Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 03.05.2012, Az. 2 BvL 17/08

2. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2012, 6790

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Gegenstand

Unzulässige Richtervorlage: Verfassungsmäßigkeit der Beamtenbesoldung gemäß der Besoldungsgruppe A 9 in Niedersachsen im Jahr 2005 - Unzureichende Darlegung der Überzeugung des vorlegenden Gerichts von der Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Vorschriften - Anforderungen an Aufbereitung der Tatsachengrundlage bei Rüge einer Unteralimentation - Beschränkung auf Evidenzkontrolle


Gründe

1

Gegenstand des [X.] ist die Frage, ob die Alimentation eines [X.] Beamten der Besoldungsgruppe [X.] der [X.] ([X.]) im [X.] infolge der Neuregelung des [X.] verfassungsgemäß ist.

2

1. a) Seit Anfang der 1970er Jahre bis zum [X.] war der [X.]esgesetzgeber allein für die Besoldung und Versorgung der ([X.] zuständig. Er hatte von seinen Kompetenzen durch den Erlass des [X.]es ([X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 - [X.] a.F. -, [X.] 3020) und des Beamtenversorgungsgesetzes (Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 - BeamtVG a.F. -, [X.] 322) abschließend Gebrauch gemacht. Bis zum [X.] war auch die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung (sogenanntes Weihnachtsgeld) und eines jährlichen Urlaubsgeldes bundeseinheitlich geregelt. Nach § 67 [X.] a.F. erhielten die Beamten, [X.] und Soldaten eine Sonderzuwendung nach besonderer bundesgesetzlicher Regelung; Gleiches galt nach § 68a [X.] a.F. bezüglich des Urlaubsgeldes.

3

b) Die Sonderzuwendung war im Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung ([X.]) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 ([X.] 3642) geregelt. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] wurde der Grundbetrag in Höhe der nach dem Besoldungsrecht für den Monat Dezember maßgebenden Bezüge gewährt, wobei gemäß § 13 [X.] ein Bemessungsfaktor galt, der sich nach dem Verhältnis der Bezüge im Dezember 1993 zu denjenigen im Dezember des laufenden Jahres errechnete. [X.] betrug die jährliche Sonderzuwendung 86,31 % des für Dezember 2002 maßgebenden [X.]. Bei Fortgeltung der Regelung hätte die Sonderzuwendung im [X.] 84,29 % der Dezemberbezüge betragen.

4

c) Das Urlaubsgeld war im Gesetz über die Gewährung eines jährlichen [X.] ([X.] - [X.]) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2002 ([X.] 1780) geregelt. Nach § 4 Abs. 1 [X.] betrug das Urlaubsgeld 255,65 [X.]; für Beamte und Soldaten mit Grundgehalt aus den Besoldungsgruppen [X.] bis [X.] betrug es 332,34 [X.]. Das Urlaubsgeld nach dem [X.] wurde letztmalig im [X.] ausgezahlt.

5

2. Durch Art. 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in [X.] und [X.] 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften ([X.] 2003/2004) vom 10. September 2003 ([X.] 1798) wurden das Sonderzuwendungsgesetz und das [X.] aufgehoben. Zugleich wurde gemäß Art. 18 Abs. 2 i.V.m. Art. 13 Nr. 7 [X.] 2003/2004 den [X.] im Wege einer Neufassung des § 67 [X.] die Befugnis eingeräumt, eigene Regelungen bezüglich einer jährlichen Sonderzahlung zu erlassen. Gemäß Art. 18 Abs. 2 [X.] 2003/2004 sind das Sonderzuwendungsgesetz und das [X.] bis zum Inkrafttreten bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen zur Gewährung von jährlichen Sonderzahlungen weiter anzuwenden. [X.] und Länder haben von der Möglichkeit, die jährliche Sonderzahlung in eigener Zuständigkeit für ihren Bereich neu zu regeln, in unterschiedlicher Art und Weise Gebrauch gemacht. Während einige Länder die bisherigen Grundstrukturen übernommen haben, haben andere Länder beispielsweise auf eine monatliche Zahlungsweise umgestellt. Alle Dienstherren haben die Ermächtigung (auch) dafür genutzt, durch eine reduzierte oder teilweise ersatzlos gestrichene Sonderzahlung eine Entlastung ihrer Haushalte zu erreichen.

