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PDF anzeigen[X.] ZR 33/00vom28. September 2000in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Kreft,[X.], Dr. Fischer, Dr. Zugehör und [X.] 28. September 2000beschlossen:Die Revision der Kläger gegen das Urteil des [X.] [X.] Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 17. Januar 2000wird nicht angenommen.Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 191.000 DM fest-gesetzt.Gründe:Die Sache hat - nachdem die Frage, ob ein Geschäftsbesorgungsvertragder vorliegenden Art gemäß Art. 1 § 1 [X.] nichtig ist, mit Urteil vom heuti-gen Tage in dem Rechtsstreit [X.] geklärt worden ist - keine grund-sätzliche Bedeutung mehr. Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussichtauf Erfolg (§ 554 b [X.] die Annahme des Berufungsgerichts, daß den Beklagten [X.] trifft, hält einer rechtlichen Überprüfung stand. Die Verfahrensrü-gen greifen nicht durch (§ 565 a ZPO).Kreft [X.] Fischer Zugehör Ganter
Meta
28.09.2000
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2000, Az. IX ZR 33/00 (REWIS RS 2000, 1030)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1030
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