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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensfehler - rechtliches Gehör - Überraschungsentscheidung - gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter - rechtliche Erfahrung - bisherige Prozessführung - Vertagungsantrag - gerichtliches Ermessen bei überlanger Verfahrensdauer - Überzeugungskraft der Urteilsgründe - grundsätzliche Rechtsfrage - Entscheidungserheblichkeit bei Alternativbegründung - Darlegungsanforderungen
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 21. Januar 2015 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I. Die Klägerin ist die Tochter und Rechtsnachfolgerin des 1901 geborenen und 1987 verstorbenen [X.] (im Folgenden: [X.]). Sie begehrt weitere Geldleistungen aus der [X.]eschädigtenversorgung ihres verstorbenen [X.] in [X.]öhe von mindestens 237 000 Euro für die [X.] bis [X.] Das seit 1988 andauernde Gerichtsverfahren wird von [X.]eginn an maßgeblich von ihrem [X.], [X.], als Prozessbevollmächtigten betrieben, dem die Klägerin vorübergehend auch ihre Ansprüche abgetreten hatte.
Der [X.]eschädigte wurde nach [X.] Kriegsgefangenschaft 1946 von der [X.] [X.]esatzungsmacht interniert, später in den sogenannten [X.] zu 25 Jahren Zuchthaus verurteilt, und erst am [X.] aus der [X.] entlassen. Das beklagte [X.] hat beim [X.]eschädigten deshalb gemäß §§ 1, 4 [X.]äftlingshilfegesetz ([X.]) iVm dem [X.] ([X.]) als Folge von Kriegsgefangenschaft und Internierung als Schädigungsfolge einen "Nährstoffmangelschaden nach langjähriger Inhaftierung" anerkannt und [X.]eschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 40 % gewährt ([X.]escheid vom [X.]). Mit [X.]escheid vom 14.4.1959 wurde die Schädigungsfolge als "[X.]erzmuskelschaden" bezeichnet und die MdE auf 30 % herabgesetzt. Die beginnende Verhärtung der [X.]auptkörperschlagader sei konstitutionell bedingt und stehe mit der Inhaftierung in keinem Zusammenhang. Ein nach einem [X.]erzinfarkt gestellter Rentenerhöhungsantrag des [X.]eschädigten wurde durch [X.]escheid vom [X.] mit der Maßgabe abgelehnt, dass die Schädigungsfolge "[X.]erzmuskelschaden nach Dystrophie" neu gefasst wurde. Im Januar 1973 erlitt der [X.]eschädigte einen Schlaganfall mit [X.], der unter anderem zu einer Sprachstörung führte.
Am [X.] stellte die Klägerin für den [X.]eschädigten einen Formularantrag nach dem Schwerbehindertengesetz ([X.]) unter [X.]inweis auf seit Feststellung des [X.] nach dem [X.] eingetretene [X.]erzinfarkte. Der Antrag führte ua zur Feststellung eines Grads der [X.]ehinderung von 100 sowie der Merkzeichen "[X.]", "[X.]", "[X.]" und "[X.]" ([X.]escheid vom 24.11.1986); zugleich war er als auf Anerkennung weiterer Schädigungsfolgen und damit auf höhere Versorgungsleistungen gerichtet auszulegen ([X.]SG Urteil vom 2.10.2008 - [X.] [X.] 1/07 R - [X.] 4-3100 § 60 [X.] 4).
Nach dem Tode des [X.]eschädigten am 1.12.1987 beantragte seine Witwe am [X.] formlos "Leistungen irgendwelcher Art aufgrund der [X.]". Die daraufhin gestellten [X.] auf Leistungen an [X.]interbliebene hatten nur teilweise Erfolg. Die Witwe hat hiergegen am 4.9.1988 Klage aus eigenem Recht erhoben. Während des anschließenden Klageverfahrens ([X.] [X.] 114/88) machte sie mit Schreiben vom 4.10.1990 an das beklagte Land geltend, schon der Erstbescheid vom [X.] und die daran anschließenden Folgebescheide seien fehlerhaft, weil sie die damals festgestellte Arteriosklerose nicht als Schädigungsfolge anerkannt hätten. Am [X.] erhob sie deshalb auch Klage auf höhere Leistungen der [X.]eschädigtenversorgung nach ihrem Ehemann unter Aufhebung des [X.]escheides vom [X.] ([X.] [X.] 180/93). Dieses Verfahren wurde mit dem bereits anhängigen verbunden. Unter dem 5.8.1993 trat die Witwe des [X.]eschädigten ihre Versorgungsansprüche an ihren Enkel und Prozessbevollmächtigten ab. Im Oktober 1993 rügte sie im Rahmen ihrer Klage auch die Nichtbescheidung ihres Überprüfungsantrages betreffend die [X.]escheide vom [X.], 14.4.1959 und [X.]. Nachdem das [X.] die Klagen insgesamt abgewiesen hatte (Urteil vom 26.11.1993) und die Klägerin nach dem Tode ihrer Mutter (15.5.1994) als deren Alleinerbin in das Verfahren eingetreten war, lud das L[X.] den Enkel des [X.]eschädigten im Termin zur mündlichen Verhandlung vom [X.] bei und wies die [X.]erufung durch Urteil vom selben Tage zurück.
Das dagegen von der Klägerin und dem damaligen [X.]eigeladenen angerufene [X.]SG verwies den Rechtsstreit 2000 zum [X.] an das [X.] zurück, weil dieses dem [X.] des [X.]eigeladenen nach der [X.]eiladung erst im Verhandlungstermin zu Unrecht nicht stattgegeben und damit sein rechtliches Gehör verletzt habe (Urteil vom 12.4.2000 - [X.] [X.] 1/99 R - Juris).
Im wieder eröffneten [X.]erufungsverfahren lehnte das [X.] die geltend gemachten Ansprüche auf Witwenrente, hilfsweise Witwenbeihilfe, sowie - im Wege des [X.] - auf höhere [X.]eschädigtenversorgung erneut ab (Urteil vom [X.] - L 13 [X.] 7/94 W 00-11). Auf Nichtzulassungsbeschwerde des damaligen [X.]eigeladenen wurde dieses Urteil wegen Verletzung rechtlichen Gehörs und des Amtsermittlungsgrundsatzes zum [X.] aufgehoben und zurückverwiesen ([X.]SG [X.]eschluss vom 25.3.2004 - [X.] [X.] 1/03 [X.]).
