Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2001, Az. IX ZR 46/01

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1820

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[X.] ZR 46/01vom19. Juli 2001in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, Dr. Zugehör, [X.] und [X.] 19. Juli 2001beschlossen:Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 279.433,38 [X.].Gründe:1. Der Kläger verlangt von den Beklagten wegen einer schuldhaftenVerletzung des Anwaltsvertrages Schadensersatz. Er hat eine Leistungsklageüber 279.433,38 DM erhoben, welche das [X.] mit Urteil vom15. November 2000 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat. Im Dezem-ber 2000 hat die Finanzverwaltung 233.293 DM an den Kläger bezahlt, [X.] sich dessen Schaden nach dem Vortrag der Beklagten entsprechendverringert hat. Am 13. Februar 2001 haben die Beklagten Revision gegen dasGrundurteil des [X.]s eingelegt, welche sie mit Schriftsatz vom12. Juli 2001 zurückgenommen haben.Die Beklagten haben beantragt, im Hinblick auf die vor Revisionseinle-gung erfolgte Zahlung der Finanzverwaltung den Streitwert für die Revision auf46.140,38 DM (279.433,38 DM ./. 233.293 DM) festzusetzen.2. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Leistung der [X.] keinen Einfluß auf die Streitwertfestsetzung. Zwar haben die Be-- 3 -klagten zutreffend darauf hingewiesen, daß maßgeblicher Zeitpunkt für [X.] die Einreichung der Revisionsschrift am 13. Februar 2001 ist(vgl. [X.], [X.], 30. Aufl., § 14 GKG Rn. 7). Hierin liegt [X.] das Problem des vorliegenden Falles.Denn die Tatsache der Zahlung von 233.293 DM allein vermochte [X.] nicht zu ändern. Erforderlich wäre vielmehr eine entspre-chende prozessuale Erklärung des [X.] - etwa eine teilweise Erledigungs-erklärung oder eine teilweise Klagerücknahme - gewesen, wonach der Streit-gegenstand der Leistungsklage um den Betrag der zwischenzeitlich erfolgtenZahlungen vermindert werden sollte. Die Beklagten waren hingegen zur Dispo-sition über den Streitgegenstand nicht befugt.[X.] Kirchhof Zugehör Ganter Raebel

Meta

IX ZR 46/01

19.07.2001

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2001, Az. IX ZR 46/01 (REWIS RS 2001, 1820)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1820

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