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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 277/03 vom 21. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richter [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 21. Dezember 2006 beschlossen: Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz fallen den [X.] entsprechend der Kostenentscheidung im Urteil des [X.] vom 5. November 2003 zur Last. Gründe: Nachdem die Parteien im Beschwerdeverfahren übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 91a ZPO über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. [X.] ist die Rechtslage vor Eintritt des erledigenden Ereignisses. 1 Das Berufungsgericht ist zu Recht von einer Pflichtverletzung und einem Schadenseintritt in der festgestellten Höhe ausgegangen. Der Umstand, dass die gegen die Kläger ergangenen Festsetzungsbescheide zwischenzeitlich auf-gehoben sind und hinsichtlich der bereits entrichteten Steuer entsprechende Erstattungsansprüche begründet sind, lässt den Schadenseintritt nicht entfallen (vgl. [X.], Urt. v. 23. März 2006 - [X.] ZR 140/03, [X.], 1304, 1306). Der 2 - 3 - Schaden des Mandanten ist mit Zugang des ihn belastenden Steuerbescheids eingetreten (vgl. [X.]Z 129, 386, 388; [X.], Urt. v. 12. Februar 1998 - [X.] ZR 190/97, [X.], 786, 787 f). Leistet der Mandant die in einem vollziehbaren, jedoch mit einem Rechtsmittel angegriffenen Steuerbescheid festgesetzte Summe, hat er gegen den Steuerberater Anspruch auf Erstattung des gezahl-ten Betrages Zug um Zug gegen Abtretung des eventuell gegen die Finanzver-waltung bestehenden Rückerstattungsanspruchs (§ 255 BGB); denn der Bera-ter kann den geschädigten Mandanten nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht auf Ansprüche gegen einen [X.] verweisen. Der Beklagte hat daher die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz verbleibt es bei der Kostenregelung des Berufungsgerichts im Urteil vom 5. Oktober 2003. Dr. [X.] [X.] [X.]
[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 8 O 419/01 - [X.], Entscheidung vom 05.11.2003 - 25 U 104/02 -
Meta
21.12.2006
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2006, Az. IX ZR 277/03 (REWIS RS 2006, 58)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 58
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