Das [X.] verurteilte das beklagte Land hierauf, [X.]interbliebenenrente für die [X.] vom 1.12.1987 bis zum [X.] (Todesmonat der Ehefrau des [X.]eschädigten) zu gewähren und die Ausgangsbescheide von 1957 und 1961 über die Feststellung von Schädigungsfolgen zu ändern (Teilurteil vom 29.8.2006 - L 13 [X.] 7/94 W 04-11). Wie die im Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten ergeben hätten, seien die beim [X.]eschädigten diagnostizierten arteriosklerotischen Gefäßveränderungen Schädigungsfolgen im Sinne des [X.]. Auch der durch die Arteriosklerose bedingte [X.]irninfarkt sei als Schädigungsfolge zu berücksichtigen.
Das beklagte Land erkannte daraufhin im Wege des [X.] für die [X.] vom [X.] bis zum 31.12.1987 beim [X.]eschädigten weitere Schädigungsfolgen - darunter Aphasie mit Schreib- und Leseunfähigkeit nach [X.]irninfarkt - an und stellte eine MdE von 100 % fest ([X.]escheid vom [X.]). Das von der Klägerin dagegen angerufene [X.] verurteilte das beklagte Land zu weiteren Versorgungsleistungen (darunter [X.] nach Stufe III) schon ab [X.]. Es wies die Klage aber ab, soweit die Klägerin damit eine noch höhere [X.] seit 1980 sowie vor allem weitere Entschädigungsleistungen seit 1973 begehrte. § 48 Abs 4 [X.] iVm § 44 Abs 4 [X.] begrenze die rückwirkende Leistungsgewährung auf vier Jahre (Endurteil vom 26.6.2007 - L 13 [X.] 7/94 W 04-11).
Die dagegen erhobene Revision der Klägerin führte 2008 zur dritten (teilweisen) Zurückverweisung des Rechtsstreits an das [X.] ([X.]SG Urteil vom 2.10.2008 - [X.] [X.] 1/07 R - [X.] 4-3100 § 60 [X.] 4). Das [X.]SG gab dem [X.] zum einen auf, zur Frage der Gewährung einer höheren [X.] ([X.] statt III) ab [X.] weiter zu ermitteln, zum anderen wegen der beanspruchten höheren Versorgungsbezüge aufgrund einer Verschlimmerung der 1957 anerkannten Schädigungsfolgen für die [X.] vor 1982. Anders als im Zugunstenverfahren nach § 44 [X.] werde im Verfahren nach § 48 [X.] die zeitliche [X.]egrenzung des § 44 Abs 4 [X.] durch § 60 [X.] verdrängt. Allerdings dürfe insoweit nur eine Verschlimmerung der bereits 1957 anerkannten Gesundheitsstörungen ([X.]erzmuskelschaden) und ein Auftreten dadurch bedingter weiterer Gesundheitsstörungen geprüft werden. Der [X.]erücksichtigung der erst nachträglich im Zugunstenwege anerkannten Schädigungsfolgen (arteriosklerotische Gefäßveränderungen) stehe die Sperrwirkung des § 44 Abs 4 [X.] entgegen. [X.]insichtlich der für die [X.] vor dem [X.] nach § 48 [X.] geltend gemachten Ansprüche reichten die Tatsachenfeststellungen des [X.] nicht aus, um eine unverschuldete Verhinderung an einer früheren Antragstellung iS des § 60 Abs 2 S 1 [X.]albs 2 [X.] zu bejahen. Da sich der [X.]eschädigte das Verschulden seiner Vertreter zurechnen lassen müsse, wäre es geboten gewesen, auch das Vorliegen einer stillschweigenden Vollmacht bzw einer funktionalen Vertretung zu prüfen. Gegenwärtig bestehe kein Anlass zur Prüfung, ob ein Neufeststellungsanspruch verjährt sei, weil der [X.]eklagte soweit ersichtlich keine Verjährungseinrede erhoben habe.
Das [X.] verurteilte den [X.]eklagten daraufhin zur Gewährung höherer [X.] nach [X.] ab 1.6.1987 und wies die Klage im Übrigen, dh hinsichtlich einer höheren [X.] sowie vor allem wegen aller Ansprüche für die [X.] vor 1982, ab (Urteil vom [X.]). Der [X.]eschädigte sei nicht an einem rechtzeitigen Leistungsantrag gehindert gewesen, weil ihn seit 1984 stillschweigend seine Ehefrau und funktional seine Tochter (die Klägerin) vertreten hätten.
Auch dieses Urteil ist auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin vom [X.]SG wegen Verfahrensmängeln (Gehörsverstoß und unzureichende Sachaufklärung) aufgehoben und die Sache 2010 erneut - zum [X.] - an das [X.] zurückverwiesen worden ([X.]eschluss vom 2.12.2010 - [X.] [X.] 2/10 [X.] - Juris). In [X.]ezug auf die zwischen den [X.]eteiligten noch umstrittene [X.]öhe der seit [X.] zu zahlenden [X.] sei das [X.] einem [X.]eweisantrag der Klägerin auf Zeugenvernehmung der seinerzeit behandelnden Ärztin des [X.]eschädigten ohne hinreichende [X.]egründung nicht gefolgt. [X.]insichtlich der darüber hinaus begehrten Leistungsgewährung für die [X.] vor dem [X.] wegen Verschlimmerung anerkannter Schädigungsfolgen stelle die Annahme einer funktionalen Vertretung des [X.]eschädigten durch seine Tochter ohne vorherigen [X.]inweis an die Klägerin eine Überraschungsentscheidung dar.
Im wiedereröffneten [X.]erufungsverfahren hat das [X.] die behandelnde Ärztin vernommen und sodann ein schriftliches internistisch-kardiologisches Gutachten des Sachverständigen [X.] eingeholt. In der mündlichen [X.]erufungsverhandlung vom 21.1.2015 hat das [X.] den Sachverständigen persönlich zu seinem Gutachten angehört. Zudem hat das Gericht mit dem [X.] und Prozessbevollmächtigten der Klägerin erörtert, ob der [X.]eschädigte noch Dritte hätte beauftragen können, einen [X.] für ihn zu stellen. Am Ende der mündlichen Verhandlung haben die [X.]eteiligten [X.] gestellt. Der [X.]evollmächtigte der Klägerin hat hilfsweise ua beantragt, der Klägerin eine Frist von einem Monat für die schriftliche Stellungnahme zu den Aussagen des Sachverständigen zu gewähren.
