Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.06.2012, Az. 6 AZR 745/10

6. Senat | REWIS RS 2012, 5184

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Gegenstand

(Berechnung der Besitzstandszulage nach § 25 TV-Fleischuntersuchung - bewusst lückenhafte Regelung - kein Verstoß gegen Art 3 sowie Art 14 GG)


Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 1. November 2010 - 8 [X.] 869/10 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob Zuschläge für veterinärmedizinische Zusatzuntersuchungen nach Umstellung der tariflichen [X.] auf Stundenentgelt bei der Berechnung einer tariflichen Besitzstandszulage zu berücksichtigen sind.

2

Der Kläger ist Veterinärmediziner. Er ist bei dem beklagten [X.] seit 1982 als amtlicher Tierarzt beschäftigt. Nach § 3 des Arbeitsvertrags vom 30. März 2001 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe (TV [X.] aöS vom 1. April 1969 zuletzt idF des 26. [X.] vom 4. Juli 1995) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung.

3

Der Kläger wird nach §§ 2 und 5 des Arbeitsvertrags zur Untersuchung von Schlachttieren und Fleisch im [X.] und [X.] sowie bei der [X.], Fleisch- und Trichinenuntersuchung im [X.] ([X.]) eingesetzt. Außerdem vertritt er den Leiter des Beschauamts und nimmt für ihn zusätzlich Rückstandsuntersuchungen, bakteriologische [X.]en und sonstige weiter gehende Untersuchungen vor. Dabei handelt es sich um die sog. [X.] iSv. § 12 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 iVm. § 24 TV [X.] aöS. § 11a Satz 2 TV [X.] aöS sah vor, dass diese Aufgaben gleichmäßig auf alle [X.]estellten in der [X.] verteilt werden. Ferner ist der Kläger - früher ebenfalls gegen [X.] - mit der Vertretung im [X.] und [X.]sbezirk L und [X.] betraut. § 12 Abs. 3 Unterabs. 1 TV [X.] aöS lautete auszugsweise:

          

„(3)   

Führt der amtliche Tierarzt im Rahmen einer [X.] zusätzlich die mit einer Rückstandsuntersuchung (§ 5 Abs. 3 Nr. 2 der [X.] - [X.]), einer bakteriologischen [X.] (§ 5 Abs. 3 Nr. 3 [X.]) oder einer sonstigen Untersuchung (§ 5 Abs. 3 Nr. 4 [X.]) zusammenhängenden Arbeiten durch, erhält er neben der Stückvergütung einen Zuschlag. Der Zuschlag beträgt, wenn die Untersuchung in Großbetrieben (Absatz 1 Unterabs. 4) durchgeführt wird, … .“

4

Rückwirkend zum 1. September 2008 trat der Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der [X.] vom 15. September 2008 in [X.] (TV-[X.]). Der Tarifvertrag ersetzte die Tarifverträge für die [X.]estellten in der [X.] innerhalb und außerhalb öffentlicher Schlachthöfe. Er stellte in Großbetrieben mit einer [X.] von über 20 Großvieheinheiten von Stück- auf [X.] um. Die Umstellung auf [X.] ist mit Vergütungseinbußen verbunden. § 25 TV-[X.] sieht eine Besitzstandszulage vor, die bei künftigen Tarifentgelterhöhungen abhängig von der Beschäftigungszeit in einem Zeitraum von vier bis acht Jahren abgeschmolzen wird. In § 25 TV-[X.] heißt es auszugsweise:

        

„Überleitung von Beschäftigten außerhalb öffentlicher Schlachthöfe aus der Stückvergütung in das Stundenentgelt

        

(1)     

1Beschäftigte in Großbetrieben und [X.], die bis zum Inkrafttreten dieses Tarifvertrages eine Stückvergütung nach § 12 des Tarifvertrages über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe (TV [X.] aöS) oder nach § 12 des Tarifvertrages über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe (TV [X.]-O aöS) bezogen haben, erhalten neben dem Entgelt nach § 7 Abs. 2 für ihre Tätigkeit je Stunde eine individuelle, nicht dynamisierte Besitzstandszulage, die ohne Unterscheidung der Tierart gezahlt wird. ²Die Besitzstandszulage ergibt sich aus der Differenz des nach den Absätzen 2 bis 4 ermittelten individuellen [X.] je Schlachtbetrieb und dem Entgelt nach § 7 Abs. 2. ³Eine Besitzstandszulage für bislang mit der Stundenvergütung abgegoltene Tätigkeit wird nicht gewährt.

