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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 114/05 vom 28. September 2006 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Galke und Dr. Herrmann beschlossen: Die Anhörungsrüge der Antragsgegnerin gegen den Senatsbe-schluss vom 28. Juli 2006 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tra-gen. Gründe: I. Die Antragsgegnerin wurde durch Schiedsspruch der Industrie- und Han-delskammer G. verurteilt, an den Antragsteller ein (Rest-)Beratungshonorar ("consulting fee") in Höhe von 306.775,20 • zuzüglich diverser Kosten zu zah-len. Das Oberlandesgericht hat den Schiedsspruch auf Ersuchen des Antrag-stellers (insoweit) für vollstreckbar erklärt. Die hiergegen gerichtete Rechtsbe-schwerde der Antragsgegnerin hat der Senat durch Beschluss vom 28. Juli 2006 - dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin zugestellt am 1. August 2006 - als unzulässig verworfen (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die Antrags-gegnerin greift diese Entscheidung mit der bei dem Bundesgerichtshof am 14. August 2006 eingegangenen Gehörsrüge an. 1 - 3 - II. Der Rechtsbehelf ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat hat in dem angefochtenen Beschluss die Rügen der Rechtsbeschwerde gegen den Be-schluss des Oberlandesgerichts in vollem Umfang geprüft und für nicht durch-greifend erachtet. Das gilt insbesondere für die erneut geltend gemachten Ver-stöße gegen das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Von einer weiteren Begründung sieht der Senat auch hier ab (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432, 1433). 2 Schlick Wurm Streck
Galke Herrmann Vorinstanz: OLG Hamm, Entscheidung vom 27.09.2005 - 29 Sch 1/05 -
Meta
28.09.2006
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2006, Az. III ZB 114/05 (REWIS RS 2006, 1569)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 1569
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