Mit Urteil vom selben Tag - das Gegenstand der hier vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerde ist - hat das [X.] den [X.]eklagten - insoweit antragsgemäß - verurteilt, der Klägerin nach dem [X.]eschädigten für die [X.] vom [X.] bis zum 31.5.1987 [X.] nach [X.] zu zahlen und die Klage im Übrigen, dh bezogen auf den davor liegenden [X.], vollumfänglich abgewiesen (Urteil vom [X.] [X.] 5/13). Der Antrag 1986 auf Gewährung von [X.]eschädigtenversorgung sei zu spät gestellt worden, um auch Leistungen für die [X.] vor dem [X.] zu erlangen. Der [X.]eschädigte sei nicht ohne sein Verschulden iS von § 60 Abs 2 S 1 [X.] an einer früheren Antragstellung gehindert gewesen. Zwar sei er weder stillschweigend noch funktional vertreten oder selber zur Antragstellung in der Lage gewesen. Er hätte jedoch trotz seiner schweren gesundheitlichen Einschränkungen noch eine andere Person zur Antragstellung beauftragen können. Dies belegten die beiden notariellen Urkunden aus dem [X.] über die Erteilung einer Generalvollmacht bzw über eine Verfügung von Todes wegen sowie ein Krankenhausentlassungsbericht aus dem [X.]. Unabhängig davon sei ein etwaiger Anspruch auf Gewährung höherer Versorgungsleistungen verjährt, weil der [X.]eklagte inzwischen ermessensfehlerfrei die Verjährungseinrede erhoben habe.
Mit ihrer [X.]eschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 21.1.2015 rügt die Klägerin die grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache, eine Divergenz sowie Verfahrensfehler. Das [X.] habe insbesondere eine Gehörsverletzung begangen, weil es ihr nicht die beantragte [X.] zu den Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung eingeräumt habe. Das [X.] habe außerdem mit seiner Annahme, der [X.]eschädigte habe noch andere Personen mit der Antragstellung beauftragen können, überraschend entschieden. Die rechtlichen Ausführungen des [X.] zur Verjährung widersprächen der Rechtsprechung des [X.]SG. Das [X.] habe auch den Verschuldensbegriff falsch ausgelegt und dabei zudem das Mitverschulden des beklagten [X.] übergangen.
Der Senat hat mit den [X.]eteiligten am 18.11.2015 einen mehr als dreistündigen Erörterungstermin im vorliegenden [X.]eschwerdeverfahren sowie in den Revisions- und [X.]eschwerdeverfahren [X.] ÜG 11/15 [X.] und [X.] ÜG 2/15 R durchgeführt, bei denen es um Entschädigungsansprüche der Klägerin wegen überlanger Verfahrensdauer des Versorgungsrechtsstreits ging. Die [X.]eteiligten haben die genannten Verfahren wegen überlanger Verfahrensdauer hinsichtlich der bis zu diesem [X.]punkt aufgelaufenen Entschädigungsansprüche nach dem [X.] vergleichsweise gegen Zahlung von 25 000 Euro erledigt. Einen vom Senat vorgeschlagenen Vergleich, auch den Versorgungsrechtsstreit [X.] V 12/15 [X.], der den Entschädigungsverfahren nach dem [X.] zugrunde liegt, gegen Zahlung von 35 000 Euro vergleichsweise zu beenden, hat der [X.] der Klägerin für diese abgelehnt.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unbegründet, soweit sie Verfahrensmängel rügt (1. und 2.). Im Übrigen ist sie unzulässig (3.).
1. Die von der Klägerin ordnungsgemäß gerügte Gehörsverletzung, § 62 [X.] iVm Art 103 Abs 1 GG bzw Art 47 Abs 2 S 1 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art 6 Abs 1 Europäische Menschenrechtskonvention liegt nicht vor.
a) Die Klägerin wirft dem [X.] eine Überraschungsentscheidung vor, weil es den klageabweisenden Teil seines Urteils tragend auf die Feststellung gestützt hat, der [X.]eschädigte sei zu Lebzeiten noch in der Lage gewesen, seine Ehefrau oder seine Tochter zu beauftragen, für ihn einen [X.] zu stellen.
Die behauptete Gehörsverletzung liegt nicht vor. Der Anspruch der [X.]eteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet das Prozessgericht grundsätzlich nicht, die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gesichtspunkte vorher mit den [X.]eteiligten zu erörtern (vgl [X.] Nichtannahmebeschluss vom 10.2.2001 - 2 [X.]vR 1384/99 - Juris Rd[X.] 7 unter [X.]inweis auf [X.]E 66, 116 <147>; 74, 1 <5>; 86, 133 <145>; [X.]SG [X.] 3-1500 § 112 [X.] 2 S 3 mwN). Selbst wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, muss ein Verfahrensbeteiligter grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte und Tatsachenwertungen von sich aus in [X.]etracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen (vgl [X.] Kammerbeschluss vom 15.8.1996 - 2 [X.]vR 2600/95 - Juris Rd[X.] 22 unter [X.]inweis auf [X.]E 31, 364 <370>; 66, 116 <147>; 74, 1 <5>). Insbesondere ein Kollegialgericht ist nicht verpflichtet, seine (vorläufige) Rechtsauffassung aufzudecken (vgl [X.] aaO; [X.] in [X.], [X.], Stand: April 2015, § 62 Rd[X.] 4b bb>) und erst recht nicht, bei einer Erörterung der Sach- und Rechtslage bereits seine endgültige [X.]eweiswürdigung darzulegen. Sonst drohte das Ergebnis der Willensbildung, die in seiner nachfolgenden [X.]eratung erst gefunden werden soll, vorweggenommen und die [X.]eratung ihrer prozessualen erkenntnisleitenden Funktion beraubt zu werden.
