Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.11.2022, Az. 6 AZR 16/22

6. Senat | REWIS RS 2022, 8265

ARBEITSRECHT BUNDESARBEITSGERICHT (BAG) INDIVIDUAL-ARBEITSRECHT ARBEITSAMT

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Massenentlassung - Anzeige - aufgelöste Betriebsstruktur


Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 9. Dezember 2021 - 5 [X.] - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über den Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses.

2

Die Klägerin war seit dem 1. Dezember 2016 als Flugbegleiterin bei der [X.] PLC & Co. Luftverkehrs KG (im Folgenden Schuldnerin) mit Sitz in [X.] beschäftigt. Die von dieser Fluggesellschaft eingesetzten Flugzeuge standen nicht in deren Eigentum, sondern waren geleast. Sie führte neben dem eigenwirtschaftlichen Flugbetrieb auch noch Flüge im sog. [X.] für Unternehmen der [X.], insbesondere für die [X.] (im [X.]), durch. Die Schuldnerin stellte dabei die von ihr selbst geleasten Flugzeuge (sog. Head Lease) [X.] als weiterer Leasingnehmerin (sog. Sub Lease) mit Besatzung, Wartung und Versicherung zur Verfügung. Für ihren gesamten Flugbetrieb unterhielt die Schuldnerin Stationen an den Flughäfen [X.]-Tegel, [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.]. Der Dienstort der Klägerin war zuletzt [X.].

3

Durch den „Tarifvertrag Personalvertretung ([X.]) für das Kabinenpersonal der [X.] PLC & Co. Luftverkehrs KG“ (im Folgenden [X.]) war bei der Schuldnerin gemäß § 117 Abs. 2 BetrVG für das Kabinenpersonal die Personalvertretung Kabine (im Folgenden [X.] Kabine) errichtet. Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist die [X.] Kabine vor jeder Kündigung zu hören. Die Gründe für die Kündigung sind gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 [X.] mitzuteilen. Eine ohne Anhörung der [X.] Kabine ausgesprochene Kündigung ist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 3 [X.] unwirksam.

4

Für das Kabinenpersonal schloss die Schuldnerin zudem am 8. Dezember 2016 den Tarifvertrag „TV [X.]: [X.]“ (im Folgenden [X.]) ab. Dieser beschrieb Wachstumsperspektiven im Rahmen eines neuen Geschäftsmodells. Ausweislich § 2 Abs. 2 [X.] ging die Schuldnerin nicht davon aus, betriebsbedingte Beendigungskündigungen „durchführen zu müssen“. Gleichwohl unvermeidbare Kündigungen waren erst nach Abschluss eines [X.] über einen Interessenausgleich und Sozialplan zulässig, der sich auf das gesamte Kabinenpersonal auf der Grundlage der Betriebszugehörigkeit ausrichten musste.

5

Unter dem 15. August 2017 beantragte die Schuldnerin beim zuständigen Insolvenzgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen bei Eigenverwaltung. Das Gericht ordnete zunächst die vorläufige Eigenverwaltung an. Der [X.] wurde am 16. August 2017 zum vorläufigen Sachwalter bestellt. Am 12. Oktober 2017 unterzeichneten der Executive Director der persönlich haftenden Gesellschafterin der Schuldnerin, der Generalbevollmächtigte der Schuldnerin und der [X.] für die Schuldnerin eine Erklärung, wonach der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin zum 31. Januar 2018 stillgelegt werden sollte. Am 24. Oktober 2017 beschloss der vorläufige Gläubigerausschuss die vollständige Betriebseinstellung zum 31. Januar 2018 und wies die vorläufige Eigenverwaltung an, die erforderlichen Maßnahmen umzusetzen.

6

Mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 1. November 2017 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Es wurde Eigenverwaltung angeordnet und der [X.] zum Sachwalter bestellt. Dieser zeigte noch am gleichen Tag gegenüber dem Insolvenzgericht gemäß § 208 Abs. 1 Satz 2 [X.] drohende Masseunzulänglichkeit an. Zudem stellte er ua. die Klägerin von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei.

7

Zum 31. Dezember 2017 wurde der Flugbetrieb eingestellt. Die für dessen Aufrechterhaltung erforderlichen Lizenzen und Genehmigungen erloschen mit Ablauf des 31. Januar 2018.

8

Mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 16. Januar 2018 wurde die Eigenverwaltung aufgehoben, das Insolvenzverfahren angeordnet und der [X.] zum Insolvenzverwalter bestimmt.

9

Mit Schreiben vom 27. Januar 2018 kündigte der [X.] das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 30. April 2018. Die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage war erfolgreich. Der [X.] nahm die gegen das klagestattgebende Berufungsurteil eingelegte Revision zurück. Der Rücknahme liegt die zwischenzeitlich zu dem Personalabbau bei der Schuldnerin ergangene Rechtsprechung des [X.] zugrunde. Demnach war die dafür nach § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] erforderliche Massenentlassungsanzeige nicht ordnungsgemäß iSd. § 17 Abs. 3 [X.] erstattet worden. Hieraus folgte die Unwirksamkeit der hierauf bezogenen Kündigungen (vgl. zu Piloten: [X.] 13. Februar 2020 - 6 [X.] - [X.]E 169, 362; 27. Februar 2020 - 8 [X.] - [X.]E 170, 98; vgl. zu Flugbegleitern: [X.] 14. Mai 20206 [X.] - [X.]E 170, 244).

In Kenntnis der Ergebnisse der Verfahren - 6 [X.] - und - 8 [X.] - sowie der diesbezüglichen Pressemitteilungen des [X.] Nr. 7/20 und Nr. 11/20, welche jeweils am Tag der Urteilsverkündung veröffentlicht wurden, leitete der [X.] mit Schreiben vom 17. April 2020 ein neues [X.] (§ 17 Abs. 2 [X.]) gegenüber der [X.] Kabine ein. Er verwies auf die „fortgesetzte Betriebsstilllegung aufgrund des ursprünglichen Stilllegungsbeschlusses“ und wiederholte die Gründe für die bereits erfolgten Kündigungen. Hieran anknüpfend legte er den Stand der Stilllegung des Geschäftsbetriebs der Schuldnerin dar und führte dabei insbesondere an, dass der Flugbetrieb vollständig eingestellt sei, sämtliche Arbeitsverhältnisse aufgehoben bzw. gekündigt seien und nur noch die Restabwicklung mit einem Team von ca. 26 Mitarbeitern betrieben werde. Wegen der vollumfänglichen Betriebsstilllegung sei beabsichtigt, alle noch bestehenden Arbeitsverhältnisse zu beenden. Im Bereich Kabine betreffe dies bezogen auf die Station [X.] 268 Beschäftigte. Es sei geplant, diesen wie allen anderen Beschäftigten zu kündigen. Hinsichtlich des Zeitraums, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen, heißt es im Schreiben vom 17. April 2020 auszugsweise wie folgt:

        

„Die geplanten Entlassungen sollen nach Durchführung und Abschluss des [X.]s sowie unter Beachtung der sonstigen Formalien, u.a. der Personalratsanhörung, bei bestehendem Sonderkündigungsschutz nach Zustimmung/Zulässigkeitserklärung des zuständigen Fachamtes etc. erfolgen. Aufgrund der in diesen Beteiligungsverfahren geltenden Fristen ist beabsichtigt, die Entlassungen ab Ende des Monats Mai 2020 vorzunehmen. Die Kündigungen sollen unter Berücksichtigung des § 113 [X.] ausgesprochen werden, soweit nicht eine kürzere vertragliche bzw. tarifvertragliche Kündigungsfrist einschlägig ist, so dass sich das Kündigungsdatum und der Beendigungszeitpunkt entsprechend verschieben können.“

Ferner erklärte der [X.], dass wegen der Kündigung aller Beschäftigten eine Sozialauswahl nicht erforderlich sein werde und legte eine Auflistung vor, aus der die Berufsgruppen bzw. Tätigkeiten der Beschäftigten, deren Geschlecht, Alter, Familienstand und Staatsangehörigkeit hervorgingen.

Mit Schreiben vom 20. Mai 2020 ergänzte der [X.] seine Angaben bezüglich 66 noch nicht berücksichtigter Beschäftigter aus den Bereichen Kabine und Cockpit. Bezogen auf die Station [X.] folgten hieraus weitere 27 und damit insgesamt 295 zu kündigende Angehörige des Kabinenpersonals.

Die anwaltliche Beraterin der [X.] Kabine verlangte mit Schreiben vom 4. Juni 2020 ergänzende Informationen. Sie stellte zum Themenkomplex „Betriebsänderung/mögliche Stilllegung“ insgesamt 17 Fragen, welche sich unter anderem auf die Zahl der bis Ende Januar 2018 im [X.] („[X.]“) Beschäftigten, die Übertragung von Flugzeugen und Start- bzw. Landerechten („Slots“) an andere Fluggesellschaften, verwendete und ggf. übertragene Software, Nutzung von Räumlichkeiten oder Kundenbeziehungen sowie geistiges Eigentum bezogen. Fragen zur „möglichen Sozialauswahl“ betrafen ua. die Mitarbeiter des Abwicklungsteams und die Entlassung von Mitarbeitern im Zeitraum zwischen Oktober 2017 bis September 2019. Zum Themenkomplex „mildere Mittel“ wurde ua. gefragt, welche finanziellen Mittel bei Verhandlungen über Interessenausgleich und Sozialplan noch berücksichtigt werden könnten, warum und zu welchen Kosten ein Generalbevollmächtigter eingesetzt wurde, welche Rückstellungen für Schadensersatzforderungen bzw. Annahmeverzugsforderungen von Mitarbeitern gebildet worden seien und wie der Stand eines Verfahrens gegen eine andere Fluggesellschaft sei.