        

(2)     

1Die im Jahr 2007 (Referenzzeitraum) gezahlte Summe der Stückvergütungen nach § 12 Abs. 1 Unterabs. 3 TV [X.] aöS, § 12 Abs. 1 Unterabs. 3 TV [X.]-O aöS und 50 v. H. der Zuschläge nach § 12 Abs. 2 TV [X.] aöS, § 12 Abs. 2 TV [X.]-O aöS wird durch die von der/dem Beschäftigten für die Erzielung der Stückvergütungen aufgewendete Arbeitszeit dividiert. ²Dieser Entgeltbetrag pro Stunde bildet das individuelle Stundenentgelt. ³Die Arbeitszeit darf dabei nicht geringer sein als das Produkt aus den Stückzahlen und den Mindestuntersuchungszeiten je Tierart nach § 9 des 4. Abschnitts der [X.] über die Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung von Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs und zum Verfahren zur Prüfung von Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis ([X.] - [X.]) vom 12. September 2007. 4Ist die/der Beschäftigte im Referenzzeitraum in mehreren Schlachtbetrieben eingesetzt gewesen, ist das individuelle Stundenentgelt für jeden Schlachtbetrieb gesondert zu ermitteln. 5Werden in einem Betrieb verschiedene Tierarten geschlachtet, so sind in die Berechnung alle Tierarten mit einzubeziehen.

        

(3)     

1Ist die im Referenzzeitraum aufgewendete Arbeitszeit der/des Beschäftigten nicht erfasst, wird die vom Schlachtbetrieb zu übermittelnde Tagesschlachtzahl durch die tägliche [X.], ggf. abzüglich havariebedingter Bandstillstandzeiten dividiert. 2Die so ermittelte [X.] pro Stunde ist durch die Anzahl der eingesetzten, mindestens durch die Anzahl der nach dem Dienstplan einzusetzenden Beschäftigten zu dividieren. 3Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

        

(4)     

1Sofern die nach Absatz 3 notwendigen [X.]aben nicht verfügbar sind, wird die Mindestuntersuchungszeit nach § 9 des 4. Abschnitts der [X.] zuzüglich 40 v. H. als Arbeitszeit pro Stück zugrunde gelegt. 2Die so ermittelten Zeiten gelten als geleistete Arbeitsstunden. 3Die Summe der Stückvergütungen für das [X.] (Referenzzeitraum) ist unter Anwendung der Anlage 2 des TV [X.] aöS, TV [X.]-O aöS in der im Referenzzeitraum anzuwendenden Fassung zu ermitteln und durch die Summe der Untersuchungszeit nach Satz 1 zu dividieren. 4Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

                 

Protokollerklärung zu Satz 3:

                 

Waren im Referenzzeitraum von der Anlage 2 des TV [X.] aöS, TV [X.]-O aöS aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung abweichende Stückvergütungen vereinbart, sind diese maßgebend.“

5

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, auch die in § 12 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 TV [X.] aöS geregelten Untersuchungen seien bei der Berechnung der Besitzstandszulage einzubeziehen. Der Protokollerklärung zu § 25 Abs. 4 Satz 3 TV-[X.] sei der Wille der Tarifvertragsparteien zu entnehmen, abweichende arbeitsvertragliche Regelungen bei der Berechnung der Besitzstandszulage zu berücksichtigen. Die Überleitungsvorschrift des § 25 TV-[X.] enthalte eine Regelungslücke, die durch Auslegung zu schließen sei. Regelmäßig nehme der Leiter des [X.] die Zusatzuntersuchungen vor. Für den nach dem [X.] vergüteten Leiter des Beschauamts stelle sich die Überleitungsproblematik von Stück- auf [X.] jedoch nicht. Eine andere Auslegung stelle den Kläger gleichheitswidrig allein deshalb schlechter, weil er freiwillig in großem Umfang höherwertige Vertretungstätigkeiten übernommen habe. Mit einer anderen Auslegung werde zudem in die Eigentumsgarantie eingegriffen.

