Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29.11.2012, Az. 10 C 4/12

10. Senat | REWIS RS 2012, 864

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Gegenstand

Kindernachzug zu Ausländern; Prozessfähigkeit; ausländische Sorgerechtsentscheidung; Verstoß gegen den ordre public; Anhörungspflicht; Berechnung des Lebensunterhaltsbedarfs


Leitsatz

1. Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 der UN-Kinderrechtskonvention stehen der Regelung zur Handlungs- und Prozessfähigkeit minderjähriger Ausländer über 16 Jahre in Verfahren nach dem Aufenthaltsgesetz (§ 62 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ) nicht entgegen.

2. Ausländische Sorgerechtsentscheidungen verstoßen nur dann gegen den ordre public in Art. 16 des Haager Minderjährigenschutzabkommens, wenn das Ergebnis zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach deutscher Vorstellung untragbar erscheint.

3. Der verfahrensrechtliche ordre public verlangt grundsätzlich, dass jedenfalls Jugendliche vor Erlass einer Sorgerechtsentscheidung persönlich angehört werden.

4. Die Berechnung des zur Sicherung des Lebensunterhalts i.S.v. § 2 Abs. 3 AufenthG notwendigen Bedarfs und Einkommens richtet sich bei erwerbsfähigen Ausländern und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, grundsätzlich nach den entsprechenden Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs (SGB) Zweites Buch - SGB II (juris: SGB 2) - über die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Im Anwendungsbereich der Familienzusammenführungsrichtlinie (Richtlinie 2003/86/EG) gebietet es der Anwendungsvorrang des Unionsrechts, den Begriff der Lebensunterhaltssicherung sowohl auf der Einkommens- als auch auf der Bedarfsseite zu modifizieren (Weiterentwicklung der Rechtsprechung im Urteil vom 16. November 2010 - BVerwG 1 C 20.09 - BVerwGE 138, 135).

Tatbestand

1

Die Kläger, zwei Brüder [X.] Staatsangehörigkeit, begehren [X.] für den Familiennachzug zu ihrem in [X.] lebenden Vater.

2

Der am 15. März 1994 geborene Kläger zu 1 und der am 6. Januar 1996 geborene Kläger zu 2 stellten im November 2008 Anträge auf Erteilung von [X.] zum Zweck des Kindernachzugs zu ihrem Vater. Dieser, ebenfalls ein [X.] Staatsangehöriger, hält sich seit 1996 im [X.] auf. Er ist mit einer [X.] Staatsangehörigen verheiratet und besitzt seit 2001 eine Aufenthaltserlaubnis. Auf seinen Antrag wurde ihm mit Zustimmung der Mutter der Kläger durch Urteil des [X.] ([X.]) vom 24. Februar 2006 das alleinige Sorgerecht für beide Kläger übertragen.

3

Die [X.] in [X.] lehnte mit Bescheiden vom 27. Januar 2009 die [X.]anträge ab. Der Vater der Kläger sei nicht allein personensorgeberechtigt, da die Sorgerechtsübertragung durch das [X.] Gericht nicht wirksam sei, sondern gegen den ordre public verstoße.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Klagen abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. Oktober 2011 die erstinstanzliche Entscheidung geändert und die Beklagte verpflichtet, den Klägern [X.] zum Familiennachzug zu erteilen. Die Entscheidung ist darauf gestützt, dass dem Vater der Kläger infolge der Entscheidung des [X.]n Familiengerichts das alleinige Sorgerecht zustehe. Diese rechtskräftige Entscheidung sei mit dem [X.] ordre public zu vereinbaren und deshalb aufenthaltsrechtlich zu respektieren. [X.] könne, ob sich die Voraussetzungen für die Anerkennung der [X.]n Sorgerechtsentscheidung vorrangig nach Art. 7 und 16 des [X.] Minderjährigenschutzabkommens ([X.]) oder nach Art. 7 und 10 des [X.] ([X.]) richteten, da beide Regelungen hier zum gleichen Ergebnis führten. Aus beiden Übereinkommen ergebe sich, dass ausländische Sorgerechtsentscheidungen im [X.] grundsätzlich anerkannt werden müssten und die [X.] des ordre public nur ausnahmsweise zum Tragen komme. Dieser Vorbehalt schließe es grundsätzlich aus, ausländische Entscheidungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Ein ordre public-Verstoß liege erst vor, wenn das Entscheidungsergebnis nach inländischen Vorstellungen untragbar erscheine oder die Entscheidung in einem Verfahren zustande gekommen sei, das grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen nicht genüge. Das Urteil des [X.]n Familiengerichts entspreche sowohl in verfahrensrechtlicher wie materiellrechtlicher Hinsicht den Anerkennungsvoraussetzungen. Die Kläger seien vom Familiengericht persönlich gehört worden und hätten - wie auch ihre Mutter - der Übertragung des Sorgerechts zugestimmt. Ein materiellrechtlicher Verstoß gegen den ordre public liege ebenfalls nicht vor. Unerheblich sei, ob das [X.] Recht eine Sorgerechtsübertragung auf den mit der Kindesmutter nicht verheirateten Vater vorsehe, denn eine Überprüfung am Maßstab [X.]n Rechts sei [X.] Gerichten verwehrt. Von Bedeutung sei nicht, ob das Kindeswohl die Sorgerechtsübertragung zwingend erfordere, sondern ob es der Übertragung im Ergebnis zwingend entgegenstehe. Die das Urteil tragende Motivation, den Klägern durch die Übersiedlung zu ihrem Vater in [X.] eine bessere Förderung und Ausbildung und damit bessere wirtschaftliche Ausgangsbedingungen zu bieten, spreche nicht gegen das Kindeswohl. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen seien erfüllt. Insbesondere sei sowohl bei Vollendung des 16. Lebensjahres des [X.] zu 1 als auch im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung der Lebensunterhalt der aus den Klägern, ihrem Vater und dessen Ehefrau bestehenden Bedarfsgemeinschaft gesichert.

5

Die Beklagte rügt mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, dass die Anerkennung der Entscheidung des [X.]n Familiengerichts zu einem mit wesentlichen Grundsätzen des [X.] Rechts unvereinbaren Ergebnis führe. Nach [X.]m Recht stehe das Sorgerecht allein der Mutter zu. Ein Verlust bzw. eine Entziehung ihres Sorgerechts habe mangels der dafür notwendigen Voraussetzungen nicht stattgefunden. Das Amtsgericht habe das Kindeswohl völlig unzulänglich in den Blick genommen. So habe es nicht geprüft, ob zwischen den Klägern und ihrem Vater eine echte familiäre Bindung bestehe und wie sich die Betreuungssituation in [X.] darstelle.

