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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 132/03 vom 14. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit
[X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 14. Oktober 2004 durch [X.] und [X.] Wiebel, [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.]
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 7. April 2003 wird zurückgewiesen. Daß Bedenken gegen die Zurechnungsüberlegungen des Berufungs-gerichts bestehen, das sich mit der Frage einer Gesamtschuldnerschaft des Beklagten und des [X.] und deren Rechtsfolgen nicht auseinandergesetzt hat, rechtfertigt die Zulassung nicht, da kein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO gegeben ist. Von einer Begründung im übrigen wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 33.614,37 •
[X.] Kuffer
[X.] [X.]
Meta
14.10.2004
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2004, Az. VII ZR 132/03 (REWIS RS 2004, 1170)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 1170
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