6

Der Kläger hat beantragt

        

festzustellen, dass für die Berechnung der Besitzstandszulage (§ 25 TV-[X.] - Überleitung von Beschäftigten außerhalb öffentlicher Schlachthöfe aus der Stückvergütung in das Stundenentgelt) die ihm im Jahr 2007 gezahlten Zuschläge für Rückstandsuntersuchungen, weiter gehende Untersuchungen und bakteriologische [X.]en iSd. § 12 Abs. 3 TV [X.] aöS mit einzubeziehen sind.

7

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat gemeint, der Wortlaut des § 25 TV-[X.] sei eindeutig und von Zusammenhang und Zweck der Tarifnorm getragen. Die Tarifvertragsparteien hätten genau festgelegt, welche Besitzstände überzuleiten seien. Ziel der Neuregelung sei ua. gewesen, dem aufgrund der fortschreitenden Automatisierung und der höheren [X.] erheblichen Anstieg der [X.]en tariflich entgegenzuwirken. Um die Besitzstandszulage zu ermitteln, werde in § 25 Abs. 2 bis Abs. 4 TV-[X.] nach einem abgestuften, nicht lückenhaften System ein fiktives Stundenentgelt für den Referenzzeitraum des Jahrs 2007 gebildet. Die vom Kläger durchgeführten zusätzlichen Untersuchungen seien in die Überleitungskriterien des § 25 TV-[X.] nicht aufgenommen worden, zumal er sie entgegen § 11a Satz 2 TV [X.] aöS nicht gleichmäßig auf alle [X.]estellten in der [X.] verteilt habe. Er erhalte nun [X.] für diese Tätigkeiten. Die Protokollerklärung zu § 25 Abs. 4 Satz 3 TV-[X.] sei auf die vom Kläger vorgenommenen zusätzlichen Untersuchungen nicht anzuwenden. Sie regle den äußerst seltenen Fall fehlender Informationen über die [X.] bei einer einzelvertraglichen [X.]sabrede. Eine solche Abrede hätten die Parteien nicht getroffen. Die Tarifvertragsparteien seien nicht verpflichtet, bei der Überleitung in neues Tarifrecht alle bisherigen Entgeltbestandteile zu berücksichtigen.

8

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Feststellungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zulässig, aber in der Sache erfolglos. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass in die Berechnung der [X.] die im Jahr 2007 gezahlten Zuschläge für Rückstandsuntersuchungen, weiter gehende Untersuchungen und bakteriologische [X.]en nach § 12 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 TV [X.] aöS einzubeziehen sind.

A. Die Feststellungsklage ist zulässig. Die Erfordernisse des § 256 Abs. 1 ZPO sind gewahrt.

I. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO ist jedes durch die Herrschaft einer Rechtsnorm über einen konkreten Sachverhalt entstandene rechtliche Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache. Die Feststellungsklage kann sich als sog. Elementenfeststellungsklage auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (vgl. etwa [X.] 24. Mai 2012 - 6 [X.] - Rn. 22; 18. Mai 2010 - 1 [X.] - Rn. 13, [X.] ZPO 1977 § 256 Nr. 102 ).

II. Dem Kläger kommt das erforderliche Feststellungsinteresse zu. Das angestrebte Urteil ist trotz seiner lediglich feststellenden und einer Vollstreckung nicht zugänglichen Wirkung geeignet, den Streit der Parteien über die Berechnung der [X.] beizulegen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu vermeiden.

1. Der von § 256 Abs. 1 ZPO verlangte Gegenwartsbezug des Rechtsverhältnisses wird dadurch hergestellt, dass der Kläger die Erfüllung konkreter, auf eine höhere [X.] gerichteter Vergütungsansprüche aus einem teilweise in der Vergangenheit liegenden Zeitraum und damit gegenwärtige rechtliche Vorteile erstrebt (vgl. für die [X.]Rspr. [X.] 24. Mai 2012 - 6 [X.] - Rn. 24; 18. Jan[X.]r 2012 - 6 [X.] - Rn. 9, [X.] 2012, 280, jeweils mwN).

