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PDF anzeigen[X.]/99vom11. Februar 2000in der Strafsachegegenwegen versuchter räuberischer Erpressung u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. [X.] gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. Mai 1999 wird mit der Maßgabe als un-begründet verworfen, daß der Angeklagte im übrigen [X.] wird; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens unddie notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskassezur Last.Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten [X.] zu tragen.Gründe:Der Angeklagte war freizusprechen, soweit ihm eine Ende Juli 1997 be-gangene versuchte räuberische Erpressung zum Nachteil der Prostituierten Z. zur Last lag, von deren Begehung die [X.] nicht über-zeugt war. Nach der Anklage soll das Delikt als selbständige Straftat in [X.] (§ 53 StGB) begangen worden sein. In einem solchen Fall hat [X.] zu erfolgen, auch wenn das Gericht der Meinung ist, daß die nichtnachgewiesene Straftat bei einer Verurteilung in Tateinheit mit den Deliktenstehen würde, deretwegen der Angeklagte verurteilt worden ist (Klein-knecht/Meyer-Goßner, [X.]. § 260 Rdn. 13 m.w.Nachw.).- 3 -Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hatabgesehen von dem irrtümlich vom Landgericht unterlassenen Teilfreispruchkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2StPO). Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt [X.]:Die Annahme von Tateinheit zwischen der versuchten räuberischen [X.], der Förderung der Prostitution, der gefährlichen [X.] den [X.] ist rechtsfehlerhaft. Der Waffenbesitz, von dem dieKammer zu Gunsten des Angeklagten während des gesamten [X.] ausgeht, kann die anderen selbständigen Straftaten schon deshalb [X.], weil er seinerseits weder mit der versuchten räu-berischen Erpressung noch der Förderung der Prostitution oder der gefährli-chen Körperverletzung in Tateinheit steht (vgl. BGHR StGB § 52 Abs. 1 Klam-merwirkung 7). Die Tatbestände dieser Delikte überschneiden sich nach [X.] nicht mit dem Waffenbesitz, da dieser für deren Ausfüh-rung ohne Bedeutung war. Somit fehlt es an der für die Annahme von Tatein-heit erforderlichen Teilidentität der Ausführungshandlungen (BGHSt 43, 317,319; [X.] in [X.]. § 52 Rdn. 19; Tröndle/[X.], [X.]. Vor § 52 Rdn. 3); eine zeitliche Überschneidung ist dafür nicht [X.] ([X.] 1992, 17; [X.] aaO). Auf die Frage, ob der- 4 -Waffenbesitz hier überhaupt [X.] zur Verklammerung haben kann (vgl.BGHSt 31, 29 ff.), kommt es daher nicht an.Der aufgezeigte Rechtsfehler beschwert den Angeklagten nicht.[X.] [X.] [X.] von [X.]
Meta
11.02.2000
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2000, Az. 3 StR 503/99 (REWIS RS 2000, 3170)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 3170
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