6

Die Kläger verteidigen die angegriffene Entscheidung. Sie machen geltend, das Sorgerecht sei nach dem Tenor der Entscheidung des [X.]n Familiengerichts vollständig übertragen worden. Das Berufungsgericht habe zutreffend ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung vorlägen. Unerheblich sei dabei, ob das [X.] Familiengericht das Kindeswohl unzulänglich in den Blick genommen habe. Denn maßgeblich seien allein die Wirkungen und das Ergebnis der Anerkennung der Sorgerechtsentscheidung.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision der [X.]eklagten hat nur hinsichtlich des [X.] zu 1 Erfolg. Die Klagen beider Kläger sind zulässig (1.). Ihr Vater ist allein personensorgeberechtigt, da das [X.] Sorgerechtsurteil nicht gegen den ordre public verstößt (2.). Die angefochtene Entscheidung beruht aber hinsichtlich des [X.] zu 1 auf einer Verletzung von [X.]undesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Zwar ist der Lebensunterhalt beider Kläger im Zeitpunkt der [X.]erufungsverhandlung gesichert, aber die vom [X.]erufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen nicht seine Annahme, dies sei beim Kläger zu 1 auch im Zeitpunkt der Vollendung des 16. Lebensjahres der Fall (3.). Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen im [X.]erufungsurteil kann der Senat in der Sache insoweit nicht selbst abschließend entscheiden, so dass der Rechtsstreit hinsichtlich des [X.] zu 1 gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur weiteren Aufklärung an das [X.]erufungsgericht zurückzuverweisen ist (4.).

8

1. Die auf Erteilung von [X.] zum [X.] gerichteten Klagen sind zulässig. Auch der im Zeitpunkt der [X.] noch nicht volljährige Kläger zu 2 ist gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 1 [X.] partiell handlungs- und infolgedessen im vorliegenden Verfahren prozessfähig. Nach § 80 Abs. 1 [X.] ist fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz ein Ausländer, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, sofern er nicht nach Maßgabe des [X.]ürgerlichen Gesetzbuchs geschäftsunfähig oder im Falle seiner Volljährigkeit in dieser Angelegenheit zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen wäre. Den gegen diese Regelung geäußerten, aus dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes - [X.] ([X.]) vom 20. November 1989 ([X.], 990) - abgeleiteten völkerrechtlichen [X.]edenken folgt der Senat jedenfalls für das Aufenthaltsrecht nicht.

9

Gemäß Art. 1 dieses Übereinkommens, das nach Rücknahme der Vorbehaltserklärung durch die [X.] ([X.]) nunmehr auch in [X.] unmittelbar gilt, ist Kind jeder Mensch, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht nicht früher eintritt. Gemäß Art. 2 Abs. 1 [X.] achten die Vertragsstaaten die in diesem Übereinkommen festgelegten Rechte und gewährleisten sie jedem ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Kind ohne jede Diskriminierung unabhängig u.a. von der nationalen Herkunft des Kindes, seiner Eltern oder seines Vormunds.

Die Auffassung, Art. 1 und 2 [X.] stünden einer partiellen Herabsetzung der Mündigkeit nur für einen bestimmten Personenkreis (Ausländer) entgegen ([X.], [X.], 2012, Art. 1 Rn. 12; [X.], in: GK-[X.], II-§ 80 Rn. 11), überzeugt nicht. Personen, die - wie der Kläger zu 2 - das 16. aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind Kinder i.S.d. Art. 1 [X.]. Die in § 80 Abs. 1 [X.] geregelte partielle Handlungsfähigkeit lässt sowohl die Anwendbarkeit der Konvention als auch die Konventionsrechte in Art. 6 ff. [X.] unberührt. Das gilt auch für den unmittelbar aufenthaltsrechtlich relevanten Art. 10 Abs. 1 [X.], wonach die Vertragsstaaten sich verpflichten, von einem Kind oder seinen Eltern zwecks Familienzusammenführung gestellte Anträge auf Einreise wohlwollend, human und beschleunigt zu bearbeiten. Hinsichtlich der in der Konvention gewährleisteten Rechte enthalten § 62 Abs. 1 Nr. 2 VwGO und § 80 Abs. 1 [X.] auch keine gemäß Art. 2 Abs. 1 [X.] verbotene Diskriminierung nach der nationalen Herkunft. Soweit Minderjährige im nationalen Recht hinsichtlich der Handlungs- und infolgedessen auch der Prozessfähigkeit ausnahmsweise einem Volljährigen gleichgestellt werden (vgl. z.[X.]. § 36 Abs. 1 [X.] I), knüpft dies nicht an die Staatsangehörigkeit an. Die gesetzlichen Ausnahmen gelten vielmehr für bestimmte Sachbereiche, in denen sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit des [X.]etroffenen zur Anwendung kommen. Dass sich die [X.]ereichsausnahme im Ausländerrecht im Ergebnis nur bei ausländischen Kindern auswirkt, liegt in der Natur der Sache und stellt keine Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit dar. Ob die in § 12 Abs. 1 AsylVfG geregelte asylverfahrensrechtliche Handlungsfähigkeit mit der speziellen Schutzregelung in Art. 22 Abs. 1 [X.] für (unbegleitete) Kinder vereinbar ist, die Flüchtlingsschutz begehren, braucht hier nicht entschieden zu werden.

2. Die Kläger erfüllen die besonderen Voraussetzungen des § 32 Abs. 3 [X.] für einen Anspruch auf [X.]. Nach § 32 Abs. 3 [X.] ist dem minderjährigen Kind eines Ausländers, welches das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, eine Aufenthaltserlaubnis - und vor der Ausreise gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 [X.] ein Visum - zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil u.a. eine Aufenthaltserlaubnis besitzen.

2.1 Maßgebend für die [X.]eurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei [X.] auf Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz (st[X.]pr, Urteil vom 7. April 2009 - [X.]VerwG 1 [X.] 17.08 - [X.]VerwGE 133, 329 Rn. 10). Während des Revisionsverfahrens eingetretene Rechtsänderungen sind vom Revisionsgericht allerdings zu berücksichtigen, wenn das [X.]erufungsgericht - entschiede es nunmehr anstelle des [X.] - sie seinerseits zu berücksichtigen hätte (Urteil vom 1. November 2005 - [X.]VerwG 1 [X.] 21.04 - [X.]VerwGE 124, 276 <279>). Daher sind die Nachzugsansprüche der Kläger an dem [X.] in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 25. Februar 2008 ([X.]) zu messen, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der [X.] vom 1. Juni 2012 ([X.]). Hierdurch hat sich die Rechtslage hinsichtlich der hier einschlägigen [X.]estimmungen aber nicht geändert.

