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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS IV ZR 110/04
vom 16. März 2005 in dem Rechtsstreit
- 2 -
[X.] hat am 16. März 2005 durch [X.], [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.]
beschlossen:
Die Beschwerde der [X.]n gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Ober-landesgerichts [X.] vom 25. März 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die [X.] grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts [X.] (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die auf Art. 103 Abs. 1 GG gestützte Rüge "der Beschwerde (Seite 16 der [X.]), die [X.] habe den Zahlungs-vorgang in Gestalt der Verrechnung mit einem Vorschuß-konto erläutert und damit die vom [X.] vermißten Angaben zur Zahlungsweise vorgenommen", greift bereits deswegen nicht durch, weil die [X.] in der mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2003 ausdrücklich zu [X.] gegeben hat, daß sich diese Verrechnungsmethode nicht auf die Beträge der angesprochenen [X.] vom 13. Juni 2001 beziehen.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
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Die [X.] trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 78.253,75 •
[X.] [X.] [X.]
[X.]
Dr. [X.]
Meta
16.03.2005
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2005, Az. IV ZR 110/04 (REWIS RS 2005, 4468)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 4468
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