Andererseits setzt eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährleistung rechtlichen Gehörs voraus, dass ein Verfahrensbeteiligter bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welche Gesichtspunkte es für die Entscheidung ankommen kann (vgl [X.] Kammerbeschluss vom 15.8.1996 - 2 [X.]vR 2600/95 - Juris Rd[X.] 22 unter [X.]inweis auf [X.]E 31, 364 <370>; 66, 116 <147>; 74, 1 <5>). Um den Anspruch auf rechtliches Gehör und damit zugleich das Gebot fairen Verfahrens (vgl [X.]SG [X.]eschluss vom 7.8.2014 - [X.] 13 R 441/13 [X.] - Juris) zu wahren, darf das Gericht deshalb seine Entscheidung nicht auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützen, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger [X.] selbst unter [X.]erücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl [X.]E 86, 133, 144 f; vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 11. Aufl 2014, § 62 Rd[X.] 8a, 8b mwN). Das Schutzbedürfnis des Einzelnen bestimmen dabei maßgeblich seine eigene Erkenntnisfähigkeit und die seines Prozessbevollmächtigten ([X.] in [X.], [X.], Stand: April 2015, § 62 Rd[X.] 1k mwN).
Zwar mag das Urteil des [X.] die Klägerin und ihren [X.]evollmächtigten faktisch - subjektiv - überrascht haben, wie der [X.]evollmächtigte eindringlich versichert. [X.] jedoch ist eine Überraschungsentscheidung aufgrund der [X.]eschwerdebegründung nicht anzunehmen. Dem steht nicht entgegen, dass das [X.] im letzten Termin zur mündlichen Verhandlung mit den [X.]eteiligten lange über Zusammenhangsfragen verhandelt hat, die es dann in seiner Entscheidung nicht mehr als entscheidungserheblich beurteilt hat. Denn auch die vom [X.] ebenfalls erörterte und letztlich als streitentscheidend angesehene Frage, ob der [X.]eschädigte unverschuldet an einer rechtzeitigen Antragstellung verhindert war, bildete seit Jahren einen der maßgeblichen Kernpunkte des Rechtsstreits. Sie hat ua zur letzten Zurückverweisung der Sache an das [X.] geführt, weil der Senat in anderer Zusammensetzung die Annahme des [X.], der [X.]eschädigte sei funktional von seiner Tochter, der Klägerin, vertreten worden, als überraschend eingestuft und deshalb eine Gehörsverletzung bejaht hatte ([X.]eschluss vom 2.12.2010 - [X.] [X.] 2/10 [X.] - Juris). Daran anknüpfend hat das [X.] in der erneuten mündlichen Verhandlung mit den [X.]eteiligten erörtert, in welcher Weise eine Kommunikation mit dem [X.]eschädigten noch möglich gewesen sei. Dafür hat es ua zwei Urkunden eines Notars aus dem [X.] über die Erteilung einer Generalvollmacht und eine Verfügung von Todes wegen sowie Teile eines ärztlichen [X.]erichts aus dem [X.] mit möglichen [X.]inweisen auf die verbleibende Sprachfähigkeit des [X.]eschädigten zum Gegenstand der Erörterung gemacht ([X.] [X.]), auf die es später sein Urteil gestützt hat (vgl [X.] ff des angefochtenen Urteils). Im [X.] daran hat das [X.]erufungsgericht die [X.]eteiligten darauf hingewiesen, es halte nicht mehr an seiner Rechtsauffassung zur stillschweigenden [X.]evollmächtigung und zur funktionalen Stellvertretung fest. [X.] sei aber die Möglichkeit des [X.]eschädigten, in der Vergangenheit eine andere Person, etwa Ehefrau oder Tochter, mit der Stellung von Anträgen zu beauftragen ([X.] f des Protokolls vom 21.1.2015).
Ein gewissenhafter und kundiger [X.] hätte nach diesem Prozessverlauf erkennen können, dass diese Erörterung dazu diente, das rechtliche Gehör der Klägerin zu wahren und ihr Gelegenheit zu geben, zu einer möglichen neuen Tatsachenbewertung und einer darauf gestützten Änderung der Rechtsauffassung des [X.] Stellung zu nehmen. Mit seiner Vorgehensweise, die [X.]andlungs- und insbesondere Sprechfähigkeit des [X.]eschädigten rückschauend anhand zweier notarieller Urkunden sowie eines [X.] einzuschätzen, hat sich das [X.] auch nicht in überraschender Weise medizinische Sachkunde angemaßt, wie die [X.]eschwerde ihm vorwirft. Vielmehr hat das Gericht lediglich die von den [X.]eteiligten nicht infrage gestellte Einschätzung des Notars über die Testier- bzw Geschäftsfähigkeit des [X.]eschädigten sowie diejenige der ihn 1980 behandelnden Ärzte nachvollzogen, die auf deren persönlichen Eindruck vom [X.]eschädigten und seiner verbliebenen Kommunikationsfähigkeit beruhte. Wie der umfangreiche Vortrag des [X.]evollmächtigten der Klägerin zeigt, traut dieser sich im Übrigen selber zu, rückschauend die Fähigkeit seines Großvaters zur [X.] aus eigener Anschauung ohne sachverständige ärztliche [X.]ilfe zu beurteilen, weil er sie vehement verneint.