Sind aufenthaltsrechtliche Ansprüche an eine Höchstaltersgrenze geknüpft - wie hier beim [X.] die Vollendung des 16. Lebensjahres -, ist für die Einhaltung der Altersgrenze ausnahmsweise auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen (vgl. Urteil vom 7. April 2009 a.a.[X.]). Wenn die Altersgrenze im Laufe des Verfahrens überschritten wird, folgt daraus, dass die übrigen Anspruchsvoraussetzungen spätestens auch im Zeitpunkt des Erreichens der Altersgrenze vorgelegen haben müssen. Danach eingetretene Sachverhaltsänderungen zugunsten des [X.]etroffenen können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Insoweit bedarf es mithin bei Anspruchsgrundlagen mit einer Höchstaltersgrenze, die der [X.]etroffene - wie hier der Kläger zu 1 - im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Verhandlung oder Entscheidung überschritten hat, einer auf zwei unterschiedliche Zeitpunkte bezogenen Doppelprüfung (Urteil vom 7. April 2009 a.a.[X.]).

Das [X.]erufungsgericht hat das Nachzugsbegehren der Kläger zutreffend an § 32 Abs. 3 [X.] und nicht nach der Vorgängerregelung des § 20 Abs. 3 Satz 1 Ausländergesetz 1990 ([X.]) geprüft. Der Vater der Kläger hat sich vor dem 1. Januar 2005 rechtmäßig in [X.] aufgehalten, und die Kläger sind vor diesem Zeitpunkt geboren. Damit gilt nach § 104 Abs. 3 [X.] hinsichtlich der personen- und familienbezogenen Nachzugsvoraussetzungen weiterhin § 20 [X.], es sei denn das [X.] gewährt eine günstigere Rechtsposition. Dies ist hier der Fall, da § 32 Abs. 3 [X.] bei Vorliegen der Tatbestandvoraussetzungen einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis vermittelt, während § 20 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 [X.] den Nachzug zu einem allein sorgeberechtigten Elternteil in das Ermessen der Ausländerbehörde stellt (Urteil vom 26. August 2008 - [X.]VerwG 1 [X.] 32.07 - [X.]VerwGE 131, 370 Rn. 14 f.).

2.2 Zu Recht ist das [X.]erufungsgericht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 32 Abs. 3 [X.] bei beiden Klägern vorliegen. Die gesetzliche Höchstaltersgrenze ist eingehalten, denn zum Zeitpunkt der Antragstellung im November 2008 hatten die Kläger das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet. Ihr Vater besitzt seit 2001 eine Aufenthaltserlaubnis und ist nach der Sorgerechtsentscheidung im Urteil des Amtsgerichts [X.]ihanbeyli vom 24. Februar 2006 für beide Kläger allein personensorgeberechtigt. Diese Entscheidung ist im vorliegenden Verfahren jedenfalls nach dem [X.] Übereinkommen über die Zuständigkeit der [X.]ehörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 5. Oktober 1961 ([X.], 1150) - [X.] ([X.]) - anzuerkennen.

2.2.1 Der [X.]egriff der alleinigen Personensorgeberechtigung ist mit [X.]lick auf Art. 4 Abs. 1 [X.]uchst. c der Richtlinie 2003/86/[X.] vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung ([X.] 251 S. 12 vom 3. Oktober 2003) - sog. [X.] - unionsrechtlich auszulegen. Im Sinne dieser [X.]estimmung besitzt ein Elternteil das Sorgerecht nur, wenn er "allein" sorgeberechtigt ist, dem anderen Elternteil also bei der Ausübung des Sorgerechts keine substantiellen Mitentscheidungsrechte und -pflichten zustehen, etwa in [X.]ezug auf Aufenthalt, Schule und Ausbildung oder Heilbehandlung des Kindes (Urteil vom 7. April 2009 a.a.[X.] Rn. 16).

2.2.2 Wem das Sorgerecht für ein Kind zusteht, beurteilt sich in Fällen mit Auslandsbezug anhand der Regelungen des Internationalen Privatrechts nach dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 21 [X.][X.]G[X.]). Diese Kollisionsnorm, die die Auswahl des materiellrechtlichen [X.] bei einer anstehenden Sorgerechtsentscheidung steuert, tritt zurück, wenn bereits eine Sorgerechtsentscheidung einer ausländischen Stelle vorliegt und sich die verfahrensrechtliche Frage nach deren Anerkennung stellt.

Das [X.]erufungsgericht hat festgestellt, dass das rechtskräftige [X.] Sorgerechtsurteil dem Vater der Kläger das alleinige Sorgerecht verschafft hat. Diese Würdigung ist revisionsrechtlich gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 293 ZPO wie eine Tatsachenfeststellung zu behandeln (vgl. Urteile vom 7. April 2009 a.a.[X.] Rn. 17 und vom 19. Juli 2012 - [X.]VerwG 10 [X.] 2.12 - NJW 2012, 3461 Rn. 16); § 545 Abs. 1 ZPO findet keine Anwendung. An diese Feststellung des [X.]erufungsgerichts zum Inhalt und den Rechtswirkungen des ausländischen Urteils ist der Senat deshalb gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, da die Revision keine Verfahrensrüge erhoben hat und ihre Angriffe gegen die inhaltliche Richtigkeit der Sorgerechtsentscheidung daher ins Leere gehen.

Die Anerkennung ausländischer Urteile richtet sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 328 ZPO. Für die Anerkennung ausländischer [X.] enthält § 108 Abs. 1 i.V.m. § 109 FamFG allerdings eine Sonderregelung, die die Grundnorm des § 328 ZPO auch im Verwaltungsprozess verdrängt. Gemäß § 108 Abs. 1 FamFG ist für die Anerkennung von [X.] ausländischer Gerichte kein besonderes Verfahren vor [X.] Gerichten oder [X.]ehörden vorgesehen, sondern es gilt der Grundsatz der [X.] ([X.], [X.]eschluss vom 9. April 2010 - 4 UF 56/10 - NJW-RR 2010, 1225 <1226>). Nach § 97 Abs. 1 FamFG gehen allerdings Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Vorschriften des FamFG vor.

