Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2005, Az. AnwZ (B) 36/04

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2005, 4002

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[X.][X.] ([X.]) 36/04
vom 18. April 2005 in dem Verfahren

wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
- 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten Prof. [X.], [X.], [X.] und [X.], den Rechtsanwalt [X.] und die Rechtsanwältinnen [X.] und [X.] am 18. April 2005 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluß des 2. Senats des [X.]s [X.] vom 21. Januar 2004 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: 1. Mit [X.]escheid vom 25. Februar 2003 hat die Antragsgegnerin den [X.] auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Unwürdig-keit (§ 7 Nr. 5 [X.]RAO) abgelehnt. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] zurückgewiesen. Gegen dessen [X.]eschluß richtet sich die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers. Auf mündliche Verhandlung haben die [X.]eteiligten verzichtet. 2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 [X.]RAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. - 3 - a) Mit der [X.]eschwerde wird folgendes Fehlverhalten des Antragstellers nicht mehr in Abrede gestellt: (1) [X.] legte er bei etwa 40 [X.]ewerbungen eine Kopie des Zeugnisses seines tatsächlich mit der [X.] "ausreichend (4,46 Punk-te)" abgeschlossenen zweiten juristischen Staatsexamens vor, auf der - seinen unwahren Angaben in der jeweiligen [X.]ewerbung entsprechend - die Abschluß-note auf "befriedigend (6,73 Punkte)" verfälscht war. Auf eine solche [X.]ewer-bung wurde er ab Januar 2002 beim [X.]undeseisenbahnvermögen eingestellt, jedoch nach Entdeckung der Manipulation Ende Februar aufgrund fristloser Kündigung wieder entlassen. Ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung wurde im Dezember 2002 wegen Geringfügigkeit gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt. (2) In seinem alsbald danach gestellten Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verneinte der Antragsteller wahrheitswidrig die Frage nach anhängig gewesenen Strafverfahren. (Daneben ist die weitere Wahrheitswidrig-keit in dem Antrag, daß er, um eine Aufdeckung seines Fehlverhaltens zu ver-hindern, die Frage nach über ihn geführten Personalakten verneinte, ebenso vernachlässigenswert wie die anschließend zunächst erklärte Verweigerung des Einverständnisses mit der Einsicht in die Personalakten des [X.]undeseisen-bahnvermögens.) Zutreffend hat die Antragsgegnerin durch beide Vorgänge wegen gravie-render Verletzungen der Wahrheitspflicht eine Unwürdigkeit des Antragstellers im Sinne des § 7 Nr. 5 [X.]RAO als gegeben gesehen, und zwar unabhängig von der Frage, ob das jedenfalls im Grenzbereich der Strafbarkeit wegen [X.]etruges und Urkundenfälschung liegende erstgenannte Verhalten (vgl. nur [X.]/ [X.], StG[X.] 52. Aufl. § 263 Rdn. 91 f.; § 267 Rdn. 12b), das in dem nicht mit - 4 - Freispruch, sondern mit Einstellung wegen Geringfügigkeit abgeschlossenen Strafverfahren keine abschließende Wertung erfahren hat, tatsächlich bereits strafbar war (vgl. [X.]/[X.], [X.]RAO 6. Aufl. § 7 Rdn. 47 f.). Die Antragsgegnerin durfte in die ihr obliegende Gesamtwürdigung ([X.]/[X.] aaO § 7 Rdn. 36, 63) aber auch den vom Antragsteller un-mittelbar vor seiner Entlassung beim [X.]undeseisenbahnvermögen gefertigten Entwurf einer gefälschten ordentlichen Kündigung einstellen, deren spätere täuschende Verwendung schon angesichts des eingesetzten Phantasienamens bei Fertigung ersichtlich erwogen wurde, selbst wenn solches später nicht in die Tat umgesetzt worden sein mag. b) Der Umstand, daß das Verhalten des Antragstellers durch Schwierig-keiten, eine Anstellung zu finden, motiviert war, ist nicht übersehen worden, hindert indes die negative Verwertung seines Fehlverhaltens nicht. Daß es schon jetzt wegen Zeitablaufs nicht mehr für eine Versagung der Zulassung nach § 7 Nr. 5 [X.]RAO herangezogen werden dürfte, trifft ersichtlich nicht zu. Hier sind bislang seit dem letzten Fehlverhalten des Antragstellers (Zulas-sungsantrag) nicht einmal zweieinhalb Jahre und seit dem besonders gravierenden Fehlverhalten im Zusammenhang mit den Anfang 2002 zum [X.] geführten wahrheitswidrigen [X.]ewerbungen nicht einmal dreieinhalb Jahre abgelaufen. Dieser Zeitraum ist für eine Nichtverwertung je-denfalls zu kurz. [X.] [X.]asdorf Ganter Ernemann
Kieserling Hauger [X.]

Meta

AnwZ (B) 36/04

18.04.2005

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2005, Az. AnwZ (B) 36/04 (REWIS RS 2005, 4002)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4002

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