2. Mit der Entscheidung, ob für die Berechnung der [X.] nach § 25 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 [X.] die an den Kläger im Jahr 2007 geleisteten Zuschläge für Rückstandsuntersuchungen, weiter gehende Untersuchungen und bakteriologische [X.]en nach § 12 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 TV [X.] aöS mit einzubeziehen sind, wird die Berechnung der [X.] zukunftsbezogen dem Streit der Parteien entzogen. Das rechtfertigt die Annahme eines rechtlichen Interesses. Dafür sprechen [X.]. prozessökonomische Gründe. Der Kläger war deswegen nicht gehalten, objektiv gehäufte Leistungsklagen zu erheben (vgl. zB [X.] 16. November 2011 - 4 [X.] - Rn. 41; 9. November 2010 - 1 [X.] - Rn. 14, [X.] 2011, 278, jeweils mwN).

B. Die Klage ist unbegründet. Die an den Kläger im Jahr 2007 gezahlten Zuschläge zur Stückvergütung für Rückstandsuntersuchungen, weiter gehende Untersuchungen und bakteriologische [X.]en nach § 12 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 TV [X.] aöS sind bei der Berechnung der [X.] des § 25 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht zu berücksichtigen. Das folgt aus der Auslegung von § 25 Abs. 1 bis Abs. 4 [X.]. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Protokollerklärung zu § 25 Abs. 4 Satz 3 [X.]. Selbst wenn eine Tariflücke angenommen würde, könnten die besonderen [X.]en nach § 12 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 TV [X.] aöS bei der Berechnung der [X.] des § 25 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht berücksichtigt werden. Das gefundene Auslegungsergebnis ist weder gleichheitswidrig, noch verstößt es gegen die Eigentumsgarantie. Die Tarifvertragsparteien haben die Grenzen ihrer Regelungsmacht nicht überschritten.

I. Die an den Kläger im Jahr 2007 geleisteten Zuschläge zur Stückvergütung für besondere [X.]en nach § 12 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 TV [X.] aöS sind bei der Berechnung der [X.] des § 25 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht einzubeziehen.

1. Wie das [X.] zutreffend erkannt hat, lässt schon der Wortlaut des in § 25 Abs. 1 bis Abs. 4 [X.] geregelten abgestuften Überleitungs- und Berechnungssystems für früher stückvergütete Arbeitnehmer es nicht zu, Zuschläge für besondere [X.]en bei der Berechnung der [X.] zu berücksichtigen.

a) Der [X.], der den TV [X.] aöS ablöste, bestimmt in § 25 Abs. 1 Satz 1, dass Beschäftigten in Großbetrieben und Wildbearbeitungsanlagen, die in der Vergangenheit eine Stückvergütung nach § 12 TV [X.] aöS erhalten haben, neben ihrem Entgelt eine individuelle, nicht dynamisierte [X.] zu gewähren i[X.] Um die [X.] zu ermitteln, wird in einem abgestuften System ein fiktives [X.] gebildet, je nachdem, welche Datengrundlage dem Arbeitgeber zur Verfügung steht. Vorrangig ist § 25 Abs. 2 [X.]. Ist die von § 25 Abs. 2 Satz 1 [X.] vorausgesetzte aufgewandte Arbeitszeit nicht erfasst, wird die [X.] nach § 25 Abs. 3 [X.] oder, wenn auch hierfür die erforderlichen Daten nicht vorliegen, nach § 25 Abs. 4 [X.] ermittelt.

b) Berechnungsgrundlage ist nach § 25 Abs. 2 Satz 1 [X.] vorrangig die vom Beschäftigten im Referenzzeitraum des Kalenderjahrs 2007 aufgewandte Arbeitszeit. § 25 Abs. 2 Satz 1 [X.] legt im Einzelnen fest, welche im Referenzzeitraum gezahlten Beträge in die [X.] einfließen. Dabei handelt es sich um die [X.] nach § 12 Abs. 1 Unterabs. 3 TV [X.] aöS und 50 % der Zuschläge nach § 12 Abs. 2 TV [X.] aöS. Die Zuschläge nach § 12 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 TV [X.] aöS sind nicht erwähnt. Alle anderen Entgeltbestandteile, die den Arbeitnehmern nach dem TV [X.] aöS zustanden, sollen nach dem klaren Wortlaut unberücksichtigt bleiben.