Das Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19. Oktober 1996 ([X.]) - [X.] Kinderschutzübereinkommen ([X.]) - ist mangels Ratifizierung des Übereinkommens durch die [X.] hier nicht anwendbar. Daher kommen im vorliegenden Fall als gemäß § 97 Abs. 1 FamFG vorrangig anzuwendende völkerrechtliche Vereinbarungen nur das [X.] [X.] und das [X.] über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des [X.] vom 20. Mai 1980 ([X.]) - [X.]s Sorgerechtsübereinkommen ([X.]) - in [X.]etracht. Es spricht einiges dafür, dass sich die Anerkennung einer ausländischen Sorgerechtsentscheidung als Vorfrage für den [X.] vorrangig nach dem auf jeden Fall anwendbaren [X.] [X.] bestimmt. Denn dieses Vertragswerk regelt die behördliche Zuständigkeit und das anzuwendende Recht zum Schutz von Minderjährigen ganz allgemein, während das [X.] Sorgerechtsübereinkommen spezifische, zwischenstaatlich koordinierte [X.] bei gestörten Sorgerechtsverhältnissen enthält. Das bedarf hier aber keiner Entscheidung. Denn keines der beiden Übereinkommen enthält eine abschließende Regelung für die Anerkennung ausländischer [X.]; insbesondere schließt Art. 19 [X.] die Anwendung anderer internationaler Übereinkünfte nicht aus, um die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung zu erwirken. Da im vorliegenden Verfahren die Voraussetzungen für eine Anerkennung nach dem [X.] [X.] vorliegen, kann dahinstehen, ob die Entscheidung auch nach dem [X.]n Sorgerechtsabkommen anzuerkennen wäre.

2.2.3 Das [X.] findet auf die Kläger als Minderjährige, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der [X.] haben, Anwendung (vgl. Art. 12, 13 [X.]). Gemäß Art. 7 Satz 1 [X.] sind die Maßnahmen, welche die nach den vorstehenden Artikeln zuständigen [X.]ehörden getroffen haben, in allen Vertragsstaaten anzuerkennen; Maßnahmen in diesem Sinne sind auch gerichtliche [X.] ([X.], [X.]eschlüsse vom 25. Oktober 1976 - [X.]/76 - [X.]Z 67, 255 <260> und 28. Mai 1986 - [X.] - NJW-RR 1986, 1130; Urteil vom 11. April 1979 - [X.] - FamRZ 1979, 577). Ein förmliches Anerkennungsverfahren sieht das Abkommen nicht vor. Als Grenze der gegenseitigen Anerkennung enthält Art. 16 [X.] nur den Vorbehalt, dass die [X.]estimmungen dieses Übereinkommens in den Vertragsstaaten unbeachtet bleiben dürfen, wenn ihre Anwendung mit der öffentlichen Ordnung offensichtlich unvereinbar ist (ordre public).

Abzustellen ist dabei nicht auf Art. 6 [X.][X.]G[X.], sondern auf den anerkennungsrechtlichen ordre public international (vgl. nur [X.], Urteile vom 18. Oktober 1967 - [X.] - [X.]Z 48, 327 und vom 21. April 1998 - [X.] - [X.]Z 138, 331 <334>). Mit diesem ist eine ausländische Entscheidung nicht schon dann unvereinbar, wenn [X.] - hätte er die zur Anerkennung stehende Entscheidung getroffen - aufgrund zwingenden [X.] Rechts zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Maßgeblich ist vielmehr, ob das Ergebnis der ausländischen Entscheidung zu den Grundgedanken der [X.] Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach [X.]r Vorstellung untragbar erscheint. Prüfungsmaßstab sind dabei vor allem die Grundrechte. Die ausländische Entscheidung ist nicht auf ihre Rechtmäßigkeit am Maßstab des ausländischen Rechts zu überprüfen (Verbot der [X.]). [X.]ei der Anerkennung ausländischer [X.] liegt in materieller Hinsicht ein Verstoß gegen den ordre public erst dann vor, wenn die Hinnahme der Entscheidung wegen ihres Inhalts im Ergebnis mit wesentlichen Grundsätzen des [X.] Familien- und Kindschaftsrechts offensichtlich unvereinbar ist (materiellrechtlicher ordre public). Dabei steht das Wohl des Kindes im Mittelpunkt der Prüfung. Jede Regelung des Sorgerechts wirkt sich auf das Wohl des Kindes aus und muss daher das Kind in seiner Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigen. Ein Verstoß gegen den ordre public kann sich auch aus dem der anzuerkennenden Entscheidung vorangegangenen Verfahren ergeben, also der Art und Weise ihres Zustandekommens. Dies ist der Fall, wenn die ausländische Entscheidung aufgrund eines Verfahrens ergangen ist, das von den Grundprinzipien des [X.] Verfahrensrechts in einem solchen Maße abweicht, dass sie nach der [X.] Rechtsordnung nicht als in einem geordneten, rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann (verfahrensrechtlicher ordre public). Eine am Kindeswohl orientierte Sorgerechtsentscheidung erfordert daher auch eine Verfahrensgestaltung, die eine hinreichende [X.]erücksichtigung der grundrechtlichen Stellung des betroffenen Kindes garantiert (siehe etwa Art. 12 Abs. 2 [X.]; vgl. auch [X.], [X.]eschlüsse vom 5. November 1980 - 1 [X.]vR 349/80 - [X.]E 55, 171 <182> und vom 14. Juli 2010 - 1 [X.]vR 3189/09 - [X.]K 17, 407 Rn. 19). Das Sorgerechtsverfahren ist unter [X.]erücksichtigung des Alters des Kindes, seines Entwicklungsstandes und seiner seelischen Verfassung so zu gestalten, dass der Entscheidungsträger möglichst zuverlässig die Grundlagen einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung erkennen kann. Das erfordert jedenfalls bei [X.] grundsätzlich eine persönliche Anhörung und bei jüngeren Kindern zumindest ein funktionales Äquivalent, durch das ihnen Gelegenheit gegeben wird, ihre Interessen auf altersgerechte Weise zu formulieren und in das Verfahren einzubringen.

Nach diesen Maßstäben steht der ordre public der Anerkennung des Urteils des Amtsgerichts [X.]ihanbeyli vom 24. Februar 2006 nicht entgegen. Das [X.]erufungsgericht hat festgestellt, dass beide Kläger von dem [X.]n Familiengericht persönlich angehört worden sind und der Übertragung des Sorgerechts jeweils zugestimmt haben. Auch ihre Mutter ist vor dem Gericht aufgetreten und hat ihr Einverständnis mit der Sorgerechtsübertragung erklärt. Mit [X.]lick auf diese Verfahrenshandhabung und das Vorliegen einer einvernehmlichen Sorgerechtsentscheidung überspannt die [X.]eklagte mit ihrer Rüge, das [X.] Gericht habe den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt, die Anforderungen des verfahrensrechtlichen ordre public. Die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf den Vater der Kläger lässt auch materiell kein Ergebnis erkennen, das mit [X.]lick auf das Kindeswohl mit den Grundwerten des [X.] Familien- und Kindschaftsrechts offensichtlich nicht zu vereinbaren ist. Auch das [X.] Familienrecht kennt das alleinige Sorgerecht des nichtehelichen [X.] (§ 1672 Abs. 1 [X.]G[X.]). Der Vorhalt der Revision, im konkreten Fall sei die Sorgerechtsentscheidung im Wesentlichen ausländerrechtlich motiviert bzw. von ökonomischen Interessen getragen, geht von der Fehlvorstellung aus, diese Kriterien stünden notwendigerweise im Gegensatz zum Kindeswohl. Das ist schon wegen des Förderprinzips als Ausfluss des Kindeswohls nicht der Fall. Der Sache nach greift die Revision im Gewande der Rüge eines Verstoßes gegen den ordre public die ihrer Auffassung nach falsche Abwägung des [X.]n Familiengerichts an, das den absehbaren Integrationsproblemen der Kinder nicht das für deren Wohl gebotene Gewicht beigemessen habe; mit dieser eigenen [X.]ewertung des Kindeswohls muss sie indes erfolglos bleiben.