6

3. a) Von der den [X.] eröffneten Regelungsmöglichkeit machte das [X.] erstmals mit seinem Gesetz zur Änderung besoldungs- und anderer dienstrechtlicher Vorschriften und des [X.] vom 31. Oktober 2003 ([X.]. [X.], [X.]. [X.]) Gebrauch. Art. 1 Nr. 4 [X.]. [X.] fügte einen neuen § 13 in das [X.] ([X.]) ein, nach dem für das [X.] eine (einmalige) Sonderzahlung in Höhe von 65 % der für den Monat Dezember 2003 maßgebenden Bezüge gewährt wurde. [X.] bestimmte sich die Sonderzahlung nach der gemäß Art. 1 Nr. 3 [X.]. [X.] vorgenommenen Neuregelung des § 8 [X.], der eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von 4,17 % der berücksichtigungsfähigen Bezüge - dies entspricht bei Betrachtung des gesamten Kalenderjahres 2004 etwa 50 % eines Monatsbezuges - vorsah. Niedrigere Besoldungsgruppen ([X.] bis [X.]) erhielten im Interesse des [X.] Ausgleichs zusätzlich einen Erhöhungsbetrag in Form eines Festbetrags von 120,00 [X.], der im Monat Juli mit dem [X.] ausbezahlt wurde.

7

b) [X.] richtete sich die Sonderzahlung nach der gemäß Art. 5 Nr. 1 des [X.] (NHhBgG) 2005 vom 17. Dezember 2004 ([X.]. GVBl S. 664) vorgenommenen Neuregelung des § 8 [X.] (hier fortan: § 8 [X.] n.F.). An die Stelle der im [X.] eingeführten monatlichen Sonderzahlung und des [X.] trat mit Wirkung vom 1. Januar 2005 für Empfänger von Dienstbezügen niedrigerer Besoldungsgruppen ([X.] bis [X.]) eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 420,00 [X.], die neben den Dienstbezügen für den Monat Dezember gezahlt wurde. Für die übrigen Besoldungsgruppen wurde die jährliche Sonderzahlung gestrichen; lediglich ein kinderbezogener Betrag in Höhe von 25,56 [X.] pro Kind blieb bestehen.

8

1. Der im Jahr 1964 geborene Kläger des Ausgangsverfahrens steht als Beamter im Dienst des [X.]. Er ist verheiratet und Vater zweier Kinder, für die ihm jeweils ein Kinderanteil im Familienzuschlag zusteht. Bis Ende Oktober 2003 war er als Steueramtsinspektor nach der Besoldungsgruppe [X.] [X.] (mittlerer Dienst) alimentiert, bevor er im November 2003 zum Steuerinspektor (Besoldungsgruppe [X.] [X.], gehobener Dienst) befördert wurde. Er rügt seine Unteralimentation infolge des Wegfalls der Sonderzahlung für das [X.], wobei er sich zur Begründung auch auf die Entwicklung seiner jährlichen [X.] zwischen 2002 und 2005 beruft.

9

Am 29. Juni 2005 erhob der Kläger des Ausgangsverfahrens beim [X.] (hier fortan: [X.]) Widerspruch gegen die Neuregelung der Sonderzahlung ab dem 1. Januar 2005 und rügte insbesondere die Verletzung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentation. Nach Zurückweisung seines Widerspruchs erhob der Kläger des Ausgangsverfahrens beim [X.] Klage gegen das [X.] mit dem ursprünglich angekündigten Antrag, das [X.] unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides zu verurteilen, ihm die jährliche Sonderzahlung nach der bis zum Inkrafttreten des [X.] 2005 gültigen Rechtslage zuzüglich Zinsen zu zahlen. Im Ausgangsverfahren ging der Kläger dann von dem ursprünglich angekündigten Leistungsantrag auf einen Feststellungsantrag gegen das [X.] über. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger des Ausgangsverfahrens die Feststellung beantragt, dass sein Netto-Einkommen im [X.] verfassungswidrig zu niedrig bemessen gewesen sei.

