Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2012, Az. 4 StR 539/11

4. Strafsenat | REWIS RS 2012, 9440

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 539/11

vom
7.
Februar

2012
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schweren Raubes u.a.

-
2
-
Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7.
Februar
2012
ge-mäß §
154 Abs.
2, §
154a Abs.
2, §
349 Abs.
2 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. Mai 2011 wird
a)
die Verfolgung im Fall [X.] der Urteilsgründe auf den Vorwurf des schweren Raubes beschränkt und das Verfahren im Fall [X.] der Urteilsgründe einge-stellt; soweit das Verfahren eingestellt wird, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten;
b)
das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin ge-ändert, dass die Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht ge-ringer Menge im Fall [X.] der Urteilsgründe entfällt und der Angeklagte im Fall [X.] der Urteilsgründe des schweren Raubes schuldig ist.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die im Revisionsverfahren entstande-nen notwendigen Auslagen der Nebenkläger.

-
3
-
Gründe:

Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, erpresserischem
Menschenraub und versuchter räuberischer Erpressung sowie wegen gefährlicher Körperver-letzung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten ver-urteilt. Hiergegen richtet sich die mit einer Verfahrensbeanstandung und der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten.

Der [X.] stellt das Verfahren auf Antrag des [X.] im Fall [X.] der Urteilsgründe gemäß §
154 Abs.
2 StPO ein, weil den Urteilsfest-stellungen nicht sicher zu entnehmen ist, dass die
Wirkstoffmenge
der vom [X.] zum gewinnbringenden Weiterverkauf erworbenen 500
g Ampheta-minzubereitung den Grenzwert der nicht geringen Menge gemäß
§
29a Abs.
1 Nr.
2 BtMG erreichte. Im Fall [X.] der Urteilsgründe beschränkt der [X.] im Hinblick auf eine mögliche Verjährung der [X.] begangenen Körperver-letzung die Verfolgung mit Zustimmung des [X.] auf den Vorwurf des schweren Raubes.

Die Teileinstellung des Verfahrens und die Verfolgungsbeschränkung hat eine Änderung des Schuldspruchs zur Folge. Die Einzelstrafe im
Fall [X.] der Urteilsgründe kann bestehen bleiben. Die [X.] hat die Strafe dem Strafrahmen des §
250 Abs.
1 StGB entnommen, ohne die [X.]e Ver-wirklichung des Tatbestands des §
223 Abs.
1 StGB strafschärfend zu berück-sichtigen. Schließlich wird der [X.] durch den Wegfall der Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten im Fall [X.] der Urteilsgründe in 1
2
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4
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Folge der Verfahrenseinstellung nicht berührt. Angesichts der weiteren
fünf
Ein-zelstrafen von fünf Jahren und sechs Monaten, drei Jahren und sechs Monaten, drei Jahren sowie zweimal von einem Jahr und neun Monaten und des vom [X.] vorgenommenen sehr straffen Zusammenzugs der Einzelstrafen im Rahmen
der Gesamtstrafenbildung kann der [X.] ausschließen, dass die [X.] ohne die entfallende Einzelstrafe auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.

In dem nach der Teileinstellung des Verfahrens und der [X.] verbleibenden Umfang ist die Revision unbegründet, da die Nach-prüfung des Urteils auf Grund der [X.] insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).

Ernemann Roggenbuck Cierniak

Bender Quentin

4

Meta

4 StR 539/11

07.02.2012

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2012, Az. 4 StR 539/11 (REWIS RS 2012, 9440)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9440

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