3. Hinsichtlich des [X.] zu 1 beruht die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung von [X.]undesrecht. Zwar sind die Nachzugsvoraussetzungen der Passpflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 [X.]) sowie das Erfordernis ausreichenden Wohnraums (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.]) nach den Feststellungen im [X.]erufungsurteil erfüllt. Das [X.]erufungsgericht ist jedoch zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Lebensunterhalt des [X.] zu 1 auch im Zeitpunkt der Vollendung des 16. Lebensjahres gesichert war und damit die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 [X.] in seiner Person vorliegt.

3.1 Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 [X.] setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Dies ist nach § 2 Abs. 3 [X.] der Fall, wenn der Ausländer ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dabei bleiben die in § 2 Abs. 3 Satz 2 [X.] aufgeführten öffentlichen Mittel außer [X.]etracht. Erforderlich ist mithin die positive Prognose, dass der Lebensunterhalt des Ausländers in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme anderer öffentlicher Mittel gesichert ist. Dies erfordert einen Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den nachhaltig zur Verfügung stehenden Mitteln. Dabei richten sich sowohl die Ermittlung des zur Verfügung stehenden Einkommens als auch der Unterhaltsbedarf bei erwerbsfähigen Ausländern und Personen, die mit ihnen in einer [X.]edarfsgemeinschaft leben, seit dem 1. Januar 2005 grundsätzlich nach den entsprechenden [X.]estimmungen des Sozialgesetzbuchs ([X.]) [X.] - [X.] II. Unerheblich ist dabei, ob Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen werden; nach dem gesetzlichen [X.] kommt es nur auf das [X.]estehen eines entsprechenden Anspruchs an (grundlegend Urteil vom 26. August 2008 - [X.]VerwG 1 [X.] 32.07 - [X.]VerwGE 131, 370 Rn. 19 ff.).

3.1.1 Demzufolge ist der Einkommens- und [X.]edarfsberechnung grundsätzlich der Personenkreis zugrunde zu legen, der sich aus den Regeln über die [X.]edarfsgemeinschaft gem. § 9 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 bis 3a [X.] II ergibt (Urteil vom 16. November 2010 - [X.]VerwG 1 [X.] 21.09 - [X.]VerwGE 138, 148 Rn. 14 ff.) unabhängig davon, inwieweit zwischen diesen Personen unterhaltsrechtliche [X.]eziehungen bestehen. Ob mit [X.]lick auf § 2 Abs. 3 [X.] auch volljährige Kinder in die [X.]edarfsgemeinschaft ihres leiblichen Elternteils und dessen nicht verheirateten Partners einzubeziehen sind, braucht hier nicht entschieden zu werden. Innerhalb einer [X.]edarfsgemeinschaft, deren gesamter [X.]edarf nicht aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt wird, gilt jede Person im Verhältnis des eigenen [X.]edarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig (§ 9 Abs. 2 Satz 3 [X.] II) und hat im Regelfall einen Leistungsanspruch in Höhe dieses Anteils. Das führt regelmäßig dazu, dass der Lebensunterhalt des Ausländers dann nicht gesichert ist, wenn der Gesamtbedarf der [X.]edarfsgemeinschaft, deren Mitglied er ist, nicht durch eigene Mittel bestritten werden kann.

Für die [X.]erechnung des zur Verfügung stehenden Einkommens sind von dem gemäß § 11 Abs. 1 [X.] II zu ermittelnden [X.]ruttoeinkommen die in § 11b [X.] II genannten [X.]eträge abzuziehen. Dazu zählen grundsätzlich auch die freiwillig geleisteten Altersvorsorgebeiträge (§ 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 [X.] II), hinsichtlich derer eine gewisse Vermutung dafür spricht, dass sie auch zukünftig in gleicher Höhe gezahlt werden. [X.] sind ferner der Freibetrag für Erwerbstätige gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Abs. 3 [X.] II sowie die Pauschale von 100 [X.], die nach § 11b Abs. 2 Satz 1 [X.] II an die Stelle der [X.]eträge nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 tritt. Allerdings sind gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen abweichend von § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 [X.] II unabhängig von einer Titulierung einkommensmindernd zu berücksichtigen (Urteil vom 7. April 2009 - [X.]VerwG 1 [X.] 17.08 - [X.]VerwGE 133, 329 Rn. 33). Dies gilt allerdings nur in der Höhe, in der eine Titulierung auch unter [X.]erücksichtigung des Ranges der Unterhaltsgläubiger rechtlich möglich wäre, und auch nur solange, wie die Erbringung bzw. Geltendmachung von Unterhaltsleistungen tatsächlich zu erwarten ist. Wurden Unterhaltsleistungen über einen längeren Zeitraum weder erbracht noch geltend gemacht, ist regelmäßig davon auszugehen, dass dies auch in der Zukunft der Fall sein wird.

Die [X.]edarfsberechnung bestimmt sich grundsätzlich nach § 19 Abs. 1 Satz 3 [X.] II; danach umfassen die Leistungen des [X.] den Regelbedarf, die Mehrbedarfe sowie den [X.]edarf für Unterkunft und Heizung. [X.] nicht anzusetzen sind jedoch die in § 28 [X.] II enthaltenen [X.]edarfe für [X.]ildung und Teilhabe. Denn würde man sie als aufenthaltsschädlich berücksichtigen, liefe das dem Grundanliegen des Gesetzgebers zuwider, gerade die Integration ausländischer Kinder systematisch zu fördern, um u.a. Defizite in der sprachlichen Verständigung abzubauen, die den tatsächlichen Zugang zum Arbeitsmarkt beschränken und damit oft zu entsprechenden [X.] Folgelasten führen (vgl. [X.]TDrucks 15/420 S. 61, 68).

