3. Zivilsenat | REWIS RS 1998, 563
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T a t b e s t a n d :
Der Kläger ist Verwalter im Konkurs über das Vermögen der Firma P. GmbH (im folgenden: Gemeinschuldnerin). Er macht gegen die Beklagte in erster Linie Ansprüche aus einer Konkursanfechtung geltend.
Die spätere Gemeinschuldnerin und die Beklagte waren im Bereich des Fleischgroßhandels tätig. Die Beklagte hatte gegen die Gemeinschuldnerin aus Lieferungen in der Zeit vom 07.08.1996 bis 11.10.1996 einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 203.018,48 DM. Unter dem 01.10.1996 erhielt die Beklagte von der Gemeinschuldnerin die Überweisung eines Betrages von 41.500,00 DM. Die H.-Kreditversicherung erteilte am 07.10.1996 eine Versicherungszusage über 30.000,00 DM. Zwischen dem 14.10. und 18.10.1996 lieferte die Beklagte an die Gemeinschuldnerin Waren und stellte hierfür 141.195,90 DM in Rechnung. Die Beklagte rechnete mit Schreiben vom 08.11.1996 gegen die Forderung der Gemeinschuldnerin mit der ihr zustehenden Kaufpreisforderung auf. Die Ware ist von der Beklagten weiterveräußert worden.
Die Gemeinschuldnerin stellte unter dem 22.10.1996 Konkursantrag. Der Kläger hat die Aufrechnung nach §§ 30, 31 KO angefochten.
Er hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 141.195,90 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 01.11.1996 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, mit der Gemeinschuldnerin bereits Anfang Oktober 1996 im Hinblick auf eine Ausweitung der Geschäftsbeziehung eine Verrechnungsabrede getroffen zu haben. Die Beklagte hat sich ferner gegen die Aktivlegitimation des Klägers gewandt und in diesem Zusammenhang auf folgenden unstreitigen Umstand hingewiesen:
Die Gemeinschuldnerin hatte bereits unter dem 03.05./08.05. 1996 sämtliche Forderungen aus Lieferung und Leistung an die D. AG abgetreten. Einen Teil der an die Beklagte gelieferten Waren im Werte von 58.562,26 DM hatte die Gemeinschuldnerin von der Firma Pe. Import-Export GmbH ##blob##amp; Co. Handels KG unter Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehaltes bezogen.
Der Kläger hat auf eine mit der D. und den Kreditversicherern von Lieferanten der Gemeinschuldnerin getroffene Vereinbarung hingewiesen, ausweislich derer er berechtigt ist, die Forderung im eigenen Namen einzuziehen.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe nicht hinreichend substantiiert dargetan, wann die Gemeinschuldnerin ihre Zahlungen eingestellt habe und daß die Beklagte hiervon Kenntnis gehabt habe. Gegen dieses ihm am 22.05.1997 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers vom 23.06.1997, die er nach entsprechender Fristverlängerung am 22.08.1997 begründet hat.
Der Kläger beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 15.05.1997 - 22 0 84/97 - die Beklagte zu verurteilen, an ihn 141.195,90 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.11.1996 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen,
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der Berufungsbeklagten zu gestatten, Sicherheit auch durch die Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank zu leisten.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Die Akte 40 N 101/96 AG Brühl ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung des Senates gemacht worden.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die prozessual bedenkenfreie Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Kläger hat einen Rückgewähranspruch gegen die Beklagte nicht schlüssig dargetan. Jede Konkursanfechtung setzt, wie sich aus [ref=289bbbfe-3323-4fbb-b774-dd56a6611f0f]§ 37 KO[/ref] ergibt, voraus, daß durch die angefochtene Handlung etwas aus dem Vermögen des Gemeinschuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben worden ist. Eine mittelbare Benachteiligung der Konkursgläubiger ist nach der Rechtsprechung des BGH, der sich der Senat anschließt, für die Anfechtung nicht ausreichend (BGH, NJW-RR 1986, 536, 538; Kilger/Karsten Schmidt, KO, 16. Aufl., § 37 Anm. 2). An einer Benachteiligung, die sich aus der Veräußerung, Weggabe oder Aufgabe von Werten des Schuldnervermögens ergibt, fehlt es im vorliegenden Fall. Unstreitig hat die Gemeinschuldnerin bereits unter dem 03.05.1996 sämtliche Forderungen an die D. abgetreten. Eine formularmäßig bestellte Globalsicherung begegnet sogar ohne Bestimmung einer Freigaberegelung oder Deckungsgrenze keinen rechtlichen Bedenken (BGH, GS, ZIP 1998, 235 ff.). Die D. AG berühmt sich ausweislich der Gläubigertabelle einer Forderung von mehr als 1 Million DM gegen die Gemeinschuldnerin, so daß die Klageforderung ohne weiteres unter die Globalzession fällt. Selbst wenn die Aufrechnung der Beklagten in entsprechender Anwendung von § 407 BGB zu einem Erlöschen des abgetretenen Kaufpreisanspruchs der Gemeinschuldnerin gegen die Beklagte geführt hätte, fehlt es an einer Verkürzung der Konkursmasse zu Lasten der Konkursgläubiger. Wäre die Kaufpreisforderung nämlich in die Konkursmasse gelangt, hätte der D. hieran ein Absonderungsrecht zugestanden (vgl. Kuhn/ Uhlenbruck, KO, 11. Aufl., § 48 Rz. 24; BGH, NJW-RR 1986, 536, 539).
Der Kläger kann die Klageforderung auch nicht im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft für die D. geltend machen. Sofern die Globalzession wirksam ist, ist die Kaufpreisforderung durch die Aufrechnung der Beklagten erloschen. Nach § 407 Abs. 1 BGB muß der neue Gläubiger jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderungen vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen. § 407 BGB ist bei der Vorausabtretung von Forderungen entsprechend anwendbar (BGH, a.a.O.). Abgesehen davon hat der Kläger den genauen Umfang der Forderungen der D. gegen die Gemeinschuldnerin nicht schlüssig dargetan.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Beschwer des Klägers: über 60.000,00 DM
Meta
12.05.1998
Oberlandesgericht Köln 3. Zivilsenat
Urteil
Sachgebiet: U
Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 12.05.1998, Az. 3 U 123/97 (REWIS RS 1998, 563)
Papierfundstellen: REWIS RS 1998, 563
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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