2. a) Das [X.] hat das Verfahren ausgesetzt und dem [X.]esverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt,

ob die auf § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4, Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 1 nebst Anlage I, § 27 Abs. 1 und 2, § 39 Abs. 1 Satz 1 und 2 nebst Anlage V, § 40 Abs. 2 und § 51 des [X.]es beruhende [X.] des [X.] im Kalenderjahr 2005 - bezogen auf die Besoldungsgruppe [X.] [X.] und in den für 2005 maßgebenden Fassungen - mit Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes in seiner bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung (a.F.) unvereinbar ist.

b) Das Verwaltungsgericht hält die Anwendbarkeit des vorgelegten [X.] für entscheidungserheblich, weil die Entscheidung über die Klage gerade von dessen Verfassungswidrigkeit abhänge. Nach Überzeugung des Gerichts ist der vorgelegte Normenkomplex verfassungswidrig. Denn einerseits bewirke das [X.] 2005, dass § 8 [X.] n.F. die noch im [X.] gewährten Sonderzahlungen ab dem 1. Januar 2005 nicht mehr vorsehe, während andererseits zugleich das [X.] keinen finanziellen Ausgleich für diesen gravierenden Einschnitt vornehme. Zwar zähle die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung für sich betrachtet nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG, so dass insoweit geringere Anforderungen an die Rechtfertigung von Leistungskürzungen zu stellen seien als bei den der [X.] zuzurechnenden [X.]n. Gleichwohl seien finanzielle Erwägungen in aller Regel nicht als ausreichender Grund für eine Kürzung anzusehen. Der Entwicklung der Netto-Einkommen der privatrechtlich beschäftigen Arbeitnehmer, vor allem der Angestellten des öffentlichen Dienstes, komme eine besondere Bedeutung für die Bestimmung der Wertigkeit des Amtes und damit der Angemessenheit der Besoldung zu. Demnach dürften die Beamten nicht von der Entwicklung der Einkünfte dieser Vergleichsgruppen innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes "abgekoppelt" werden.

Bei Anlegung dieses Maßstabs habe der Wegfall der Sonderzahlungen vom 1. Januar 2005 an zu einem verfassungswidrigen Zustand geführt, weil er im Zusammenhang mit anderen die Beamtenbezüge negativ beeinflussenden Maßnahmen des [X.] in den Kernbestand der Alimentation eingreife. Der bis zum [X.] allein als Besoldungsgesetzgeber zuständige [X.] habe seine Prärogative dahingehend ausgeübt, die von ihm vorgenommene Berechnungsweise als Gewährung einer amtsangemessenen (Netto-)Gesamtbesoldung anzusehen. Eine greifbare Abkopplung von der allgemeinen Einkommensentwicklung sei zu dieser [X.] weder erkennbar noch beabsichtigt gewesen. Seit dem [X.] sei demgegenüber eine generelle Abkopplung der Besoldung von der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung festzustellen.

Die [X.] eines mit dem Kläger des Ausgangsverfahrens wirtschaftlich vergleichbaren Beamten in der Besoldungsgruppe [X.] [X.] sei im [X.]raum von 2002 bis 2005 insgesamt um lediglich 0,05 %, nämlich von 29.352,00 [X.] auf 29.366,02 [X.], gestiegen. Demgegenüber hätten sich die [X.] eines "[X.]" (verheirateter Angestellter im öffentlichen Dienst mit zwei Kindern, vergütet nach der Endstufe in Vergütungsgruppe [X.]) im Betrachtungszeitraum um mindestens 8,16 % erhöht. Bei einer lebensnahen Betrachtung der jeweiligen Krankenversicherungsbeiträge dürften sich die [X.] noch stärker zum Nachteil des Beamten entwickelt haben. Der Kläger des Ausgangsverfahrens sei in einer ergänzenden Berechnung auf der Basis des beklagtenseits erstellten Rechenwerks sogar zum Ergebnis eines Anstiegs der [X.] eines [X.] von 8,42 % (nämlich von 23.782,71 [X.] auf 25.784,24 [X.]) gelangt.

Zudem sei im [X.]raum 2002 bis 2005 der Verbraucherpreisindex des Statistischen [X.]esamtes um rund 4,9 Punkte (von 103,4 auf 108,3 Punkte) gestiegen, was einer Preissteigerung von 4,74 % entspreche. Ein Blick auf die Gehaltsentwicklung der Arbeitnehmer im produzierenden Gewerbe ergebe, dass sich deren [X.] zwischen 2002 und 2005 von monatlich 2.816,00 [X.] auf 3.024,00 [X.], also um 7,38 %, erhöht hätten. Eine erhebliche Diskrepanz in der Entwicklung von [X.] und [X.] bleibe auch, wenn die wirtschaftlichen Auswirkungen der diversen Beihilfekürzungen und des dadurch verursachten Anstiegs der Beiträge zur privaten Krankenversicherung in die Betrachtung einbezogen würden.

