Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 05.05.2015, Az. 2 BvL 17/09, 2 BvL 18/09, 2 BvL 3/12, 2 BvL 4/12, 2 BvL 5/12, 2 BvL 6/12, 2 BvL 1/14

2. Senat | REWIS RS 2015, 11632

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Gegenstand

Besoldung von Richtern und Staatsanwälten in Sachsen-Anhalt in Jahren 2008 bis 2010 mit Art 33 Abs 5 GG partiell unvereinbar - Neuregelung für noch offene Verfahren bis spätestens 01.01.2016 geboten - Grundgehaltssätze zur Richterbesoldung gemäß BBesO iVm nordrhein-westfälischem Sonderzahlungsgesetz (2003) sowie gemäß rheinland-pfälzischem Besoldungsgesetz (2012 und 2013) mit GG vereinbar - dreistufige Prüfung zur Feststellung des Vorliegens einer Unteralimentation


Leitsatz

1. Dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers bei der praktischen Umsetzung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung der Richter und Staatsanwälte entspricht eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte verfassungsgerichtliche Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung. Ob die Bezüge evident unzureichend sind, muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden.

2. Im Rahmen dieser Gesamtschau liegt es nahe, mit Hilfe von aus dem Alimentationsprinzip ableitbaren und volkswirtschaftlich nachvollziehbaren Parametern einen durch Zahlenwerte konkretisierten Orientierungsrahmen für eine grundsätzlich verfassungsgemäße Ausgestaltung der Alimentationsstruktur und des Alimentationsniveaus zu ermitteln.

3. Hierzu eignen sich fünf Parameter, die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Alimentationsprinzip angelegt sind und denen indizielle Bedeutung bei der Ermittlung des verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentationsniveaus zukommt (deutliche Differenz zwischen einerseits der Besoldungsentwicklung und andererseits der Entwicklung der Tarifentlohnung im öffentlichen Dienst, des Nominallohnindex sowie des Verbraucherpreisindex, systeminterner Besoldungsvergleich und Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder). Ist die Mehrheit dieser Parameter erfüllt (1. Prüfungsstufe), besteht eine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation. Diese Vermutung kann durch die Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien im Rahmen einer Gesamtabwägung widerlegt oder weiter erhärtet werden (2. Prüfungsstufe).

4. Ergibt die Gesamtschau, dass die als unzureichend angegriffene Alimentation grundsätzlich als verfassungswidrige Unteralimentation einzustufen ist, bedarf es der Prüfung, ob dies im Ausnahmefall verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein kann. Der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation ist Teil der mit den hergebrachten Grundsätzen verbundenen institutionellen Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG. Soweit er mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert, ist er entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen (3. Prüfungsstufe). Verfassungsrang hat namentlich das Verbot der Neuverschuldung in Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG.

5. Jenseits der verfassungsrechtlich gebotenen Mindestalimentation genießt die Alimentation des Richters oder Staatsanwalts einen relativen Normbestandsschutz. Der Gesetzgeber darf hier Kürzungen oder andere Einschnitte in die Bezüge vornehmen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.

6. Die Festlegung der Besoldungshöhe durch den Gesetzgeber ist an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen geknüpft. Diese Anforderungen treffen ihn insbesondere in Form von Begründungspflichten.

Tenor

1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Ents[X.]heidung verbunden.

2. a) Anhang 1 Anlage 2 Nummer 4 (Grundgehaltssätze [X.] ab 1. Januar 2008) zu § 18[X.] Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes für das [X.] ([X.] LSA, in der Fassung des Gesetzes zur Änderung landesbesoldungs- und versorgungsre[X.]htli[X.]her Vors[X.]hriften vom 25. Juli 2007 [Gesetz- und Verordnungsblatt für das [X.] Seite 236]) in der Fassung des Anhangs 1 Anlage 2 Nummer 4 zu Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes zur Änderung landesbesoldungs- und versorgungsre[X.]htli[X.]her Vors[X.]hriften vom 25. Juli 2007 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das [X.] Seite 236),

b) Anhang 2 Anlage 2 Nummer 4 (Grundgehaltssätze [X.] ab 1. Mai 2008) zu § 18[X.] Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes für das [X.] ([X.] LSA, in der Fassung des Gesetzes zur Änderung landesbesoldungs- und versorgungsre[X.]htli[X.]her Vors[X.]hriften vom 25. Juli 2007 [Gesetz- und Verordnungsblatt für das [X.] Seite 236]) in der Fassung des Anhangs 2 Anlage 2 Nummer 4 zu Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes zur Änderung landesbesoldungs- und versorgungsre[X.]htli[X.]her Vors[X.]hriften vom 25. Juli 2007 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das [X.] Seite 236),

[X.]) Anhang 1 Anlage 2 Nummer 4 (Grundgehaltssätze [X.] ab 1. März 2009) zu § 18[X.] Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes für das [X.] ([X.] LSA, in der Fassung des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen 2009/2010 [[X.] - [X.]/2010] vom 9. Dezember 2009 [Gesetz- und Verordnungsblatt für das [X.] Seite 598]) in der Fassung des Anhangs 1 Anlage 2 Nummer 4 zu Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen 2009/2010 ([X.] - [X.]/2010) vom 9. Dezember 2009 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das [X.] Seite 598),

d) Anhang 2 Anlage 2 Nummer 4 (Grundgehaltssätze [X.] ab 1. März 2010) zu § 18[X.] Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes für das [X.] ([X.] LSA, in der Fassung des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen 2009/2010 [[X.] - [X.]/2010] vom 9. Dezember 2009 [Gesetz- und Verordnungsblatt für das [X.] Seite 598]) in der Fassung des Anhangs 2 Anlage 2 Nummer 4 zu Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen 2009/2010 ([X.] - [X.]/2010) vom 9. Dezember 2009 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das [X.] Seite 598)

sind, soweit sie die Besoldungsgruppe [X.] betreffen, mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes unvereinbar.

3. Der Gesetzgeber des [X.] hat verfassungskonforme Regelungen mit Wirkung spätestens vom 1. Januar 2016 an zu treffen.

4. Anlage IV Nummer 4 ([X.] ab 1. Januar 2003) zu § 37 Absatz 1 Satz 2 des [X.]esbesoldungsgesetzes ([X.], in der Fassung vom 6. August 2002 [[X.] I Seite 3020]) sowie Anlage IV Nummer 4 ([X.] ab 1. Juli 2003) zu § 37 Absatz 1 Satz 2 des [X.]esbesoldungsgesetzes ([X.] in der Fassung vom 6. August 2002 [[X.] I Seite 3020]) in der Fassung des Anhangs 1 zu Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in [X.] und [X.] 2003/2004 sowie zur Änderung dienstre[X.]htli[X.]her Vors[X.]hriften ([X.]esbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 - [X.] 2003/2004) vom 10. September 2003 ([X.] I Seite 1798) in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 2, §§ 2, 5, 6 Absätze 1 und 2 Nummer 1 Sonderzahlungsgesetz [X.] vom 20. November 2003 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land [X.] Seite 696) sind, soweit sie die Besoldungsgruppe [X.] betreffen, mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung vereinbar.

5. a) Anlage II Nummer 4 (Grundgehaltssätze [X.] ab 1. Januar 2012) zu § 2a Absatz 1 Satz 1 des [X.] ([X.] RP, vom 12. April 2005 [Gesetz- und Verordnungsblatt für das [X.] Seite 119]) in der dur[X.]h Artikel 3 des Landesgesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2011 ([X.] 2011) vom 25. August 2011 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das [X.] Seite 303) geänderten Fassung,

b) Anlage II Nummer 4 (Grundgehaltssätze [X.] ab 1. Juli 2012) zu § 2a Absatz 1 Satz 1 des [X.] ([X.] RP, vom 12. April 2005 [Gesetz- und Verordnungsblatt für das [X.] Seite 119]) in der dur[X.]h Artikel 1 des [X.] zur Verbesserung der Haushaltsfinanzierung (DienstRÄndG 2011) vom 20. Dezember 2011 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das [X.] Seite 430) geänderten Fassung,

[X.]) Anlage 6 Nummer 4 ([X.] ab 1. Juli 2013) zu § 34 Satz 2 des [X.] ([X.] RP 2013, in der Fassung des Landesgesetzes zur Reform des finanziellen öffentli[X.]hen Dienstre[X.]hts [Dienstre[X.]htsreformgesetz - Dienstre[X.]htsreformG]) vom 18. Juni 2013 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das [X.] Seite 157)

sind, soweit sie die Besoldungsgruppe [X.] betreffen, mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes vereinbar.

Gründe

1

Gegenstand der Entscheidung sind mehrere [X.]vorlagen zur Frage der [X.]erfassungsmäßigkeit der sogenannten "[X.]" von [X.]n und St[X.]tsanwälten in verschiedenen [X.] und zu unterschiedlichen [X.]räumen.

2

Zwei [X.]orlagen des [X.] für das [X.] 2 [X.]vL 17/09 und 2 [X.] betreffen die Frage, ob die [X.]esoldung der [X.] und St[X.]tsanwälte in [X.] der [X.]esoldungsgruppe [X.] im [X.] mit dem Grundgesetz vereinbar war.

3

[X.]ier [X.]orlagen des [X.] (2 [X.]vL 3/12, 2 [X.]vL 4/12, 2 [X.]vL 5/12 und 2 [X.]vL 6/12) betreffen die Frage, ob die [X.]esoldung der [X.] und St[X.]tsanwälte der [X.]esoldungsgruppe [X.] in [X.] in den Jahren 2008 bis 2010 mit dem Grundgesetz vereinbar war.

4

Die [X.]orlage des [X.] (2 [X.]vL 1/14) betrifft die Frage, ob die [X.]esoldung eines Leitenden Oberst[X.]tsanwalts in der [X.]esoldungsgruppe [X.] in [X.] seit dem 1. Januar 2012 mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

5

1. Seit Anfang der 1970er Jahre bis zum [X.] war für die [X.]esoldung der [X.] und St[X.]tsanwälte allein der [X.]gesetzgeber zuständig. Er hatte von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz in Art. 74a Abs. 1 a.F. GG für die [X.]esoldung und [X.]ersorgung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes (eingefügt durch Art. 1 Nr. 1 des [X.]undzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 18. März 1971 [[X.]]) durch den Erlass des [X.]es abschließend Gebrauch gemacht. [X.]is zum [X.] war auch die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung (sogenanntes [X.]eihnachtsgeld) und eines jährlichen [X.] bundeseinheitlich geregelt. Nach § 67 [X.] (in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 6. August 2002 - [X.] a.F. -, [X.] 3020) erhielten die [X.] und St[X.]tsanwälte eine Sonderzuwendung nach besonderer bundesgesetzlicher [X.]egelung; gleiches galt nach § 68a [X.] a.F. bezüglich des [X.].

6

Die Sonderzuwendung war im Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung (Sonderzuwendungsgesetz - [X.]) in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 15. Dezember 1998 ([X.] 3642) geregelt. Nach § 6 Abs. 1 [X.] [X.] wurde der Grundbetrag in Höhe der nach dem [X.]esoldungsrecht für den Monat Dezember maßgebenden [X.]ezüge gewährt, wobei gemäß § 13 [X.] ein [X.]emessungsfaktor galt, der sich nach dem [X.]erhältnis der [X.]ezüge im Dezember 1993 zu denjenigen im Dezember des laufenden Jahres errechnete. [X.] betrug die jährliche Sonderzuwendung 86,31 [X.] des für Dezember 2002 maßgebenden [X.]. [X.]ei Fortgeltung dieser [X.]egelung hätte die Sonderzuwendung im [X.] 84,29 [X.] der Dezemberbezüge betragen.

