Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2005, Az. IX ZR 271/01

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 1687

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]
Verkündet am: 22. September 2005 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

KO § 37

[X.] nach § 37 KO umfasst nur solche Zinsen, die ohne die [X.] Zahlung tatsächlich gezogen worden wären.

[X.], Urteil vom 22. September 2005 - [X.] - OLG München

LG München I

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat im schriftlichen Verfahren aufgrund der bis zum 28. Juli 2005 eingereichten Schriftsätze durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 25. Juli 2001 insoweit aufgehoben, als der Anschlussberufung des [X.] stattgegeben worden ist.

Die Anschlussberufung des [X.] gegen das Endurteil der [X.] für Handelssachen des [X.] vom 2. Mai 2000 wird [X.].

Von den Gerichtskosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger 17 % und die Beklagte 83 %. Von den außergerichtlichen Kosten des [X.] tragen der Kläger 13 % und die Beklagte 87 %. Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der [X.]

GmbH (fortan: Gemeinschuldnerin). Die Gemein-schuldnerin hatte von der [X.] Gewerberäume zum Betrieb eines Baumarkts [X.]. Am 23. Januar 1998 wurde auf Antrag der [X.] wegen rückständigen Mietzinses ein Vollstreckungsbescheid über 719.952,62 DM nebst Kosten und Zinsen erlassen. Noch am selben Tage erwirkte die Beklagte vorläufige Zahlungsverbote, die Konten der Gemeinschuldnerin bei 14 Kreditinstituten betrafen. Am 29. Januar 1998 einigten sich die Gemeinschuldnerin und die Beklagte, dass die Zahlungsverbote nach Zahlung eines Betrages von 200.000 DM aufgehoben werden sollten. Ebenfalls am - 3 - 29. Januar 1998 zahlte die [X.] - die nach Darstellung des [X.] [X.] in Höhe von 78.876.055,78 DM bei der [X.] hatte - für die [X.] 200.000 DM an die Beklagte. Die Beklagte gab die Konten daraufhin frei. Am 5. Februar 1998 stellten die Gemeinschuldnerin, die G.

& Co. sowie weitere Ge-sellschaften der Unternehmensgruppe [X.]. Am 1. April 1998 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin eröffnet.

Mit seiner am 31. März 1999 beim [X.] eingegangenen Klage hat der Kläger gemäß § 30 Nr. 2 KO Rückgewähr der 200.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 31. Januar 1998 verlangt. Das [X.] hat die Beklagte zur Zahlung von 200.000 DM nebst 4 % Verzugszinsen seit dem 26. März 1999 verurteilt. Die Berufung der [X.] gegen dieses Urteil hat das Berufungsgericht zurückgewiesen; auf die Anschlussberufung des [X.] hat es die Beklagte verurteilt, Zinsen seit dem 31. Januar 1998 zu zahlen. Der [X.] hat die Revision der [X.] nur hinsichtlich des [X.] im Zeitraum 31. Januar 1998 bis 25. März 1999 angenommen. - 4 - Entscheidungsgründe:
Die Revision hat im Umfang der Annahme Erfolg.

[X.]

Nach Ansicht des Berufungsgerichts folgt der Anspruch des [X.] auf Zinsen seit dem 31. Januar 1998 aus den §§ 100 BGB, 37 KO. [X.] sei der Gebrauchsvorteil, dessen Wert nach den objektiven Möglichkeiten der Nutzung zu bestimmen sei, ohne dass es darauf ankomme, ob durch den Gebrauch ein Gewinn oder Verlust entstanden sei. Die Beklagte habe die Möglichkeit gehabt, den erhaltenen Betrag von 200.000 DM zu einem Zinssatz von 4 % verzinslich anzulegen oder ihn zur Tilgung verzinslicher Verbindlichkeiten einzusetzen.

I[X.]

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Gemäß § 37 KO hat der [X.] dasjenige zur Konkursmasse zurückzugewähren, was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Gemeinschuldners ver-äußert, weggegeben oder aufgegeben worden ist. Es geht also um das, was dem Ver-mögen des Gemeinschuldners entzogen worden ist, nicht um das, was in das Vermö-gen des [X.]s gelangt ist ([X.] 71, 61, 63; [X.], Urt. v. 15. Oktober 1969 - [X.], [X.], 1346, 1347; v. 15. Dezember 1994 - [X.] ZR 18/94, [X.], 297, 300). Die Konkursmasse ist in die Lage zu versetzen, in welcher sie sich befunden hätte, wenn das anfechtbare Verhalten unterblieben wäre. Nutzungen sind deshalb nur insoweit herauszugeben oder zu ersetzen, wie sie gezogen worden wären, wenn der nutzbare Gegenstand im Vermögen des Gemeinschuldners geblieben wäre ([X.], 141, 145; 80, 1, 3 f; [X.]/[X.], [X.]. § 37 Rn. 115; [X.]/[X.], [X.] 17. Aufl. § 37 KO [X.]. 3; [X.]/ [X.], KO 11. Aufl. § 37 Rn. 4). Besteht die anfechtbare Handlung in einer Geld-zahlung, ist der [X.] dann zur Erstattung entgangener Zinsen verpflich-- 5 - tet, wenn sich feststellen läßt, daß das Geld ohne die anfechtbare Handlung verzinslich angelegt worden wäre ([X.] 1931, 2110, 2111; [X.]/[X.], aaO Rn. 118; [X.]/[X.], aaO Rn. 4; [X.] ZIP 1999, 1015, 1017 unter 8.; wohl auch [X.]/[X.], aaO [X.]. 3 a.E.). Darlegungs- und beweispflichtig für die tatsächlichen Voraussetzungen eines solchen Anspruchs ist der Konkursverwalter ([X.]/[X.], aaO; [X.]/[X.], aaO).

Im vorliegenden Fall hat sich der Kläger zur Begründung des weitergehenden [X.] lediglich auf Kommentarliteratur zu § 143 [X.] bezogen. Die Vorschrift des § 143 Abs. 1 Satz 2 [X.] verweist wegen der Rechtsfolgen einer Insolvenzanfech-tung - anders als § 37 KO - auf die Vorschriften des Bereicherungsrechts, die Kenntnis des Empfängers vom Mangel des rechtlichen Grundes voraussetzen. Der [X.] nach § 143 [X.] umfasst daher gemäß § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 292 Abs. 2, § 987 Abs. 1 oder 2 BGB auch die vom [X.] tatsächlich gezoge-nen oder vorwerfbar nicht gezogenen Nutzungen vom Zeitpunkt der Weggabe an. Für den [X.] nach § 37 KO gilt dies jedoch nicht.

- 6 - II[X.]

Auf der Grundlage des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhaltes ist die Sache zur Endentscheidung reif (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.). Die Gemeinschuldnerin hätte den nicht von ihr, sondern in ihrem Auftrag von der [X.]und Co. gezahlten Be-trag von 200.000 DM nicht zinsbringend anlegen können, wenn die Zahlung unterblie-ben wäre. Die Anschlussberufung des [X.] gegen das zutreffende Urteil des Land-gerichts ist zurückzuweisen.

[X.]

[X.] [X.]

[X.]

[X.]

Meta

IX ZR 271/01

22.09.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2005, Az. IX ZR 271/01 (REWIS RS 2005, 1687)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1687

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