Mit E-Mail vom 5. Juni 2020 meldete der [X.] ein weiteres betroffenes Arbeitsverhältnis nach. Zu den von der [X.] Kabine gestellten Fragen nahm er mit Schreiben vom 17. Juni 2020 Stellung. Bezüglich des Themenkomplexes „Betriebsänderung/mögliche Stilllegung“ legte er eine Liste der vormals im [X.] Beschäftigten vor. Hinsichtlich der Weiterverwendung der Flugzeuge machte er auf die einzelnen Maschinen bezogene Angaben. [X.] blieben Fragen zur nunmehrigen Wartung der ehemaligen „Air-[X.]-Maschinen“, zur Software und zur Übertragung von geistigem Eigentum. Hinsichtlich der zur „möglichen Sozialauswahl“ gestellten Fragen wurde der Grund für die Befristung der Arbeitsverhältnisse einzelner Bodenmitarbeiter im Abwicklungsteam dargelegt. Die bezogen auf „mildere Mittel“ gestellten Fragen wurden dahingehend beantwortet, dass für den Abschluss eines Sozialplans oder die Schaffung einer Transfergesellschaft keine gesonderten Mittel zur Verfügung stünden. Der Zeitpunkt einer Entscheidung in dem gegen eine andere Fluggesellschaft geführten Verfahren sei noch nicht absehbar.

Am 2. Juli 2020 fand zwischen der [X.] Kabine und Vertretern des [X.]n eine Telefonkonferenz statt. Hierbei sollten Vorschläge der [X.] Kabine besprochen werden, um die von dem [X.]n beabsichtigten Massenentlassungen zu vermeiden, zu beschränken oder abzumildern. Die [X.] Kabine vertrat die Auffassung, dass es zu einem Betriebsteilübergang auf eine andere Fluggesellschaft gekommen sei. Der [X.] ging demgegenüber davon aus, dass eine vollständige Betriebsstilllegung vorliege. Die Fragen der [X.] Kabine vom 4. Juni 2020 sowie ergänzende Fragen wurden erörtert und seitens des [X.]n beantwortet. Die Massesituation der Schuldnerin wurde besprochen. Der [X.] erklärte, dass kurzfristig nicht mit einem Massezufluss zu rechnen sei. Der Abschluss eines Insolvenzsozialplans nach § 123 [X.] sowie weitergehende, teilweise noch offene Fragen zur Verwertung von Assets und Slots sowie zur Nutzung von [X.] wurden erörtert. Die [X.] Kabine bat abschließend um Beantwortung von drei weiteren Fragen bezüglich der Übertragung von Slots und geistigem Eigentum.

Der [X.] erklärte diesbezüglich mit Schreiben vom 10. Juli 2020 unter Hinweis auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 14. Mai 2020 im Verfahren - 6 [X.] - ([X.]E 170, 244), dass das [X.] bereits klargestellt habe, dass kein Betriebs(teil)übergang vorliege. Weitere, über die bisher schon erteilten hinausgehende Informationen seien daher nicht zweckdienlich. Die Fragen zur Übertragung von Slots und geistigem Eigentum wurden teilweise beantwortet. Schließlich wurde bezüglich sieben Beschäftigten die Stationszuordnung korrigiert.

Mit Schreiben vom 20. Juli 2020 bestand die [X.] Kabine unter Bezugnahme auf die Entscheidung des [X.] des [X.] vom 27. Februar 2020 (- 8 [X.] - [X.]E 170, 98) auf der Beantwortung weiterer Fragen zur „Klärung eines Betriebsteilübergangs“ hinsichtlich des [X.]. Die [X.] Kabine hielt zudem die Fragen zur Übertragung von geistigem Eigentum nicht für ausreichend beantwortet und bat um eine Liste der technischen Handbücher, die übertragen worden seien. Hinsichtlich der Einsetzung eines Generalbevollmächtigten wurde nochmals die Bezifferung der hierdurch verursachten Kosten verlangt. Schließlich wurden Fragen bezüglich eines Bußgeldbescheids des [X.] in Höhe von über 80 Mio. Euro wegen Nichtrückgabe der Emissionsberechtigungen für Flüge gestellt.

Der [X.] legte der [X.] Kabine mit Schreiben vom 27. Juli 2020 noch eine Liste der in den einzelnen Stationen vormals im [X.] eingesetzten Mitarbeiter vor und bot der [X.] Kabine eine abschließende ergebnisoffene Erörterung am 3. oder 4. August 2020 an.

Nachdem die [X.] Kabine hierauf nicht innerhalb der ihr dafür gesetzten Frist reagiert hatte, teilte ihr der [X.] mit Schreiben vom 5. August 2020 mit, dass er „keine Möglichkeit der Wiedereröffnung des Geschäftsbetriebs der Schuldnerin in tatsächlicher Hinsicht“ sehe. Er habe sich daher entschlossen, die Kündigung der noch nicht rechtskräftig beendeten Arbeitsverhältnisse zu wiederholen. Zudem erklärte er das [X.] für beendet. Die [X.] Kabine widersprach der Beendigung des [X.]s mit Schreiben vom 7. August 2020.

Ebenfalls mit Schreiben vom 7. August 2020 hörte der [X.] unter Wiederholung seiner Absichten und ergänzender Bezugnahme auf die im [X.] erteilten Auskünfte die [X.] Kabine zu der geplanten Kündigung aller Beschäftigten an (§ 74 [X.]). Die Sozialdaten der Betroffenen wurden in einer Anlage mitgeteilt. Das Schreiben ging der [X.] Kabine am 10. August 2020 zu. Mit Schreiben vom 13. August 2020 erwiderte die [X.] Kabine, sie sei insbesondere bezüglich eines möglichen Betriebsübergangs und der daraus folgenden Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten nicht ausreichend informiert worden. Hierauf reagierte der [X.] mit Schreiben vom 17. August 2020 und legte zur Klarstellung eine modifizierte Mitarbeiterliste vor. Die [X.] Kabine hielt im Schreiben vom 21. August 2020 an ihrer Position fest.

Am 18. August 2020 erstattete der [X.] bei der [X.] [X.] auf dem von der [X.] erstellten Formular eine Massenentlassungsanzeige bezüglich der Beschäftigten, welche von der Schuldnerin deren früherer Station [X.] zugeordnet worden waren. Im [X.] wurde die (ehemalige) Station [X.] als Betrieb angeführt. In der Formularrubrik „Stellungnahme des Betriebsrats“ wurde unter Ziffer 41 das Kästchen „ja“ angekreuzt und handschriftlich „siehe Beiblatt“ vermerkt. Die tariflichen Personalvertretungsstrukturen erläuterte der [X.] in einer Anlage. Außerdem legte er der Anzeige ein 34-seitiges Anschreiben bei, in dem er die Gesamtsituation und den bisherigen Verlauf des Insolvenzverfahrens darstellte. Die „zum nächstmöglichen Zeitpunkt - voraussichtlich noch im August 2020“ geplante ordentliche Kündigung aller verbliebenen 358 Beschäftigten der Station [X.] (davon Cockpit 64, Kabine 294) wurde mit der bereits erfolgten Stilllegung der Station begründet. Im normalen Geschäftsbetrieb seien in dieser Station im August 2017 noch 2.009 Personen beschäftigt gewesen. Die Berufsgruppen und Sozialdaten der Betroffenen wurden mitgeteilt. Eine Sozialauswahl sei wegen der Entlassung aller Beschäftigten nicht veranlasst. Die Kündigungen sollten unter Beachtung der jeweils maßgeblichen Kündigungsfrist gemäß § 113 [X.] erklärt werden. Hinsichtlich der Beteiligung der verschiedenen [X.] wurde der jeweilige Schriftverkehr im Konsultations- und Anhörungsverfahren vorgelegt. Es wurde mitgeteilt, dass das [X.] mit dem Betriebsrat [X.] und der Personalvertretung ([X.]) Cockpit einvernehmlich beendet worden sei. Mit der [X.] Cockpit sei ein Insolvenzsozialplan abgeschlossen worden. Bezüglich der [X.] Kabine wurde die Erklärung der Beendigung des [X.]s mit Schreiben vom 5. August 2020 vorgelegt. Die [X.] [X.] bestätigte mit Schreiben vom 21. August 2020 den Eingang der vollständigen Massenentlassungsanzeige am 19. August 2020.

Mit Schreiben vom 27. August 2020 kündigte der [X.] das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin nach § 113 [X.] zum 30. November 2020. Hiergegen hat sich die Klägerin mit ihrer am 16. September 2020 beim Arbeitsgericht eingegangenen Kündigungsschutzklage gewandt.

Der [X.] erklärte mit Schreiben vom 28. Januar 2021 nach erneuter Beteiligung der [X.] Kabine und weiterer Massenentlassungsanzeige vorsorglich eine weitere Kündigung zum 30. April 2021. Mit [X.] vom 11. Februar 2021 hat die Klägerin auch diese Kündigung angegriffen.

