Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2006, Az. IV ZR 190/05

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 2947

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 190/05 vom 28. Juni 2006 in dem Rechtsstreit [X.] Entsch. v. 14.07.05 - 3 U 150/04 [X.] Entsch. v. 11.06.04 - 2/24 O 32/03 Der IV. Zivilsenat des [X.] hat am 28. Juni 2006 durch [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 14. Juli 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Senat hat die [X.] einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 und 3 Abs. 1 GG geprüft; sie sind nicht begründet. Die Anforderungen an ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB (§ 208 BGB a.F.) sind höher als der Beschwerdeführer meint; insbesondere genügt nicht jede Auskunft nach § 2314 BGB ([X.], Urteile vom 10. Juni 1987 - [X.] - [X.], 1108 unter 1; vom 27. Juni 1990 - [X.]/89 - FamRZ 1990, 1107 unter 2 a). Vor diesem Hintergrund ist die Würdigung des Berufungsgerichts jedenfalls vertretbar. Im vorliegenden Fall sind zudem alle Äußerungen des Beklagten im Zusammenhang mit den durch das Schreiben des [X.] vom 5. September 2000 eingeleiteten Vergleichsverhandlungen zu sehen; daher ist zu berücksichtigen, dass diese letztlich gescheitert sind (vgl. [X.], Urteil vom 8. Mai 2002 - [X.] - NJW-RR 2002, 1433 unter [X.] (1)). Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 494.539 • [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.06.2004 - 2/24 O 32/03 - [X.], Entscheidung vom 14.07.2005 - 3 U 150/04 -

Meta

IV ZR 190/05

28.06.2006

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2006, Az. IV ZR 190/05 (REWIS RS 2006, 2947)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2947

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