Die vom [X.] auf der beschriebenen konkreten Tatsachengrundlage am 21.1.2015 durchgeführte Erörterung unterscheidet sich maßgeblich von derjenigen im vorangegangenen Teil des [X.]erufungsverfahrens, das in das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren [X.] [X.] 2/10 [X.] gemündet war. Dort hatte der Senat die Zurückverweisung darauf gestützt, das [X.]erufungsgericht habe in der mündlichen Verhandlung vom [X.] nicht einmal angedeutet, von seiner [X.]eurteilung in einer früheren Entscheidung abweichen zu wollen, geschweige denn eine solche Möglichkeit erörtert (vgl Senat [X.]eschluss vom 2.12.2010 - [X.] [X.] 2/10 [X.] - Juris Rd[X.] 13). Dagegen durfte der [X.] der Klägerin nach dem rechtlichen [X.]inweis und der Erörterung des [X.]erufungsgerichts am 21.1.2015 bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht darauf vertrauen, allein seine Einlassung, sein Großvater habe niemanden mehr mit der Antragstellung beauftragen können und sein schriftsätzlicher Vortrag würden das [X.] überzeugen und von einem Urteil zulasten der Klägerin abhalten oder zumindest zu den von ihm für notwendig gehaltenen weiteren Ermittlungen auf neurologischem Gebiet drängen. Dies gilt umso mehr, als das Gericht am Ende der mündlichen Verhandlung die [X.] aufgenommen hat. Zwar ist der [X.] der Klägerin kein Rechtsanwalt. Andererseits hat er den Rechtsstreit um die Versorgungsansprüche seines Großvaters von [X.]eginn an mit großem Einsatz und Erfolg im Wesentlichen selber geführt. Unter anderem hat er vier Zurückverweisungen durch das [X.]SG erreicht und erheblich höhere Versorgungsleistungen erstritten, die den Erben des [X.]eschädigten zugutekommen. Während der vielen Jahre der Prozessführung und aufgrund seiner detaillierten Kenntnis des Rechtsstreits hat er es sich zugetraut, vor den Tatsacheninstanzen jeweils ohne anwaltlichen [X.]eistand zu bestehen und das Verfahren ebenso gut wie sein Rechtsanwalt zu führen, wie er es selbst gegenüber dem Senat im Erörterungstermin vom 18.11.2015 ausgedrückt hat. Zwar möchte der [X.] der Klägerin nunmehr - ersichtlich mit [X.]lick auf die von ihm erhobene [X.] - seine praktischen Fähigkeiten zur Prozessführung beschränkt erscheinen lassen, weil ihm die Erfahrung in der mündlichen Verhandlung fehle. Indes wird diese Einlassung durch die Prozessgeschichte relativiert. Denn der [X.] der Klägerin hat bereits in der Vergangenheit das [X.] mit Erfolg durch - schriftlich und in der mündlichen Verhandlung gestellte - auf [X.]eweiserhebung gerichtete Anträge bzw fundierte Stellungnahmen zu weiteren Ermittlungen veranlasst. Im Verfahren [X.] [X.] 2/10 [X.] hat er damit sogar den Grundstein für eine Zurückverweisung an das [X.] wegen dessen Verletzung der Amtsermittlungspflicht gelegt. Auch im Übrigen hat er immer wieder das prozessuale Instrumentarium des [X.] etwa für [X.]efangenheitsanträge genutzt sowie wirksam Klagen wegen überlanger Verfahrensdauer erhoben. Die Klägerin hat seine Prozessführung durchgehend gebilligt und die [X.]evollmächtigung stets erneuert. Sie muss es sich deshalb entsprechend § 73 Abs 6 [X.] iVm § 85 Abs 2 ZPO zurechnen lassen, dass ihr [X.]evollmächtigter trotz seiner jahrzehntelangen, einschlägigen Prozesserfahrung in der konkreten Situation keinen weiteren [X.]eweisantrag zum insoweit erheblichen Streitgegenstand gestellt hat.
b) Ebenso wenig liegt eine entscheidungserhebliche Verletzung des in §§ 62, 128 Abs 2 [X.], § 202 [X.] iVm § 227 Abs 1 S 1 Variante 3 ZPO normierten Gehörsanspruchs vor.
Die Klägerin wirft dem [X.] vor, es hätte den Rechtsstreit auf ihren hilfsweise gestellten Antrag vertagen müssen, um ihr eine [X.] von einem Monat zu den Erläuterungen des kardiologisch-internistischen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung einzuräumen (Gliederungspunkt 4. der [X.]eschwerde). Der Vorwurf ist in der Sache nicht begründet.
Nach § 202 [X.] iVm § 227 Abs 1 S 1 Variante 3 ZPO kann eine Verhandlung vertagt werden, wenn ein erheblicher Grund dafür vorliegt. Über die Vertagung der Verhandlung entscheidet nach § 227 Abs 4 S 1 [X.]albs 2 ZPO das Gericht. Seine ablehnende Entscheidung ist nach § 227 Abs 4 S 3 ZPO unanfechtbar und braucht dem Antragsteller nur formlos mitgeteilt zu werden (vgl [X.] in: [X.], Zivilprozessordnung, 30. Aufl 2014, § 227 Rd[X.] 27). Allein indem das [X.] ein Sachurteil gesprochen und darin den [X.] der Klägerin konkludent abgelehnt und ihr dies im Urteil mitgeteilt hat, hat es entgegen der Ansicht der [X.]eschwerde keinen (formellen) Verfahrensfehler begangen.
Mit der konkludenten Ablehnung des [X.]s der Klägerin hat das [X.] auch keine Gehörsverletzung begangen; ein erheblicher Grund für die beantragte Vertagung iS von § 202 [X.] iVm § 227 Abs 1 S 1 ZPO lag auch unter [X.]erücksichtigung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör aus §§ 62, 128 Abs 2 [X.] iVm Art 103 Abs 1 GG nicht vor.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach diesen Vorschriften umfasst das Recht der [X.]eteiligten, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (vgl [X.]E 10, 177 <182 f>; 19, 32 <36>). Die effektive Wahrnehmung dieses Rechts kann es nach einer [X.]eweisaufnahme erfordern, den [X.]eteiligten eine angemessene Äußerungsfrist einzuräumen und den Rechtsstreit dafür zu vertagen (vgl [X.]SG vom 19.3.1991 - 2 RU 28/90 = [X.] 3-1500 § 62 [X.] 5; [X.]SG Urteil vom 14.12.1999 - [X.] 2 U 6/99 R - Juris sowie [X.]SG Urteil vom 30.3.1982 - 2 RU 4/81 - Juris). Werden vor oder in der mündlichen Verhandlung erstmals Tatsachen, Erfahrungssätze oder rechtliche Gesichtspunkte eingeführt, die möglicherweise für die Sachentscheidung erheblich sind, ist den [X.]eteiligten auf Antrag eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen ([X.]SG [X.]eschluss vom 23.10.2003 - [X.] 4 RA 37/03 [X.] - [X.] 4-1500 § 62 [X.] 1). Wann dieses [X.] eine Vertagung nach § 227 Abs 1 S 1 ZPO erzwingt und das von der Vorschrift grundsätzlich eröffnete Ermessen - "kann" - auf null reduziert (vgl [X.] [X.]eschluss vom [X.] - 1 [X.]vR 3268/07 - Juris Rd[X.] 30 mwN) richtet sich dabei nach dem Gegenstand der [X.]eweisaufnahme und den sonstigen Umständen des Einzelfalls. Die [X.]eteiligten müssen [X.] und Gelegenheit zu sachgerechter Stellungnahme haben ([X.] in [X.], [X.], Stand: April 2015, § 62 Rd[X.] 1d).