7

Das Urlaubsgeld war im Gesetz über die Gewährung eines jährlichen [X.] ([X.] - [X.]) in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 16. Mai 2002 ([X.] 1780) geregelt. [X.] und St[X.]tsanwälte zählten zu dem nach § 1 Abs. 1 [X.] berechtigten Personenkreis. § 1 [X.] lautete wie folgt:

§ 1

[X.]erechtigter Personenkreis

(1) Ein jährliches Urlaubsgeld erhalten nach diesem Gesetz

1. [X.]beamte, [X.]eamte der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines [X.] unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen [X.]echts; ausgenommen sind die Ehrenbeamten und die [X.]eamten auf [X.]iderruf, die nebenbei verwendet werden, sowie entpflichtete Hochschullehrer,

2. [X.] des [X.] und der Länder; ausgenommen sind die ehrenamtlichen [X.],

3. [X.]erufssoldaten und Soldaten auf [X.] mit Anspruch auf [X.]esoldung oder Ausbildungsgeld (§ 30 Abs. 2 des Soldatengesetzes).

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen [X.]eligionsgesellschaften und ihre [X.]erbände.

8

§ 2 [X.] regelte die [X.]oraussetzungen eines Urlaubsgeldanspruchs und lautete wie folgt:

§ 2

Anspruchsvoraussetzungen

(1) [X.]oraussetzung für den Anspruch ist, dass der [X.]erechtigte

1. am ersten allgemeinen Arbeitstag des Monats Juli in einem der in § 1 Abs. 1 bezeichneten [X.]echtsverhältnisse steht und nicht für den gesamten Monat Juli ohne [X.]ezüge beurlaubt ist und

2. seit dem ersten allgemeinen Arbeitstag des laufenden Jahres ununterbrochen bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1 des [X.]es) in einem Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis steht oder gestanden hat.

Sind die Anspruchsvoraussetzungen nach Nummer 1 nur deshalb nicht erfüllt, weil wegen einer Elternzeit kein Anspruch auf [X.]ezüge besteht, so ist dies in dem Kalenderjahr unschädlich, in dem Dienst- oder Anwärterbezüge für mindestens drei volle Kalendermonate des ersten Kalenderhalbjahres zugestanden haben oder Dienst- oder Anwärterbezüge unmittelbar nach [X.]eendigung der Elternzeit wieder zustehen. Auf die [X.]artezeit nach Nummer 2 wird der während dieser [X.] geleistete [X.]ehr- oder Zivildienst angerechnet.

(2) Die [X.]oraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 gelten auch als erfüllt für die [X.] zwischen der [X.]eendigung eines [X.]eamtenverhältnisses oder eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses kraft [X.]echtsvorschrift oder allgemeiner [X.]erwaltungsanordnung infolge [X.]estehens einer Laufbahnprüfung (Abschlussprüfung) und der [X.]egründung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn, längstens bis zum ersten allgemeinen Arbeitstag des auf die Laufbahnprüfung folgenden Monats.

9

Nach § 4 Abs. 1 [X.] betrug das Urlaubsgeld für [X.] und St[X.]tsanwälte 255,65 €. § 4 [X.] lautete:

§ 4

Höhe des [X.]

(1) Das Urlaubsgeld beträgt 255,65 [X.], für [X.]eamte und Soldaten mit Grundgehalt aus den [X.]esoldungsgruppen [X.] bis [X.] 332,34 [X.].

(2) Ein [X.]erechtigter, dessen regelmäßige Arbeitszeit oder dessen Dienst und dessen [X.]ezüge ermäßigt worden sind, erhält ein im gleichen [X.]erhältnis verringertes Urlaubsgeld.

(3) Erhält der [X.]erechtigte ein Urlaubsgeld aus einem anderen [X.]eschäftigungsverhältnis, so ist diese Leistung auf das nach diesem Gesetz zustehende Urlaubsgeld anzurechnen.

2. Ab dem [X.] gab es [X.]estrebungen, die [X.]-/[X.]eamtenbesoldung für eigenständige [X.]egelungen der Länder zu öffnen, die schließlich in eine zunächst auf das Sonderzahlungsrecht begrenzte Teilföderalisierung der [X.]esoldung mündeten.

a) Durch einen Gesetzesantrag des [X.] [X.]erlin vom 5. November 2002 zur Änderung dienstrechtlicher [X.]orschriften sollte erreicht werden, die [X.]esoldung in bestimmtem Umfang für eigenständige [X.]egelungen der Länder zu öffnen. Der Gesetzentwurf sah ein vollständiges oder teilweises Absehen oder ein zeitlich von Land zu Land unterschiedliches Inkraftsetzen von [X.]en, die [X.]eduzierung der jährlichen Sonderzuwendung und das Absenken des [X.] vor (vgl. den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher [X.]orschriften, [X.]rat Drucksache [[X.]] 819/02; [X.]tag Drucksache [[X.]TDrucks] 15/1021, [X.]). Der [X.]rat beschloss einen Gesetzentwurf zur Einbringung beim Deutschen [X.]tag, der den [X.] die Möglichkeit einräumte, in begrenzten [X.]ereichen der [X.]esoldung - beim Urlaubsgeld und der jährlichen Sonderzuwendung - vom [X.] abweichende [X.]egelungen aufgrund regionaler [X.]esonderheiten zu treffen. Auf das im Gesetzesantrag des [X.] [X.]erlin enthaltene Ziel einer Öffnung bei der [X.] wurde hingegen verzichtet ([X.] 819/02). Im Einzelnen führte die [X.]egründung zum Gesetzentwurf aus, dass die besoldungs- und finanzpolitischen Gestaltungsmöglichkeiten der Länder bei ihrem beamteten Personal den unterschiedlichen wirtschaftlichen und finanziellen [X.]erhältnissen der einzelnen Länder nicht gerecht würden, und zwar weder im Hinblick auf eine schwierige, teils extrem belastete Situation ihrer Haushalte noch im Hinblick auf regionale, [X.] und leistungsbezogene Handlungsmöglichkeiten und Erfordernisse. Deshalb seien im Tarifbereich wie im [X.]ereich der [X.]eamtenbesoldung schrittweise geeignete Flexibilisierungen und [X.] zur Eröffnung eines breiteren Handlungsspielraums für die Länder erforderlich (vgl. [X.]TDrucks 15/1021, [X.] 7).

b) Die Teilföderalisierung des [X.] wurde vollzogen durch das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und [X.]ersorgungsbezügen in [X.] und [X.] 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher [X.]orschriften ([X.] 2003/2004) vom 10. September 2003 ([X.] 1798). Durch Art. 18 Abs. 1 [X.] 2003/2004 wurden das Sonderzuwendungsgesetz und das [X.] aufgehoben. Art. 18 Abs. 2 [X.] 2003/2004 regelte ihre übergangsweise geltende weitere Anwendung. Die [X.]orschrift lautet:

Artikel 18

Aufhebung von [X.]orschriften

(1) Es werden aufgehoben:

1. das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 15. Dezember 1998 ([X.] 3642), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Februar 2002 ([X.] 686), und

2. das [X.] in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 16. Mai 2002 ([X.] 1780).

(2) Das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 15. Dezember 1998 ([X.] 3642), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Februar 2002 ([X.] 686), und das [X.] in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 16. Mai 2002 ([X.] 1780) sind bis zum Inkrafttreten bundes- oder landesgesetzlicher [X.]egelungen zur Gewährung von jährlichen Sonderzahlungen weiter anzuwenden.

(…)

Den [X.] wurde gemäß Art. 18 Abs. 2 in [X.]erbindung mit Art. 13 Nr. 7 [X.] 2003/2004 im [X.]ege einer Neufassung des § 67 [X.] zugleich die [X.]efugnis eingeräumt, eigene [X.]egelungen bezüglich einer jährlichen Sonderzahlung zu erlassen. Diese "Öffnungsklausel" schreibt einen bundeseinheitlichen Höchstbetrag der Sonderzahlungen vor, gewährt dem [X.] und den [X.] aber im Übrigen - hinsichtlich Höhe, Zweck, Struktur und Zahlungsweise - umfassende inhaltliche Gestaltungsfreiheit. Die Passage lautet:

Artikel 13

Änderung des [X.]es

Das [X.] in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 6. August 2002 ([X.] 3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

1.- 6. (…)

7. § 67 wird wie folgt gefasst:

"§ 67 Jährliche Sonderzahlungen

(1) Soweit der [X.] oder die Länder durch Gesetz jährliche Sonderzahlungen gewähren, dürfen diese im Kalenderjahr die [X.]ezüge eines Monats nicht übersteigen. Daneben kann für jedes Kind eines [X.]erechtigten ein Sonderbetrag bis zur Höhe von 25,56 € gewährt werden. [X.]ei den [X.]ezügen nach [X.] sind die Auslandsdienstbezüge nach dem 5. Abschnitt, Zulagen und [X.]ergütungen nach den §§ 42a, 45, 47, 48, 50a und 51 sowie sonstige Einmalzahlungen nicht zu berücksichtigen. Abweichend von [X.] kann die jährliche Sonderzahlung für die [X.]esoldungsgruppen [X.] bis [X.] um bis zu 332,34 [X.] und für alle übrigen [X.]esoldungsgruppen um bis zu 255,65 [X.] erhöht werden.

(2) In der bundes- oder landesgesetzlichen [X.]egelung ist die Zahlungsweise zu bestimmen. Außerdem kann festgelegt werden, dass die Sonderzahlungen nach Absatz 1 [X.] und 3 ruhegehaltfähig sind. Gleichzeitig kann bestimmt werden, dass sie an den allgemeinen Anpassungen nach § 14 teilnehmen."

8. (…)

Für die Jahre 2003 und 2004 enthielt das [X.] 2003/2004 spezielle [X.]egelungen, die neben die bereits zitierten [X.]estimmungen traten. Art. 1 Nr. 5 [X.] 2003/2004 in [X.]erbindung mit § 85 [X.] betraf die Einmalzahlung im [X.]; Art. 2 Nr. 2 [X.] 2003/2004 in [X.]erbindung mit § 85 [X.] betraf die Einmalzahlung im [X.]. Diese Einmalzahlungen kamen als weiterer [X.]esoldungsbestandteil zu der sonstigen [X.]esoldung in den Jahren 2003 beziehungsweise 2004 hinzu. Die betreffenden [X.]orschriften lauten:

Artikel 1

Änderung des [X.]es für das [X.]

Das [X.] in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 6. August 2002 ([X.] 3020), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. August 2002 ([X.] 3082), wird wie folgt geändert:

1. - 4. (…)

5. Nach § 83 werden folgende §§ 84 und 85 angefügt:

"(…)

§ 85 Einmalzahlung im [X.]

(1) [X.]eamte, [X.] und Soldaten mit Anspruch auf [X.]esoldung für den gesamten Monat April 2003 und mindestens einen Tag im Monat Mai 2003 erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 7,5 vom Hundert der Dienstbezüge, die ihnen im Monat März 2003 ([X.]) zugestanden haben, höchstens 185 [X.], soweit von der Ermächtigung nach Absatz 6 innerhalb von drei Monaten nach dem 16. September 2003 kein Gebrauch gemacht wird. [X.] gilt nicht für Empfänger von [X.]ezügen aus der [X.]esoldungsgruppe [X.]