Sie hat die Auffassung vertreten, beide Kündigungen seien unwirksam. Bezüglich der Kündigung vom 27. August 2020 sei schon unklar, welche unternehmerische Entscheidung Grundlage der Kündigung sei. Der [X.] habe im Vorfeld der Kündigung die Stilllegung eines bereits seit ca. zweieinhalb Jahren geschlossenen Betriebs nicht beschließen können. Denkbar sei lediglich die Entscheidung, den Betrieb nicht wiederzueröffnen und deshalb allen Beschäftigten zu kündigen. Dies sei aber keine die Kündigung rechtfertigende Organisationsentscheidung. Es handle sich dann letztlich um eine unzulässige Wiederholungskündigung bei gleichbleibendem Kündigungsgrund. Zudem verstoße die Kündigung gegen § 2 Abs. 2 [X.]. Weiterhin scheitere die Kündigung an der nicht ordnungsgemäßen Durchführung des [X.]s mit der [X.] Kabine. Der [X.] habe den Zeitraum der geplanten Entlassungen nicht hinreichend konkret benannt. Die Unwirksamkeit der Kündigung folge weiterhin aus der inhaltlich fehlerhaften Massenentlassungsanzeige, welche zudem bei einer unzuständigen [X.] erstattet worden sei. Der [X.] sei unzutreffend davon ausgegangen, dass die vormalige Station in [X.] nach wie vor der maßgebliche Betrieb sei. Nach Auflösung der Stationen dürfe nicht mehr auf die frühere betriebliche Struktur abgestellt werden. Die Massenentlassungsanzeige hätte sich auf alle verbliebenen Beschäftigten beziehen und bei der für den Unternehmenssitz in [X.] zuständigen [X.] eingereicht werden müssen. Auch die nach § 74 [X.] erforderliche Anhörung der [X.] Kabine sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Es fehle der Hinweis auf die Regelung des § 2 Abs. 2 [X.]. Die Kündigung vom 28. Januar 2021 sei aus denselben Gründen unwirksam.

Die Klägerin hat beantragt,

        

1.    

festzustellen, dass das zwischen ihr und dem [X.]n bzw. der Air [X.] PLC & Co. Luftverkehrs KG bestehende Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung des [X.]n vom 27. August 2020 nicht aufgelöst worden ist;

        

2.    

hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. festzustellen, dass das zwischen ihr und dem [X.]n bzw. der Air [X.] PLC & Co. Luftverkehrs KG bestehende Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung des [X.]n vom 28. Januar 2021 nicht aufgelöst worden ist.

Der [X.] hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Kündigungen seien wegen der schon von der Schuldnerin beschlossenen und tatsächlich erfolgten Stilllegung des Flugbetriebs sozial gerechtfertigt. Die Rechte der [X.] Kabine seien gewahrt. Die Massenentlassung sei ordnungsgemäß gegenüber der zuständigen [X.] angezeigt worden.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt die Klägerin ihre Klageziele weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das [X.] hat die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die Kündigung vom 27. August 2020 ist wirksam, der Hauptantrag deshalb unbegründet. Der nur für den Fall des Obsiegens mit dem Hauptantrag gestellte Hilfsantrag fiel dem Senat demzufolge nicht zur Entscheidung an.

I. Der Hauptantrag ist als gemäß § 4 Satz 1 [X.] formulierte Kündigungsschutzklage zulässig. Er ist damit hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. [X.] 10. Dezember 2020 - 2 [X.] - Rn. 13, [X.]E 173, 233; 13. Dezember 2007 - 2 [X.] - Rn. 19). Dem steht nicht entgegen, dass der Antrag den Beklagten und die Schuldnerin alternativ als Vertragspartner benennt. Das [X.] hat diesbezüglich zutreffend angeführt, der Antrag beziehe sich offensichtlich auf das mit der Schuldnerin begründete Arbeitsverhältnis, welches nunmehr der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Beklagten als Insolvenzverwalter unterfalle. Dies steht zwischen den Parteien auch nicht in Streit.

II. Der Hauptantrag ist jedoch unbegründet. Die Kündigung vom 27. August 2020 hat das Arbeitsverhältnis zum 30. November 2020 aufgelöst.

1. Die Kündigung ist wegen der bereits zum 31. Dezember 2017 erfolgten Stilllegung des Flugbetriebs durch dringende betriebliche Erfordernisse iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 [X.] gerechtfertigt. Dies hat der Senat bezüglich der erstmaligen Kündigungen des [X.] vom 27. Januar 2018 bereits entschieden und dabei klargestellt, dass es zu keinem Betriebs(teil)übergang iSv. § 613a Abs. 1 BGB gekommen ist (vgl. [X.] 14. Mai 2020 - 6 [X.] - Rn. 57 ff., 89 ff., [X.]E 170, 244). Die Einstellung des Flugbetriebs hat das Beschäftigungsbedürfnis für das Kabinenpersonal, dem die Klägerin zugehörig war, endgültig entfallen lassen. [X.] sind nicht ersichtlich. Die Angriffe der Revision geben keinen Anlass zu einer Änderung dieser Rechtsprechung. Die Nachkündigung ist deshalb sozial gerechtfertigt.

a) Entgegen der Auffassung der Revision hat die ursprüngliche Entscheidung der Schuldnerin bezüglich der [X.] zum dauerhaften Wegfall des [X.] aller im Flugbetrieb eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geführt.

aa) Die Schuldnerin hatte bereits in der vorläufigen Eigenverwaltung im Oktober 2017 den ernsthaften und endgültigen Entschluss gefasst, den Betrieb spätestens zum 31. Januar 2018 stillzulegen. Der Beklagte hat das von der Schuldnerin beschlossene Stilllegungskonzept umgesetzt und in diesem Zusammenhang ua. die Kündigungen des [X.] im Januar 2018 erklärt (vgl. [X.] 14. Mai 2020 - 6 [X.] - Rn. 19 ff., [X.]E 170, 244). Für die streitgegenständliche Kündigung gilt nichts Anderes. Der Beklagte hat sich nach seinem Vortrag und ausweislich der Schreiben an die [X.] Kabine unverändert die Stilllegungsentscheidung der Schuldnerin zu eigen gemacht und auf dieser Grundlage im Jahr 2020 lediglich [X.] erklärt, die zur Umsetzung der unternehmerischen Entscheidung notwendig geworden waren, weil die ersten Kündigungen aus formalen Gründen unwirksam waren. Es handelt sich nicht um eine weitere Kündigungswelle, welche auf ein eigenständiges unternehmerisches Konzept zurückzuführen wäre. Das bloße Festhalten an der Entscheidung der Schuldnerin stellt keine eigene unternehmerische Entscheidung dar, sondern ist Teil der Abwicklung des Insolvenzverfahrens (zur Verpflichtung des Insolvenzverwalters aus § 208 Abs. 3 [X.] vgl. [X.] 25. August 2022 - 6 [X.] - Rn. 53). Entgegen der Auffassung der Revision ist das Innehaben der Rechtsmacht zur Abänderung einer Entscheidung nicht mit der Notwendigkeit, eine solche Entscheidung tatsächlich zu treffen, gleichzusetzen. Dies gilt auch bezüglich der [X.] nach § 80 Abs. 1 [X.].

bb) Dessen ungeachtet ist auch nicht ersichtlich, dass der Beklagte nach dem Erlöschen der Lizenzen zur Führung eines Flugbetriebs zum 31. Januar 2018, der Weggabe der Flugzeuge und dem Verlust der Start- und Landerechte überhaupt noch eine reale Entscheidungsmöglichkeit zur Wiederaufnahme des Flugbetriebs gehabt hätte.

b) Die Kündigung scheitert nicht an einer fehlerhaften Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 Satz 1 [X.]. In Folge der Betriebsstilllegung wurden keine Flugbegleiterinnen mehr beschäftigt. Mangels Vergleichbarkeit war eine Sozialauswahl nicht bezüglich der Beschäftigten, welche mit der Abwicklung des Unternehmens betraut wurden, vorzunehmen. Dem tritt die Revision nicht entgegen.

2. Bei der streitgegenständlichen Kündigung handelt es sich nicht um eine unzulässige Wiederholungskündigung. Eine solche liegt nicht vor, wenn es sich bei dem Kündigungssachverhalt um einen sog. Dauertatbestand handelt oder wenn die frühere Kündigung bereits aus formellen Gründen für unwirksam erklärt worden ist (vgl. [X.] 27. April 2021 - 2 [X.] - Rn. 36 mwN). Beides ist hier der Fall. Die unstreitige Stilllegung des Flugbetriebs ist ein Dauertatbestand. Zudem scheiterte die Kündigung der Klägerin vom 27. Januar 2018 letztlich an der fehlerhaften [X.] und damit an einer Formalität.

3. Die Regelung in § 2 Abs. 2 [X.] steht der Wirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigung nicht entgegen. Der [X.] erfasst nicht die Stilllegung des Geschäftsbetriebs der Schuldnerin, sondern bezieht sich auf „Wachstum und Beschäftigung“. Anders als die Revision meint, setzt der [X.] den angestrebten Fortbestand des Betriebs voraus ([X.] 21. Januar 2020 - 1 [X.] - Rn. 26 ff., [X.]E 169, 243). Die Betriebsstilllegung ist nicht nur eines von mehreren „Szenarien“, in denen der [X.] entfällt. Sie beendet die Perspektiven, welche der [X.] sichern will und macht ihn hinfällig.

