Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2003, Az. IX ZR 216/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1053

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[X.] ZR 216/02vom23. Oktober 2003in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] 23. Oktober 2003beschlossen:Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im [X.] [X.], 6. Zivilsenat,vom 15. August 2002 wird auf Kosten des [X.].Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird [X.] Gründe:Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat [X.] keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung(§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder dieSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).Die Beschwerde stellt nicht in Abrede, daß das Berufungsgericht [X.] eines Rechtsanwalts beim Abschluß eines Vergleichs im Grundsatzrichtig dargestellt hat. Insbesondere ist kein Widerspruch zur höchstrichterli-- 3 -chen Rechtsprechung dargelegt. Einen Rechtssatz, daß der beratende [X.] Mandanten vor Abschluß eines Vergleichs nicht sagen müsse, wie seineProzeßaussichten seien, hat das Berufungsgericht nicht aufgestellt. Die Frage,"was der Anwalt dem Mandanten vor dem Abschluß eines Abfindungsver-gleichs zu den Prozeßaussichten sagen muß", läßt sich nur einzelfallbezogenbeantworten.[X.][X.] GanterVill

Meta

IX ZR 216/02

23.10.2003

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2003, Az. IX ZR 216/02 (REWIS RS 2003, 1053)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1053

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