Der [X.] Gesetzgeber könne sich im Hinblick auf die mit dem [X.] 2005 verbundenen [X.] nicht mit Erfolg auf die Haushaltslage des [X.] berufen. Zwar habe sich das Land zumindest seit dem [X.] in einer dauernden Haushaltsnotlage befunden, weil sich seine Nettokreditaufnahme oberhalb der in Art. 71 Satz 2 der [X.] verankerten Verschuldensgrenze bewegt habe. Die Haushaltslage des [X.] spiegle aber nicht die allgemeine wirtschaftliche Gesamtsituation wieder. Unabhängig davon müssten zu den finanziellen Erwägungen des Gesetzgebers weitere Rechtfertigungsgründe hinzutreten, die vorliegend nicht erkennbar seien. Ob das hier angegriffene mitgliedstaatliche Recht mit Art. 141 EGV (jetzt: Art. 157 AEUV) vereinbar sei, brauche vorerst nicht entschieden zu werden. Da die Möglichkeit bestehe, dass die Klage bereits wegen Verfassungswidrigkeit des [X.] Erfolg habe, bedürfe es keiner Vorlage an den [X.], um die Frage einer mittelbaren Diskriminierung beamteter Männer zu beantworten.

Zu der Vorlage haben die [X.]esregierung, das [X.]esverwaltungsgericht, der Kläger des Ausgangsverfahrens, das im Ausgangsverfahren beklagte [X.], der [X.], der Deutsche [X.]eswehrverband und der [X.] Stellung genommen.

Die Vorlage ist unzulässig.

Ein Gericht kann eine Entscheidung des [X.]esverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit gesetzlicher Vorschriften nach Art. 100 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 [X.] nur einholen, wenn es zuvor sowohl die Entscheidungserheblichkeit der Vorschriften als auch ihre Verfassungsmäßigkeit geprüft hat (vgl. [X.] 86, 71 <76>). Das vorlegende Gericht muss darlegen, inwiefern seine Entscheidung von der Gültigkeit der zur verfassungsgerichtlichen Prüfung gestellten Normen abhängt. Die Entscheidungserheblichkeit ist dann zu bejahen, wenn die Entscheidung bei Gültigkeit des Gesetzes anders ausfallen würde als bei dessen Ungültigkeit (vgl. [X.] 91, 118 <121>; 98, 169 <199>; 99, 300 <313>; 121, 241 <252>). Dabei ist für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit grundsätzlich die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts maßgeblich, sofern diese nicht offensichtlich unhaltbar ist (vgl. [X.] 87, 114 <133>; 99, 300 <313>; 105, 61 <67>).

Ferner muss das Gericht seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Normen näher darlegen und deutlich machen, mit welchem verfassungsrechtlichen Grundsatz die zur Prüfung gestellte Regelung seiner Ansicht nach nicht vereinbar ist. Dazu bedarf es einer Auseinandersetzung mit naheliegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten sowie einer eingehenden, Rechtsprechung und Schrifttum einbeziehenden Darstellung der Rechtslage (vgl. [X.] 86, 71 <77>; 88, 198 <201>; 89, 329 <336 f.>; 97, 49 <60>, 121, 241 <253>). Die Darlegungen zur Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Normen müssen den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab dabei nicht nur benennen, sondern auch die für die Überzeugung des Gerichts maßgebenden Erwägungen nachvollziehbar darlegen (vgl. [X.] 86, 71 <77 f.>). Ergeben sich verfassungsrechtliche Bedenken erst aus dem Zusammenwirken mehrerer Bestimmungen des einfachen Rechts, so kann zwar grundsätzlich jede von ihnen Gegenstand einer Vorlage sein, doch müssen die mit der zur Prüfung gestellten Norm zusammenwirkenden Vorschriften in die Darstellung der einfachrechtlichen Rechtslage einbezogen werden (vgl. [X.] 89, 329 <336 f.> m.w.N.).

Diesen Anforderungen wird der Vorlagebeschluss nicht gerecht.

1. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Verwaltungsgericht die Entscheidungserheblichkeit des als Vorlagegegenstand benannten [X.] hinreichend dargelegt hat. Zweifel bestehen insoweit, als das Verwaltungsgericht die Verfassungswidrigkeit der Gesamtalimentation des [X.] des Ausgangsverfahrens festgestellt wissen will, gleichwohl im Tenor des [X.] nicht alle Vorschriften nennt, auf denen die Besoldung des [X.] im [X.] beruht. Zur Prüfung stellt das Gericht § 1 [X.] (Geltungsbereich des [X.]es), §§ 20, 27 [X.] nebst Anlage I (Grundgehalt der [X.] A), §§ 39, 40 [X.] nebst Anlage V (Familienzuschlag) und § 51 [X.] (Andere Zulagen und Vergütungen), hingegen insbesondere nicht die das Sonderzahlungsrecht regelnden Vorschriften, obwohl es die von ihm angenommene Unteralimentation gerade maßgeblich mit dem (weitgehenden) Wegfall der Sonderzahlung für das [X.] begründet hat.

2. Das Verwaltungsgericht hat jedenfalls seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der auf den Prüfstand gestellten Normen nicht hinreichend dargelegt. Dies betrifft sowohl die Aufbereitung der Tatsachengrundlagen als auch - damit zusammenhängend - die (verfassungs-)rechtliche Würdigung.

a) Die Aufbereitung der Tatsachengrundlagen betreffend die Entwicklung der klägerischen Besoldung sowie der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse ist in verschiedener Hinsicht nicht ausreichend.

aa) Dem Vorlagebeschluss lässt sich keine detaillierte Aufschlüsselung der - nur als Gesamtbetrag angegebenen - jährlichen [X.] des [X.] in den vom Vorlagegericht aufgezählten Kalenderjahren 2002 bis 2005 entnehmen. Insbesondere ist unklar, welche [X.] das Gericht bei der Ermittlung der Gesamtalimentation in seine Betrachtung einbezogen hat und durch welche Rechenschritte es zu seinen Angaben gekommen ist. Soweit ersichtlich, hat sich das Vorlagegericht darauf beschränkt, die Berechnungen des [X.] des Ausgangsverfahrens im Ergebnis zu übernehmen. Stattdessen hätte das Gericht sich aber mit der - in Bezug auf kinderreiche [X.] entwickelten - Rechtsprechung des [X.]esverfassungsgerichts zur Ermittlung der Netto-Einkommen ([X.] 99, 300 <321>) auseinandersetzen und darlegen müssen, warum beziehungsweise in welchen Punkten es dieser Rechtsprechung folgt oder nicht folgt.

(1) Zunächst wird nicht hinreichend deutlich, aus welchen Bestandteilen sich die Brutto-Besoldung des [X.] des Ausgangsverfahrens zusammensetzt. Insoweit fallen [X.] und [X.] auseinander. Im [X.] sind die §§ 39, 40 [X.] (Familienzuschlag) sowie § 51 [X.] ("Andere Zulagen und Vergütungen") aufgeführt. Dies könnte darauf schließen lassen, dass entsprechende [X.] neben dem Grundgehalt in die [X.] eingeflossen sind. In den [X.]n finden sich dazu jedoch keine Ausführungen.

(2) Dem Vorlagebeschluss lässt sich auch nicht eindeutig entnehmen, welche Abzugsposten das Vorlagegericht in Ansatz bringt, um die von ihm für maßgeblich gehaltene [X.] zu ermitteln. Insbesondere ist unklar, ob und gegebenenfalls in welcher Form das Vorlagegericht die Krankenversicherungsbeiträge berücksichtigt wissen will. Sollte das Verwaltungsgericht die private Krankenversicherung bei der Ermittlung der [X.] für abzugsfähig halten, hätte dies einer näheren Begründung bedurft, weil in den Berechnungsschritten des [X.]esverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation kinderreicher [X.] diese Kosten nicht als Abzugsposten genannt sind (vgl. [X.] 99, 300 <321>). Sollte das Verwaltungsgericht die Kosten für die private Krankenversicherung hingegen nicht bei der Ermittlung des [X.] berücksichtigen wollen, befände es sich damit zwar in Einklang mit der betreffenden Rechtsprechung. In diesem Fall wäre aber die spätere Vorgehensweise des Gerichts nicht plausibel, bei den [X.] die Krankenversicherung als Abzugsposten zur Ermittlung des "vergleichbaren [X.]" zu berücksichtigen und damit eine von unterschiedlichen Ausgangspunkten getragene Gegenüberstellung von Beamten und Angestellten vorzunehmen.