(…)

(6) Die Länder werden ermächtigt, jeweils für ihren [X.]ereich durch Gesetz zu regeln, dass die Einmalzahlung nach Absatz 1 für die Ämter der den St[X.]tssekretären des [X.] vergleichbaren [X.]eamten in den [X.] entsprechend Absatz 1 Satz 2 bestimmt werden kann."

6. (…)

Artikel 2

Änderung des [X.]es für das [X.]

Das [X.] in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 6. August 2002 ([X.] 3020), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

1. (…)

2. § 85 wird wie folgt gefasst:

"§ 85 Einmalzahlung im [X.]

(1) [X.]eamte, [X.] und Soldaten, die im Monat November 2004 ununterbrochen bei demselben Dienstherrn in einem [X.]eamten-, [X.]- oder Soldatenverhältnis stehen und mindestens für einen Tag in diesem Monat Anspruch auf [X.]esoldung haben, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 50 [X.], Anwärter in Höhe von 30 [X.], soweit von der Ermächtigung nach Absatz 4 innerhalb von drei Monaten nach dem 16. September 2003 kein Gebrauch gemacht wird. [X.] gilt nicht für Empfänger von [X.]ezügen aus der [X.]esoldungsgruppe [X.]

(2) - 3. …

3. Die drei Länder, deren [X.]esoldungsvorschriften verfahrensgegenständlich sind, haben von der Möglichkeit, jährliche Sonderzahlungen in eigener Zuständigkeit für ihren [X.]ereich neu zu regeln, in unterschiedlicher [X.]eise Gebrauch gemacht.

a) Der [X.] verabschiedete am 20. November 2003 als Art. I des Gesetzes über die Gewährung einer Sonderzahlung und über die [X.]ezüge der St[X.]tssekretäre und entsprechender [X.]ersorgungsempfänger in den Jahren 2003 und 2004 für das [X.] das Gesetz über die Gewährung einer Sonderzahlung an [X.]eamte, [X.] und [X.]ersorgungsempfänger für das [X.] (Sonderzahlungsgesetz [X.] − SZG-[X.] [G[X.][X.]l [X.] 696 ]). Das Gesetz, das am 30. November 2003 in [X.] trat, sah eine gegenüber der alten [X.]echtslage geringere jährliche Sonderzahlung vor; ein gesondertes Urlaubsgeld wurde nicht mehr gewährt. Nach § 6 des Gesetzes betrug der Grundbetrag der Sonderzahlung für das [X.] für [X.] und St[X.]tsanwälte der [X.]esoldungsgruppen [X.] und höher 50 [X.] der für den Monat Dezember maßgeblichen [X.]ezüge.

Im Einzelnen lauteten die maßgeblichen [X.]orschriften des SZG-[X.] in der Fassung vom 30. November 2003:

§ 1

Geltungsbereich

(1) Eine jährliche Sonderzahlung erhalten nach diesem Gesetz

1. [X.]eamtinnen und [X.]eamte des [X.], der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des [X.] unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen [X.]echts; ausgenommen sind die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten,

2. [X.]innen und [X.] des [X.] mit Ausnahme der ehrenamtlichen [X.]innen und [X.],

3. - (2) …

§ 2

Anspruchsvoraussetzungen für [X.]eamte und [X.]

(1) [X.]oraussetzung für den Anspruch ist, dass die [X.]erechtigten

1. am 1. Dezember in einem der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten [X.]echtsverhältnisse stehen,

2. seit dem ersten nicht allgemein freien Tag des Monats Oktober ununterbrochen oder im laufenden Kalenderjahr insgesamt sechs Monate bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1 des [X.]es) in einem hauptberuflichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis oder einem Ausbildungsverhältnis stehen oder gestanden haben und

3. mindestens bis einschließlich 31. März des folgenden Jahres im Dienst dieses Dienstherrn verbleiben, es sei denn, dass sie ein früheres Ausscheiden nicht selbst zu vertreten haben.

(2) - (6) …

§ 5

Zusammensetzung der Sonderzahlung

Die Sonderzahlung besteht aus einem Grundbetrag und einem Sonderbetrag für Kinder.

§ 6

Grundbetrag für [X.]eamte und [X.]

(1) Der Grundbetrag wird in den Jahren 2003, 2004 und 2005 für die [X.]eamtinnen und [X.]eamten der [X.]esoldungsgruppen [X.] bis [X.] in Höhe von 84,29 vom Hundert, für die [X.]eamtinnen und [X.]eamten der [X.] und [X.] sowie für die Empfängerinnen und Empfänger von Anwärterbezügen in Höhe von 70 vom Hundert und im Übrigen in Höhe von 50 vom Hundert aus den nach dem [X.]esoldungsrecht für den Monat Dezember maßgebenden [X.]ezügen berechnet und gewährt, und zwar auch dann, wenn der/dem [X.]erechtigten die [X.]ezüge für diesen Monat nur teilweise zustehen oder in den Fällen einer [X.]eurlaubung ohne Dienstbezüge nicht zustehen. Ab dem [X.] tritt an die Stelle der in [X.] genannten [X.]omhundertsätze der [X.]omhundertsatz, der sich aus dem [X.]erhältnis der regelmäßig anzupassenden [X.]ezüge nach dem Stand Dezember 1993 und denen im Dezember des laufenden Jahres errechnet. Das [X.] wird ermächtigt, den jeweils maßgebenden [X.]omhundertsatz festzusetzen.

(2) [X.]ezüge im Sinne des Absatzes 1 sind unter [X.]erücksichtigung des § 6 des [X.]es

1. das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amts-, Stellen-, Ausgleichs- und Überleitungszulagen, Leistungsbezüge für Professoren sowie für hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit diese nicht als Einmalzahlungen gewährt werden, sowie Anwärterbezüge,

2. - (4) …

In der [X.]egründung zum Gesetzentwurf vom 15. September 2003 wird die Lage der öffentlichen Haushalte im Land, die insbesondere aufgrund der negativen wirtschaftlichen Entwicklung und der hohen Steuerausfälle äußerst angespannt sei, als Problem benannt. [X.]on der daher zwingend gebotenen Entlastung der Haushalte von Land und Kommunen könnten die Personalkosten als größter Ausgabenblock nicht ausgenommen werden; vielmehr müsse die Entlastung auch einen angemessenen [X.]eitrag der [X.]eamten und [X.]ersorgungsempfänger einschließen ([X.] Drucksache [[X.]] 13/4313, [X.], 17).

b) In [X.] wurde zum 1. Dezember 2003 die Höhe der jährlichen Sonderzahlung für [X.] und St[X.]tsanwälte der [X.]esoldungsgruppe [X.] auf 1.500 € festgesetzt und das Urlaubsgeld, das bisher 255,65 € betragen hatte, entfiel durch die Aufhebung des [X.]. Die maßgeblichen [X.]orschriften des [X.]eamtenrechtlichen Sonderzahlungsgesetzes des [X.] [X.] ([X.]) vom 25. November 2003 ([X.]) in der vom 29. November 2003 bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung lauteten:

§ 1

Geltungsbereich

(1) Eine jährliche Sonderzahlung nach diesem Gesetz erhalten

1. [X.]eamte des [X.], der Gemeinden, der Landkreise sowie der sonstigen der Aufsicht des [X.] unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen [X.]echts,

2. [X.] des [X.],

3. - (2) …

§ 2

Anspruchsvoraussetzung

[X.]oraussetzung für den Anspruch ist, dass der [X.]erechtigte am 1. Dezember in einem der in § 1 Abs. 1 [X.] Nrn. 1 bis 3 bezeichneten [X.]echtsverhältnisse steht.

§ 4

Höhe der Sonderzahlung für [X.]eamte und [X.]

(1) Die Höhe der Sonderzahlung bei [X.]eamten und [X.]n bemisst sich nach der [X.]esoldungsgruppe des am 1. Dezember bereits verliehenen Amtes. Sie beträgt

1. im einfachen und mittleren Dienst

950 [X.],

2. im gehobenen Dienst

1250 [X.],

3. im höheren Dienst für die [X.]esoldungsgruppen [X.]3 bis [X.]6, [X.] bis [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.]

1500 [X.],

4. für die übrigen [X.]esoldungsgruppen

1900 [X.],

5. für Anwärter

350 [X.].

Soweit [X.]eamten und [X.]n am 1. Dezember noch kein Amt verliehen wurde, bemisst sich die Höhe der Sonderzahlung nach der [X.]esoldungsgruppe des Eingangsamtes ihrer Laufbahn.

(2) - (4) …

Nach der [X.]egründung des Gesetzentwurfs ([X.]/1016, [X.] 4 f.) sollte im Hinblick auf Deregulierung und [X.]erwaltungsvereinfachung der [X.]egelungsinhalt des [X.] wesentlich gekürzt und transparent gestaltet werden. Zugleich sollte den wirtschaftlichen und finanziellen [X.]ahmenbedingungen des [X.] [X.] dadurch [X.]echnung getragen werden, dass die Höhe der künftigen Sonderzahlung unter das bisherige Niveau abgesenkt werde, um die Haushalte zu entlasten.

Durch das Gesetz zur Änderung des [X.]eamtenrechtlichen Sonderzahlungsgesetzes des [X.] [X.] als Art. 1 des [X.] 2005/2006 vom 17. Dezember 2004 ([X.]) wurde das Sonderzahlungsgesetz bezogen auf [X.] und St[X.]tsanwälte schließlich dahingehend geändert, dass an die Stelle der jährlichen Sonderzahlung in Höhe von 1.500 € eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 25,56 € für jedes Kind tritt. § 2 [X.] wurde zum 1. Januar 2005 wie folgt neu gefasst:

§ 2

Jährliche Sonderzahlung

(1) [X.]eamtinnen und [X.]eamte in den [X.]esoldungsgruppen [X.] bis [X.] erhalten neben ihren Dienstbezügen für den Monat Dezember eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 120 [X.]. § 6 Abs. 1 des [X.]es ist entsprechend anzuwenden.

(2) [X.]eamtinnen, [X.]eamte, [X.]innen, [X.], [X.]ersorgungsempfängerinnen und [X.]ersorgungsempfänger erhalten neben ihren Dienst-​, [X.] oder [X.]ersorgungsbezügen für den Monat Dezember für jedes Kind, für das ihnen in [X.]ezug auf den Monat Dezember ein Familienzuschlag gewährt wird, eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 25,56 [X.]. [X.]aisen, denen der Familienzuschlag zusteht, erhalten die Sonderzahlung selbst.

Der Gesetzentwurf zielte darauf ab, durch eine dauerhafte Senkung des [X.] insgesamt eine Konsolidierung des [X.]haushaltes und die [X.]ückführung der Neuverschuldung zu erreichen (vgl. die Gesetzesbegründung [X.]/1799, [X.] 7).

c) In [X.] wurde durch Art. 1 des [X.] [X.]gesetzes zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher [X.]orschriften vom 20. November 2003 ([X.]) mit [X.]irkung vom 27. November 2003 das [X.]echt der Sonderzahlung neu geregelt.