Demgemäß hält sich das Absehen des [X.] von der beantragten Vertagung im Rahmen des ihm von § 202 [X.] iVm § 227 Abs 1 S 1 ZPO eingeräumten Ermessens. Denn zur Wahrung rechtlichen Gehörs genügte die Möglichkeit des [X.]evollmächtigten der Klägerin, sich in der mit Unterbrechungen mehr als 6-stündigen mündlichen Verhandlung zu den Ausführungen des Sachverständigen zu äußern. Zum einen hat dieser kein neues Gutachten erstattet, sondern lediglich sein bereits vorher schriftlich erstattetes Gutachten erläutert und ergänzt. Insbesondere aber hat das [X.] dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageantrag in vollem Umfang entsprochen, soweit es sich auf diese Erläuterungen gestützt und der Klägerin, wie beantragt, für die [X.] ab 1982 eine höhere [X.] der [X.] anstatt III zugesprochen hat. Im Übrigen waren die Ausführungen des Sachverständigen, soweit sie die möglichen Ursachen für den 1973 erlittenen Schlaganfall des [X.]eschädigten betrafen, nach der zuletzt gefundenen Rechtsauffassung des [X.] nicht (mehr) entscheidungserheblich. Auch die vom Gericht in der mündlichen Verhandlung angekündigte Übersendung einer vom Sachverständigen im Termin vorgelegten Risikoberechnung änderte daran nichts. Diese Ankündigung gab der Klägerin insbesondere keinen berechtigten Anlass darauf zu vertrauen, das [X.] werde ohne die Übersendung dieser [X.]erechnung sein abweisendes Urteil nicht auf den davon unabhängigen Gesichtspunkt der schuldhaft verspäteten Antragstellung stützen. Für das [X.] ergab sich vielmehr in der konkreten Prozesssituation kein zwingender Grund, den Rechtsstreit nochmals zu vertagen und dem Prozessbevollmächtigten weitere [X.]edenkzeit zu dem internistisch-kardiologischen Gutachten einzuräumen, das für die streitentscheidende Frage der rechtzeitigen Antragstellung nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des [X.] keine Rolle mehr spielte. Die - von der Klägerin zu Recht immer wieder beanstandete - bereits in diesem [X.]punkt erheblich überlange Verfahrenslaufzeit und das daraus folgende Gebot der Prozessbeschleunigung (vgl [X.]SG Urteil vom 12.2.2015 - [X.] ÜG 7/14 R - [X.] 4-1720 § 198 [X.] 10 Rd[X.] 38 mwN) sprachen vielmehr maßgeblich gegen eine Vertagung des nunmehr aus Sicht des [X.] entscheidungsreifen Rechtsstreits. Das lag für einen gewissenhaften und kundigen Prozessbeteiligten auch ohne weiteren [X.]inweis des Gerichts auf der [X.]and.
Der [X.]evollmächtigte argumentiert zwar, die [X.]inweise des Sachverständigen hätten ihm bei Einräumung einer Überlegungsfrist auch Anlass gegeben, ein weiteres, nunmehr neurologisches Sachverständigengutachten zu beantragen. Diese Möglichkeit musste das [X.] aber nicht zu einer Vertagung veranlassen. Zum einen hatte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 10.9.2014 noch ausdrücklich (und nachvollziehbar) betont, das vom beklagten Land in einem früheren Verfahrensstadium beantragte neurologische Gutachten zur Geschäftsfähigkeit des [X.]eschädigten dürfe nicht eingeholt werden, um den Rechtsstreit nicht weiter zu verzögern. Insbesondere aber hat der vom [X.] gehörte internistisch-kardiologische Sachverständige zur Frage, ob der [X.]eschädigte noch Dritte mit einer Antragstellung hätte beauftragen können, nichts ausgeführt, weil er zu diesem Thema weder sachkundig noch gefragt worden war. Ebenfalls nicht zur Vertagung zwangen die von der Klägerin thematisierten Äußerungen des Sachverständigen zu der Wahrscheinlichkeit eines Kausalzusammenhangs zwischen [X.]erzmuskelschaden des [X.]eschädigten und seinem Schlaganfall sowie weiteren Gesundheitsstörungen für den [X.] vor 1982. Denn darauf kam es nach der für die Prüfung der [X.] maßgeblichen Rechtsansicht des [X.] zur verspäteten Antragstellung nicht mehr an. Das entschädigungsrelevante Ausmaß der neurologischen Schäden war zwischen den [X.]eteiligten nicht umstritten, wie sich aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ergibt. Die [X.]ehauptung der Klägerin, bei Gewährung eines Schriftsatznachlasses hätte sie eine weitere neurologische [X.]eweiserhebung und dann höhere Entschädigungsleistungen auch für die [X.] vor 1982 beantragt, erscheint spekulativ. Jedenfalls ist nichts dafür ersichtlich, dass der [X.]evollmächtigte der Klägerin einen Antrag auf ein neurologisches Gutachten mit dem sinngemäßen [X.]eweisthema "Fähigkeit des [X.]eschädigten, Dritte zur Antragstellung zu bevollmächtigen" nicht bereits in der mündlichen Verhandlung hätte stellen können, um sich weiteres rechtliches Gehör zu verschaffen. Dies hätte gerade angesichts der vorangegangenen Erörterungen über die Möglichkeit des [X.]eschädigten, Dritte zu beauftragen, sowie der jahrelangen Diskussion der [X.]eteiligten über dieses Thema aus seiner Sicht nahe gelegen.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin macht darüber hinaus geltend, eine [X.] hätte ihm im [X.] an die mündlichen Ausführungen des Sachverständigen ermöglicht vorzutragen, wie sich zeitlich gesehen die medizinischen Erkenntnisse zum Kausalzusammenhang zwischen [X.]erzmuskelschäden und Schlaganfällen entwickelt hätten. Dies sei wesentlich für die [X.]eurteilung des [X.] gewesen, ob der [X.]eschädigte eine frühere Antragstellung schuldhaft versäumt habe. Auch mit diesem Vorbringen kann die Klägerin hinsichtlich des behaupteten Verfahrensfehlers nicht durchdringen. Es fehlt bereits an der Darlegung, auf welche Erkenntnisse sich die Klägerin im Einzelnen stützen will. Zudem hat das mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffene Urteil des [X.] vom 21.01.2015, dessen Rechtsansicht bei der Prüfung der [X.] zugrunde zu legen ist, diesen Aspekt überhaupt nicht thematisiert. Vor allem aber ist nicht erkennbar, warum der Prozessbevollmächtigte der Klägerin dieses Argument nicht vor oder in der mündlichen Verhandlung anbringen und sich so rechtliches Gehör verschaffen konnte (vgl [X.] 79, 80, 83 f; [X.]SGE 7, 209). Denn die Frage der schuldhaft verspäteten Antragstellung war, wie ausgeführt wurde, bereits seit langem Gegenstand kontroverser Erörterungen der [X.]eteiligten. Zum medizinischen Kenntnisstand hinsichtlich der Verursachung von Schlaganfällen allgemein hatte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin schriftsätzlich bereits ebenfalls umfangreich mit Zitaten aus der medizinischen Literatur vorgetragen und dabei auch [X.]elege für den sich verändernden wissenschaftlichen Erkenntnisstand übersandt.