2. Dem Zusammenhang des [X.] ist nicht zu entnehmen, dass die Tarifvertragsparteien die Zuschläge für besondere [X.]en nach § 12 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 TV [X.] aöS abweichend vom Wortlaut des § 25 Abs. 2 Satz 1 [X.] in die Berechnung der [X.] einbeziehen wollten. Der Zusammenhang des § 25 Abs. 1 bis Abs. 4 [X.] stützt die Auslegung nach dem Wortlaut des § 25 Abs. 2 Satz 1 [X.]. § 25 Abs. 1 Satz 1 [X.] regelt, ob dem sog. Beschäftigten eine [X.] zusteht. § 25 Abs. 1 Satz 3 [X.] verdeutlicht, dass für eine bisher nach Stunden vergütete Tätigkeit keine [X.] gewährt wird. § 25 Abs. 2 bis Abs. 4 [X.] sieht vor, wie die Höhe der [X.] zu errechnen i[X.] § 25 Abs. 2 Satz 1 [X.] bestimmt insbesondere, welche im Referenzzeitraum gezahlten Beträge in die [X.] einfließen. Die Leistungen, die berücksichtigt werden, sind im Unterschied zu den Zuschlägen für die besonderen [X.]en nach § 12 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 TV [X.] aöS ausdrücklich und abschließend genannt.

3. Sinn und Zweck des § 25 [X.] sprechen entscheidend dafür, die Zuschläge für die besonderen [X.]en nach § 12 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 TV [X.] aöS nicht in die [X.] des § 25 Abs. 1 Satz 1 [X.] einzubeziehen. Ziel der ablösenden Neuregelung ist [X.]., die bisher außerhalb öffentlicher [X.] gezahlte Stückvergütung durch eine [X.] zu ersetzen. Die Tarifvertragsparteien wollten damit dem erheblichen Anstieg der [X.] durch die zunehmende Geschwindigkeit bei der Bandschlachtung aufgrund der fortschreitenden Automatisierung entgegenwirken.

4. Aus der Protokollerklärung zu § 25 Abs. 4 Satz 3 [X.] folgt nichts anderes. Der [X.] ersetzt die Tarifverträge für die [X.]estellten in der [X.] innerhalb und außerhalb öffentlicher [X.]. Die Protokollerklärung bezieht sich nach ihrem Wortlaut auf vom jeweiligen Tarifvertrag abweichende einzelvertragliche Vereinbarungen. Die [X.] regelt die vom Kläger auf der Grundlage von § 12 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 TV [X.] aöS erzielten Zuschläge zu [X.] für besondere [X.]en deshalb nicht. Der Kläger erhielt die aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme nach dem Tarifvertrag geschuldeten Zuschläge. Die Parteien hatten keine von § 12 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 TV [X.] aöS abweichenden [X.] vereinbart. Soweit der Kläger im Referenzzeitraum des Jahrs 2007 den Leiter des Bescha[X.]mts vertrat und für ihn zusätzlich Rückstandsuntersuchungen, bakteriologische [X.]en und sonstige weiter gehende Untersuchungen vornahm, wurden hierfür keine abweichenden [X.] iSd. Protokollerklärung zu § 25 Abs. 4 Satz 3 [X.] einzelvertraglich vereinbart. Der Kläger führte vielmehr sehr viele dieser Untersuchungen zur [X.] durch, obwohl § 11a Satz 2 TV [X.] aöS vorsah, dass diese Aufgaben gleichmäßig auf alle [X.]estellten in der [X.] verteilt wurden.

II. Entgegen der Auffassung der Revision ist § 25 Abs. 2 Satz 1 [X.], der neben den [X.] nach § 12 Abs. 1 Unterabs. 3 TV [X.] aöS nur 50 % der Zuschläge nach § 12 Abs. 2 TV [X.] aöS, nicht aber die Zuschläge für die [X.] iSv. § 12 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 TV [X.] aöS nennt, nicht unbewusst lückenhaft. Jedenfalls kann eine zugunsten des [X.] unterstellte unbeabsichtigte Tariflücke nicht in der Weise geschlossen werden, dass im Jahr 2007 erhaltene Zuschläge für die besonderen [X.]en nach § 12 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 TV [X.] aöS in die Berechnung der [X.] einfließen. Das hat das [X.] zutreffend erkannt.