[X.]) Art. 1 des [X.] [X.]gesetzes zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher [X.]orschriften vom 20. November 2003 ([X.]) fügte in das [X.]besoldungsgesetz [X.] in der Fassung vom 14. Juli 1978 ([X.]) § 17 ein, der für das [X.] die Gewährung einer Sonderzahlung in Höhe von nur noch 70 [X.] statt bisher 86,31 [X.] der für den Monat Dezember maßgebenden [X.]ezüge vorsah. Die [X.]orschrift lautete:

§ 17

Jährliche Sonderzahlung für das [X.]

Auf die jährliche Sonderzahlung für das [X.] finden die [X.]estimmungen des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fassung vom 15. Dezember 1998 ([X.] 3642), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Februar 2002 ([X.] 686), mit der Maßgabe Anwendung, dass der [X.]emessungsfaktor im Sinne von § 13 des vorgenannten Gesetzes 0,70 beträgt.

bb) Ab dem [X.] wurde auf der Grundlage des durch Art. 1 des [X.] [X.]gesetzes zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher [X.]orschriften vom 20. November 2003 ([X.]) in das [X.]besoldungsgesetz [X.] neu eingefügten § 11 Nr. 1 die Sonderzahlung in der [X.]eise auf einen [X.]etrag von 50 [X.] eines Monatsgehalts gekürzt, dass als jährliche Sonderzahlung (vgl. § 8 Nr. 1 des [X.]besoldungsgesetzes [X.] in der Fassung des [X.] [X.]gesetzes zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher [X.]orschriften vom 20. November 2003) eine laufende monatliche Zahlung gewährt wurde, die sich auf 4,17 [X.] der monatlichen [X.]ezüge belief. § 11 Nr. 1 lautete in der Fassung des [X.] [X.]gesetzes zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher [X.]orschriften vom 20. November 2003:

§ 11

Grundbetrag der laufenden monatlichen Zahlung

Der monatliche Grundbetrag beläuft sich auf 4,17 v. H. und bemisst sich nach den [X.]ezügen, die dem [X.]erechtigten für den jeweiligen Monat zustehen. [X.]ezüge im Sinne des Satzes 1 sind

1. bei Empfängern von Dienstbezügen das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amts-, Stellen-, Ausgleichs- und Überleitungszulagen, Leistungsbezüge für Professoren und hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit diese nicht als Einmalzahlungen gewährt werden, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen in Ämtern der [X.]besoldungsordnung [X.] (§ 77 des [X.]es),

2. - 4. …

Der Grundbetrag der laufenden monatlichen Zahlung wurde mit [X.]irkung zum 1. Januar 2009 durch Erhöhung der [X.]ezüge des jeweiligen Monats um 4,17 [X.] in die [X.]esoldung integriert (vgl. § 1 Nr. 1 des Art. 1 des [X.]gesetzes zur Integration der jährlichen Sonderzahlung und zur Anpassung der [X.]esoldung und [X.]ersorgung 2009/2010 vom 7. April 2009 [G[X.][X.]l [X.]42]).

cc) Schließlich wurde im [X.] das Urlaubsgeld für die [X.]esoldungsgruppen [X.] und höher sowie die [X.] gestrichen und die Zahlung eines Sonderbetrags in Höhe von 40 € je Kind im Monat Juli eingeführt (Art. 1 des [X.] [X.]gesetzes zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher [X.]orschriften vom 20. November 2003 [[X.]]). Zu diesem Zweck wurden die §§ 14 und 15 in das [X.]besoldungsgesetz [X.] eingefügt:

§ 14

[X.]estandteile, allgemeine Anspruchsvoraussetzungen und Zahlungsweise der Einmal-Sonderzahlung

(1) Die Einmal-Sonderzahlung besteht aus einem Grundbetrag (§ 15 Abs. 1) und einem Sonderbetrag für Kinder (§ 15 Abs. 2).

(2) - (6) …

§ 15

[X.]eträge der Einmal-Sonderzahlung

(1) Der Grundbetrag beträgt 200 [X.] und wird den [X.]erechtigten mit Grundgehalt aus den [X.]esoldungsgruppen [X.] bis [X.] gewährt. § 6 des [X.]es gilt entsprechend.

(2) Alle [X.]eamten und [X.] erhalten für jedes Kind, für das ihnen im Monat Juli des jeweiligen Kalenderjahres Familienzuschlag zusteht, einen Sonderbetrag für Kinder in Höhe von 40 [X.]. § 6 des [X.]es ist nicht anzuwenden.

Eingangs der [X.]egründung zu dem Entwurf dieses Gesetzes weist die [X.]regierung darauf hin, dass angesichts der haushalts- und gesamtwirtschaftlichen [X.]ahmenbedingungen auf Einsparungen auch im Personalkostenbereich nicht verzichtet werden könne. Dem dadurch entstehenden [X.]egelungsbedürfnis werde mit dem Gesetzentwurf [X.]echnung getragen (vgl. [X.] 14/2505, [X.]). [X.]eiter wird ausgeführt, dass "[h]auptsächlicher [X.]egelungsgegenstand des [X.]orhabens […] die Neugestaltung und gleichzeitige Absenkung der jährlichen Sonderzuwendungen der [X.]eamten und [X.] im [X.]dienst zur Erzielung der vorbezeichneten Einsparvolumina als [X.]eitrag zur Konsolidierung des [X.]haushaltes" sei ([X.] 14/2505, [X.] 9).

4. Im [X.] ging infolge der sogenannten [X.] die Gesetzgebungskompetenz für die [X.]-/[X.]eamtenbesoldung und -versorgung auf die Länder über.

Das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, [X.], [X.], [X.], 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c) vom 28. August 2006 ([X.] 2034) führte mit [X.]irkung vom 1. September 2006 zu einer föderalen Neuordnung der dienstrechtlichen [X.]egelungskompetenzen. Durch Art. 1 Nr. 8 des Änderungsgesetzes wurde unter anderem der [X.] eingefügte Art. 74a GG (vgl. Art. I Nr. 1 des 28. Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 18. März 1971, [X.]) aufgehoben, der dem [X.] die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die [X.]esoldung und [X.]ersorgung aller Angehörigen des öffentlichen Dienstes zugewiesen hatte. An die Stelle des in dieser [X.]estimmung zum Ausdruck kommenden Grundsatzes der bundeseinheitlichen [X.]esoldung und [X.]ersorgung trat die [X.]egelung in Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG, wonach der [X.] die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz über "die Statusrechte und -pflichten der [X.]eamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen [X.]echts sowie der [X.] in den [X.] mit Ausnahme der Laufbahnen, [X.]esoldung und [X.]ersorgung" innehat. Nach der Übergangsvorschrift des Art. 125a Abs. 1 GG gilt das [X.] als [X.]recht fort; es kann aber durch [X.]recht ersetzt werden.

5. Die [X.]orlagen des [X.] für das [X.] (2 [X.]vL 17/09 und 2 [X.]) beziehen sich auf das Kalenderjahr 2003, also einen [X.]raum der zwischen [X.] und [X.] geteilten Gesetzgebungskompetenz im [X.]esoldungsrecht. Die [X.]orlagen des [X.] (2 [X.]vL 3/12 bis 6/12) betreffen die Kalenderjahre 2008 bis 2010, die [X.]orlage des [X.] (2 [X.]vL 1/14) die [X.]erfassungsmäßigkeit der [X.]esoldung seit dem [X.], also [X.]räume, in denen die Gesetzgebungskompetenz für die [X.]esoldung der [X.] und St[X.]tsanwälte der Länder ausschließlich bei den [X.] lag.

a) Grundlage der [X.]esoldung der [X.] und St[X.]tsanwälte in [X.] im [X.] war das [X.] a.F.

[X.]) § 1 [X.] a.F. regelte den personellen und sachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes und lautete wie folgt:

§ 1

Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die [X.]esoldung der

1. [X.]beamten, der [X.]eamten der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines [X.] unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen [X.]echts; ausgenommen sind die Ehrenbeamten und die [X.]eamten auf [X.]iderruf, die nebenbei verwendet werden,

2. [X.] des [X.] und der Länder; ausgenommen sind die ehrenamtlichen [X.],

3. [X.]erufssoldaten und Soldaten auf [X.].

(2) Zur [X.]esoldung gehören folgende Dienstbezüge:

1. Grundgehalt,

2. Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,

3. Familienzuschlag,

4. Zulagen,

5. [X.]ergütungen,

6. Auslandsdienstbezüge.

(3) Zur [X.]esoldung gehören ferner folgende sonstige [X.]ezüge:

1. Anwärterbezüge,

2. jährliche Sonderzuwendungen,

3. vermögenswirksame Leistungen,

4. jährliches Urlaubsgeld.

(4) Die Länder können besoldungsrechtliche [X.]orschriften im Sinne der Absätze 1 bis 3 nur erlassen, soweit dies bundesgesetzlich ausdrücklich geregelt ist.

(5) Dieses Gesetz gilt nicht für die [X.] und ihre [X.]erbände.

bb) Die [X.] und die [X.]emessung des [X.] waren in § 37 und § 38 [X.] a.F. samt Anlagen geregelt:

§ 37

[X.]

(1) Die Ämter der [X.] und St[X.]tsanwälte, mit Ausnahme der Ämter der [X.]ertreter des öffentlichen Interesses bei den Gerichten der [X.]erwaltungsgerichtsbarkeit, und ihre [X.]esoldungsgruppen sind in der [X.]besoldungsordnung [X.] (Anlage [X.]) geregelt. Die Grundgehaltssätze der [X.]esoldungsgruppen sind in der [X.] ausgewiesen.

(2) In [X.]besoldungsordnungen [X.] können geregelt werden:

1. die Ämter der [X.] und St[X.]tsanwälte am [X.]ayerischen Obersten [X.]gericht einschließlich des Präsidenten und seines ständigen [X.]ertreters,

2. die Ämter der [X.].

Der Aufbau der [X.]esoldungsgruppen in den [X.]besoldungsordnungen [X.] muss dem der [X.]besoldungsordnung [X.] entsprechen. Die Grundgehaltssätze der [X.] gelten auch für diese [X.]besoldungsordnungen.

§ 38

[X.]emessung des Grundgehalts

(1) Das Grundgehalt wird, soweit die [X.]esoldungsordnung nicht feste Gehälter vorsieht, nach [X.] bemessen. Der in der Lebensaltersstufe ausgewiesene [X.] steht vom [X.] an zu, in dem das maßgebende Lebensjahr vollendet wird.

(2) [X.]ird der [X.] oder St[X.]tsanwalt nach [X.]ollendung des 35. Lebensjahres eingestellt, wird für die [X.]erechnung des [X.] ein Lebensalter zugrunde gelegt, das um die Hälfte der vollen Lebensjahre vermindert ist, die der [X.] oder St[X.]tsanwalt seit [X.]ollendung des 35. Lebensjahres bis zu dem bei der Einstellung vollendeten Lebensjahr zurückgelegt hat. [X.]ei einer Einstellung, die sich ohne erhebliche Unterbrechung an eine Tätigkeit im Sinne des § 10 Abs. 2 [X.] Nr. 1 bis 5 des Deutschen [X.]gesetzes oder an eine Tätigkeit als [X.] oder St[X.]tsanwalt nach dem [X.]echt der ehemaligen [X.] oder nach dem [X.] [X.]uchstabe o und z anschließt, gilt als Tag der Einstellung der Tag, von dem an der [X.] oder St[X.]tsanwalt Tätigkeiten der genannten Art ununterbrochen ausgeübt hat. [X.]ei der [X.]iedereinstellung eines [X.]ersorgungsempfängers wird der für das frühere Dienstverhältnis maßgebende Tag der Einstellung um die [X.] des [X.]uhestandes hinausgeschoben.