Etwaige Ansprüche auf [X.]ewilligung von Wohngeld bleiben bei der [X.]erechnung der Sicherung des Lebensunterhalts grundsätzlich außen vor. Wohngeld gehört nicht zu den in § 2 Abs. 3 Satz 2 [X.] genannten privilegierten öffentlichen Leistungen und ist daher nicht geeignet, eine bestehende [X.] zu schließen (vgl. [X.]eschluss vom 4. November 1996 - [X.]VerwG 1 [X.] 189.96 - [X.]uchholz 402.240 § 17 [X.] 1990 Nr. 7). Auf der anderen Seite schadet der [X.]ezug von Wohngeld aber auch nicht, wenn der [X.]edarf aus eigenem Einkommen, Vermögen oder aufenthaltsrechtlich unschädlichen öffentlichen Leistungen bereits gedeckt ist.

Ist der nach den Regelungen des [X.] II bestehende [X.]edarf nicht vollständig gedeckt, ist zu prüfen, ob die verbleibende [X.] durch einen Kinderzuschlag gemäß § 6a [X.]KGG geschlossen werden kann. Denn der Kinderzuschlag gehört gemäß § 2 Abs. 3 [X.] zu den aufenthaltsrechtlich unschädlichen Sozialleistungen und soll verhindern, dass Eltern nur wegen der Unterhaltsbelastung für ihre Kinder Arbeitslosengeld II in Anspruch nehmen müssen ([X.]TDrucks 15/1516 S. 83).

3.1.2 Im Anwendungsbereich der [X.] (Richtlinie 2003/86/[X.]) - und damit auch im vorliegenden Fall - ist der [X.]egriff der Lebensunterhaltssicherung zu modifizieren. Denn in der Systematik dieser Richtlinie stellt der Anspruch auf Genehmigung der Familienzusammenführung gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie die Grundregel dar, so dass die den [X.] in Art. 7 Abs. 1 [X.]uchst. c der Richtlinie verliehene [X.]efugnis zur Regelung der Nachzugsvoraussetzungen eng auszulegen ist ([X.], Urteil vom 4. März 2010 - [X.]. [X.]-578/08, [X.] - Slg. 2010, [X.] = NVwZ 2010, 697 Rn. 43). Der in Art. 7 Abs. 1 [X.]uchst. c der Richtlinie eröffnete Handlungsspielraum darf von den Mitgliedstaaten nicht in einer Weise genutzt werden, dass das [X.] - die [X.]egünstigung der Familienzusammenführung - und die praktische Wirksamkeit der Richtlinie beeinträchtigen werden ([X.], Urteil vom 4. März 2010 a.a.[X.] Rn. 43). Nach dieser Rechtsprechung bezieht sich der [X.]egriff der Sozialhilfe(leistungen) in Art. 7 Abs. 1 [X.]uchst. c der Richtlinie als autonomer [X.]egriff des Unionsrechts nur auf Unterstützungsleistungen, die einen Mangel an ausreichenden festen und regelmäßigen Einkünften ausgleichen, nicht aber auf eine Hilfe, die es erlauben würde, außergewöhnliche oder unvorhergesehene [X.]edürfnisse zu befriedigen ([X.], Urteil vom 4. März 2010 a.a.[X.] Rn. 49). Die Sozialhilfe i.S.d. Art. 7 Abs. 1 [X.]uchst. c der Richtlinie 2003/86/[X.] erfasst daher nur Leistungen, die von öffentlichen [X.]ehörden zur Kompensation des Mangels an ausreichenden festen und regelmäßigen Einkünften gewährt werden, um die allgemein notwendigen Kosten des Lebensunterhalts für den Ausländer und seine Familienangehörigen zu bestreiten; sie schließt nicht die besondere Sozialhilfe zur [X.]estreitung besonderer, individuell bestimmter notwendiger Kosten des Lebensunterhalts ein ([X.], Urteil vom 4. März 2010 a.a.[X.] Rn. 52).

Für die von der Richtlinie 2003/86/[X.] erfassten Fälle hat der 1. Senat des [X.] bereits entschieden, dass es der Anwendungsvorrang des Unionsrechts gebietet, bei der Einkommensberechnung den Freibetrag für Erwerbstätigkeit nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Abs. 3 [X.] II nicht zu Lasten des nachzugswilligen Ausländers abzusetzen. Denn dieser Freibetrag wird in erster Linie aus arbeitsmarkt- bzw. beschäftigungspolitischen Gründen gewährt und soll eine Anreizfunktion zur Aufnahme bzw. [X.]eibehaltung einer Erwerbstätigkeit haben, nicht aber einen Mangel an ausreichenden festen und regelmäßigen Einkünften im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs ausgleichen (Urteil vom 16. November 2010 - [X.]VerwG 1 [X.] 20.09 - [X.]VerwGE 138, 135 Rn. 33). Hinsichtlich des in § 11b Abs. 2 Satz 1 [X.] II pauschaliert erfassten [X.] verlangt das Gebot der individualisierten Prüfung gemäß Art. 17 der Richtlinie 2003/86/[X.], den Nachweis geringerer Aufwendungen als die gesetzlich veranschlagten 100 [X.] zuzulassen (Urteil vom 16. November 2010 a.a.[X.] Rn. 34).

Der [X.]edarfsberechnung sind auch im Anwendungsbereich der [X.] neben dem [X.]edarf für Unterkunft und Heizung (§ 22 [X.] II) grundsätzlich die in § 20 [X.] II vorgesehenen Regelbedarfssätze zugrunde zu legen (zur Nichtberücksichtigung der nach § 77 Abs. 4 [X.] II für eine Übergangszeit geltenden Werte s.u. 3.2). [X.]ei bereits im Entscheidungszeitpunkt nach Grund und Höhe absehbaren Mehrbedarfen ist anhand des unionsrechtlichen [X.]egriffs der Sozialhilfe in Art. 7 Abs. 1 [X.]uchst. c der Richtlinie 2003/86/[X.] wie folgt zu differenzieren:

- Die [X.] (§ 21 Abs. 3 [X.] II; vgl. Urteil vom 26. August 2008 - [X.]VerwG 1 [X.] 32.07 - [X.]VerwGE 131, 370 Rn. 25) sowie die Kosten der dezentralen Warmwassererzeugung (§ 21 Abs. 7 [X.] II) sind in die [X.]edarfsberechnung einzustellen. Denn sie decken allgemein notwendige Kosten des Lebensunterhalts der anspruchsberechtigten Personengruppen und dienen nicht der [X.]efriedigung außergewöhnlicher oder unvorhergesehener [X.]edürfnisse.

