Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.] ZR 126/00vom6. Juli 2000in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Kreft,[X.], Dr. Fischer, Dr. Zugehör und [X.] 6. Juli 2000beschlossen:Der Antrag der Beklagten, den Wert ihrer Beschwer durch [X.] des 5. Zivilsenats des [X.] auf mehr als 60.000 DM festzusetzen, wird [X.].Gründe:Der Antrag ist unbegründet.Das Berufungsgericht hat - im Anschluß an die Streitwertfestsetzung [X.] des [X.] - den Wert der Beschwer entsprechend dem ge-schätzten Grundstückswert rechtsfehlerfrei auf 18.000 DM festgesetzt (§§ 2 - 4ZPO; vgl. für den umgekehrten Fall, daß der Gebäudeeigentümer gegen [X.] auf Feststellung eines Anspruchs auf Erwerb des Grund-stücks klagt: [X.], Beschluß vom 15. April 1999 - [X.], [X.] 1999,1022). Zwar ist für den Wert der Beschwer das wirtschaftliche Interesse [X.] am Erfolg seines Rechtsmittels maßgeblich; dabei ist abergrundsätzlich nur auf den unmittelbaren Gegenstand der Entscheidung abzu-stellen (vgl. [X.]Z-GSZ-128, 85, 88 f). Unmittelbarer Gegenstand des [X.] sind aber nicht die Abbruchkosten, deren Ersatz gemäß § 82Abs. 1 Nr. 1SachenRBerG die Beklagte gerade nicht gefordert hat, sondern der - von [X.] gewählte - Anspruch auf Erwerb des Grundstücks gemäß § 82Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG.Kreft [X.] Fi-scher Zugehör Ganter
Meta
06.07.2000
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2000, Az. IX ZR 126/00 (REWIS RS 2000, 1723)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1723
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.