2.a) Schließlich kann die [X.]eschwerde auch nicht mit ihrer Kritik an der [X.]eweiswürdigung des [X.] hinsichtlich der verbleibenden [X.]andlungsmöglichkeiten des [X.]eschädigten durchdringen, weil § 160 Abs 2 [X.] 3 [X.]albs 2 [X.] diese der [X.]eurteilung durch das Revisionsgericht vollständig entzieht. Danach kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 S 1 [X.] gestützt werden, wonach das Gericht (hier: [X.]) nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet. Damit kann die [X.]eweiswürdigung des [X.]erufungsgerichts mit der Nichtzulassungsbeschwerde weder unmittelbar noch mittelbar angegriffen werden ([X.] in [X.]/[X.], [X.], Juli 2014, § 160 Rd[X.] 58 mwN). Die [X.]eschwerde kann die Einschränkung des § 160 Abs 2 [X.] 3 [X.]albs 2 [X.] auch nicht mit ihrer Rüge umgehen, das Urteil verletze insoweit das Recht der Klägerin auf eine hinreichende [X.]egründung der Entscheidung. Ein Gericht verletzt seine [X.]egründungspflicht nicht schon dann, wenn seine Ausführungen zu den rechtlichen Voraussetzungen oder zum tatsächlichen Geschehen aus der Sicht eines Dritten falsch, oberflächlich oder wenig überzeugend sind ([X.]SG [X.] 4-4300 § 223 [X.] 1 Rd[X.] 16). Fehlerhafte Gründe sind dem vollständigen Fehlen von Gründen vielmehr erst dann gleichzusetzen, wenn sie in extremem Maß mangelhaft, dh wenn sie rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder aus sonstigen Gründen derart unbrauchbar sind, dass die angeführten Gründe unter keinem Gesichtspunkt geeignet sind, den [X.] zu tragen (vgl [X.]VerwG [X.]uchholz 310 § 138 Ziff 6 VwGO [X.] 32). Für eine solche extreme formelle Fehlerhaftigkeit der Entscheidungsgründe ist hier nichts ersichtlich. Tatsächlich wendet sich die Klägerin mit der [X.]ehauptung, darin liege überhaupt keine [X.]egründung, gegen die [X.]eweiswürdigung des [X.]. Damit kann sie, wie ausgeführt, im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht durchdringen. Gleiches gilt für ihr Vorbringen, das [X.] habe den Verschuldensmaßstab in § 60 Abs 2 S 1 [X.] falsch angewendet und deshalb das Urteil verfahrensfehlerhaft begründet.
Das [X.] hat dazu Rechtsprechung des [X.]SG zitiert, eine Reihe von Kriterien für den von ihm angewendeten subjektiven Verschuldensmaßstab genannt und diesen mit Sachverhaltselementen ausgefüllt. Damit hat das [X.] seine formelle [X.]egründungspflicht erfüllt. Ob die [X.]egründung des [X.] vorbehaltlos überzeugt und eine zutreffende Rechtsanwendung im Einzelfall belegt, ist demgegenüber nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde. Deswegen kann die [X.]eschwerde auch nicht mit ihrer [X.]ehauptung zum Erfolg führen, das [X.] habe den Verursachungsanteil bzw das Mitverschulden des [X.]eklagten an der unterbliebenen Antragstellung und dessen pflichtwidrigen Verzicht auf weitere [X.]eweisaufnahme zu Unrecht übergangen. Dieser Vortrag zeigt ebenfalls keine Gehörsverletzung auf, sondern kritisiert wiederum die Rechtsanwendung des [X.] im Einzelfall.
b) Die verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen des [X.] zu den fortbestehenden [X.]andlungsmöglichkeiten des [X.]eschädigten binden damit den Senat nach § 163 [X.]. Daher kann die Klägerin im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht mit ihrer inhaltlichen Kritik durchdringen, die Feststellungen und Schlussfolgerungen des [X.] zu den fortbestehenden [X.]andlungsmöglichkeiten des [X.]eschädigten widersprächen dem Akteninhalt, verkennten und übergingen dessen [X.]ehinderung und verletzten seine Grundrechte sowie seinen Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz, auf ein faires Verfahren sowie das Meistbegünstigungsprinzip.
c) Soweit die Klägerin eine weitere Gehörsverletzung in der nach ihrer Ansicht überraschenden Rechtsansicht des [X.] zu § 60 Abs 2 und Abs 3 [X.] sowie der Ermessensausübung der [X.]eklagten im Zusammenhang mit der vom [X.] angenommenen Verjährung sieht, ist ihre [X.]eschwerde bereits unzulässig. Insoweit fehlt es an der Darlegung, warum das angefochtene Urteil auf dieser vermeintlichen Gehörsverletzung beruhen könnte (dazu unter 3.).
3. Die [X.]eschwerde ist bereits unzulässig, soweit die Klägerin umfangreich (Gliederungspunkte 3.1 bis 3.5 des [X.]eschwerdeschriftsatzes) zu der vom [X.] bejahten Verjährung ausführen lässt und eine Reihe grundsätzlich bedeutsamer Rechtsfragen sowie eine Abweichung des [X.] von der Rechtsprechung des [X.]SG zu erkennen meint, insbesondere im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 60 Abs 3 [X.]. Insoweit fehlt die Darlegung, warum diese Fragen entscheidungserheblich sein sollten und damit im konkreten Verfahren geklärt werden könnten, was die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher [X.]edeutung aber neben einer Klärungsbedürftigkeit voraussetzt (vgl [X.]SG [X.] 3-1500 § 160a [X.] 34 S 70 mwN).