4. Die Kündigung vom 27. August 2020 ist Teil einer anzeigepflichtigen Massenentlassung iSv. § 17 Abs. 1 [X.]. Der Beklagte hat zu Recht dieses Verfahren bezogen auf die Station [X.] durchgeführt.

a) Der in § 17 [X.] geregelte besondere Kündigungsschutz bei Massenentlassungen unterfällt in zwei getrennt durchzuführende Verfahren mit jeweils eigenen Wirksamkeitsvoraussetzungen, nämlich die in § 17 Abs. 2 [X.] normierte Pflicht zur Konsultation des Betriebsrats einerseits und die in § 17 Abs. 1, Abs. 3 [X.] geregelte Anzeigepflicht gegenüber der [X.] andererseits. Beide Verfahren stehen selbstständig nebeneinander und sind auch vor einer Betriebsstilllegung durchzuführen ([X.] 13. Februar 2020 - 6 [X.] - Rn. 30 mwN, [X.]E 169, 362; 13. Juni 2019 - 6 [X.] - Rn. 40, [X.]E 167, 102). Dies gilt ebenso bei [X.] (vgl. [X.] 22. September 2016 - 2 [X.] - Rn. 37, [X.]E 157, 1). Zwar kann man dann insbesondere den Sinn einer erneuten [X.] in Frage stellen, weil die [X.] schon aufgrund der zwischenzeitlichen Arbeitslosmeldungen der betroffenen Arbeitnehmer ihre Vermittlungsbemühungen begonnen hat oder solche nicht (mehr) erforderlich waren, weil die Arbeitnehmer wieder Arbeitsverhältnisse begründet haben. Der Gesetzgeber hat jedoch keine entsprechenden Ausnahmen in § 17 [X.] vorgesehen.

b) Der Beklagte hat vorliegend eine nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] anzeigepflichtige Massenentlassung beabsichtigt. Als Betrieb iSv. § 17 Abs. 1 [X.] ist dabei entgegen der Auffassung der Revision die frühere Station [X.] anzusehen. Von den ehemals knapp 360 Beschäftigten, welche dieser Station zugeordnet und deren Arbeitsverhältnisse noch nicht beendet waren, sollten alle nahezu zeitgleich entlassen werden, soweit nicht behördliche Zustimmungsverfahren zu durchlaufen waren. Der Schwellenwert des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] ist damit bezogen auf den [X.]raum von 30 Kalendertagen überschritten.

aa) Nach der Rechtsprechung des [X.] ist der [X.] des § 17 Abs. 1 [X.] wegen Art. 1 Abs. 1 Buchst. a Unterabs. i der Richtlinie 98/59/EG (sog. Massenentlassungsrichtlinie, im Folgenden [X.]) unionsrechtlich determiniert. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ([X.]) ist der Begriff „Betrieb“ dahin auszulegen, dass er nach Maßgabe der Umstände die Einheit bezeichnet, der die von der Entlassung betroffenen Arbeitnehmer zur Erfüllung ihrer Aufgabe angehören. Es muss sich um eine unterscheidbare Einheit von einer gewissen Dauerhaftigkeit und Stabilität handeln, die zur Erledigung einer oder mehrerer bestimmter Aufgaben bestimmt ist und über eine Gesamtheit von Arbeitnehmern sowie über technische Mittel und eine organisatorische Struktur zur Erfüllung dieser Aufgaben verfügt. Da die [X.] die sozioökonomischen Auswirkungen betrifft, die Massenentlassungen in einem bestimmten örtlichen Kontext und einer bestimmten [X.] Umgebung hervorrufen können, muss die fragliche Einheit weder rechtliche noch wirtschaftliche, finanzielle, verwaltungsmäßige oder technologische Autonomie besitzen, um als „Betrieb“ qualifiziert werden zu können ([X.] 13. Februar 2020 - 6 [X.] - Rn. 33 mwN, [X.]E 169, 362; vgl. auch [X.]. [X.] [X.] 1969 § 17 Nr. 56; [X.] [X.]. [X.] [X.] 1969 § 17 Nr. 57; [X.] NJW 2020, 2765; [X.] EWiR 2020, 509, 510; Senk [X.]. [X.] BGB § 613a Nr. 480 unter II).

bb) Bezogen auf die im November 2017 und Januar 2018 erklärten Kündigungen hat das [X.] entschieden, dass die Station der Schuldnerin am Flughafen [X.] für das dorthin zugeordnete Personal den Betrieb iSd. [X.] und damit des § 17 [X.] darstellt ([X.] 14. Mai 2020 - 6 [X.] - Rn. 114 ff., [X.]E 170, 244; 13. Februar 2020 - 6 [X.] - Rn. 36 ff., [X.]E 169, 362; zur [X.] vgl. [X.] 27. Februar 2020 - 8 [X.] - Rn. 173 ff., [X.]E 170, 98; kritisch [X.] 2021, 49, 52).

cc) Gleiches gilt auch bezüglich der [X.], welche wegen der Unwirksamkeit der ersten Kündigungen erklärt wurden. Dabei ist entgegen der Revision ohne Belang, dass die Station [X.] ebenso wie die anderen Stationen als „unterscheidbare Einheit“ im [X.]punkt des [X.] im August 2020 nicht mehr existierte. Entscheidend ist, dass die Beschäftigten der vormaligen Station [X.] bis dahin keiner anderen Organisationseinheit zugeordnet worden waren. Weder die Schuldnerin noch der Beklagte nahmen eine Umstrukturierung des Gesamtbetriebs zur Fortführung der Geschäftstätigkeit oder im Zusammenhang mit dessen Abwicklung vor. Stattdessen wurde der Flugbetrieb zum 31. Dezember 2017 vollständig eingestellt. Für das fliegende Personal, welches nicht in der Zentrale in [X.] mit [X.] betraut wurde, verblieb es daher formell bei der zuletzt maßgeblichen Stationszugehörigkeit, auch wenn es überwiegend schon zum 1. November 2017 freigestellt worden war. Ein organisatorischer Bezug zum Unternehmenssitz in [X.] wurde für diese Beschäftigtengruppe nicht mehr begründet. Damit blieb auch der örtliche Kontext zu [X.] gewahrt. Die durch die Schließung der Station in [X.] ausgelöste Massenentlassung hat nach der Konzeption der [X.] und des § 17 Abs. 1 [X.] auch nach der Betriebsstilllegung allein dort ihre sozioökonomischen Auswirkungen, so dass das Massenentlassungsverfahren nach wie vor in der aufgelösten Struktur durchzuführen war. Ob bezogen auf die Luftfahrtbranche tatsächlich ein globalisierter Arbeitsmarkt besteht, ändert an dieser typisierenden, branchenunabhängigen Konzeption nichts.

5. Der Beklagte hat das [X.] wirksam durchgeführt.

a) Die auf tarifvertraglicher Grundlage gebildete und für das Kabinenpersonal zuständige [X.] Kabine als zuständiges Gremium wurde im [X.] ordnungsgemäß nach § 17 Abs. 2 Satz 1 [X.] unterrichtet. Dies hat das [X.] rechtsfehlerfrei entschieden.

aa) Das [X.] ist vor Folgekündigungen noch einmal durchzuführen, wenn - wie hier - abermals ein Massenentlassungstatbestand vorliegt und noch eine beteiligungsfähige Arbeitnehmervertretung besteht ([X.] 22. September 2016 - 2 [X.] - Rn. 37, [X.]E 157, 1; 22. April 2010 - 6 [X.] - Rn. 20, [X.]E 134, 176).

bb) Der Beklagte hat das [X.] mit Schreiben vom 17. April 2020 rechtzeitig eingeleitet. Der Rechtzeitigkeit steht nicht entgegen, dass die Stilllegung bei der Verfahrenseinleitung bereits unumkehrbar war. Dies war hier unvermeidbar, weil die [X.], wie dargelegt, auf derselben Stilllegungsentscheidung wie die formunwirksamen vorausgegangenen Kündigungen beruhten und die Stilllegung zwischenzeitlich vollzogen worden war. Insbesondere waren im [X.]punkt der [X.] die für die Aufrechterhaltung des Flugbetriebs erforderlichen Lizenzen und Genehmigungen seit mehr als zwei Jahren erloschen. Es genügte, das [X.] rechtzeitig vor Erklärung der [X.] einzuleiten (vgl. [X.] 22. September 2016 - 2 [X.] - Rn. 38, [X.]E 157, 1). Anderenfalls wäre eine Nachkündigung in dieser Konstellation rechtlich unmöglich, weil mangels möglicher Einflussnahme der Arbeitnehmervertretung auf die Stilllegungsentscheidung ein [X.] niemals mehr rechtzeitig eingeleitet werden könnte (zur Ermöglichung der Einflussnahme vgl. [X.] 3. März 2011 - [X.]/10 ua. - [[X.]] Rn. 56; [X.] 13. Juni 2019 - 6 [X.] - Rn. 41 mwN, [X.]E 167, 102). Die Umsetzung der unternehmerischen Entscheidung zur Stilllegung des Betriebs wäre dann ausgeschlossen. Die [X.] lässt als lediglich teilharmonisierendes Unionsrecht aber die unternehmerische Entscheidungsfreiheit unangetastet und regelt nur das bei Massenentlassungen erforderliche Verfahren, wobei Entlassungen nach dessen ordnungsgemäßer Durchführung möglich bleiben müssen (vgl. [X.] 21. Dezember 2016 - [X.]/15 - [[X.]] Rn. 29 ff., 41). § 17 Abs. 2 [X.] statuiert als bloßes Umsetzungsrecht deshalb kein Verbot solcher [X.], sondern knüpft an die der Planung zugrundeliegenden tatsächlichen Verhältnisse an. Die Einflussnahmemöglichkeit der Arbeitnehmervertretung reduziert sich dann faktisch auf die Abmilderung der Stilllegungsfolgen.

cc) Der Beklagte hat der [X.] Kabine die zweckdienlichen Auskünfte erteilt und dabei die nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 [X.] geforderten Angaben gemacht. Das [X.] hat rechtsfehlerfrei unter Bezugnahme auf die Schreiben des Beklagten vom 17. April 2020 und 20. Mai 2020 eine ausreichende schriftliche Unterrichtung bejaht.

