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PDF anzeigen[X.] ZR 327/00vom28. Februar 2002in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], [X.] und [X.] 28. Februar 2002beschlossen:Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 30. Mai 2000 wird nicht ange-nommen.Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 391.715,89 •(766.129,68 DM) festgesetzt.Gründe:Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die [X.] Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO a.[X.] macht die Revision zu Recht geltend, die Beklagte habe ihre ver-traglichen Pflichten als Steuerberater schuldhaft verletzt. Der Kläger hat [X.] nicht ausreichend vorgetragen, wie er sich beisachgerechter Beratung verhalten hätte und welche steuerlichen Auswirkungendies für ihn im Vergleich zum jetzigen Stand zur Folge gehabt hätte (soge-- 3 -nannter [X.]; vgl. [X.], Urt. v. 26. September 1997- [X.], [X.], 2309, 2311; v. 20. November 1997 - [X.]/96,WM 1998, 142, 143; Zugehör, [X.] Nr. 4/2000, [X.]). Die vonder Revision erhobenen [X.] nicht durch.[X.] Kirchhof [X.]
Meta
28.02.2002
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2002, Az. IX ZR 327/00 (REWIS RS 2002, 4310)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4310
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