Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.08.2005, Az. 2 StR 317/05

2. Strafsenat | REWIS RS 2005, 2200

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[X.]/05
vom 12. August 2005 in der Strafsache gegen

wegen schweren Raubes u.a.
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 12. August 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.]) im Schuldspruch wie folgt gefasst:
Der Angeklagte ist schuldig des schweren Raubs in Tatein-heit mit vorsätzlicher Körperverletzung und des Computerbe-trugs in fünf Fällen; b) im Strafausspruch über die Einzelstrafe wegen schweren Raubs (Fall 6) und die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben. 2. In der Liste der angewendeten Vorschriften wird die Angabe "§ 224 Abs. 1 Nr. 5" gestrichen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. 4. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbe-gründet verworfen. - 3 - Gründe:

1. Das [X.] hat den Angeklagten im Fall 6 der Urteilsgründe we-gen schweren Raubs in den Tatvarianten des § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchstaben a und [X.] verurteilt, weil er das Tatopfer bei der Tat vorsätzlich körperlich schwer misshandelt und in die Gefahr des Todes gebracht hat. [X.] hierzu hat das [X.] eine gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB angenommen; bei der Zumessung der Einzelstrafe hat es die tateinheitliche Verwirklichung der qualifizierten Körperverletzung ausdrücklich zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt ([X.], 23). Dies war rechtsfeh-lerhaft, weil die der Qualifikation des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zu Grunde lie-gende abstrakte Lebensgefährdung durch die Qualifikation der vorsätzlichen konkreten Lebensgefährdung in § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe [X.] ver-drängt wird (vgl. [X.]sbeschluss vom 9. Juli 2004 - 2 StR 170/04). Dies gilt allerdings nicht für den Grundtatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB, dessen Tatvariante der [X.] weder im Unrechtsgehalt der körperlichen Misshandlung gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a noch in dem der konkreten Lebensgefährdung gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b aufgeht (insoweit missverständlich [X.]sbeschluss vom 9. Juli 2004 - 2 StR 170/04). Die vorsätzliche Körperverletzung steht in Tateinheit zum schweren Raub. 2. Die Verwirklichung der Qualifikation des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB hät-te dem Angeklagten daher nicht straferschwerend zur Last gelegt werden [X.]. Der [X.] kann nicht ausschließen, dass sich der Rechtsfehler bei der Bemessung der - an sich nicht unangemessenen - Einzelstrafe von acht Jahren und sechs Monaten sowie bei der Gesamtstrafenbildung zu Lasten des [X.] - klagten ausgewirkt hat. Das gilt namentlich auch deshalb, weil das [X.] bei der Festsetzung der Gesamtstrafe von zehn Jahren fehlerhaft von einem Strafrahmen von acht Jahren und sieben Monaten bis zu fünfzehn Jahren aus-gegangen ist ([X.]); tatsächlich betrug die Obergrenze des Strafrahmens gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 StGB hier elf Jahre und sieben Monate. 3. Die Einzelstrafe für die Tat 6 und die Gesamtstrafe sind daher neu zuzumessen. Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. [X.] Otten

Fischer

Roggenbuck

Meta

2 StR 317/05

12.08.2005

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.08.2005, Az. 2 StR 317/05 (REWIS RS 2005, 2200)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2200

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