Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.03.2013, Az. 5 AZR 166/12

5. Senat | REWIS RS 2013, 7415

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Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 27. Oktober 2011 - 3 [X.]/10 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe der Vergütung.

2

Der nicht tarifgebundene Kläger trat 1997 als Fleischkontrolleur in die Dienste des [X.] des beklagten [X.] und wird in Großbetrieben eingesetzt. Der Kläger wurde bis Ende August 2008 nach dem Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe-Ost vom 9. November 1994 (im Folgenden: [X.][X.] aöS) vergütet, an den der Beklagte kraft Mitgliedschaft in einem kommunalen Arbeitgeberverband und damit der [X.] gebunden war. Zum 1. September 2008 trat der von der [X.] geschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung (im Folgenden: TV-Fleischuntersuchung) in [X.], der [X.][X.] aöS trat außer [X.].

3

Der Kläger hat sinngemäß beantragt festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, weiterhin Vergütung nach dem [X.][X.] aöS zu leisten. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

4

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision wird das Klagebegehren weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision ist unbegründet.

6

I. Das [X.] hat die Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht und mit zutreffender Begründung in Anwendung der Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.] 16. Dezember 2009 - 5 [X.] § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 73 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44; 23. März 2011 - 5 [X.] -; 18. April 2012 - 4 [X.] - [X.] 2012, 1171) zurückgewiesen. Die Vergütung richtet sich seit dem 1. September 2008 nach dem TV-[X.]. Die gemäß § 7 TV-[X.] an Stelle der Stückvergütung neu eingeführte Zeitvergütung greift weder in bestehende [X.] noch in die Berufsfreiheit der in der [X.] Beschäftigten ein. Die tarifliche Neuregelung verletzt nicht deren Menschenwürde. Die vom [X.] vorgenommene Auslegung der einzelvertraglichen Bezugnahme auf Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung berührt nicht die negative Koalitionsfreiheit der Beschäftigen (vgl. [X.] 24. Februar 2010 - 4 [X.] - Rn. 47, 48, [X.] § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 75 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 47; 10. November 2010 - 5 [X.] - [X.] 2011, 150). Denn jedem einzelnen Arbeitnehmer bleibt es unbenommen, von einer einzelvertraglichen Bezugnahme auf einen Tarifvertrag Abstand zu nehmen.

7

II. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Müller-Glöge    

        

    Laux    

        

    Biebl    

        

        

        

    Busch    

        

    A. [X.]    

                 

Meta

5 AZR 166/12

13.03.2013

Bundesarbeitsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Halle (Saale), 20. Januar 2010, Az: 3 Ca 1772/09 E, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.03.2013, Az. 5 AZR 166/12 (REWIS RS 2013, 7415)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7415

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