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PDF anzeigen [X.] [X.] vom 28. September 2006 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 28. September 2006 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge der Antragsgegnerin gegen den Senatsbe-schluss vom 28. Juli 2006 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tra-gen. Gründe: [X.] Die Antragsgegnerin wurde durch Schiedsspruch der Industrie- und [X.]verurteilt, an den Antragsteller ein (Rest-)Beratungshonorar ("consulting fee") in Höhe von 306.775,20 • zuzüglich diverser Kosten zu [X.]. Das [X.] hat den Schiedsspruch auf Ersuchen des [X.] (insoweit) für vollstreckbar erklärt. Die hiergegen gerichtete Rechtsbe-schwerde der Antragsgegnerin hat der Senat durch Beschluss vom 28. Juli 2006 - dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin zugestellt am 1. August 2006 - als unzulässig verworfen (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die [X.] greift diese Entscheidung mit der bei dem [X.] am 14. August 2006 eingegangenen [X.] an. 1 - 3 - I[X.] Der Rechtsbehelf ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat hat in dem angefochtenen Beschluss die [X.] der Rechtsbeschwerde gegen den Be-schluss des [X.]s in vollem Umfang geprüft und für nicht durch-greifend erachtet. Das gilt insbesondere für die erneut geltend gemachten [X.] gegen das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Von einer weiteren Begründung sieht der Senat auch hier ab (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 24. Februar 2005 - [X.]/04 - NJW 2005, 1432, 1433). 2 [X.] [X.] [X.]
[X.] [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 27.09.2005 - 29 Sch 1/05 -
Meta
28.09.2006
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2006, Az. III ZB 114/05 (REWIS RS 2006, 1569)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 1569
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