(3) [X.] und St[X.]tsanwälte, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten das Anfangsgrundgehalt ihrer [X.]esoldungsgruppe so lange, bis sie das für das Aufsteigen in den [X.] vorgesehene Lebensalter vollendet haben.

(4) Das Lebensalter wird, vorbehaltlich des Absatzes 2 Satz 2 und 3, um die Hälfte der [X.] nach [X.]ollendung des 35. Lebensjahres, in der kein Anspruch auf [X.]esoldung bestand, hinausgeschoben. § 28 Abs. 3 und § 30 gelten entsprechend. Der Anspruch auf das Aufsteigen in den [X.] ruht für die Dauer einer vorläufigen Dienstenthebung. Führt ein Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis durch Entlassung auf Antrag des [X.]s oder St[X.]tsanwaltes oder infolge strafgerichtlicher [X.]erurteilung, so erlischt der Anspruch auch für die [X.] des [X.]uhens.

Anlage [X.] zum [X.] a.F. enthielt die einzelnen [X.]esoldungsgruppen der [X.]besoldungsordnung [X.]; in [X.] Nr. 4 zum [X.] a.F. waren die Grundgehaltssätze der [X.]besoldungsordnung [X.] aufgeführt.

cc) Eine lineare [X.] im [X.] erfolgte im [X.]ege einer Änderung des § 14 [X.] a.F. durch Art. 1 [X.] 2003/2004. Zum 1. Juli 2003 wurden in der [X.] die Grundgehaltssätze um 2,4 [X.] erhöht. § 14 [X.] in der Fassung vom 10. September 2003 lautete:

§ 14

Anpassung der [X.]esoldung

(1) Die [X.]esoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen [X.]erhältnisse und unter [X.]erücksichtigung der mit den [X.] verbundenen [X.]erantwortung durch [X.]gesetz regelmäßig angepasst.

(2) Um 2,4 vom Hundert werden erhöht

1. die Grundgehaltssätze,

2. der Familienzuschlag mit Ausnahme der [X.] für die [X.]esoldungsgruppen [X.] bis [X.],

3. die Amtszulagen sowie die allgemeine Stellenzulage nach [X.]orbemerkung Nummer 27 der [X.]besoldungsordnungen A und [X.],

4. die [X.].

Die Erhöhung gilt für die [X.]esoldungsgruppen [X.] bis [X.]1 und Anwärter ab 1. April 2003, für die übrigen [X.]esoldungsgruppen ab 1. Juli 2003, soweit von der Ermächtigung nach Absatz 4 innerhalb von drei Monaten nach dem 16. September 2003 kein Gebrauch gemacht wird. Die Erhöhung nach [X.] Nr. 1 gilt in den Jahren 2003 und 2004 nicht für die [X.]esoldungsgruppe [X.] Die erhöhten [X.]eträge ergeben sich aus den [X.], [X.], [X.][X.] und [X.] in der ab dem 1. April 2003 geltenden Fassung.

(3) - (4) …

b) Grundlage der [X.]esoldung der [X.] und St[X.]tsanwälte in [X.] war das [X.]besoldungsgesetz [X.] vom 3. März 2005 ([X.] LS[X.]005 [G[X.][X.]l [X.]08]).

[X.]) § 1 Abs. 1 [X.] [X.] LS[X.]005 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung landesbesoldungs- und versorgungsrechtlicher [X.]orschriften vom 25. Juli 2007 (G[X.][X.]l [X.] 236) regelte den sachlichen und persönlichen Geltungsbereich des [X.]besoldungsgesetzes in dem verfahrensgegenständlichen [X.]raum. Gemäß § 1 Abs. 2 [X.] dieses Gesetzes galten für die [X.]esoldung bundesrechtliche Gesetze und [X.]erordnungen als [X.]recht fort, soweit sie nicht durch [X.]recht ersetzt wurden. § 1 [X.] LS[X.]005 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung landesbesoldungs- und versorgungsrechtlicher [X.]orschriften vom 25. Juli 2007 lautete wie folgt:

§ 1

Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt, soweit nicht bundesrechtliche [X.]orschriften fortgelten, die [X.]esoldung der [X.]eamten, [X.]eamtinnen, [X.] und [X.]innen des [X.] und der [X.]eamten und [X.]eamtinnen der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des [X.] unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen [X.]echts; ausgenommen sind die Ehrenbeamten und Ehrenbeamtinnen, die [X.]eamten und [X.]eamtinnen auf [X.]iderruf sowie die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehenden Personen, die nebenbei verwendet werden, und die ehrenamtlichen [X.] und [X.]innen. Soweit versorgungsrechtliche [X.]egelungen auf die [X.]esoldung [X.]ezug nehmen, gilt [X.] entsprechend.

(2) Für die [X.]esoldung und [X.]ersorgung der in Absatz 1 [X.] genannten Personen gelten die am 31. August 2006 gültigen bundesrechtlichen Gesetze und [X.]erordnungen als [X.]recht fort, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Die §§ 45 und 46 des [X.]es finden keine Anwendung.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen [X.]eligionsgesellschaften und ihre [X.]erbände.

Das [X.] LS[X.]005 enthielt keine abschließende [X.]egelung der [X.]esoldung in der [X.]. Ergänzend war das bis zur vollständigen Ersetzung als [X.]recht fortgeltende [X.] heranzuziehen.

bb) Für die Höhe der [X.]esoldung verwies § 18c [X.] LS[X.]005 (eingefügt durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung landesbesoldungs- und versorgungsrechtlicher [X.]orschriften vom 25. Juli 2007) auf die Anlagen der Anhänge zum [X.]besoldungsgesetz. Er lautete in der der vom 1. August 2007 bis 28. Februar 2009 geltenden Fassung:

§ 18c

Höhe der [X.]esoldung

(1) Die Höhe der [X.]esoldung ergibt sich aus den Anlagen in den Anhängen 1 und 2 für die dort genannten [X.].

(2) Es treten ab 1. Januar 2008 die in dem Anhang 1 abgedruckten Anlagen an die Stelle von Anlagen des [X.]es und der [X.] in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 27. November 1997 ([X.] 2764), zuletzt geändert durch Artikel 350 der [X.]erordnung vom 31. Oktober 2006 ([X.] 2407, 2454):

- Anlage 2 die [X.] zum [X.],

- Anlage 3 die Tabelle der Grundgehaltssätze der [X.]besoldungsordnung [X.] in der Anlage 1 der [X.]ekanntmachung des [X.]ministeriums des Innern vom 10. September 2003 ([X.] 1843, 1846),

- Anlage 4 die Anlage [X.] zum [X.],

- Anlage 5 die Anlage [X.][X.] zum [X.],

- Anlage 6 die Anlage [X.] zum [X.],

- Anlage 7 die Tabelle der Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, [X.]ergütungen der [X.]besoldungsordnung [X.] in der Anlage 1 der [X.]ekanntmachung des [X.]ministeriums des Innern vom 10. September 2003 ([X.] 1843, 1846),

- Anlage 9 die Anlage [X.]Ia zum [X.],

- Anlage 10 die Anlage [X.]lb zum [X.],

- Anlage 11 die Anlage [X.]lc zum [X.],

- Anlage 12 die Anlage [X.]ld zum [X.],

- Anlage 13 die Anlage [X.]Ie zum [X.],

- Anlage 14 die Anlage [X.]If zum [X.],

- Anlage 15 die Anlage [X.]Ig zum [X.],

- Anlage 16 die Anlage [X.]lh zum [X.],

- Anlage 17 die Anlage [X.]li zum [X.],

- Anlage 18 die [X.]eträge aus § 4 Abs. 1 und 3 der [X.]erordnung über die Gewährung von [X.] für [X.]eamte,

- Anlagen 19 bis 24 die Anlage 6 zu [X.] der [X.]ekanntmachung des [X.]ministeriums des Innern vom 10. September 2003 ([X.] 1843, 1883 bis 1891),

- Anlage 26 die [X.]eträge aus § 4 Abs. 1 und 3 [X.] der [X.]erordnung über die Gewährung von [X.] für [X.]eamte unter [X.]erücksichtigung der [X.].

(3) Es ersetzen ab 1. Mai 2008 die im Anhang 2 abgedruckten Anlagen die Anlagen des Anhanges 1.

(4) Die im Anhang 2 abgedruckten Anlagen 19 bis 26, die die auf 92,5 [X.] abgesenkte [X.]esoldung nach der [X.] regeln, treten am 31. Dezember 2009 außer [X.].

(5) [X.]ird in besoldungsrechtlichen [X.]orschriften auf die nach den Absätzen 2 bis 4 nicht geltenden bundesrechtlichen Anlagen verwiesen, so tritt an die Stelle der jeweiligen Anlage die entsprechende Anlage dieses Gesetzes.

Für den [X.]raum vom 1. Januar 2008 bis 30. April 2008 fanden sich die Grundgehaltssätze der [X.], soweit nicht nach § 1 Abs. 2 [X.] LS[X.]005 § 2 der [X.] (Zweite [X.]esÜ[X.]) vom 27. November 1997 ([X.] 2764) in der Fassung des [X.] ([X.] 1798) anzuwenden war, in Anhang 1 Anlage 2 Nr. 4 zum [X.] LS[X.]005 und für den [X.]raum vom 1. Mai 2008 bis 28. Februar 2009 in Anhang 2 Anlage 2 Nr. 4 zum [X.] LS[X.]005, jeweils in der Fassung des Gesetzes zur Änderung landesbesoldungs- und versorgungsrechtlicher [X.]orschriften vom 25. Juli 2007.

§ 18c [X.] LS[X.]005 wurde durch Art. 1 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und [X.]ersorgungsbezügen 2009/2010 vom 9. Dezember 2009 (G[X.][X.]l LSA [X.] 598) mit [X.]irkung vom 1. März 2009 geändert und lautete wie folgt:

§ 18c

Höhe der [X.]esoldung

(1) Die Höhe der [X.]esoldung ergibt sich vom 1. März 2009 bis zum 28. Februar 2010 aus den Anlagen in Anhang 1 für die dort genannten [X.].

(2) Es ersetzen ab 1. März 2010 die im Anhang 2 abgedruckten Anlagen die Anlagen des Anhanges 1.

(3) Die im Anhang 1 abgedruckten Anlagen 16 bis 23, die die auf 92,5 [X.] abgesenkte [X.]esoldung nach der [X.] regeln, treten am 31. Dezember 2009 außer [X.].

(4) [X.]ird in besoldungsrechtlichen [X.]orschriften auf bundesrechtliche Anlagen verwiesen, so tritt an die Stelle der jeweiligen Anlage die entsprechende Anlage dieses Gesetzes.