(1) Der Beklagte hat schon im Schreiben vom 17. April 2020 die Gründe für die geplanten Entlassungen unter Darstellung des bisherigen Verlaufs des Insolvenzverfahrens benannt. Dabei hätte schon die Angabe genügt, dass nicht beabsichtigt sei, den stillgelegten Betrieb wieder aufzunehmen (vgl. [X.] 22. September 2016 - 2 [X.] - Rn. 40, [X.]E 157, 1). Die Zahl und Berufsgruppen der zu entlassenden und der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer wurde bezogen auf die Station [X.] als den Betrieb iSv. § 17 Abs. 1 [X.] mitgeteilt. Da keine Sozialauswahl beabsichtigt war, erübrigte sich die Benennung von Auswahlkriterien. Gleiches gilt bezüglich der Berechnung von Abfindungen. Die Revision erhebt insoweit auch keine [X.].

(2) Der Revisionsangriff richtet sich vielmehr gegen die Ansicht des [X.]s, der Beklagte habe bereits im Schreiben vom 17. April 2020 den [X.]raum, in dem die (geplanten) Entlassungen vorgenommen werden sollten, hinreichend iSv. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 [X.] benannt. Nach Auffassung der Revision fehlt es an der Angabe des Endes des geplanten [X.]raums. Diese Rüge, welche sich auf einen Rechtsfehler und nicht auf einen Verfahrensfehler bezieht, ist unbegründet.

(a) Im Ausgangspunkt geht die Revision zutreffend davon aus, dass unter einem [X.]raum eine bestimmte [X.] bzw. eine [X.]spanne zu verstehen ist ([X.] Deutsches Wörterbuch 9. Aufl. Stichwort: [X.]raum). Dies beinhaltet bei der Angabe eines [X.]raums dessen von Beginn und Ende eingegrenzte Dauer. Zu Gunsten der Revision kann unterstellt werden, dass dieses Sprachverständnis auch für Art. 2 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b Unterabs. iv [X.], welchen § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 [X.] umsetzt, gilt. Dann müsste der [X.]raum angegeben werden, in dem die beabsichtigten Kündigungen den betroffenen Arbeitnehmern zugehen werden. Das wäre insoweit systemkonform, als der Massenentlassungsschutz an den Zugang der Kündigungserklärung anknüpft (vgl. hierzu [X.] 13. Juni 2019 - 6 [X.] - Rn. 34 mwN, [X.]E 167, 102).

(b) Im [X.]punkt der Einleitung des [X.]s kann der Arbeitgeber jedoch noch nicht angeben, wann die Kündigungen zugehen werden, denn dies hängt vom Verlauf des [X.]s, insbesondere dessen Dauer, ab. Ob und wie viele Kündigungen zu welchem [X.]punkt erfolgen sollen, ist zudem gerade Gegenstand der zu führenden Beratungen. Es genügt daher jedenfalls zu Beginn des [X.]s die Mitteilung des Monats, in dem der Arbeitgeber nach seinem aktuellen Planungsstand die Kündigungen erklären will (vgl. [X.]/Spelge 5. Aufl. Bd. 2 § 121 Rn. 140; KR/[X.]/Heinkel 13. Aufl. § 17 [X.] Rn. 116; in diesem Sinne auch [X.]/[X.] 16. Aufl. § 17 Rn. 79; [X.]/[X.] 22. Aufl. [X.] § 17 Rn. 22; [X.]/Oberwinter in Thüsing/Rachor/[X.] [X.] 4. Aufl. § 17 Rn. 104; [X.] NZA 2015, 789, 791: auf Zugang der Kündigungserklärung abstellend). Dies entspricht der bereits erwähnten (Rn. 47) unionsrechtlich determinierten Zielsetzung des [X.]s, welches der Arbeitnehmervertretung Einfluss auf die Willensbildung des Arbeitgebers ermöglichen soll, um ggf. Massenentlassungen zu vermeiden bzw. zu beschränken oder zumindest deren Folgen durch [X.] Begleitmaßnahmen zu mildern (vgl. [X.] 3. März 2011 - [X.]/10 ua. - [[X.]] Rn. 56; [X.] 13. Juni 2019 - 6 [X.] - Rn. 41 mwN, [X.]E 167, 102). Das [X.] hat dementsprechend bei Angabe der Kündigungsfristen die Angabe ausreichen lassen, die Kündigungen sollten „möglichst im Juli ausgesprochen“ werden ([X.] 28. Mai 2009 - 8 [X.] - Rn. 57).

(c) Ob der Arbeitgeber im Laufe des [X.]s verpflichtet ist, den geplanten [X.]raum der Entlassungen zu präzisieren, hängt vom Verlauf des [X.]s und des [X.] sowie vom Kenntnisstand der Arbeitnehmervertretung (dazu [X.] 13. Juni 2019 - 6 [X.] - Rn. 41, [X.]E 167, 102) ab. In der Rechtsprechung sowohl des [X.] als auch des [X.] ist wegen der Dynamik des Verfahrens anerkannt, dass die erforderlichen Auskünfte seitens des Arbeitgebers zwar nicht unbedingt zum [X.]punkt der Eröffnung der Konsultationen zu erteilen sind, er sie aber „im Verlauf des Verfahrens“ zu vervollständigen und alle einschlägigen Informationen bis zu dessen Abschluss zu erteilen hat ([X.] 10. September 2009 - [X.]/08 - [[X.] AEK ua.] Rn. 52 f.; [X.] 13. Juni 2019 - 6 [X.] - aaO; 26. Februar 2015 - 2 [X.] - Rn. 29, [X.]E 151, 83). Eine erneute Unterrichtung bzw. Ergänzung der bisher erteilten Informationen bezüglich des [X.]raums iSv. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 [X.] ist aber nicht erforderlich, wenn der Betriebsrat bzw. die sonstige Arbeitnehmervertretung die aktuelle Planung des [X.]ablaufs ohnehin kennt oder zumindest einschätzen kann. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das [X.] selbst eine Verzögerung bewirkt hat, der Arbeitgeber aber erkennbar an der Massenentlassung konzeptionell unverändert festhalten will.

(d) Der Senat kann die hier erfolgte Unterrichtung abschließend beurteilen. In der Gesamtschau mag zwar noch nicht abschließend geklärt sein, wie weit das Unionsrecht zum Umfang der Auskunftspflicht in [X.] macht (vgl. [X.] 3. September 2018 - 1 BvR 552/17 - Rn. 5). Ob aber die nach dem Unionsrecht für ein ordnungsgemäßes [X.] erforderlichen Informationen im konkreten Einzelfall erteilt wurden, haben nach der Aufgabenverteilung zwischen dem [X.] und den nationalen Gerichten letztere zu entscheiden ([X.] 26. Oktober 2017 - 2 [X.] - Rn. 27; in diesem Sinne auch [X.], Schlussanträge der Generalanwältin [X.] Juni 2018 - [X.]/17 - [[X.]] Rn. 67).

(e) Vorliegend hat der Beklagte der [X.] Kabine mit Schreiben vom 17. April 2020 mitgeteilt, dass die geplanten Entlassungen nach Durchführung und Abschluss des [X.]s sowie unter Beachtung der sonstigen Formalien und Beteiligungsverfahren erfolgen sollen. Aufgrund der in den Beteiligungsverfahren geltenden Fristen sei beabsichtigt, die Entlassungen ab Ende des Monats Mai 2020 vorzunehmen. Die Kündigungen sollten unter Berücksichtigung des § 113 [X.] erklärt werden, soweit nicht eine kürzere vertragliche bzw. tarifvertragliche Kündigungsfrist einschlägig sei. Damit hat er unmissverständlich deutlich gemacht, für welchen [X.]punkt er die Kündigungen plante und dass die Beendigung der noch bestehenden Arbeitsverhältnisse nach Abschluss der erforderlichen Beteiligungsverfahren so schnell wie möglich erfolgen sollte. Diese Unterrichtung entspricht den oben (Rn. 50 ff.) dargestellten Vorgaben des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 [X.]. Entgegen der Auffassung der Revision bedurfte es keiner weiteren Erläuterung, warum von der Kündigungsmöglichkeit des § 113 [X.] Gebrauch gemacht werden sollte. Dies folgt schon aus der insolvenzrechtlichen Abwicklungsverpflichtung des Beklagten.