(3) Ein Rückgriff auf die Akten des Ausgangsverfahrens zur Aufklärung des Sachverhaltes über die Darlegungen im Vorlagebeschluss hinaus kommt nicht in Betracht. Nach ständiger Rechtsprechung muss der Vorlagebeschluss im Hinblick auf den Zweck des § 80 Abs. 2 Satz 1 [X.], das [X.]esverfassungsgericht zu entlasten, aus sich heraus - also ohne Beiziehung der Akten - verständlich sein (vgl. [X.] 35, 303 <306>; 37, 328 <333 f.>; 69, 185 <187>; [X.]K 3, 285 <292>). Dies gilt umso mehr, als das Vorlagegericht hätte darlegen müssen, warum es den Berechnungen der Beteiligten des Ausgangsverfahrens in bestimmten Punkten folgt oder nicht folgt. Auch insoweit hat das vorlegende Gericht in den Gründen des [X.] den Sachverhalt, soweit er für die rechtliche Beurteilung wesentlich ist, und die rechtlichen Erwägungen erschöpfend darzulegen (vgl. [X.] 37, 328 <333 f.>; 48, 396 <400>; 68, 311 <316>).

bb) Auch die zur Begründung eines Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 5 GG vergleichsweise herangezogenen Angaben zu den [X.] der [X.] lassen entscheidungserhebliche Gesichtspunkte unerörtert. Zwar hat das Vorlagegericht insoweit die Berechnungen offengelegt. Bei den aus Sicht des Gerichts vergleichbaren Tarifbeschäftigten wird zunächst eine [X.] bestehend aus Grundgehalt, Ortszuschlag, Stellenzulage, vermögenswirksamen Leistungen, Einmalzahlung, Urlaubsgeld und Sonderzuwendung gebildet. Anschließend werden Steuern abgezogen, um ein "[X.]" zu ermitteln. Unklar ist allerdings, welche Steuern erfasst werden; das Gericht legt nicht offen, ob es dabei den Rechenweg zur Bestimmung des [X.] kinderreicher [X.] ([X.] 99, 300 <321>) auf Angestellte im öffentlichen Dienst überträgt. Vom "[X.]" zieht das Vorlagegericht dann Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung ab, um ein nach seiner Auffassung "vergleichbares [X.]" zu ermitteln. Eine Begründung dafür, warum welche Posten abzugsfähig sein sollen, insbesondere warum die Krankenversicherung als Abzugsposten berücksichtigungsfähig sein soll, enthält der Vorlagebeschluss nicht.

cc) Gegen die Zulässigkeit der Vorlage unter dem Gesichtspunkt der Aufbereitung des [X.] in tatsächlicher Hinsicht spricht des Weiteren der vom Vorlagegericht zugrunde gelegte [X.]raum. Das Gericht hat die Besoldungsentwicklung nur für einen kurzen [X.]abschnitt, nämlich von 2002 bis 2005, dargestellt und auch nur in diesem [X.]raum in Relation zu verschiedenen Bestimmungsfaktoren der amtsangemessenen Alimentation (Preisentwicklung, Gehaltsentwicklung innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes) gesetzt. Das Ausgangsjahr 2002 war das letzte Jahr, in dem das Sonderzahlungsrecht bundeseinheitlich geregelt war; das Endjahr 2005 markierte den "Tiefpunkt" in Bezug auf die Sonderzahlung in [X.]. Für eine dem § 80 Abs. 2 Satz 1 [X.] genügende Aufbereitung des [X.] ist aber zu fordern, dass ein größerer [X.]raum in die Betrachtung einbezogen wird, wenn ein Vorlagegericht die Verfassungswidrigkeit der [X.] unter Verweis auf deren zeitliche Entwicklung begründet. Nur so erscheint es möglich, das vom [X.]esverfassungsgericht für die Verfassungswidrigkeit der Besoldung aufgestellte [X.] plausibel darzulegen (vgl. dazu sogleich unter b).