1. § 25 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist bewusst lückenhaft.

a) Eine bewusste Tariflücke ist anzunehmen, wenn die Tarifvertragsparteien eine regelungsbedürftige Frage erkennbar gewollt ungeregelt lassen und das in einer entsprechenden Auslassung zum Ausdruck kommt. Die unterbliebene Regelung kann auch darauf beruhen, dass die Tarifvertragsparteien sich über die betreffende Frage nicht einigen konnten (vgl. für die [X.] Rspr. [X.] 11. Jan[X.]r 2011 - 1 [X.]/09 - Rn. 16, [X.] 2001 § 87 [X.] Nr. 24). Die Arbeitsgerichte sind nicht befugt, gegen den Willen der Tarifvertragsparteien ergänzende tarifliche Regelungen zu „schaffen“ oder die schlechte Verhandlungsführung einer Tarifvertragspartei durch Vertragshilfe auszugleichen. Das wäre ein unzulässiger Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie (vgl. nur [X.] 23. Febr[X.]r 2011 - 4 [X.]/09 - Rn. 32 mwN, [X.] 2011, 489).

b) Für den abschließenden Charakter der in § 25 Abs. 2 Satz 1 [X.] genannten Vergütungsbestandteile sprechen entscheidend die tarifliche Systematik und der Tarifzweck.

aa) Ob dem Arbeitnehmer eine [X.] zusteht, regelt § 25 Abs. 1 [X.]. Wie die Höhe der Zulage zu ermitteln ist, bestimmt sich nach § 25 Abs. 2 bis Abs. 4 [X.].

bb) Die Tarifvertragsparteien wollten mit der Überführung der Stück- in [X.] den deutlichen Anstieg der [X.] durch die zunehmende Geschwindigkeit bei der Bandschlachtung aufgrund der fortschreitenden Automatisierung zurückführen. Die bei der Berechnung der [X.] zu berücksichtigenden Zuschläge wurden daher auf die in § 25 Abs. 2 Satz 1 [X.] ausdrücklich erwähnten Zuschläge nach § 12 Abs. 2 TV [X.] aöS/TV [X.]-O aöS beschränkt.

2. Selbst wenn zugunsten des [X.] unterstellt würde, dass § 25 Abs. 2 Satz 1 [X.] unbewusst lückenhaft wäre, könnte die Tariflücke nicht in dem von ihm angenommenen Sinn durch ergänzende Auslegung geschlossen werden.

a) Eine unbewusste tarifliche Regelungslücke kann von den Gerichten für Arbeitssachen nur dann geschlossen werden, wenn sich im Tarifvertrag sichere Anhaltspunkte dafür finden lassen, wie die Tarifvertragsparteien die Lücke gefüllt hätten. Fehlen solche sicheren Orientierungshilfen, kann ein mutmaßlicher Wille der Tarifvertragsparteien nicht festgestellt werden. Würde die Lücke von den Arbeitsgerichten dennoch geschlossen, handelte es sich um einen unzulässigen Eingriff in die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien. Eine Neuregelung oder Ergänzung müsste den Tarifvertragsparteien vorbehalten bleiben (vgl. [X.] 15. Juni 2011 - 10 [X.] - Rn. 23 mwN). Aus dem Tarifvertrag selbst müssten sich hinreichend deutliche Anhaltspunkte dafür ergeben, welche Regelung die Tarifvertragsparteien getroffen hätten, wenn sie die Lücke bei Tarifabschluss bemerkt hätten. Bestehen mehrere Möglichkeiten, die Lücke zu schließen, muss die Auswahlentscheidung den Tarifvertragsparteien überlassen bleiben (vgl. [X.] 23. Febr[X.]r 2011 - 4 [X.]/09 - Rn. 32 mwN, [X.] 2011, 489 ).

b) Nach diesen Grundsätzen kann eine zugunsten des [X.] unterstellte unbewusste Tariflücke nicht geschlossen werden. Es ist bereits nicht ersichtlich, in welcher Weise die Tarifvertragsparteien die Lücke gefüllt hätten. Dafür fehlen entsprechende Anhaltspunkte. Das [X.] hat zutreffend angenommen, dass § 25 [X.] insbesondere nicht erkennen lässt, ob die in der Vergangenheit gezahlten Zuschläge mit 100 % - wie vom Kläger erstrebt - oder mit nur 50 %, einem noch geringeren oder einem höheren Anteil hätten berücksichtigt werden sollen. In § 25 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist lediglich eine Art von Zuschlägen genannt, die Zuschläge nach § 12 Abs. 2 TV [X.] aöS/TV [X.]-O aöS. Daraus lässt sich nicht zwingend ableiten, dass die Tarifvertragsparteien auch andere Zuschläge mit 50 % hätten berücksichtigen wollen, wenn sie die Regelungslücke erkannt hätten.