(f) Einer weiteren Konkretisierung im Laufe des [X.]s bedurfte es bezogen auf den zu benennenden [X.]raum der Entlassungen nicht. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat deutlich gewordenen Annahme der Revision ist diese Information nicht erforderlich, um der Arbeitnehmervertretung „Planungssicherheit“ darüber zu verschaffen, wie lange sie noch konkrete Vorschläge in das Verfahren einbringen kann. Sie ist vielmehr lediglich Bestandteil der dem Gremium mitzuteilenden Informationen über den Planungsstand, mit dem der Arbeitgeber in das [X.] geht. Ob es bezüglich dieses [X.]punkts beim mitgeteilten Planungsstand bleibt, ist nach dem Zweck des [X.]s gerade Teil der darin erfolgenden Erörterungen, deren Ergebnis es ua. sein kann, dass die geplanten Entlassungen verschoben werden und so die Massenentlassungen beschränkt bzw. deren Folgen abgemildert werden. Eine ergänzende Information ist daher nur erforderlich, wenn der Arbeitgeber den [X.]punkt der Entlassungen nicht allein wegen der Dauer des [X.]s oder als Ergebnis dieses Verfahrens, sondern aus Gründen verschiebt, die der Arbeitnehmervertretung unbekannt sind. Ein solcher Fall liegt zB vor, wenn der Arbeitgeber mehrere Gremien beteiligen muss, mit diesen getrennte [X.] durchführt und aufgrund der Erörterung in einem dieser Verfahren den Entlassungszeitpunkt verschiebt. Das muss er den anderen Gremien mitteilen (vgl. [X.] 13. Februar 2020 - 6 [X.] - Rn. 69, [X.]E 169, 362).

Vorliegend wusste die [X.] Kabine aus dem [X.] heraus, dass sich die Kündigungserklärungen allein aufgrund der Dauer des [X.]s verschieben würden. Sie hatte selbst durch ihre Nachfragen, berechtigt oder nicht, das Verfahren verzögert. An der ursprünglichen, der [X.] Kabine aus der Unterrichtung bekannten Absicht des Beklagten, die Kündigungen so schnell wie möglich nach Abschluss des [X.]s und weiterer Beteiligungsverfahren zu erklären, hatte sich hierdurch jedoch entgegen der Auffassung der Revision offensichtlich nichts geändert. Der Beklagte hat entsprechend der angekündigten Vorgehensweise zunächst das [X.] mit dem Ziel eines einvernehmlichen Abschlusses betrieben. Dabei ist es entgegen der Ansicht der Revision ohne Belang, ob sich dieses unnötigerweise auch auf Stationen wie [X.] bezogen hat, welche wegen der geringen Beschäftigtenzahl nicht von einer Massenentlassung betroffen waren. Der Beklagte wollte die [X.] Kabine damit erkennbar umfassend informieren. Dies ist nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Beklagte das [X.] in zeitlicher Hinsicht nicht mit Blick auf die [X.] des § 17 Abs. 3 Satz 3 [X.] beschleunigt durchgeführt hat und diese Frist wegen der ergänzenden Unterrichtungen mit Schreiben vom 20. Mai 2020 und 5. Juni 2020 bezogen auf Entlassungen ab Ende Mai 2020 nicht hätte wahren können. Eine intensive Beratung, welche die Nachfragen der Arbeitnehmervertretung aufgreift, entspricht der Zielsetzung des [X.]s. Letztlich konnte die [X.] Kabine während des [X.]s den angepassten [X.]raum ohne weitere Unterrichtung selbst einschätzen.

b) Der Beklagte hat mit der [X.] Kabine ausreichend gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 [X.] beraten und durfte die Konsultation mit Schreiben vom 5. August 2020 beenden.

aa) Im [X.] besteht kein Einigungszwang und erst recht kein Zwang für den Arbeitgeber, die Vorstellungen des Betriebsrats zu übernehmen ([X.] 13. Juni 2019 - 6 [X.] - Rn. 48, [X.]E 167, 102). Es reicht aus, wenn der Arbeitgeber mit dem ernsthaften Willen zur Einigung in die Verhandlungen mit dem Betriebsrat geht ([X.] 28. Juni 2012 - 6 [X.] - Rn. 57, [X.]E 142, 202) und bereit ist, dessen abweichende Vorschläge ins Kalkül zu ziehen und sich mit ihnen auseinanderzusetzen. Dem steht nicht entgegen, dass der Arbeitgeber die Vermeidung oder Einschränkung von Entlassungen von bestimmten Bedingungen abhängig macht. Auch eine absolute Verhandlungs(mindest)dauer ist weder nach nationalem noch nach Unionsrecht vorgeschrieben (vgl. [X.] 13. Juni 2019 - 6 [X.] - Rn. 51, aaO; 16. Mai 2007 - 8 [X.] - Rn. 42). Die Konsultationen sind ohne Einigung der Betriebsparteien beendet, wenn der Arbeitgeber annehmen darf, es bestehe kein Ansatz für weitere, zielführende Verhandlungen (vgl. [X.] 26. Februar 2015 - 2 [X.] - Rn. 29, [X.]E 151, 83). Dem Arbeitgeber kommt in diesem Rahmen eine Beurteilungskompetenz zu, wann er den Beratungsanspruch des Betriebsrats als erfüllt ansieht ([X.] 14. Mai 2020 - 6 [X.] - Rn. 143, [X.]E 170, 244; 22. September 2016 - 2 [X.] - Rn. 50, [X.]E 157, 1).

bb) Hiervon ausgehend wurde der Beratungsanspruch der [X.] Kabine erfüllt. Dies verdeutlicht insbesondere die Reaktion des Beklagten auf die Nachfragen, welche die [X.] Kabine mit Schreiben vom 4. Juni 2020 und 20. Juli 2020 stellte. Der Beklagte nahm hierzu mit Schreiben vom 17. Juni 2020 und 27. Juli 2020 ausführlich Stellung. Hinzu kommt die Beratung im Rahmen der Telefonkonferenz am 2. Juli 2020, welche ausweislich der Feststellungen des [X.]s ebenfalls die Nachfragen der [X.] Kabine zum Gegenstand hatte. In der Gesamtschau beschränkte sich der weitere Erörterungsbedarf der [X.] Kabine zum 5. August 2020 auf den von ihr angenommenen Betriebs(teil)übergang. Der Senat hatte jedoch bereits am 14. Mai 2020 entschieden, dass es zu keinem Betriebs(teil)übergang iSv. § 613a Abs. 1 BGB gekommen ist ([X.] 14. Mai 2020 - 6 [X.] - Rn. 57 ff., [X.]E 170, 244). Hierauf hat der Beklagte im [X.] zuletzt mit Schreiben vom 10. Juli 2020 zu Recht verwiesen und durfte deshalb diesbezügliche Fragen der [X.] Kabine unbeantwortet lassen. Der Hinweis der [X.] Kabine auf die Bedenken des Achten Senats des [X.], welche dieser in seiner Entscheidung vom 27. Februar 2020 (- 8 [X.] - Rn. 66 ff., [X.]E 170, 98) geäußert hat, ist demgegenüber unbeachtlich. Bei diesen Überlegungen handelt es sich um ein obiter dictum. Es ist nicht zu beanstanden, dass sich der Beklagte daran orientiert hat, dass der erkennende Senat entscheidungserheblich über das Vorliegen eines Betriebs(teil)übergangs befunden hat. Dies musste auch der [X.] Kabine bewusst sein. Es drängt sich daher der Eindruck auf, dass die weitere Thematisierung des Betriebs(teil)übergangs nur der Verzögerung des Verfahrens dienen sollte. Hierfür sprechen auch offensichtlich sachfremde Fragen wie die nach den durch die Einsetzung eines Generalbevollmächtigten verursachten Kosten.

6. Die Kündigung ist nicht gemäß § 17 Abs. 3 [X.] iVm. § 134 BGB unwirksam.

a) Dabei kann offenbleiben, ob ein Verstoß gegen § 17 Abs. 3 Satz 1 [X.] zur Unwirksamkeit der Kündigung führen würde (vgl. hierzu das Vorabentscheidungsersuchen [X.] 27. Januar 2022 - 6 [X.] (A) - Rn. 24 ff.). Nach dieser Vorschrift hat der Arbeitgeber der [X.] gleichzeitig (mit der Unterrichtung) eine Abschrift der Mitteilung an den Betriebsrat nach § 17 Abs. 2 Satz 1 [X.] zuzuleiten. Der Beklagte hat mit der Klageerwiderung behauptet, dass dies hier geschehen sei. Die Klägerin hat dies in den Tatsacheninstanzen nicht bestritten. Der Vortrag gilt demnach als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO). Wenn die Klägerin dies nunmehr erstmals in der Revisionsinstanz bestreitet, handelt es sich um neuen Sachvortrag, der in der Revisionsinstanz nicht mehr berücksichtigt werden kann ([X.] 24. Januar 1990 - 4 [X.] - Rn. 14). Dass sich der klägerische Vortrag in den Tatsacheninstanzen nicht mit § 17 Abs. 3 Satz 1 [X.] befasst hat, räumt die Revision indirekt dadurch ein, dass sie nur auf die pauschale Rüge einer fehlerhaften [X.] in der Klageschrift verweist.

b) Die [X.] vom 18. August 2020 wurde vor Erklärung der streitgegenständlichen Kündigung ordnungsgemäß bei der zuständigen [X.] [X.] erstattet.

aa) Der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] maßgebliche Betrieb befand sich in [X.] (Rn. 40 ff.). Zum maßgeblichen [X.]punkt der Anzeigeerstattung, welche nach Beendigung des [X.]s und vor Zugang der Kündigungen erfolgen muss, war demnach die [X.] [X.] für das Anzeigeverfahren nach § 17 Abs. 3 [X.] zuständig. Die weitergehenden [X.] der Revision sind unbegründet.

