Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2004, Az. AnwZ (B) 8/03

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2004, 4348

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[X.][X.] ([X.]) 8/03
vom 1. März 2004 in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

- 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. [X.], [X.], [X.] und [X.], den Rechtsanwalt [X.] und die Rechtsanwältinnen [X.] und [X.] nach mündlicher Verhandlung am 1. März 2004 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluß des [X.]s [X.]erlin vom 12. Dezember 2002 wird [X.]. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller, dessen Aufenthaltsort unbekannt ist, ist seit 1978 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Landgericht [X.]. zugelas-sen. Mit Verfügung vom 13. März 2002 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Rechtsanwalts wegen fehlender Unterhaltung einer [X.]erufshaftpflichtversi-cherung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 9 [X.]RAO widerrufen und die sofortige Vollzie-hung der Verfügung angeordnet. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat - 3 - der [X.] mit am 12. Dezember 2002 verkündetem [X.]eschluß [X.]. Ausweislich der Postzustellungsurkunde war unter der Anschrift [X.]. , [X.] 35, die Übergabe des den [X.]eschluß enthaltenden Schriftstücks in der Wohnung/in dem Geschäftsraum nicht möglich; es wurde deshalb am 1. Februar 2003 in den zur Wohnung gehörenden [X.]riefkasten [X.]. Hiergegen richtet sich die am 17. Februar 2003 beim [X.] eingelegte sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers. Vorsorglich beantragt dieser, ihm die Wiedereinsetzung in "das Verstrei-chen der mündlichen Verhandlung" zu gewähren. I[X.] 1. Die sofortige [X.]eschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 [X.]RAO), sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Dabei kann da-hinstehen, ob der [X.]eschuß des [X.]s im Wege der Ersatzzustel-lung (nach § 40 Abs. 4 [X.]RAO i.V.m. § 16 Abs. 2 [X.], § 180 Satz 1, 2. Alt. und Satz 2 ZPO in der seit dem 1. Juli 2002 geltenden Fassung) durch Einlegen des [X.]riefes in den [X.]riefkasten am 1. Februar 2003 wirksam zugestellt und damit die Frist zur Einlegung der sofortigen [X.]eschwerde in Lauf gesetzt worden ist. a) Ist die Frist zur Einlegung der sofortigen [X.]eschwerde am 1. Februar 2003 wirksam in Gang gesetzt worden, so hat der Antragsteller diese mit dem am Montag, dem 17. Februar 2003, beim [X.] eingegangenen [X.]eschwerdeschriftsatz vom 15. Februar 2003 gewahrt. Gegebenenfalls ist die zweiwöchige Frist nicht am 15. Februar 2003, einem Samstag, abgelaufen, sondern am Montag, dem 17. Februar 2003 (§ 193 [X.]G[X.]). - 4 - b) Ist die [X.] durch Einlegen des Schriftstückes in den [X.]riefkasten als unwirksam anzusehen, weil nicht feststeht, daß der Adressat der zuzustellenden Sendung die Wohnung oder die Geschäftsräume, in denen der Zustellungsversuch unternommen wurde, auch tatsächlich inne hatte (vgl. [X.]GH, [X.]eschl. v. 12. Februar 2001 - [X.] ([X.]) 14/00, [X.]GHR 2001, 481), ist der Zustellungsmangel nach § 189 ZPO geheilt. Der angefochtene [X.]eschluß ist dem Antragsteller zugegangen. Er lag ihm bei Abfassung des [X.]eschwerde-schriftsatzes vom 15. Februar 2003 vor, wie dessen Inhalt und die Anlage (die Fotokopie des [X.]riefumschlages) zeigen. Daß der Antragsteller von dem Inhalt des zuzustellenden Schriftstückes tatsächlich Kenntnis genommen hat, verlangt § 189 ZPO nicht. Für den tatsächlichen Zugang reicht es aus, daß der Adressat die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hatte. c) Da die [X.]eschwerdefrist in jedem Fall gewahrt ist, geht der von dem Antragsteller vorsorglich gestellte "Antrag auf Wiedereinsetzung in das [X.]" der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] ins [X.]. 2. Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. a) Der Antragsteller macht geltend, er sei nicht ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung am 12. Dezember 2002 vor dem [X.] geladen worden. Die Ladung sei an die Anschrift [X.].

, [X.], im Wege der [X.] durch Niederlegung (§ 181 ZPO) erfolgt. Unter die-ser Anschrift, der Wohnung seiner am 24. Juli 2002 verstorbenen Mutter, sei er letztmalig im Jahre 1987 polizeilich gemeldet gewesen; er habe sich dort nur zeitweilig aufgehalten und sei abends regelmäßig weggegangen, um anderswo zu nächtigen. - 5 - Wenn dem Antragsteller deshalb, wie er ersichtlich rügen will, im [X.] vor dem [X.] nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden ist, hat er sich dies selbst zuzuschreiben, weil er seinen tatsächlichen Aufenthaltsort geflissentlich verschweigt. Im übrigen wäre ein etwaiger [X.]smangel dadurch geheilt, daß der Antragsteller vor dem - ebenfalls als Tat-sacheninstanz beschließenden - Senat Gelegenheit zur Äußerung gehabt hätte, wenn er erreichbar gewesen wäre und nicht durch öffentliche Zustellung zum Termin hätte geladen werden müssen (vgl. [X.]GH, [X.]eschl. v. 22. April 2002 - [X.] ([X.]) 5/01, v. 24. Oktober 1994 - [X.] ([X.]) 30/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 76 f. und v. 18. Juni 2001 - [X.] ([X.]) 10/00, NJW-RR 2001, 1642, 1643). b) Der [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 [X.]RAO zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung gegeben waren. Der Versicherer hat den mit dem Antragsteller bestehenden Versicherungsver-trag durch Schreiben vom 21. Mai 2001 mit sofortiger Wirkung gekündigt. [X.] ist dem Antragsteller unter der Anschrift [X.]. , H.

straße 52, zugegangen. Das Vorbringen des Antragstellers gibt insofern zu Zweifeln keinen Anlaß. Denn er räumt ein, sich dort zeitweilig bis zum Abend aufgehalten zu haben. Er legt auch nicht dar, unter welcher anderen Adresse er im Mai 2001 gewohnt haben will. - 6 - Daß der [X.] der fehlenden Unterhaltung einer [X.]erufshaft-pflichtversicherung inzwischen weggefallen sei, hat der Antragsteller weder dargetan noch ist es sonst ersichtlich.

Hirsch [X.]asdorf Ganter Ernemann

Kieserling Hauger [X.]

Meta

AnwZ (B) 8/03

01.03.2004

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2004, Az. AnwZ (B) 8/03 (REWIS RS 2004, 4348)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4348

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