Das [X.] hat seine Ablehnung des Anspruchs der Klägerin auf zwei selbständig tragende [X.]egründungen gestützt. Zum einen hat es Ansprüche für die [X.] vor dem Jahr 1982 verneint, weil der [X.]eschädigte nicht iS von § 60 Abs 2 S 1 [X.] ohne Verschulden an einer früheren Antragstellung verhindert gewesen sei. Denn die von der Klägerin begehrte rückwirkende Gewährung höherer Leistungen nach § 60 Abs 2 S 1 [X.] setzt voraus, dass der [X.]eschädigte ohne sein Verschulden an der Antragstellung verhindert war und der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Wegfall des [X.]inderungsgrunds gestellt wurde. Diesen rechtlichen Ausgangspunkt hat das [X.] zutreffend den vorangegangenen Senatsentscheidungen entnommen (vgl etwa Senat Urteil vom 2.10.2008 - [X.] [X.] 1/07 R - [X.] 4-3100 § 60 [X.] 4 Rd[X.] 61 ff mwN). Für den Senat steht damit aufgrund der bindenden Feststellungen des [X.] und seiner darauf aufbauenden, mit der [X.]eschwerde nicht angreifbaren Rechtsanwendung im Einzelfall fest, dass ein Anspruch des [X.]eschädigten wegen § 60 Abs 2 S 1 [X.] nicht vor 1982 zurückreicht, weil der [X.]eschädigte insoweit nicht unverschuldet an einer Antragstellung gehindert war.
Demgegenüber stellt die mit "ungeachtet der obigen Ausführungen" eingeleitete [X.]egründung des [X.] zur Verjährung ([X.] des [X.]-Urteils) einen selbstständig tragenden Grund dar, um zu begründen, warum das Gericht eine vor 1982 zurückreichende Leistungsgewährung verneint hat. Daher hätte die [X.]eschwerde substantiiert darlegen müssen, warum gleichwohl die Frage, wann und unter welchen Voraussetzungen der Anspruch des [X.]eschädigten, ungeachtet der Frage seiner Entstehung, verjähren konnte, überhaupt noch entscheidungserheblich sein und daher im konkreten Fall geklärt werden könnte. Allein die [X.]ehauptung, das [X.] weiche mit seiner Rechtsansicht zum Verhältnis von § 48 [X.] und § 60 [X.] grundsätzlich von der [X.]SG-Rechtsprechung ab, genügt dafür nicht. Selbst wenn man die Richtigkeit dieser [X.]ehauptung unterstellt, wäre damit allenfalls die Klärungsbedürftigkeit, aber noch nicht die ebenfalls erforderliche Klärungsfähigkeit der vermeintlich grundsätzlichen Rechtsfrage dargetan.
Soweit die Klägerin eine Reihe aus ihrer Sicht grundsätzlicher Fragen zur Gewährung des rechtlichen Gehörs aufwirft ([X.]9 des [X.]eschwerdeschriftsatzes), formuliert sie keine fallübergreifenden Rechtsfragen, sondern stellt tatsächlich nochmals die nach ihrer Ansicht unterbliebene Gewährung rechtlichen Gehörs im Einzelfall zur Überprüfung des Gerichts.
Die umfangreichen Ausführungen der [X.]eschwerde zur angeblichen unzureichenden [X.]erücksichtigung der [X.]ehinderung des [X.]eschädigten enthalten ebenfalls keine Darlegung grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtssache, sondern kritisieren wiederum inhaltlich die Entscheidung des [X.] im Einzelfall. Darauf kann die Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher [X.]edeutung nicht gestützt werden (vgl [X.]SG [X.] 1500 § 160a [X.] 7).
Nichts anderes gilt für den [X.]inweis der Klägerin auf die nach ihrer Ansicht fehlende [X.]erücksichtigung eines angeblichen Mitverschuldens des [X.]eklagten an der verspäteten Antragstellung (Ziff 5.1 der [X.]eschwerdegliederung). Damit formuliert die [X.]eschwerde ebenfalls keinen fallübergreifenden Rechtssatz, sondern wendet sich [X.] gegen die mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht angreifbare Rechtsanwendung des [X.] im Einzelfall. Nichts anderes gilt für die [X.], mit der die [X.]eschwerde vorträgt, das [X.] habe die Tatsachen verkannt, aus denen sich das Mitverschulden des [X.]eklagten ergebe.
Auch die Rüge der Klägerin, das [X.] habe die Verzinsung der ausgeurteilten Ansprüche falsch berechnet, betrifft lediglich die Rechtsanwendung des [X.] im Einzelfall und zeigt keine grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache auf. Ebenso wenig legt die [X.]eschwerde insoweit dar, dass das [X.] mit einem bewusst aufgestellten Rechtssatz der Rechtsprechung des [X.]SG widersprochen hätte. Allein die [X.]ehauptung einer unrichtigen Rechtsanwendung im Einzelfall kann insoweit auch keine [X.] begründen.
Von einer weiteren [X.]egründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 [X.]albs 2 [X.]).
4. [X.] beruht auf § 193 [X.] (vgl [X.]SG Urteil vom 11.5.2000 - [X.] 13 [X.] R - [X.] 3-5750 Art 2 § 6 [X.] 18; vgl [X.], SG[X.] I, 5. Aufl 2014, § 56 Rd[X.] 7 f mwN).
Meta
02.12.2015
Beschluss
Sachgebiet: V
vorgehend SG Berlin, 26. November 1993, Az: S 43/48 VH 114/88, Urteil
§ 62 SGG, § 73 Abs 6 SGG, § 128 Abs 1 S 1 SGG, § 128 Abs 2 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG, § 163 SGG, § 202 SGG, § 85 Abs 2 ZPO, § 227 Abs 1 S 1 Alt 3 ZPO, § 227 Abs 4 S 1 Halbs 2 ZPO, § 60 Abs 2 S 1 BVG, Art 103 Abs 1 GG
Zitiervorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 02.12.2015, Az. B 9 V 12/15 B (REWIS RS 2015, 1428)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 1428
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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