In Anhang 1 Anlage 2 Nr. 4 zum [X.] LS[X.]005 in der Fassung des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und [X.]ersorgungsbezügen 2009/2010 vom 9. Dezember 2009 waren die Grundgehaltssätze der [X.] für den [X.]raum vom 1. März 2009 bis 28. Februar 2010 und in Anhang 2 Anlage 2 Nr. 4 für den [X.]raum ab 1. März 2010 enthalten, soweit nicht nach § 1 Abs. 2 [X.] LS[X.]005 § 2 der [X.] (Zweite [X.]esÜ[X.]) vom 27. November 1997 ([X.] 2764) in der Fassung des [X.] ([X.] 1798) anzuwenden war.

cc) Eine lineare Anhebung der [X.]ezüge um 2,9 [X.] in dem die Kläger der Ausgangsverfahren betreffenden [X.]raum nahm der [X.] Gesetzgeber mit [X.]irkung vom 1. Mai 2008 vor. § 18b [X.] LS[X.]005 lautete in der Fassung des Gesetzes zur Änderung landesbesoldungs- und versorgungsrechtlicher [X.]orschriften vom 25. Juli 2007:

§ 18b

Anpassung der [X.]esoldung und der [X.]ersorgungsbezüge

(1) Um 2,9 [X.] werden ab 1. Mai 2008 erhöht

1. die Grundgehaltssätze,

2. - (3) …

Ausweislich des Gesetzentwurfs der [X.]regierung sollte durch die lineare Erhöhung ein [X.]eitrag zur Anpassung der [X.]ezüge an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen [X.]erhältnisse geleistet werden, zumal durch den [X.]egfall des [X.] ab dem [X.] und der Kürzung der Sonderzuwendung ab dem [X.] bis zur vollständigen Streichung deutliche Einschnitte im [X.]ereich der Sonderzahlungen vorgenommen worden seien ([X.] 5/674, [X.] 81).

Ab dem 1. März 2009 erhöhten sich die Grundgehaltssätze in allen [X.]esoldungsordnungen gemäß § 18b Abs. 1 [X.] [X.] LS[X.]005, geändert durch das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und [X.]ersorgungsbezügen 2009/2010 vom 9. Dezember 2009, um 40 €. [X.]gleich erfolgte auf der Grundlage des § 18b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] LS[X.]005 eine Anhebung der so erhöhten Grundgehaltssätze um 3,0 [X.] Zum 1. März 2010 erhöhten sich die Grundgehaltssätze um 1,2 [X.] gemäß § 18b Abs. 2 Nr. 1 [X.] LS[X.]005. § 18b [X.] LS[X.]005 in der Fassung des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und [X.]ersorgungsbezügen 2009/2010 vom 9. Dezember 2009 lautete:

§ 18b

Anpassung der [X.]esoldung und der [X.]ersorgungsbezüge

(1) Ab 1. März 2009 erhöhen sich die Grundgehaltssätze um 40 [X.] und die [X.] um 60 [X.]. Um 3,0 [X.] werden ab 1. März 2009 erhöht

1. die nach [X.] erhöhten Grundgehaltssätze,

2. - 12. …

(2) Um 1,2 [X.] werden ab 1. März 2010 erhöht

1. die Grundgehaltssätze,

2. - (5) …

Damit sollte - mit Ausnahme der Einmalzahlung - das Tarifergebnis vom 1. März 2009 zeit- und inhaltsgleich auf [X.] und [X.]eamte übertragen werden (vgl. [X.] 5/2020, [X.] 41).

[X.]) Ferner gehörte zur [X.]esoldung im verfahrensgegenständlichen [X.]raum neben der jährlichen Sonderzahlung in Höhe von 25,56 € für jedes Kind eine im [X.] gemäß § 18a [X.] LS[X.]005 in der Fassung vom 25. Juli 2007 gewährte Einmalzahlung in Höhe von 620 €. § 18a [X.] LS[X.]005 lautet wie folgt:

§ 18a

Einmalzahlung 2007

(1) Die [X.]erechtigten nach § 1 Abs. 1 [X.], [X.]ersorgungsempfängerinnen und [X.]ersorgungsempfänger und Anwärterinnen und Anwärter erhalten mit den [X.]ezügen, [X.]ersorgungsbezügen oder Anwärterbezügen des Monats August 2007 nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 eine Einmalzahlung, wenn sie im Monat August 2007 einen Anspruch auf [X.]esoldung, laufende [X.]ersorgungsbezüge oder Anwärterbezüge haben.

(2) - (3) …

(4) [X.]erechtigte nach § 1 Abs. 1 [X.] mit Anspruch auf Dienstbezüge erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 620 [X.]. Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 310 [X.]. Teilzeitbeschäftigte und begrenzt Dienstfähige (§ 42a des [X.]eamtengesetzes [X.]) erhalten die Einmalzahlung entsprechend dem [X.]erhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.

(5) - (7) …

Diese [X.]orschrift wurde mit [X.]irkung vom 1. März 2009 durch das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und [X.]ersorgungsbezügen 2009/2010 vom 9. Dezember 2009 aufgehoben.

c) In [X.] regelte im verfahrensgegenständlichen [X.]raum zunächst das [X.]besoldungsgesetz [X.] vom 12. April 2005 ([X.] [X.]P 2005 [G[X.][X.]l [X.]19]), an dessen Stelle seit dem 1. Juli 2013 das [X.]besoldungsgesetz [X.] vom 18. Juni 2013 ([X.] [X.]P 2013 [G[X.][X.]l [X.]57]) getreten ist, die [X.]esoldung der [X.] und St[X.]tsanwälte.

[X.]) Das [X.] [X.]P 2005 enthielt nur punktuelle [X.]egelungen des [X.]. Im Übrigen richtete sich die [X.]esoldung nach den gemäß Art. 125a Abs. 1 [X.] GG fortgeltenden [X.]estimmungen des [X.].

(1) Der personelle und sachliche Anwendungsbereich des [X.] [X.]P 2005 ergab sich für den verfahrensgegenständlichen [X.]raum aus § 1 Abs. 1 [X.] [X.]P in der Fassung des [X.] zur [X.]erbesserung der Haushaltsfinanzierung vom 20. Dezember 2011 ([X.] [G[X.][X.]l [X.] 430]). § 1 [X.] [X.]P 2005 lautete in dieser Fassung wie folgt:

§ 1

Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die [X.]esoldung der [X.]eamten und [X.] des [X.] und der [X.]eamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des [X.] unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen [X.]echts; ausgenommen sind die Ehrenbeamten, die [X.]eamten auf [X.]iderruf, die nebenbei verwendet werden, und die ehrenamtlichen [X.].

(2) Soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten [X.]erweisungen auf das [X.] als [X.]erweisungen auf das [X.] in der Fassung vom 6. August 2002 ([X.] 3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 ([X.] 1466).

(2a) - (4) …

(2) Hinsichtlich der Höhe der [X.]esoldung in der [X.] verwies § 2a Abs. 1 [X.] [X.]P 2005 auf die Anlagen zu diesem [X.]esoldungsgesetz und lautete in der Fassung des [X.] folgendermaßen:

§ 2a

Höhe der [X.]esoldung

(1) Die Höhe der [X.]esoldung ergibt sich aus den [X.] bis [X.]II für die dort genannten [X.]. Die [X.], [X.] und [X.] ersetzen die [X.], [X.] und [X.][X.] des [X.]es. Die [X.] ersetzt die Anlage [X.] des [X.]es im Hinblick auf Amtszulagen und die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 27 der [X.]orbemerkungen zu den [X.]besoldungsordnungen A und [X.] Die Anlage [X.]I ersetzt die Anlage 1 zu Nummer 1 der [X.]ekanntmachung des [X.]ministeriums des Innern vom 10. September 2003 ([X.] 1843). Die [X.]eträge der Anlage [X.]II treten an die Stelle der [X.]eträge nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und § 22 Abs. 2 der Erschwerniszulagenverordnung (EZul[X.]) in der Fassung vom 3. Dezember 1998 ([X.] 3497), zuletzt geändert durch Artikel 67 des [X.] ([X.] 1818), und der [X.]eträge nach § 4 Abs. 1 und 3 [X.] der [X.]erordnung über die Gewährung von [X.] für [X.]eamte (M[X.]erg[X.]) in der Fassung vom 3. Dezember 1998 ([X.] 3494), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2004 ([X.] 2774).

(2) - (6) …

Anlage II Nr. 4 zum [X.] [X.]P 2005 regelte die Grundgehaltssätze in der [X.] ab 1. Januar 2012.

(3) Mit Art. 1 Abs. 1 [X.] wurden die Grundgehaltssätze und sonstige [X.] der [X.]esoldungsordnungen A, [X.], [X.] und [X.] sowie der fortgeltenden [X.]esoldungsordnung [X.] der Hochschullehrer um 1,0 [X.] linear erhöht. Hinsichtlich der [X.]esoldungsordnung [X.], der [X.]esoldungsgruppe [X.] und höher der [X.], der [X.]esoldungsgruppe [X.] 4 der [X.]esoldungsordnung [X.] und der [X.]esoldungsgruppe [X.] 3 der [X.]esoldungsordnung [X.] trat die [X.]esoldungserhöhung zum 1. Juli 2012 in [X.], hinsichtlich der übrigen [X.]esoldungsordnungen und -gruppen bereits zum 1. Januar 2012 (vgl. Art. 18 Nr. 3 [X.]). Art. 1 [X.] lautet wie folgt:

Artikel 1

Anpassung der [X.]esoldung und der [X.]ersorgungsbezüge für das [X.] sowie Neustrukturierung des Familienzuschlags

(1) Die in den [X.] bis [X.][X.] des [X.]besoldungsgesetzes in der Fassung vom 12. April 2005 (G[X.][X.]l [X.]19), zuletzt geändert durch die Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 25. August 2011 (G[X.][X.]l [X.] 303), [X.]S 2032-1, ausgewiesenen [X.]eträge werden wie folgt geändert:

Um 1,0 v. H. werden erhöht

1. die Grundgehaltssätze der [X.]esoldungsordnungen A, [X.], [X.] und [X.] sowie der fortgeltenden [X.]esoldungsordnung [X.] der Hochschullehrer,

2. - (4) …

Für die Jahre 2013 bis einschließlich 2016 regeln die Art. 2 bis 5 [X.] in gleicher [X.]eise eine Anhebung der [X.]ezüge um 1,0 [X.] und zwar hinsichtlich der [X.]esoldungsordnung [X.], der [X.]esoldungsgruppe [X.] und höher der [X.], der [X.]esoldungsgruppe [X.] 4 der [X.]esoldungsordnung [X.] und der [X.]esoldungsgruppe [X.] 3 der [X.]esoldungsordnung [X.] zum 1. Juli, hinsichtlich der übrigen [X.]esoldungsordnungen und [X.]esoldungsgruppen bereits zum 1. Januar jedes Jahres (vgl. Art. 18 [X.] bis 9 [X.]).

Nach der Gesetzesbegründung dient die Deckelung der Gehaltserhöhungen auf 1,0 [X.] bis zum [X.] einerseits - auch mit [X.]lick auf die Einhaltung der sogenannten Schuldenbremse im Grundgesetz - dem Ziel der Haushaltskonsolidierung und soll andererseits den [X.]ediensteten angesichts der schwierigen Haushaltssituation Planungssicherheit geben (vgl. [X.] 16/281, [X.] und 51 f.). Das zeitversetzte Inkrafttreten für Angehörige der höheren [X.]esoldungsgruppen sei Ausdruck einer [X.]n Staffelung innerhalb der vorgesehenen linearen Anpassungen, die jedoch nur temporären [X.]harakter habe (vgl. [X.] 16/281, [X.] 50).

bb) Mit dem [X.] [X.]P 2013 (verkündet als Art. 1 des [X.]gesetzes zur [X.]eform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts vom 18. Juni 2013 [G[X.][X.]l [X.]57]) hat der [X.] Gesetzgeber schließlich eine landesrechtliche [X.]ollkodifikation des [X.] geschaffen.