- Nicht zu berücksichtigen sind dagegen die Mehrbedarfe für werdende Mütter (§ 21 Abs. 2 [X.] II), für erwerbsfähige [X.]ehinderte (§ 21 Abs. 4 [X.] II), für eine aus medizinischen Gründen notwendige kostenaufwändige Ernährung (§ 21 Abs. 5 [X.] II), für einen im Einzelfall unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen besonderen [X.]edarf (§ 21 Abs. 6 [X.] II) und die Erstausstattungsbedarfe (§ 24 Abs. 3 [X.] II). Diese Leistungen betreffen besondere, individuell bestimmte notwendige Kosten außerhalb des allgemein notwendigen Lebensunterhalts und dienen der [X.]efriedigung außergewöhnlicher oder unvorhergesehener [X.]edürfnisse. Daher sind sie unionsrechtlich der von Art. 7 Abs. 1 [X.]uchst. c der Richtlinie 2003/86/[X.] nicht abgedeckten "besonderen Sozialhilfe" zuzurechnen, die nicht zulasten nachzugswilliger Ausländer berücksichtigt werden darf.

3.1.3 Ist der Lebensunterhalt - auch unter [X.]erücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben - nicht (vollständig) gesichert, ist weiter zu prüfen, ob in dem jeweiligen Einzelfall eine Ausnahme von § 5 Abs. 1 Nr. 1 [X.] in [X.]etracht kommt. Verfassungs-, unions- oder völkerrechtliche Gewährleistungen sowie atypische Umstände des Einzelfalles, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, können Ausnahmen vom Regelfall des § 5 Abs. 1 Nr. 1 [X.] rechtfertigen (Urteile vom 26. August 2008 a.a.[X.] Rn. 27, vom 16. November 2010 - [X.]VerwG 1 [X.] 21.09 - [X.]VerwGE 138, 148 Rn. 18 und vom 22. Mai 2012 - [X.]VerwG 1 [X.] 6.11 - DV[X.]l 2012, 1167 Rn. 11). Dabei sind auch im Hinblick auf das unionsrechtliche Gebot der Einzelfallprüfung die in Art. 17 der Richtlinie 2003/86/[X.] genannten Aspekte zu berücksichtigen. Ob ein Ausnahmefall vorliegt, unterliegt in jedem Fall vollständiger gerichtlicher Überprüfung (Urteil vom 22. Mai 2012 a.a.[X.]).

3.2 An diesen Grundsätzen gemessen ist die Annahme des [X.]erufungsgerichts, der Lebensunterhalt des [X.] zu 2 sei gesichert, im Ergebnis nicht zu beanstanden (3.2.1). Das [X.]erufungsurteil beruht jedoch auf einer Verletzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 [X.] hinsichtlich des [X.] zu 1 im Hinblick auf den Zeitpunkt der Vollendung des 16. Lebensjahres (3.2.2).

3.2.1 Der am 6. Januar 1996 geborenen Kläger zu 2 hat das 16. Lebensjahr erst während des Revisionsverfahrens vollendet. Demzufolge sind für die Prüfung der Lebensunterhaltssicherung hinsichtlich seiner Person nur die Verhältnisse im Zeitpunkt der [X.]erufungsverhandlung (25. Oktober 2011) maßgeblich.

Das [X.]erufungsgericht hat bei der Prüfung der Lebensunterhaltssicherung zutreffend auf die [X.]edarfsgemeinschaft abgestellt, die die Kläger nach ihrem Zuzug mit ihrem Vater und dessen Ehefrau als erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bilden (§ 7 Abs. 3 Nr. 1 und 4 [X.] II). Es hat bei der Einkommensberechnung des selbständig tätigen [X.] einen Gesamtbetrag der Einkünfte i.H.v. 22 671 [X.] ermittelt, wie er sich aus dem Einkommensteuerbescheid für den Veranlagungszeitraum 2010 ergibt, und ist auf diese Weise zu einem monatlichen [X.]ruttoeinkommen von 1 889,25 [X.] gelangt. Zwar ist im Anwendungsbereich des [X.] II die [X.]erechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit gemäß § 3 der [X.] II-V seit dem 1. Januar 2008 in weiten Teilen losgelöst von einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen geregelt. Dennoch ist die steuerliche [X.]etrachtungsweise im Aufenthaltsrecht als Ausgangspunkt der Einkommensberechnung revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Denn bei der Feststellung der Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 [X.] handelt es sich um eine Prognoseentscheidung, die der tatrichterlichen Würdigung obliegt.

In einem weiteren Schritt hat das [X.]erufungsgericht mit [X.]lick auf die gebotene Verlässlichkeit des Mittelzuflusses (vgl. Urteil vom 7. April 2009 - [X.]VerwG 1 [X.] 17.08 - [X.]VerwGE 133, 329 Rn. 33) in einer tatrichterlichen Gesamtschau die Nachhaltigkeit der Einnahmesituation des selbständig tätigen [X.] durch [X.]etrachtung der Einkünfte mehrerer Veranlagungszeiträume in den [X.]lick genommen. Diese Vorgehensweise genügt dem strengen Maßstab, der wegen des grundlegenden staatlichen Interesses, die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu verhindern ([X.]TDrucks 15/420 S. 70), an die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 [X.] anzulegen ist (Urteil vom 26. August 2008 a.a.[X.] Rn. 21 und 23). Die alternative Möglichkeit einer mehrere Jahre einbeziehenden [X.]ilanzierung der Einnahmen eines Selbständigen ist aufenthaltsrechtlich nicht zwingend geboten.

Das Einkommen erhöht sich um das gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 [X.] aufenthaltsrechtlich unschädliche Kindergeld i.H.v. 368 [X.] für beide Kläger. [X.] sind gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] II die auf das Einkommen entrichteten Steuern i.H.v. monatlich 16,83 [X.]. Im Ergebnis unschädlich erweist sich, dass das [X.]erufungsgericht den [X.]. 323,06 [X.] nicht gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.]uchst. a [X.] II vom Einkommen abgezogen, sondern dem [X.]edarf zugeschlagen hat. Entgegen § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.]uchst. b [X.] II hat es jedoch die Altersvorsorgebeträge nicht berücksichtigt, die der Vater der Kläger - wofür der Abzug von "übrigen Vorsorgeaufwendungen" i.H.v. 2 053 [X.] laut Einkommensteuerbescheid 2010 spricht - geleistet hat. Fehlerhaft erweist sich auch der Abzug der Werbungskostenpauschale i.H.v. 100 [X.]. Denn beim Vater der Kläger greift § 11b Abs. 2 Satz 2 [X.] II, da sein monatliches Einkommen mehr als 400 [X.] beträgt und die Summe der nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 [X.] II abzusetzenden [X.]eträge 100 [X.] übersteigt. Daraus ergibt sich bei überschlägiger [X.]erechnung ein bereinigtes Monatseinkommen i.H.v. 1 746 [X.] im [X.].