dd) Der vom Gericht vorgenommene Vergleich zwischen der Beamtenbesoldung und der Bezahlung der Angestellten im öffentlichen Dienst ist mit der gegebenen Begründung nicht geeignet, die Verfassungswidrigkeit der die [X.] bestimmenden Vorschriften darzulegen. Das Gericht argumentiert damit, dass die Beamtenbesoldung zwischen 2002 und 2005 um lediglich 0,05 % beziehungsweise 2,526 % - insoweit variieren die Angaben - gestiegen sei, während sich die [X.] der [X.] im gleichen [X.]raum um 8,16 % erhöht hätten. Abgesehen davon, dass diese Diskrepanz auf den Spezifika des gewählten [X.] beruht, verhält sich das Vorlagegericht nicht zu der Frage, ob es ausschließlich auf einen relativen Vergleich oder auch auf einen Vergleich in absoluten Zahlen ankommt. Das Gericht hat für das [X.] ein "vergleichbares [X.]" der [X.] in Höhe von 25.784,24 [X.] ermittelt, das einer [X.] der Beamten in Höhe von 29.983,63 [X.] beziehungsweise 29.366,02 [X.] gegenübersteht. Diese Gegenüberstellung als Beleg für ein verfassungswidriges Alimentationsdefizit anzuführen, bedürfte einer vertieften Begründung.

ee) Der vom Vorlagegericht vorgenommene Gehaltsvergleich mit der Privatwirtschaft ist ebenfalls nicht tragfähig. Das Gericht beschränkt sich auf den Hinweis, dass sich die [X.] der Arbeitnehmer im produzierenden Gewerbe zwischen 2002 und 2005 von monatlich 2.816,00 [X.] auf 3.024,00 [X.] - also um 7,38 % - erhöht hätten. Unabhängig davon, dass hier in Abweichung von den sonstigen Netto-Berechnungen auf die [X.] abgestellt wird, berücksichtigt der Vergleich nicht hinreichend die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses. Damit das Beamtenverhältnis für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv ist, muss sich die [X.] der Alimentation auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden (vgl. [X.] 114, 258 <293 f.>; [X.], Urteil des [X.] vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, NVwZ 2012, S. 357 <359>). Zur Vergleichbarkeit der Ausbildung und Tätigkeit des [X.] des Ausgangsverfahrens und der Arbeitnehmer im produzierenden Gewerbe trifft das Verwaltungsgericht keine Aussage. Zudem lässt das Gericht die gegenüber den Bezahlungssystemen der Privatwirtschaft bestehenden Besonderheiten des beamtenrechtlichen Besoldungssystems außer Acht, die auf den Charakter des Beamtenverhältnisses als wechselseitiges Dienst- und Treueverhältnis zurückzuführen sind. Angesichts der zwischen Staatsdienst und Privatwirtschaft bestehenden [X.] müssen die Konditionen eben (nur) insgesamt vergleichbar sein (vgl. [X.] 114, 258 <294>; [X.], Urteil des [X.] vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, NVwZ 2012, S. 357 <359>).

b) Seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der im Streit stehenden Alimentation legt das Vorlagegericht nicht hinreichend dar.

aa) Für die Feststellung der Unteralimentation der Beamten ist nach ständiger verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung ein [X.] maßgeblich. Dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers entspricht eine zurückhaltende, auf den Maßstab [X.] beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung durch das [X.]esverfassungsgericht (vgl. [X.] 65, 141 <148 f.>; 103, 310 <319 f.>; 110, 353 <364 f.>; 117, 330 <353>; [X.], Urteil des [X.] vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, NVwZ 2012, S. 357 <359>). Im Ergebnis beschränkt sich die materielle Kontrolle auf die Frage, ob die dem Beamten gewährten Bezüge evident unzureichend sind. Dies ist der Fall, wenn der unantastbare Kerngehalt der Alimentation als Untergrenze nicht mehr gewahrt ist (vgl. [X.] 44, 249 <263, 267 f.>; 114, 258 <288 f.>; [X.], Urteil des [X.] vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, NVwZ 2012, S. 357 <359>).

bb) Hieran gemessen hat das Vorlagegericht seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der gewährten Bezüge nicht hinreichend dargelegt.