§ 1 [X.] [X.]P 2013 legt den sachlichen und persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes fest und lautet wie folgt:

§ 1

Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die [X.]esoldung der [X.]eamtinnen und [X.]eamten sowie der [X.]innen und [X.] des [X.], der [X.]eamtinnen und [X.]eamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des [X.] unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen [X.]echts. Ausgenommen sind die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten sowie die ehrenamtlichen [X.]innen und [X.].

(2) …

Einen Anspruch auf [X.]esoldung dem Grunde nach gewährt § 4 Abs. 1 [X.] [X.]P 2013:

§ 4

Anspruch auf [X.]esoldung

(1) Auf die [X.]esoldung besteht ein Anspruch.

(2) - (6) …

In § 34 [X.] [X.]P 2013 samt Anlagen ist die [X.]besoldungsordnung [X.] folgendermaßen geregelt:

§ 34

[X.]besoldungsordnung [X.]

Die Ämter der [X.]innen und [X.] sowie der St[X.]tsanwältinnen und St[X.]tsanwälte, mit Ausnahme der Ämter der [X.]ertreterinnen und [X.]ertreter des öffentlichen Interesses bei den Gerichten der [X.]erwaltungsgerichtsbarkeit, und ihre [X.]esoldungsgruppen sind in der [X.]besoldungsordnung [X.] (Anlage 3) geregelt. Die Grundgehaltssätze der [X.]esoldungsgruppen sind in der Anlage 6 ausgewiesen.

Das Grundgehalt wird, soweit die [X.]esoldungsordnung nicht feste Gehälter vorsieht, nach Stufen bemessen (§ 35 Abs. 1 [X.] [X.] [X.]P 2013). Anlage 6 Nr. 4 zu § 34 [X.] [X.]P 2013 enthält die Grundgehaltssätze in der [X.].

Den fachgerichtlichen [X.]erfahren liegen die folgenden Sachverhalte zugrunde:

1. a) Kläger des Ausgangsverfahrens in dem [X.]erfahren 2 [X.]vL 17/09 (Aktenzeichen des [X.]: 1 A 373/08) ist ein [X.] geborener [X.] am [X.]. Kläger des Ausgangsverfahrens in dem [X.]erfahren 2 [X.] (Aktenzeichen des [X.]: 1 [X.]416/08) ist ein im Jahr 1946 geborener [X.] am [X.]. [X.]eide bezogen im Kalenderjahr 2003 Dienstbezüge nach der [X.]esoldungsgruppe [X.] und standen im Dienst des beklagten [X.] [X.]. Nach erfolglosem [X.]iderspruch der Kläger gegen ihre [X.]ezügemitteilungen für den Monat Dezember 2003 wiesen das [X.]erwaltungsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 20. Dezember 2007 ([X.].: 26 K 2544/04) und das [X.]erwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 2. April 2008 ([X.].: 3 K 1775/04) ihre Klagen auf Zahlung des [X.] zwischen der Sonderzahlung nach § 6 Abs. 1 [X.] und § 6 Abs. 1 SZG-[X.] ab. Nach Zulassung der [X.]erufung beantragten beide Kläger hilfsweise auch die Feststellung, dass ihre Alimentation im Kalenderjahr 2003 verfassungswidrig zu niedrig bemessen gewesen sei.

b) [X.]) Das Oberverwaltungsgericht für das [X.] hat mit [X.]eschluss vom 9. Juli 2009 das [X.]erfahren 1 A 373/08 ausgesetzt und dem [X.]verfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt,

ob die auf §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 und 4, § 37 Abs. 1, 38 Abs. 1 i.[X.].m. [X.] Nr. 4 [X.] in den Fassungen der [X.]ekanntmachungen vom 6. August 2002 ([X.] 3020) und vom 10. September 2003 ([X.]1843) i.[X.].m. § 1 Abs. 1 Nr. 2, §§ 2, 4 Abs. 1 [X.] in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 16. Mai 2002 ([X.] 1780) i.[X.].m. Art. 1 Nr. 5 [X.] 2003/2004, § 85 Abs. 1 [X.] i.[X.].m. Art. 13 Nr. 7 [X.] 2003/2004, § 67 Abs. 1 [X.] und Art. 18 Abs. 1 Nr. 1 [X.] 2003/2004 vom 10. September 2003 ([X.] 1798) i.[X.].m. § 1 Abs. 1 Nr. 2, §§ 2, 5, 6 Abs. 1 und 2 Nr. 1 SZG [X.] vom 20. November 2003 (G[X.] [X.] [X.] 696) beruhende [X.] des [X.] im Kalenderjahr 2003 - bezogen auf die [X.]esoldungsgruppe [X.] [X.] - mit Art. 33 Abs. 5 GG in seiner bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung ([X.]G[X.]l I 1949 [X.]) nicht vereinbar gewesen ist.

bb) Ebenfalls mit [X.]eschluss vom 9. Juli 2009 hat das Oberverwaltungsgericht für das [X.] das [X.]erfahren 1 [X.]416/08 ausgesetzt und dem [X.]verfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt,

ob die auf § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 und 3, Abs. 3 Nr. 2 und 4, §§ 37 Abs. 1, 38 Abs. 1, 39 Abs. 1, 40 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 i.[X.].m. [X.] Nr. 4 und Anlage [X.] [X.] in den Fassungen der [X.]ekanntmachungen vom 6. August 2002 ([X.] 3020) und vom 10. September 2003 ([X.] 1843) i.[X.].m. § 1 Abs. 1 Nr. 2, §§ 2, 4 Abs. 1 [X.] in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 16. Mai 2002 ([X.] 1780) i.[X.].m. Art. 1 Nr. 5 [X.] 2003/2004, § 85 Abs. 1 [X.] i.[X.].m. Art. 13 Nr. 7 [X.] 2003/2004, § 67 Abs. 1 [X.] und i.[X.].m. Art. 18 Abs. 1 Nr. 1 [X.] 2003/2004 vom 10. September 2003 ([X.] 1798) i.[X.].m. § 1 Abs. 1 Nr. 2, §§ 2, 5, 6 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 8 Abs. 1 SZG [X.] vom 20. November 2003 (G[X.] [X.] [X.] 696) beruhende [X.] des [X.] im Kalenderjahr 2003 - bezogen auf die [X.]esoldungsgruppe [X.] [X.][X.]esO - mit Art. 33 Abs. 5 GG in seiner bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung ([X.]G[X.]l I 1949 [X.]) nicht vereinbar gewesen ist.

c) Das Oberverwaltungsgericht für das [X.] hält in beiden [X.]erfahren mit im [X.]esentlichen gleichlautender [X.]egründung die vorgelegten [X.]orschriften für entscheidungserheblich. Erwiesen sich die für die [X.]esoldung der Kläger in den streitgegenständlichen Jahren maßgeblichen [X.]orschriften als verfassungswidrig, müsste der Senat - bei allfälliger Abweisung der Klagen betreffend die [X.] - den Klagen im Übrigen, das heißt den feststellenden Teil des klägerischen [X.]egehrens betreffend, stattgeben.

Das Oberverwaltungsgericht ist von der [X.]erfassungswidrigkeit der [X.]esoldung der Kläger in den streitgegenständlichen [X.]räumen überzeugt. Die den [X.]orlagegegenstand bildenden Normen, aus denen sich in der gebotenen Gesamtbetrachtung die [X.]esoldung der Kläger ergebe, verstießen gegen das von Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Alimentationsprinzip. Die [X.] und [X.]eamten in [X.] hätten im [X.] [X.]esoldungsabsenkungen hinnehmen müssen, die - zumal gemessen an einer fiktiven [X.]eiterzahlung der Sonderzuwendung in der bisherigen Höhe - in den überwiegenden Fällen deutlich über die "Marginalitätsgrenze" hinausgingen. Zwar hätte im Falle einer Überalimentation die [X.]esoldung auf das verfassungsrechtlich gebotene Mindestmaß abgesenkt werden dürfen. Eine derartige Überalimentation lasse sich für das [X.] jedoch nicht feststellen. [X.]erfassungsrechtlich tragfähige Gründe für eine [X.]esoldungsabsenkung seien vom [X.]esoldungsgesetzgeber weder genannt noch sonst ersichtlich. Die Löhne und Gehälter vergleichbarer Angestellter innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes seien im hier zu betrachtenden [X.]raum zwischen 1991 - dem [X.]punkt, zu dem der [X.] als damals alleiniger [X.]esoldungsgesetzgeber mit der Festlegung der [X.]esoldungshöhe für in den [X.]eitrittsgebieten verwendete [X.]esoldungsempfänger zu erkennen gegeben habe, dass er die im bisherigen [X.]gebiet gewährte Alimentation für amtsangemessen ansah - und 2003 weitaus stärker gestiegen als die [X.]eamtenbesoldung, die somit greifbar von der allgemeinen Einkommensentwicklung abgekoppelt worden sei. Die wirtschaftliche Situation der [X.]eamten erschließe sich ergänzend aus der Entwicklung der Einschnitte im Leistungsbereich der [X.]eihilfe, welche nicht unerheblich zur Gesamtbelastung der Nettoeinkommen der [X.]eamten beigetragen hätten. Die [X.]elastungen der [X.] und [X.]eamten im [X.] stellten im Übrigen lediglich einen Ausschnitt aus der Gesamtbelastung dar, die sich in einer Abfolge von weiteren Einschnitten vor und nach den hier streitgegenständlichen Jahren manifestieren.

2. a) Kläger des Ausgangsverfahrens 5 [X.]06/09 [X.] (Aktenzeichen des [X.]verfassungsgerichts: 2 [X.]vL 3/12) ist ein 1962 geborener St[X.]tsanwalt. Kläger des Ausgangsverfahrens 5 [X.]07/09 [X.] (Aktenzeichen des [X.]verfassungsgerichts: 2 [X.]vL 4/12) ist ein 1961 geborener [X.] am [X.]erwaltungsgericht. Kläger des Ausgangsverfahrens 5 [X.]08/09 [X.] (Aktenzeichen des [X.]verfassungsgerichts: 2 [X.]vL 5/12) ist ein 1966 geborener [X.] am [X.]erwaltungsgericht. Der Kläger des Ausgangsverfahrens 5 [X.]16/09 [X.] (Aktenzeichen des [X.]verfassungsgerichts: 2 [X.]vL 6/12) ist [X.] am Amtsgericht.

Alle Kläger stehen im Dienst des [X.] [X.] und bezogen in den Jahren 2008 bis 2010 Dienstbezüge nach der [X.]esoldungsgruppe [X.]. Sie erhielten bis zum 31. Dezember 2009 einen Zuschuss nach § 4 der [X.] (Zweite [X.]esÜ[X.]) vom 27. November 1997 ([X.] 2764) in der Fassung des [X.] ([X.] 1798) in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den [X.]ezügen nach § 2 der [X.] [X.]esÜ[X.] und den bei gleichem Amt für das bisherige [X.]gebiet geltenden Dienstbezügen.

Nach [X.]iderspruch gegen die [X.]ezügemitteilungen ab Januar 2008 verbunden mit dem Antrag, sie rückwirkend zum 1. Januar 2008 und für die Zukunft amtsangemessen zu alimentieren, erhoben sie Untätigkeitsklage zum [X.]erwaltungsgericht Halle und beantragten festzustellen, dass ihre jeweiligen Nettoeinkommen seit dem 1. Januar 2008 verfassungswidrig zu niedrig bemessen seien.