(1) Die Revision missversteht die Entscheidung des [X.] des [X.] vom 22. September 2016 (- 2 [X.] - [X.]E 157, 1), wenn sie annimmt, dass demnach bei einer Auflösung bisheriger Betriebsstrukturen die [X.] nicht mehr am früheren, bereits durch Stilllegung aufgelösten Betriebssitz erstattet werden könne. In dem dort entschiedenen Fall wurde eine [X.] bezüglich beabsichtigter [X.] nach Betriebsstilllegung sowohl bei der für den früheren Betriebssitz als auch bei der für den Beschäftigungsbetrieb zuständigen [X.] erstattet (Rn. 14 der vorgenannten Entscheidung). Dies hat der [X.] gebilligt (Rn. 70 der vorgenannten Entscheidung). Damit wurde die hier zu beurteilende Fallkonstellation nicht entschieden. Vorliegend wurden nicht zwei identische Anzeigen gegenüber den beiden in Betracht kommenden Agenturen erstattet. Nur diese, auf Absicherung bedachte, Vorgehensweise hat der [X.] beurteilt und zutreffend für ordnungsgemäß erachtet. In der hier zu entscheidenden Konstellation hat sich der Beklagte aber dazu entschieden, bezüglich des an einer Station beschäftigten Personals nur eine Anzeige bei der seiner Ansicht nach zuständigen Agentur zu erstatten. Dies war bei den Kündigungen vom Januar 2018 auch schon der Fall, weshalb der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 14. Mai 2020 auf den unterschiedlichen Sachverhalt hingewiesen hat ([X.] 14. Mai 2020 - 6 [X.] - Rn. 125, [X.]E 170, 244). Daraus ist lediglich zu folgern, dass es bei nur einer Anzeigeerstattung nach der Stilllegung auf die Zuständigkeit der gewählten [X.] ankommt.

(2) Hinsichtlich dieser örtlichen Zuständigkeit trifft § 17 [X.] selbst keine ausdrückliche Regelung. Aus dem Zweck des [X.] folgt aber, dass die Anzeige bei der [X.] zu erstatten ist, bei der es zu den innerhalb der Sperrfrist zu bewältigenden sozioökonomischen Auswirkungen kommt (vgl. [X.] 27. Januar 2005 - [X.]/03 - [[X.]] Rn. 47 f.). Diese treten nach der Vorstellung der [X.] typischerweise am Sitz des Betriebs auf, dessen örtliche Gemeinschaft von der Massenentlassung betroffen ist. Dort bzw. in dessen räumlicher Nähe wohnen die Arbeitnehmer, melden sich arbeitsuchend und würden den Arbeitsmarkt und damit auch die [X.] Verhältnisse belasten ([X.] 13. Februar 2020 - 6 [X.] - Rn. 78, [X.]E 169, 362; Spelge NZA-Beilage 2021, 34, 35, 38). Für die durch die Massenentlassung verursachten Vermittlungsbemühungen macht es keinen Unterschied, ob der Betrieb noch existiert oder vollständig stillgelegt wurde. Entscheidend ist, dass der zuständigen Behörde iSv. Art. 4 Abs. 2 [X.] ermöglicht wird, nach Lösungen für die durch die beabsichtigten Massenentlassungen aufgeworfenen Probleme zu suchen, also die besonderen sozioökonomischen Auswirkungen zu bewältigen, die solche Entlassungen in einem bestimmten örtlichen Kontext und einer bestimmten [X.] Umgebung hervorrufen können (vgl. [X.] 13. Mai 2015 - [X.]/13 - [[X.] ua.] Rn. 32; 15. Februar 2007 - C-270/05 - [[X.]] Rn. 28; [X.] 19. Mai 2022 - 2 [X.] - Rn. 23).

(3) Entgegen der Auffassung der Revision steht das Verwaltungsverfahrensrecht einer Zuständigkeit der [X.] [X.] nicht entgegen. Dabei kann unentschieden bleiben, ob man die örtlich zuständige [X.] anhand einer richtlinienkonformen Auslegung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG oder des § 327 Abs. 4 SGB III bestimmt (ebenso [X.] 13. Februar 2020 - 6 [X.] - Rn. 79, [X.]E 169, 362). § 17 Abs. 3 iVm. Abs. 1 [X.] begründet in Verbindung mit den „Fachlichen Weisungen“ der [X.] (vgl. hierzu [X.] 13. Februar 2020 - 6 [X.] - Rn. 78, aaO) jedenfalls wegen der Besonderheiten des Massenentlassungsrechts, das, wie ausgeführt, auf die sozioökonomischen Auswirkungen und damit einen speziellen örtlichen Bezug abstellt, in der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung der Zuständigkeitsvorschriften eine eigenständige und umfassende Zuständigkeit der [X.], in deren Bezirk der betroffene Betrieb seinen Sitz hat oder hatte. Diese umfasst dann wegen der in § 18 Abs. 1 [X.] vorgesehenen Verknüpfung mit dem Anzeigeverfahren auch die Kompetenz zum Erlass von Verwaltungsakten im Rahmen von §§ 18, 20 [X.]. Dementsprechend kann die Revision keine Rechtsprechung benennen, die eine Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des [X.] nach § 2 Abs. 1 [X.] veranlassen würde.

bb) Die Anzeige vom 18. August 2020 enthält die nach § 17 Abs. 3 Satz 3 [X.] erforderlichen Angaben bezüglich des [X.]s mit der [X.] Kabine.

(1) Nach § 17 Abs. 3 Satz 2 [X.] hat der Arbeitgeber, der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] verpflichtet ist, der [X.] Entlassungen anzuzeigen, seiner schriftlichen Anzeige die Stellungnahme des Betriebsrats „zu den Entlassungen“ beizufügen. Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 [X.] ist die [X.] auch dann wirksam erfolgt, wenn zwar keine abschließende Stellungnahme des Betriebsrats vorliegt, der Arbeitgeber aber glaubhaft macht, dass er das Gremium mindestens zwei Wochen vor Erstattung der Anzeige nach § 17 Abs. 2 Satz 1 [X.] unterrichtet hat, und er gleichzeitig den Stand der Beratungen darlegt. Nach dem Zweck des [X.] (dazu ausführlich [X.] 13. Februar 2020 - 6 [X.] - Rn. 71, 75, 81, 93 und 109, [X.]E 169, 362) muss durch die Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrats oder - ersatzweise - die Darlegung des [X.] die Durchführung und ggf. das Ergebnis des [X.]s dokumentiert werden. Die Arbeitsverwaltung soll beurteilen können, ob die Betriebsparteien auf der Grundlage ausreichender Informationen tatsächlich über die geplanten Massenentlassungen und insbesondere deren Vermeidung beraten haben ([X.] 28. Juni 2012 - 6 [X.] - Rn. 53, [X.]E 142, 202). Daneben soll sie Kenntnis von einer - eventuell dem Arbeitgeber ungünstigen - Sichtweise des Betriebsrats erlangen ([X.] 21. März 2013 - 2 [X.] - Rn. 44, [X.]E 144, 366; 21. März 2012 - 6 [X.] - Rn. 21 f.). Dementsprechend ist die [X.] unwirksam, wenn der Arbeitgeber ihr eine Stellungnahme des Betriebsrats nicht beifügt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 [X.]) bzw. er Darlegungen gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 [X.] unterlässt oder den Stand der Beratungen mit dem Betriebsrat in einer Weise irreführend darstellt, die geeignet ist, eine für ihn - den Arbeitgeber - günstige Entscheidung der Behörde zu erwirken ([X.] 14. Mai 2020 - 6 [X.] - Rn. 136, [X.]E 170, 244; 22. September 2016 - 2 [X.] - Rn. 24, [X.]E 157, 1).

(2) Vorliegend hat der Beklagte mit dem das Formularblatt ergänzenden Schreiben vom 18. August 2020, welches am Folgetag bei der [X.] [X.] eingegangen ist, den Stand der Beratungen ausführlich und zutreffend dargestellt. Insbesondere wurde mitgeteilt, dass das [X.] durch den Beklagten mit Schreiben vom 5. August 2020 für beendet erklärt wurde. Die angeführte Glaubhaftmachung des Vortrags erfolgte durch Übersendung des unstreitig geführten Schriftverkehrs mit der [X.] Kabine. Dies ist ausreichend ([X.]S/Moll 6. Aufl. [X.] § 17 Rn. 118). Die [X.] wurde gewahrt, weil die [X.] Kabine spätestens durch das per E-Mail versandte Schreiben des Beklagten vom 27. Juli 2020 die nach § 17 Abs. 2 Satz 1 [X.] vorgeschriebenen Informationen erhalten hatte und damit iSd. § 17 Abs. 3 Satz 3 [X.] „unterrichtet“ worden war.