Auf der [X.]edarfsseite ist das [X.]erufungsgericht zutreffend gemäß § 20 Abs. 4 [X.] II von einem Regelbedarf i.H.v. 328 [X.] für den Vater der Kläger und seine Ehefrau ausgegangen. Nicht mit [X.]undesrecht vereinbar erweist sich jedoch der Ansatz i.H.v. je 287 [X.] für die Kläger. Zwar ergibt sich dieser [X.]etrag aus § 77 Abs. 4 Nr. 1 [X.] II in Abweichung von dem in § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 [X.] II genannten [X.]etrag von 275 [X.]. Aber diese abschmelzende [X.]estandsschutzregelung ist im Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/86/[X.] wegen des unionsrechtlichen Anwendungsvorrangs nicht anwendbar. Denn bei der [X.]etragsdifferenz von 12 [X.] handelt es sich nach der immanenten Systematik der genannten gesetzlichen Regelungen nicht um Sozialhilfe i.S.d. Art. 7 Abs. 1 [X.]uchst. c der Richtlinie 2003/86/[X.] als Unterstützungsleistung, die einen Mangel an ausreichenden festen und regelmäßigen Einkünften ausgleicht. Die Kosten für Unterkunft und Heizung betragen nach den Feststellungen des [X.]erufungsgerichts 413,20 [X.], so dass sich ein Gesamtbedarf i.H.v. 1 619,20 [X.] errechnet. Damit übersteigen die Einnahmen den [X.]edarf bei überschlägiger [X.]erechnung um 127 [X.], so dass die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 [X.] im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem [X.]erufungsgericht für beide Kläger erfüllt ist.

3.2.2 Das [X.]erufungsurteil beruht jedoch auf einer Verletzung von [X.]undesrecht, da es den Lebensunterhalt des [X.] zu 1 auch im Zeitpunkt der Vollendung des 16. Lebensjahres am 15. März 2010 als gesichert angesehen hat.

Das [X.]erufungsgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass auch die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 [X.] nicht nur im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz vorliegen muss, sondern auch bereits bei Überschreiten der in § 32 Abs. 3 [X.] enthaltenen Altersgrenze. Es hat jedoch unter Verstoß gegen [X.]undesrecht bei der Einkommensermittlung des [X.] der Kläger auch hinsichtlich dieses Zeitpunkts auf den Einkommensteuerbescheid für den Veranlagungszeitraum 2010 abgestellt. Dadurch hat es seiner [X.]erechnung für den Stichtag 15. März 2010 die Einkommensentwicklung im gesamten [X.] zugrunde gelegt, obwohl alle Nachzugsvoraussetzungen spätestens (auch) im Zeitpunkt des Erreichens der Altersgrenze vorgelegen haben müssen. Denn nach diesem Zeitpunkt eingetretene Sachverhaltsänderungen zugunsten des [X.]etroffenen können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden (Urteil vom 7. April 2009 a.a.[X.] Rn. 10 mit Verweis auf das Urteil vom 26. August 2008 - [X.]VerwG 1 [X.] 32.07 - [X.]VerwGE 131, 370 Rn. 17). Dieser Fehler ist nicht unerheblich, da die [X.] in den Jahren 2007 und 2009 bei überschlägiger [X.]etrachtung der Einkommensentwicklung für eine Sicherung des Lebensunterhalts der Kläger nicht ausreichten. Mangels hinreichender tatrichterlicher Feststellungen ist dem Senat insoweit eine abschließende Entscheidung aber verwehrt.

Das [X.]erufungsurteil erweist sich hinsichtlich des [X.] zu 1 auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Das [X.]erufungsgericht hat - von seiner Rechtsauffassung her konsequent - keine tatsächlichen Feststellungen dazu getroffen, ob die Voraussetzungen für ein Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 [X.] vorliegen.

4. Da die [X.]- und Klageanträge für die Kläger kumulativ zur Entscheidung gestellt wurden, ist der Rechtsstreit hinsichtlich des [X.] zu 2 entscheidungsreif. Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen im [X.]erufungsurteil zur Sicherung des Lebensunterhalts am Stichtag 15. März 2010 kann der Senat hingegen hinsichtlich des [X.] zu 1 nicht selbst abschließend entscheiden, so dass der Rechtsstreit insoweit zur weiteren Aufklärung an das [X.]erufungsgericht gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zurückzuverweisen ist. Das [X.]erufungsgericht wird in dem neuen [X.]erufungsverfahren zu prüfen haben, ob die Einkommensentwicklung des [X.] bis zum 15. März 2010 die Prognose rechtfertigt, dass der Lebensunterhalt des [X.] zu 1 schon damals gesichert war und auch weiterhin gesichert ist. Kommt das [X.]erufungsgericht insoweit hinsichtlich eines oder beider maßgeblichen Zeitpunkte zu einem negativen Ergebnis, wird es im Weiteren der Frage nachzugehen haben, ob zum 15. März 2010 oder in dem Zeitpunkt der [X.]erufungsverhandlung bzw. seiner Entscheidung die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 [X.] vorliegen.

Meta

10 C 4/12

29.11.2012

Bundesverwaltungsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 25. Oktober 2011, Az: 11 B 3.10, Urteil

§ 2 Abs 3 AufenthG 2004, § 5 Abs 1 Nr 1 AufenthG 2004, § 6 Abs 3 AufenthG 2004, § 32 Abs 3 AufenthG 2004, § 80 Abs 1 AufenthG 2004, § 104 Abs 3 AufenthG 2004, § 6a BKGG, Art 6 BGBEG, Art 21 BGBEG, Art 19 EuSorgeRÜbk, § 97 Abs 1 FamFG, § 108 Abs 1 FamFG, Art 6 Abs 1 GG, Art 1 UNKRÜbk, Art 2 Abs 1 UNKRÜbk, Art 12 Abs 2 UNKRÜbk, Art 7 Abs 1 MSA, Art 16 MSA, Art 4 Abs 1 EGRL 86/2003, Art 7 Abs 1 Buchst c EGRL 86/2003, Art 17 EGRL 86/2003, § 7 Abs 2 SGB 2, § 7 Abs 3 SGB 2, § 9 Abs 2 SGB 2, § 11 SGB 2, § 11b SGB 2, § 19 Abs 1 S 3 SGB 2, § 20 SGB 2, § 21 SGB 2, § 22 SGB 2, § 28 SGB 2, § 77 Abs 4 SGB 2, § 62 Abs 1 Nr 2 VwGO, § 173 VwGO, § 293 ZPO, § 328 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29.11.2012, Az. 10 C 4/12 (REWIS RS 2012, 864)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 864

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Kindernachzug zu Ausländern; einheitlicher Streitgegenstand; Anhörungspflicht; ausländische Sorgerechtsentscheidung; Verstoß gegen den ordre public; Visumantrag


3 UF 429/99 (Oberlandesgericht Hamm)


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