Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.08.2006, Az. 3 StR 279/06

3. Strafsenat | REWIS RS 2006, 2172

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[X.] vom 17. August 2006 in der Strafsache gegen wegen räuberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 17. August 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 29. März 2006 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II. 1. der Urteilsgründe statt der schweren räuberi-schen Erpressung des Betruges und der Nötigung schul-dig ist, sowie b) im Ausspruch über die im Fall II. 1. der Urteilsgründe ver-hängte Einzelstrafe und über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer [X.] und Diebstahls in vier Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier [X.] verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er allgemein die [X.] - 3 - zung materiellen Rechts rügt, hat den aus der Entscheidungsformel ersichtli-chen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Verurteilung des Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpres-sung gemäß §§ 253, 255, § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 1 Nr. 1 [X.] (Fall II. 1. der Urteilsgründe) hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht Stand. 2 Nach den Feststellungen bestellte der heroinabhängige Angeklagte, der seit etwa 10 Jahren arbeitslos war und von staatlicher Unterstützung lebte, ein Taxi, nachdem er auf der Rückfahrt von [X.] den Zug verlassen musste, weil er keine Fahrkarte vorweisen konnte. Er ließ sich, obwohl er nicht zahlen konnte, zu dem von dem Taxifahrer angegebenen Preis (60 bis 65 • bei einem Rabatt von 10 %) von [X.] nach [X.] fahren. Als der Fahrer am Ende der Fahrt den Fahrpreis kassieren wollte, sagte ihm der Angeklagte, dass er kein Geld habe. Auf die Ankündigung des Fahrers, er werde die Polizei rufen, holte der Angeklagte einen wie eine Pistole aussehenden Gegenstand hervor und richtete ihn "auf den Taxifahrer, um diesen dazu zu bringen, dass er den Fahrpreis nicht weiter verlange". Aufgrund der Bedrohung mit der [X.] forderte der Taxifahrer, der die Drohung ernst nahm und nicht einschätzen konnte, ob es sich um eine scharfe Waffe handelte, den Fahrpreis nicht weiter ein und ließ den Angeklagten das Taxi verlassen. 3 Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen schwerer räuberi-scher Erpressung nicht. Allerdings kann eine Erpressung auch dadurch began-gen werden, dass der Täter das Tatopfer durch Drohung oder Gewalt dazu ver-anlasst, auf die Geltendmachung einer Forderung zu verzichten, sei es durch Unterlassen geeigneter Maßnahmen zu ihrer Durchsetzung, sei es dadurch, dass es (wie hier) duldet, dass sich der Täter entfernt, ohne seine Personalien 4 - 4 - anzugeben. Der von dem Tatbestand vorausgesetzte Vermögensschaden tritt in diesen Fällen aber nur ein, wenn die Forderung werthaltig ist. Wer auf die Geltendmachung einer wertlosen, weil gänzlich uneinbringlichen Forderung ver-zichtet, erleidet dadurch keinen Vermögensschaden. So liegen die Dinge hier. Das Vermögen des Taxifahrers ist bereits dadurch geschädigt worden, dass er den Angeklagten, obwohl dieser nicht zahlen konnte, abgeholt und von [X.] nach [X.] gefahren hat. Nach den zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten getroffenen Feststellungen spricht nichts dafür, dass nachträgliche Bemühungen des Fahrers, den Fahrpreis - etwa auch gerichtlich - geltend zu machen, irgendeine Aussicht auf Erfolg gehabt hätten. Unter diesen Umständen hat der Angeklagte durch den Einsatz des [X.] dem Vermögen des Fahrers keinen Nachteil im Sinne des § 253 Abs. 1 StGB - auch nicht im Sinne einer Vertiefung des eingetretenen Schadens - zugefügt. Allerdings ergeben die Feststellungen des [X.]s, dass der Ange-klagte sich des Betrugs (§ 263 StGB) - durch die aufgrund Täuschung über die Zahlungsfähigkeit erlangte Transportleistung - und der Nötigung (§ 240 StGB) - durch den aufgezwungenen "Verzicht" auf die Personalienfeststellung - schuldig gemacht hat. 5 Da in einer neuerlichen Hauptverhandlung zu diesem Fall weitergehende als die aus dem Urteil ersichtlichen Feststellungen nicht zu erwarten sind, ins-besondere keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der neue Tatrichter feststellen könnte, dass die Fahrpreisforderung des Taxifahrer doch werthaltig war, hat der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch geändert. § 265 steht dem hier nicht entgegen, weil ausgeschlos-sen ist, dass sich der Angeklagte nach einem entsprechenden Hinweis anders als geschehen verteidigt hätte. 6 - 5 - Die Berichtigung des Schuldspruchs im Fall II. 1. der Urteilsgründe zieht die Aufhebung der zugehörigen Einzelstrafe von drei Jahren und sechs Mona-ten sowie des [X.] über die Gesamtstrafe nach sich. 7 Der neue Tatrichter wird bei der Bemessung der Einzelstrafe für die Nö-tigung auch Gelegenheit zu der Prüfung haben, ob ein (unbenannter) beson-ders schwerer Fall des Delikts gemäß § 240 Abs. 4 Satz 1 StGB gegeben ist. 8 [X.] Miebach RiBGH [X.] ist urlaubs- bedingt an der Unter-

zeichnung gehindert.

[X.]von [X.] [X.]

Meta

3 StR 279/06

17.08.2006

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.08.2006, Az. 3 StR 279/06 (REWIS RS 2006, 2172)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2172

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