III. § 25 Abs. 2 Satz 1 [X.] verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Die ablösende Tarifbestimmung ist weder gleichheitswidrig, noch verletzt sie die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie.

1. § 25 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist nicht gleichheitswidrig.

a) Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nach der Rechtsprechung des Senats nicht unmittelbar grundrechtsgebunden (vgl. etwa [X.] 9. Juni 2011 - 6 [X.] - Rn. 23, [X.] TVÜ § 5 Nr. 7 = [X.] 300 [X.] § 5 Abs. 2 Ortszuschlag Nr. 1; 18. März 2010 - 6 [X.] - Rn. 30, [X.]E 133, 354). Die [X.] der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch dazu, solchen Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen Differenzierungen führen und deshalb Art. 3 Abs. 1 GG verletzen. Dabei kommt den Tarifvertragsparteien als selbständigen Grundrechtsträgern aufgrund der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu ( vgl. [X.] 18. März 2010 - 6 [X.] - aaO; 31. Jan[X.]r 2002 - 6 [X.] - zu II 3 a der Gründe, EzA GG Art. 3 Nr. 95 ). Wie weit dieser reicht, hängt von den im Einzelfall vorliegenden [X.] ab. Es genügt regelmäßig, wenn ein sachlich vertretbarer Grund für die getroffene Regelung besteht (vgl. [X.] 4. Mai 2010 - 9 [X.] - Rn. 23, [X.] TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 46 = EzA GG Art. 3 Nr. 110).

b) Danach ist § 25 Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht gleichheitswidrig. Die Tarifvertragsparteien haben mit der Bestimmung keine Personengruppe gegenüber einer anderen Personengruppe begünstigt oder benachteiligt.

aa) Der Kläger rügt, er sei allein deswegen schlechtergestellt, weil er ohne arbeitsvertragliche Verpflichtung in großem Umfang höherwertige Vertretungstätigkeiten im Rahmen der sog. [X.] iSv. § 12 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 TV [X.] aöS übernommen habe.

bb) Daraus folgt kein tariflicher Gleichheitsverstoß. Die Vergütungseinbuße des [X.] ergibt sich nicht aus einer tariflichen Ungleichbehandlung. Die Zuschläge nach § 12 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 TV [X.] aöS fließen bei keiner Personengruppe in die [X.] ein. Der höhere Einkommensverlust des [X.] beruht im Verhältnis zu seinen Kollegen darauf, dass die Regelung des § 11a Satz 2 TV [X.] aöS im Referenzzeitraum des Jahrs 2007 und auch zuvor nicht beachtet wurde. Die Bestimmung sieht vor, dass diese Aufgaben gleichmäßig auf alle [X.]estellten in der [X.] verteilt werden. Soweit der Kläger die Tätigkeiten der besonderen [X.]en nach § 12 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 TV [X.] aöS weiter versieht, hat er auch nach der Umstellung von Stück- auf [X.] Anspruch auf Entgelt für eine höhere Stundenzahl als andere Arbeitnehmer, die diese Aufgaben nicht wahrnehmen.

2. Der Kläger macht ohne Erfolg geltend, eine Auslegung, die Untersuchungen nach § 12 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 TV [X.] aöS bei der Besitzstandswahrung nicht einbeziehe, verletze seine Rechte aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.

