Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.08.2004, Az. 2 StR 183/04

2. Strafsenat | REWIS RS 2004, 2010

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 183/04 vom 4. August 2004 in der Strafsache gegen

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 4. August 2004, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am [X.] Dr. [X.]

und [X.] am [X.] Dr. h.c. Detter, [X.]in am [X.] Dr. [X.], [X.] am [X.] Prof. Dr. Fischer, [X.]in am [X.] Roggenbuck,

Oberstaatsanwalt beim [X.]

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
- 3 -
[X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 25. Juli 2003 mit den jeweils zu-gehörigen Feststellungen aufgehoben: 1. im Einzelstrafausspruch Fall I[X.] 4. 2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe 3. soweit die Unterbringung des Angeklagten in der Siche-rungsverwahrung vorbehalten worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen. I[X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räu-berischer Erpressung, wegen Diebstahls in drei Fällen und wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt - 4 - angeordnet und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vorbehal-ten. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge.

Das Rechtsmittel hat in dem aus dem [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg, im übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Zum Schuldspruch bedarf lediglich die Frage einer Erörterung, ob die Strafkammer das Konkurrenzverhältnis hinsichtlich der versuchten schweren räuberischen Erpressung und dem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zutreffend beurteilt hat (Nr. 4 und [X.] der Urteilsgründe).

Das [X.] hat zu diesen Tatvorwürfen festgestellt, daß der Ange-klagte am Tattag zusammen mit dem gesondert verfolgten [X.] die Geschädigte [X.] aufsuchte. Beide hatten kein Geld und hofften von [X.] - wie schon gelegent-lich vorher -, Heroin auf [X.] zu erhalten. Da sich [X.] weigerte, kam es zunächst zwischen ihr und [X.] zu einem heftigen Streit. Als die Geschädigte schließlich dem [X.], nicht aber dem Angeklagten etwas Heroin gab, geriet der Angeklagte in große Erregung. Er bedrohte [X.] zunächst mit einem Brotmesser und verlangte erneut Heroin. Als ihm das Brotmesser entwunden worden war, ergriff er ein [X.]. [X.] gelang es, in das Treppenhaus zu fliehen. Der Angeklagte folgte ihr und bedrohte sie weiter, wurde dort aber alsbald von der zwischenzeitlich alarmierten Polizei festgenommen und mit Handschellen fi-xiert. Der Angeklagte, der das [X.] zwischenzeitlich in seine Jacke gesteckt hatte, wehrte sich, beschimpfte die Beamten, trat nach ihnen und ver-suchte, sich ihrem Griff zu entwinden. Als er schließlich gefesselt in den [X.] verbracht worden war, begann er dort zu randalieren, trat und verletzte den - 5 - Polizeibeamten, der ihn auf dem Boden fixieren wollte, und versuchte, diesen zu beißen.

Das [X.] hat das Verhalten des Angeklagten zutreffend als ver-suchte schwere räuberische Erpressung und als Widerstand gegen Vollstre-ckungsbeamte gewertet. Entgegen der Auffassung des [X.] ist auch die Annahme des [X.]s, es habe sich um zwei rechtlich selb-ständige Taten gehandelt und sei deshalb von Tatmehrheit auszugehen, nicht zu beanstanden.

Die Annahme von Tateinheit kommt (unter anderem) in Betracht, wenn die tatbestandlichen, mehrere Strafgesetze verletzenden Ausführungshandlun-gen in einem für sämtliche Tatbestandsverwirklichungen notwendigen Teil [X.] teilweise identisch sind. Dabei ist in der Rechtsprechung allerdings anerkannt, daß eine nach der Vollendung der Tat liegende Handlung, die der Verwirklichung der tatbestandsmäßig vorausgesetzten Absicht des [X.] dient und zugleich ein weiteres Strafgesetz verletzt, Ausführungshandlung beider Delikte ist und Tateinheit begründen kann (BGHSt 26, 24, 27; BGHR StGB § 113 [X.] und 2).

Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Der Versuch der schwe-ren räuberischen Erpressung war mit der Flucht der Geschädigten und dem Eintreffen der Polizei fehlgeschlagen. Beute hatte der Angeklagte nicht erlangt, das Messer hatte er weggesteckt. Damit war die gegen die Geschädigte [X.] ge-richtete Tat beendet und eine Zäsur für die weiteren Handlungen des Ange-klagten eingetreten. Die von ihm gegen die Polizeibeamten eingesetzte Gewalt diente nicht der Beutesicherung - wie in den von der Rechtsprechung [X.] - schiedenen Fällen - oder gar der Fortsetzung des [X.]. Der Angeklagte wollte sich vielmehr seiner Festnahme entziehen. Eine nach Vollendung der Tat gegen [X.] liegende teilidentische Ausführungshandlung der versuchten schweren räuberischen Erpressung und des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte liegt danach nicht vor.
2. Hingegen hält der Einzelstrafausspruch zu Fall I[X.] 4 der Urteilsgründe rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das [X.] hat die wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung verhängte [X.] von zwei Jahren und zehn Monten dem Strafrahmen für minder schwere Fälle nach § 250 Abs. 3 StGB - ein Jahr bis zehn Jahre - entnommen. Eine erneute oder mehrmalige Milderung gemäß §§ 21, 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB hat es [X.], weil ohne die beiden vertypten Milderungsgründe ein minder schwerer Fall nicht hätte angenommen werden können. Dabei hat es nicht erörtert, daß die zweifache Milderung des Regelstrafrahmens des § 250 Abs. 2 StGB gemäß §§ 21, 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB einen von sechs Monaten bis zu acht Jahren fünf Monaten Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmen eröffnet, der mithin güns-tiger als der des minder schweren Falles ist. Trotz der an sich maßvollen Strafe kann der [X.] nicht ausschließen, daß die Wahl des doppelt gemilderten Re-gelstrafrahmens sich auch günstig auf die Strafbemessung im engeren Sinne ausgewirkt hätte, zumal das [X.] die Strafe dem unteren Bereich des angewandten Strafrahmens entnommen hat (vgl. [X.], 43). - 7 - 3. Die Aufhebung des Einzelstrafausspruchs im Fall I[X.] 4 der Urteils-gründe führt zur Aufhebung des [X.]. Da diese Einzelstrafe die [X.] im Sinne von § 66 a Abs. 1 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB betrifft, kann auch der Ausspruch über den Vorbehalt der Unterbringung in der Siche-rungsverwahrung nicht bestehen bleiben. [X.] Detter [X.]

Fischer

Roggenbuck

Meta

2 StR 183/04

04.08.2004

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.08.2004, Az. 2 StR 183/04 (REWIS RS 2004, 2010)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2010

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