(3) [X.] der Revision, wonach das Formblatt unter Ziffer 41 widersprüchlich ausgefüllt worden sei, greift nicht durch. Das Formblatt sieht bezüglich der „Stellungnahme des Betriebsrats“ keine Felder für drei Arbeitnehmervertretungen vor und kann deshalb insoweit nicht „richtig“ ausgefüllt werden. Die maßgeblichen Informationen sind jedoch in dem Begleitschreiben zutreffend übermittelt worden.

cc) Die Anzeige beinhaltet auch die nach § 17 Abs. 3 Satz 4 [X.] erforderlichen Angaben. Sie stellt aus den genannten Gründen zutreffend auf die vormalige Station [X.] ab. Soweit die Revision rügt, bei der Nennung der in der Regel Beschäftigten sei ein Arbeitnehmer unberücksichtigt geblieben, ist dies im vorliegenden Fall unbeachtlich. Bei 358 benannten Beschäftigten handelt es sich um eine marginale Abweichung, welche keinen Einfluss auf die Tätigkeit der [X.] hat. Mit dem Zweck der [X.] stünde es nicht im Einklang, wenn die fehlende Angabe einer einzigen Entlassung die Auflösung der Arbeitsverhältnisse auch aller anderen von der [X.] erfassten Arbeitnehmer hindern würde ([X.] 28. Juni 2012 - 6 [X.] - Rn. 50, [X.]E 142, 202; im Ergebnis ebenso [X.] 19. Mai 2022 - 2 [X.] - Rn. 24). Zudem können sich ohnehin nur die Arbeitnehmer, die von der [X.] nicht erfasst sind, auf die zu niedrige Angabe der Zahl der zu entlassenden Arbeitnehmer berufen ([X.] 28. Juni 2012 - 6 [X.] - aaO).

dd) Der Beklagte hat im Rahmen der Mitteilung der [X.] auch die sog. „[X.]“ nach § 17 Abs. 3 Satz 5 [X.] gemacht (vgl. hierzu [X.] 19. Mai 2022 - 2 [X.] - Rn. 13 ff.).

ee) Ein etwaiger Verstoß gegen § 17 Abs. 3 Satz 6 [X.] stünde der Wirksamkeit der Kündigung nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat eine Abschrift der Anzeige zuzuleiten. Es handelt sich hierbei nicht um ein Verbotsgesetz iSv. § 134 BGB.

(1) § 17 Abs. 3 Satz 6 [X.] entspricht Art. 3 Abs. 2 [X.]. Die Weiterleitung der Anzeige dient lediglich der Information der Arbeitnehmervertretung, nicht der Erfüllung der Aufgaben der Arbeitsverwaltung (EuArbRK/Spelge 4. Aufl. [X.] 98/59/[X.]. 3 Rn. 28). Auf dieser Grundlage kann der Betriebsrat bzw. die sonstige Arbeitnehmervertretung dann nach § 17 Abs. 3 Satz 7 [X.] gegenüber der [X.] weitere Stellungnahmen abgeben.

(2) Ein Verstoß gegen § 17 Abs. 3 Satz 6 [X.] führt nicht zur Unwirksamkeit der Anzeige und damit der Kündigung ([X.]/[X.] 22. Aufl. [X.] § 17 Rn. 33; [X.]/[X.] 7. Aufl. [X.] § 17 Rn. 79). Es besteht offenkundig kein Bezug zur [X.] ([X.]/[X.] 16. Aufl. § 17 Rn. 135). Dies wird insbesondere dadurch deutlich, dass Stellungnahmen des Betriebsrats zur Anzeige erst nach dem Zugang der Kündigung erfolgen können, wenn der Arbeitgeber die Kündigungen sofort nach Eingang der Anzeige erklärt (zur Zulässigkeit dieser Vorgehensweise: [X.] 13. Juni 2019 - 6 [X.] - Rn. 33, [X.]E 167, 102; 6. November 2008 - 2 [X.] - Rn. 25, [X.]E 128, 256). Die Wirksamkeit einer Kündigung bestimmt sich aber nach den objektiven Verhältnissen im [X.]punkt ihres Zugangs (vgl. [X.] 17. Februar 2016 - 2 [X.] - Rn. 26; 18. Oktober 2012 - 6 [X.] - Rn. 66). Daraus ergibt sich, dass sich das Wechselspiel von Information und Stellungnahme auf einen kündigungsrechtlich irrelevanten [X.]raum bezieht (vgl. [X.]/[X.] 59 S. 81, 104).

(3) Auch das Unionsrecht verlangt offenkundig bei einem Verstoß gegen die [X.] keine Unwirksamkeit der betroffenen Kündigungen, weshalb diesbezüglich keine Vorlagepflicht nach Art. 267 AEUV besteht (vgl. hierzu [X.] 6. Oktober 2021 - [X.]/19 - [[X.]] Rn. 39 ff.). Der unionsrechtlich determinierte Arbeitnehmerschutz bei Massenentlassungen knüpft an den [X.]punkt der Entlassung und damit ebenfalls an den Zugang der Kündigungserklärung an ([X.] 13. Juni 2019 - 6 [X.] - Rn. 34, [X.]E 167, 102; 26. Januar 2017 - 6 [X.] -Rn. 23, [X.]E 158, 104 unter Verweis auf [X.] 27. Januar 2005 - [X.]/03 - [[X.]] Rn. 39). Wann eine Kündigung als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, mit der ein Gestaltungsrecht ausgeübt wird, wirksam wird, richtet sich nach dem jeweiligen Recht des Mitgliedstaates ([X.] 21. Dezember 2016 - [X.]/15 - [[X.]] Rn. 29 ff., 33) und darum nach § 130 Abs. 1 BGB. Der danach maßgebliche Zugang liegt vor, wenn die Willenserklärung derart in den Machtbereich des Empfängers gerät, dass dieser nach allgemeinen Umständen von ihr Kenntnis erlangen kann.

7. Die Kündigung scheitert auch nicht an einer fehlerhaften Anhörung der [X.] Kabine vor Erklärung der Kündigung.

a) § 74 Abs. 1 TV[X.] ist § 102 Abs. 1 [X.] nachgebildet. Die hierzu ergangene Rechtsprechung kann deshalb auf § 74 Abs. 1 TV[X.] übertragen werden. Der Inhalt der Unterrichtung ist dementsprechend nach ihrem Sinn und Zweck grundsätzlich subjektiv determiniert. Die Personalvertretung soll die Stichhaltigkeit und Gewichtigkeit der Kündigungsgründe überprüfen, um sich über sie eine eigene Meinung bilden zu können. Der Arbeitgeber muss daher grundsätzlich nur die Umstände mitteilen, die seinen [X.] tatsächlich bestimmt haben. Dem kommt der Arbeitgeber nicht nach, wenn er der Personalvertretung bewusst einen unrichtigen oder unvollständigen - und damit irreführenden - Kündigungssachverhalt schildert, der sich bei der Würdigung durch die Personalvertretung zum Nachteil des Arbeitnehmers auswirken kann. Die subjektive Überzeugung des Arbeitgebers von der Relevanz oder Irrelevanz bestimmter Umstände ist zudem für den Umfang der Unterrichtung dann nicht maßgeblich, wenn dadurch der Zweck der Anhörung verfehlt würde (vgl. zu § 102 [X.] [X.] 5. Dezember 2019 - 2 [X.] - Rn. 43 f. mwN).

b) Nach diesen Grundsätzen hat der Beklagte mit Schreiben vom 7. August 2020 und 17. August 2020 nebst Anlagen die [X.] Kabine ordnungsgemäß über die beabsichtigte Kündigung aller Mitglieder des [X.] einschließlich der Klägerin unterrichtet. Dies hat das [X.] rechtsfehlerfrei entschieden. Die Unterrichtung enthält die erforderlichen Angaben bezüglich des Kündigungsgrundes, der [X.] und der - für nicht erforderlich gehaltenen - Sozialauswahl. Bezüglich § 2 Abs. 2 [X.] musste keine Unterrichtung erfolgen, weil diese Regelungen für den [X.] des Beklagten ohne Bedeutung waren. Der Beklagte durfte davon ausgehen, dass es mangels Anwendbarkeit des [X.] keiner Unterrichtung bedarf. Dies war durch die Rechtsprechung des [X.] bereits geklärt ([X.] 21. Januar 2020 - 1 [X.] - Rn. 26 ff., [X.]E 169, 243). Soweit die Revision noch anführt, die Mitteilung in der Anhörung, wonach eine [X.] für die in [X.] stationierten Arbeitnehmer nicht zu erstatten sei, sei falsch, ist dies unzutreffend. Die Rechtsansicht des Beklagten traf zu. Ob ein Massenentlassungsverfahren durchzuführen war, bestimmte sich nach den zuletzt im Flugbetrieb maßgeblichen Strukturen. Sofern im [X.]punkt der [X.] das Arbeitsverhältnis von höchstens 20 der einer Station der Schuldnerin zugeordneten Arbeitnehmern noch nicht wirksam beendet worden war, musste für diese Station kein Massenentlassungsverfahren durchgeführt werden.

III. Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Spelge    

        

    Heinkel    

        

    Krumbiegel     

        

        

        

    Brand     

        

    Dr. Rönnau     

                 

Meta

6 AZR 16/22

08.11.2022

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Berlin, 21. Juni 2021, Az: 23 Ca 14289/20, Urteil

Art 3 Abs 2 EGRL 59/98, § 17 Abs 1 KSchG, § 17 Abs 3 S 6 KSchG, § 17 Abs 2 S 1 Nr 4 KSchG, § 1 Abs 2 S 1 KSchG, § 134 BGB, § 113 InsO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.11.2022, Az. 6 AZR 16/22 (REWIS RS 2022, 8265)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 8265

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen
Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Literatur & Presse BETA

Diese Funktion steht nur angemeldeten Nutzern zur Verfügung.

Anmelden
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.