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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 63/04 vom 29. November 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter, [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 29. November 2007 beschlossen: Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Gründe: [X.] Der Kläger hat gegenüber den beklagten Steuerberatern die Feststellung begehrt, dass sie ihm den Schaden zu ersetzen haben, den er durch in den An-trägen näher bezeichnete unzutreffende Auskünfte seitens der Beklagten im Zusammenhang mit einer von ihm vorgenommenen Erbteilsveräußerung erlei-det. Das [X.] hat die Klage wegen eingetretener Verjährung abgewie-sen. Die hiergegen gerichtete Berufung des [X.] ist erfolglos geblieben. Nach Zulassung der Revision durch den Senat haben die Parteien den [X.] in der Hauptsache für erledigt erklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt. 1 - 3 - I[X.] Die nach § 91a ZPO gebotene begrenzte Sachprüfung ergibt, dass die Revision des [X.] voraussichtlich zur Aufhebung und zur Zurückverweisung geführt hätte, wobei das Endergebnis des Rechtsstreits offen ist. 2 1. Entgegen der Ansicht der [X.] ist die Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht zweifelhaft. Die Wahrscheinlichkeit des geltend ge-machten Schadenseintritts ergab sich bereits aus der vom Kläger vorgelegten Einspruchsentscheidung des Finanzamtes [X.] vom 22. Februar 2002, mit der die zuständige Finanzbehörde den Einspruch des [X.] gegen den Bescheid vom 6. Dezember 2001 zurückgewiesen und den beantragten [X.] gemäß § 13a Abs. 5 [X.] nicht gewährt hatte. Dieser den Kläger belas-tende Steuerbescheid führte mit Bekanntgabe zur [X.]; auf die Bestandskraft oder Unanfechtbarkeit des Bescheides kommt es nicht an ([X.], 69, 70 f; 129, 386, 388; Zugehör in Zugehör/[X.]/Sieg/[X.] der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 1353). 3 2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der geltend gemachte [X.] sei bereits verjährt, ist nicht zutreffend. Auch für die vorlie-gende Fallgestaltung einer Falschberatung hinsichtlich der Steuerlast bei [X.] eines Kaufvertrages, bei dem der Vertragspartner die Steuerlast zu ü-bernehmen hat, gelten die allgemeinen Grundsätze. Danach beginnt die Verjäh-rung des [X.] gegen einen Steuerberater, der steuerliche Nachteile seines Mandanten verschuldet hat, in der Regel frühestens, sobald diesem ein belastender Steuerbescheid gemäß § 122 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 2 [X.] bekannt gegeben wird. Erst dann ist grundsätzlich ein Schaden in-4 - 4 - folge eines Beratungsfehlers und damit ein Ersatzanspruch des Mandanten ent-standen ([X.] aaO). Die vom Berufungsgericht befürwortete Anknüpfung der Schadensent-stehung an den Vertragsabschluss ist nicht gerechtfertigt. Auch für die hier ge-gebene Fallgestaltung gelten die Erwägungen der Senatsrechtsprechung, dass zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht feststeht, ob die zuständige Finanzbehörde den maßgeblichen Sachverhalt bei der Steuerfestsetzung auf-deckt, insbesondere die fehlende Gesamtauseinandersetzung der [X.] bei Verkauf von [X.] an die Miterben zutreffend beurteilt (vgl. [X.] aaO; [X.], Urt. v. 12. April 2004 - [X.] ZR 246/02, [X.], 2034, 2037). Daher liegt auch hier - zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses - ledig-lich das Risiko eines Schadens vor, das als Gefahrenlage noch keine Ver-schlechterung des Vermögens des Mandanten bedeutet. Ferner ist zu berück-sichtigen, dass eine Differenzierung je nach den Umständen des Einzelfalles bei Pflichtverletzungen in Steuersachen aus Gründen der Rechtssicherheit und des Verbraucherschutzes abzulehnen ist ([X.], Urt. v. 16. Oktober 2003 - [X.] ZR 167/02, [X.], 472, 474). 5 3. Danach kann [X.] und Verjährungsbeginn erst zum Zeitpunkt des Erlasses des Steuerbescheides am 6. Dezember 2001 ange-nommen werden, die Bestandskraft ist nicht erforderlich ([X.], 386, 389). Bei Klageerhebung am 19. Dezember 2002 war damit noch keine Verjährung eingetreten, so dass das Berufungsurteil keinen Bestand hätte haben können. Feststellungen zum Umfang des [X.] und zum Ausmaß der in 6 - 5 - Betracht kommenden Schäden hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Der Ausgang des Rechtsstreits ist daher als offen anzusehen, so dass eine Kosten-aufhebung gerechtfertigt erscheint. Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 26.06.2003 - 11 O 50/03 - [X.], Entscheidung vom 11.02.2004 - 25 U 140/03 -
Meta
29.11.2007
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2007, Az. IX ZR 63/04 (REWIS RS 2007, 564)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 564
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