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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Versorgung der Beamten im Jahr 2004; Kürzung der Sonderzuwendung; Sozialversicherungsrecht und Berechnung der jährlichen Sonderzahlung
Die Beschwerde ist hinsichtlich des [X.] begründet. Das Revisionsverfahren kann insoweit Gelegenheit geben, die Maßstäbe für die Amtsangemessenheit der beamtenrechtlichen Versorgung zu präzisieren. Insbesondere wird zu prüfen sein, ob das Niveau der beamtenrechtlichen Versorgung für Bundesbeamte im Jahr 2004 den Anforderungen des Art. 33 Abs. 5 GG genügt hat.
Demgegenüber hat der Kläger hinsichtlich des mit dem Hauptantrag verfolgten [X.] keinen Revisionszulassungsgrund dargelegt. Insoweit erwächst das Berufungsurteil in Rechtskraft. Der Frage, ob Art. 33 Abs. 5 GG einer Absenkung der Sonderzuwendung gegenüber 2003 entgegen stehe, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung nicht durch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums verfassungsrechtlich gewährleistet ist (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 20. März 2008 - BVerwG 2 C 49.07 - BVerwGE 131, 20 Rn. 25 = [X.] 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 94 Rn. 25). Die Annahme des [X.], zu den hergebrachten Grundsätzen in diesem Sinne zählten inzwischen auch Grundsätze des Beamtenrechts, die sich in dem Zeitraum nach 1949 gebildet haben, steht im Widerspruch zur gefestigten Rechtsprechung des [X.] ([X.], Urteil vom 6. März 2007 - 2 BvR 556/04 - [X.]E 117, 330 <344 ff.>, Beschlüsse vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 - [X.]E 117, 372 <379 ff.> und vom 19. September 2007 - 2 [X.] - [X.]E 119, 247 <260 ff.>), ohne dass die Beschwerde Gesichtspunkte aufzeigt, aus denen sich ein erneuter Klärungsbedarf ergäbe.
Ebenfalls ohne rechtsgrundsätzliche Bedeutung ist die Frage, ob § 4a [X.] das Rechtsstaatsprinzip verletzt, weil "hier eine Verweisung in das [X.], welches nach seinem ausdrücklichen Wortlaut keine Anwendung auf Bundesbeamte fand, vorgenommen wurde". Diese Frage lässt sich ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens ohne weiteres im verneinenden Sinne beantworten. Der Umstand, dass das [X.] nicht auf Beamte anwendbar ist (vgl. § 1 Abs. 2 [X.]), hindert den Gesetzgeber nicht, einzelne sozialversicherungsrechtliche Regelungen - auch mit Hilfe des gesetzestechnischen Mittels der Verweisung - in das System der beamtenrechtlichen Versorgung zu übernehmen, um trotz struktureller Unterschiede zwischen dem System der beamtenrechtlichen Versorgung und demjenigen der sozialversicherungsrechtlichen Altersrenten und der [X.] Pflegeversicherung eine gewisse Belastungsgleichheit zu erreichen. Durch die hier in Rede stehende Verweisung auf § 55 Abs. 1 Satz 1, § 55 Abs. 2 [X.] wird lediglich eine pflegeversicherungsrechtliche Berechnungsgröße in die Berechnung der jährlichen Sonderzahlung übernommen; die vom Kläger gerügte Widersprüchlichkeit oder Systemwidrigkeit ist damit nicht verbunden.
Meta
2 B 120/09, 2 B 120/09 (2 C 47/10)
24.08.2010
Bundesverwaltungsgericht 2. Senat
Beschluss
Sachgebiet: C
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 3. September 2009, Az: 1 A 281/07, Urteil
Art 33 Abs 5 GG, § 4a BSZG, Art 3 Abs 1 GG, § 55 SGB 11, § 1 Abs 2 SGB 11
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.08.2010, Az. 2 B 120/09, 2 B 120/09 (2 C 47/10) (REWIS RS 2010, 3870)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 3870
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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