ten wirken
(§
301 StPO), kommt es nicht an, weil die Gründe, die das angefoch-tene Urteil in Frage stellen (vgl. oben II.1), auf die Revisionen
der Angeklagten zu berücksichtigen sind ([X.], Urteil vom 20.
April 1989
4
StR 87/89, [X.]R StGB §
211 Abs.
2 Heimtücke 9; [X.] in [X.], 7.
Aufl., §
353 Rn.
5 mwN).
[X.]
[X.]
[X.]
[X.]
[X.] am [X.] [X.]
ist an der Unterschrifts-
leistung gehindert.
[X.]
29
Meta
04.10.2017
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.10.2017, Az. 2 StR 260/17 (REWIS RS 2017, 4464)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 4464
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 260/17 (Bundesgerichtshof)
Versuchte Erpressung: Vermögensschaden bei Nötigung zur vertraglichen Übertragung eines Mietverhältnisses; Berücksichtigung von Erwerbs- und Gewinnaussichten …
69 KLs 26/17 (Landgericht Aachen)
3 StR 10/20 (Bundesgerichtshof)
Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung als Rädelsführer: Änderung der Geschäftsverteilung während des laufenden Geschäftsjahres …
2 StR 20/16 (Bundesgerichtshof)
2 StR 414/14 (Bundesgerichtshof)