a) Die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG hindert Tarifvertragsparteien auch dann nicht daran, ein tarifliches Vergütungssystem durch ein anderes zu ersetzen, wenn dies zu einer geringeren Vergütung führt. Nur bereits entstandene Ansprüche sind zu schützen; auch rechtlich gesicherte Anwartschaften von Arbeitnehmern können so verfestigt sein, dass sie durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt werden (vgl. schon [X.] 31. Oktober 1984 - 1 BvR 35/82, 1 [X.], 1 BvR 794/82 - zu [X.] 1 a der Gründe, [X.]E 68, 193 ). Die Eigentumsgarantie gewährleistet grundsätzlich nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen, und nicht bloße [X.] (vgl. [X.] 9. Juni 2011 - 6 [X.] - Rn. 15 mwN, [X.] TVÜ § 5 Nr. 7 = [X.] 300 [X.] § 5 Abs. 2 Ortszuschlag Nr. 1). Das Grundrecht schützt zudem nur durch die Rechtsordnung anerkannte einzelne Vermögensrechte, nicht aber das Vermögen als solches (vgl. [X.] 29. Febr[X.]r 2012 - 1 BvR 2378/10 - Rn. 40 mwN).

b) [X.] [X.] darauf, die Zuschläge für veterinärmedizinische Zusatzuntersuchungen würden nach Umstellung der tariflichen Stückvergütung auf [X.] in die Berechnung der tariflichen [X.] einbezogen, fällt damit nicht unter die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.

IV. Die Tarifvertragsparteien haben mit § 25 Abs. 2 Satz 1 [X.], der Zuschläge für die besonderen [X.]en nach § 12 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 TV [X.] aöS anders als Zuschläge nach § 12 Abs. 2 TV [X.] aöS nicht in die Berechnung der [X.] einbezieht, die Grenzen ihrer Regelungsmacht nicht überschritten.

1. Tarifvertragsparteien kommt für ihre Regelungen ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. [X.] 24. März 2011 - 6 [X.] 684/09  - Rn. 32, [X.] TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 40; 22. Juli 2010 -  6 [X.] 170/08  - Rn. 67, BB 2011, 186 ). Sie haben hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen eine [X.]. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte zu prüfen, ob jeweils die sachgerechteste oder zweckmäßigste Regelung gefunden wurde ( vgl. [X.] 18. März 2010 - 6 [X.] - Rn. 30, [X.]E 133, 354; 31. Jan[X.]r 2002 - 6 [X.] - zu II 3 a der Gründe, EzA GG Art. 3 Nr. 95 ). Die Gerichte haben jedoch zu kontrollieren, ob durch die tarifliche Regelung die Grenzen der Tarifautonomie überschritten werden (vgl. zB [X.] 19. April 2012 - 6 [X.] 677/10 - Rn. 30 ff.; 16. November 2000 - 6 [X.] 353/99 - zu 3 d cc (1) der Gründe mwN, [X.] außerhalb öffentl. [X.] Nr. 14; 18. Jan[X.]r 1996 - 6 [X.] 196/95 - zu II 3 der Gründe). Eine Tarifänderung ist schon dann nicht zu beanstanden, wenn sie zwar einen bedeutsamen Teil der Leistungen entfallen lässt, die Rechtsposition aber nicht vollständig beseitigt (vgl. [X.] 18. Jan[X.]r 1996 - 6 [X.] 196/95 - aaO).

2. Die Tarifvertragsparteien haben die Grenzen ihrer Regelungsmacht hier nicht überschritten, indem sie die Zuschläge für die besonderen [X.]en nach § 12 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 TV [X.] aöS nicht in die Berechnung der [X.] einbezogen haben. Bei der Berechnung der [X.] bleiben nur die Zuschläge außer [X.]. Wird die sog. ergänzende Fleischbeschau weiter durchgeführt, haben die Arbeitnehmer Anspruch auf entsprechendes [X.] aus § 7 Abs. 2 [X.]. Die Betroffenen verlieren mit der Überleitung in den [X.] die auf der Grundlage des TV [X.] aöS bestehende Rechtsposition damit nicht gänzlich. Der Abbau der Zuschläge für die besonderen [X.]en nach § 12 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 TV [X.] aöS ist mit Blick auf das tarifliche Regelungsziel des Abbaus der erheblich angestiegenen [X.] hinzunehmen.

C. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Fischermeier    

        

    Gallner    

        

    Spelge    

        

        

        

    Jerchel    

        

    Hoffmann    

                 

Meta

6 AZR 745/10

28.06.2012

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Lüneburg, 27. April 2010, Az: 2 Ca 198/09, Urteil

Art 3 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 S 1 GG, § 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.06.2012, Az. 6 AZR 745/10 (REWIS RS 2012, 5184)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5184

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Wird zitiert von

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