(1) Das Verwaltungsgericht hat das [X.] weder nach dessen Wortlaut noch sinngemäß für eine Prüfung am Maßstab des Art. 33 Abs. 5 GG herangezogen. Das Gericht beschränkt sich darauf, auf den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Besoldungsrecht hinzuweisen, ohne daraus konkrete Folgerungen für den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab abzuleiten. Soweit das Gericht in diesem Zusammenhang auf das in der fachgerichtlichen Judikatur verbreitete Kriterium der greifbaren Abkopplung der Beamtenbesoldung von der allgemeinen Entwicklung abstellt, bedürfte dieser Ansatzpunkt einer näheren Entfaltung. Die fachgerichtliche Rechtsprechung legt ihren Entscheidungen divergierende Zahlenwerte - die sich zudem auf unterschiedliche Bezugspunkte beziehen - zugrunde, ab denen eine greifbare Abkopplung anzunehmen sein soll (vgl. dazu die Darstellung im Vorlagebeschluss des [X.] für das [X.] vom 9. Juli 2009 - 1 [X.]525/08 -, juris, Rn. 396 ff.). Weder setzt sich das Gericht mit diesen Zahlen auseinander, noch macht es deutlich, warum es bei den von ihm zugrunde gelegten Werten von einer greifbaren Abkopplung ausgeht.

(2) Mehrere Passagen des [X.] deuten in eine Richtung, wonach das Gericht keine echte Gesamtbetrachtung der [X.] und Besoldungsentwicklung vornimmt (vgl. zu diesem Erfordernis [X.]K 12, 253 <263 f.>), sondern die Neuregelung des [X.] als den eigentlichen Bezugspunkt für die Annahme einer Unteralimentation ansieht. So führt das Gericht aus, dass der vorgelegte Normenkomplex verfassungswidrig sei, weil das [X.]recht im [X.] die im Vorjahr gezahlten [X.] nicht mehr vorsehe und das [X.] keinen finanziellen Ausgleich für diesen Einschnitt vornehme. Dieses Verständnis deckt sich mit der [X.], der von Anfang an auf die Kürzung der Sonderzahlung "zugeschnitten" war. Vorlagen, die sich allein auf die Neuregelung des [X.] beziehen, hat das [X.]esverfassungsgericht aber schon mehrfach als unzulässig beschieden (vgl. [X.]K 12, 234 <237 ff.>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 14. Oktober 2009 - 2 BvL 3/08 u.a. -, [X.] 2010, [X.]; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 14. Oktober 2009 - 2 BvL 13/08 u.a. -, juris).

(3) Schließlich hat sich das Vorlagegericht nicht hinreichend mit Rechtsprechung und Schrifttum zur Verfassungskonformität der Alimentation nach der Neuregelung des [X.] auseinandergesetzt (vgl. etwa [X.], Das [X.] über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung und das Alimentationsprinzip, SächsVBl 2004, [X.] ff.). Insbesondere eine Auseinandersetzung mit der die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung bejahenden ([X.]) Rechtsprechung (vgl. [X.], Urteil vom 16. November 2006 - 2 A 50/04 -, NVwZ-RR 2008, [X.], zur Verfassungskonformität der Neuregelung des [X.], zwar bezogen auf die Streitjahre 2003 und 2004, aber wohl darüber hinausweisend; vgl. auch - nach Erlass des [X.] - [X.], Urteil vom 30. April 2009 - 1 A 300/05 -, juris, zur Verfassungskonformität der Alimentation der [X.] Beamten im [X.]) wäre insoweit angezeigt gewesen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvL 17/08

03.05.2012

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer

Beschluss

Sachgebiet: BvL

vorgehend VG Braunschweig, 9. September 2008, Az: 7 A 357/05, Vorlagebeschluss

Art 33 Abs 5 GG, Art 33 Abs 5aF GG, Art 100 Abs 1 GG, § 80 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 81a BVerfGG, § 1 Abs 1 Nr 1 BBesG vom 10.09.2003, § 1 Abs 2 Nr 1 BBesG vom 10.09.2003, § 1 Abs 2 Nr 3 BBesG vom 10.09.2003, § 1 Abs 2 Nr 4 BBesG vom 10.09.2003, § 1 Abs 3 Nr 2 BBesG vom 10.09.2003, § 20 Abs 2 S 1 BBesG vom 06.08.2002, § 27 Abs 1 BBesG vom 06.08.2002, § 27 Abs 2 BBesG vom 06.08.2002, § 39 Abs 1 S 1 BBesG vom 06.08.2002, § 39 Abs 1 S 2 BBesG vom 06.08.2002, § 40 Abs 2 BBesG vom 06.08.2002, § 51 BBesG vom 06.08.2002

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 03.05.2012, Az. 2 BvL 17/08 (REWIS RS 2012, 6790)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6790

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