Soweit die Kläger die Feststellung begehrten, dass ihre Nettoeinkommen seit dem 1. Januar 2011 verfassungswidrig zu niedrig bemessen seien, hat das [X.]erwaltungsgericht die [X.]erfahren jeweils mit [X.]eschluss vom 28. September 2011 abgetrennt.

b) Mit vier [X.]eschlüssen vom 28. September 2011 hat das [X.]erwaltungsgericht die [X.]erfahren ausgesetzt und dem [X.]verfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt,

ob die

- im [X.]raum vom 1. Januar 2008 bis 30. April 2008 auf §§ 1 Abs. 1 [X.], Abs. 2 [X.], 18a - 18c in [X.]erbindung mit Anlage 2 Nr. 4 des [X.]esoldungsgesetzes für das Land [X.] ([X.]besoldungsgesetz - [X.]) vom 3. März 2005 (G[X.][X.]l LSA [X.]08),

- im [X.]raum vom 1. Mai 2008 bis 28. Februar 2009 auf §§ 1 Abs. 1 [X.], Abs. 2 [X.], 18a - 18c in [X.]erbindung mit Anlage 2 Nr. 4 des [X.]esoldungsgesetzes für das Land [X.] ([X.]besoldungsgesetz - [X.]) vom 3. März 2005 (G[X.][X.]l LSA [X.]08), geändert durch Gesetz zur Änderung landesbesoldungs- und versorgungsrechtlicher [X.]orschriften vom 25. Juli 2007 (G[X.][X.]l LSA [X.] 236),

- im [X.]raum vom 1. März 2009 bis 28. Februar 2010 auf §§ 1 Abs. 1 [X.], Abs. 2 [X.], 18a - 18c in [X.]erbindung mit Anlage 2 Nr. 4 des [X.]esoldungsgesetzes für das Land [X.] ([X.]besoldungsgesetz - [X.]) vom 3. März 2005 (G[X.][X.]l LSA [X.]08), geändert durch Gesetz zur Änderung landesbesoldungs- und versorgungsrechtlicher [X.]orschriften vom 25. Juli 2007 (G[X.][X.]l LSA [X.] 236) sowie [X.]besoldungs- und versorgungsanpassungsgesetz 2009/2010 vom 9. Dezember 2009 (G[X.][X.]l LSA [X.] 598),

- im [X.]raum vom 1. März 2010 bis 31. Dezember 2010 auf §§ 1 Abs. 1 [X.], Abs. 2 [X.], 18a - 18c in [X.]erbindung mit Anlage 2 Nr. 4 des [X.]esoldungsgesetzes für das Land [X.] ([X.]besoldungsgesetz - [X.]) vom 3. März 2005 (G[X.][X.]l LSA [X.]08), geändert durch Gesetz zur Änderung landesbesoldungs- und versorgungsrechtlicher [X.]orschriften vom 25. Juli 2007 (G[X.][X.]l LSA [X.] 236) sowie [X.]besoldungs- und versorgungsanpassungsgesetz 2009/2010 vom 9. Dezember 2009 (G[X.][X.]l LSA [X.] 598),

beruhende [X.] der Kläger - bezogen auf die [X.]esoldungsgruppe [X.] - mit Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes in seiner ab dem 1. September 2006 geltenden Fassung ([X.]G[X.]l I 2034) nicht vereinbar gewesen ist.

Das [X.]erwaltungsgericht Halle hält in allen vier [X.]erfahren mit im [X.]esentlichen gleichlautender [X.]egründung die vorgelegten [X.]orschriften für entscheidungserheblich. Erwiesen sich die für die [X.]esoldung der Kläger maßgeblichen [X.]orschriften als verfassungswidrig, müssten die Feststellungsklagen Erfolg haben. Umgekehrt wären die Klagen abzuweisen, wenn sich die [X.]esoldung aufgrund der vorgelegten [X.]orschriften als verfassungsgemäß erwiesen.

Das [X.]erwaltungsgericht ist weiter von der [X.]erfassungswidrigkeit der [X.]esoldung der Kläger in den streitgegenständlichen [X.]räumen überzeugt. Für die angenommene [X.]erfassungswidrigkeit des [X.] sprächen die folgenden Erwägungen: Die finanzielle Ausstattung der [X.] sei in dem streitgegenständlichen [X.]raum greifbar hinter der allgemeinen Einkommensentwicklung zurückgeblieben. [X.]ergleichsmaßstab sei ein [X.]eferenzsystem, anhand dessen die Fortentwicklung der Alimentation geprüft werden könne. Aus dem [X.]ergleich zwischen der Entwicklung im [X.]eferenzsystem und der Alimentation könne bestimmt werden, ob die Steigerung der Alimentation hinter den allgemeinen Entwicklungen [X.] und gegebenenfalls in welchem Umfang. In dieses [X.]eferenzsystem seien - beginnend ab dem [X.], in dem die gesetzgeberische Entscheidung zur generellen Erhöhung der Grundgehälter einerseits und zur Absenkung der Eingangsbesoldung zum Zwecke der Haushaltskonsolidierung andererseits den Schluss zulasse, dass der Gesetzgeber die Grenze zur [X.] als erreicht angesehen habe - die Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst und die Entwicklung der Einkommen vergleichbarer [X.]eschäftigter außerhalb des öffentlichen Dienstes mit einem Gewicht von jeweils 40 [X.] sowie die allgemeinen wirtschaftlichen [X.]erhältnisse mit 20 [X.] einzustellen, wobei die allgemeine Entwicklung der [X.] und das [X.]ruttoinlandsprodukt je zur Hälfte eingingen. Die Einkommensentwicklung werde dabei statistisch nur als [X.]ruttoanpassung erfasst. Im [X.]esentlichen ergebe sich nämlich nach Abzug der Einkommensteuer und der typischen Aufwendungen für eine beihilfekonforme Krankenversicherung oder für die [X.] Sicherung ([X.]enten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung) ein Gleichlauf zwischen dem Nettoeinkommen und der Nettobesoldung. [X.]eder durch die [X.]esteuerung noch durch die Sozialabgaben gebe es Unterschiede der [X.] in einem Umfang, dass diese eine typisierende [X.]erechnung der [X.]elastung nach Jahren erfordern würden. Hinter diesem [X.]eferenzsystem sei die [X.]esoldung im Jahr 2008 um 30,98 [X.], im Jahr 2009 um 25,53 [X.] und im [X.] um 27,1 [X.] zurückgeblieben. Diese Abweichung sei nicht durch andere, dem [X.]eamten oder [X.] zustehende Leistungen ausgeglichen worden. Im Gegenteil hätten die über Leistungskürzungen in der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehenden Kürzungen der [X.]eihilfeleistungen zu einem noch stärkeren Zurückbleiben der [X.]esoldung gegenüber dem [X.]eferenzsystem geführt. Es gebe auch außerhalb des [X.]eferenzsystems weder [X.]orteile der [X.]eamten oder [X.] gegenüber Arbeitnehmern noch zusätzliche [X.]elastungen der Arbeitnehmer wie etwa einen außergewöhnlichen Anstieg der Sozialversicherungsbeiträge, die Auswirkungen auf den aktuellen Lebensstandard hätten. Die Differenz zwischen der Entwicklung des [X.]eferenzsystems und der [X.]esoldung springe derart "ins Auge", dass von einer greifbaren Abkoppelung der [X.]esoldung gesprochen werden könne. [X.]eder die Finanzlage der öffentlichen Haushalte noch die Herausforderungen durch die Globalisierung, der demographische [X.]andel oder die finanziellen Nachwirkungen der [X.]iedervereinigung könnten eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentation begründen. Eine Überalimentation der [X.], die eine [X.]esoldungsabsenkung aus sachlichen Gründen rechtfertigen könnte, lasse sich jedenfalls seit dem [X.] nicht mehr feststellen.

3. a) [X.] geborene Kläger des fachgerichtlichen Ausgangsverfahrens 6 K 445/13.KO (Aktenzeichen des [X.]verfassungsgerichts: 1 [X.]vL 1/14) wurde mit [X.]irkung zum 18. Mai 2009 zum Leitenden Oberst[X.]tsanwalt ([X.]esoldungsgruppe [X.] [X.] [X.]P 2005) im Dienst des [X.] [X.] ernannt. Nach erfolglosem [X.]iderspruch gegen die [X.]ezügemitteilung für den Monat Januar 2012 erhob er Klage zum [X.]erwaltungsgericht Koblenz, die darauf gerichtet ist festzustellen, dass sein Nettoeinkommen seit dem 1. Januar 2012 verfassungswidrig zu niedrig bemessen sei.

b) Das [X.]erwaltungsgericht Koblenz hat das [X.]erfahren mit [X.]eschluss vom 12. September 2013 ausgesetzt und dem [X.]verfassungsgericht die Fragen zur Entscheidung vorgelegt,

- ob die im [X.]raum vom 1. Januar 2012 bis 30. Juni 2013 auf §§ 1 Abs. 1, 2a Abs. 1 i.[X.].m. der Anlage II des [X.]besoldungsgesetzes für das Land [X.] in der Fassung vom 12. April 2005 (G[X.][X.]l [X.]19), geändert durch Art. 1 des [X.] zur [X.]erbesserung der Haushaltsfinanzierung vom 20. Dezember 2011 (G[X.][X.]l [X.] 430), beruhende [X.] des [X.] - bezogen auf die [X.]esoldungsgruppe [X.] - mit Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes in seiner ab dem 1. September 2006 geltenden Fassung ([X.] 2034) unvereinbar gewesen ist, und

- ob die seit dem 1. Juli 2013 auf §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 34 i.[X.].m. der Anlage 6 des [X.]besoldungsgesetzes für das Land [X.] in der Fassung vom 18. Juni 2013 (G[X.][X.]l [X.]57) beruhende [X.] des [X.] - bezogen auf die [X.]esoldungsgruppe [X.] - mit Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes in seiner ab dem 1. September 2006 geltenden Fassung ([X.] 2034) unvereinbar ist.

c) Das [X.]erwaltungsgericht Koblenz hält die vorgelegten [X.]orschriften für entscheidungserheblich. Erwiesen sich die für die [X.]esoldung des [X.] maßgeblichen [X.]orschriften als verfassungswidrig, müsste die Klage im Ausgangsverfahren Erfolg haben. Umgekehrt wäre die Klage abzuweisen, wenn sich die [X.]esoldungsvorschriften als verfassungsgemäß erwiesen.

Das [X.]erwaltungsgericht ist von der [X.]erfassungswidrigkeit der [X.]esoldung des [X.] in dem streitgegenständlichen [X.]raum überzeugt. Die Nettoalimentation [X.] aus den folgenden Erwägungen das durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich garantierte Minimum: Die dem Kläger gewährten [X.]ezüge seien evident unzureichend im Sinne der [X.]echtsprechung des [X.]verfassungsgerichts. Maßstab für die Prüfung, ob die [X.]esoldungserhöhungen ausreichend gewesen seien, sei ein [X.]eferenzsystem, in das mit gleicher Gewichtung die durchschnittliche Steigerung der Arbeitnehmerentgelte, die Entwicklung der Einkommen der tarifbeschäftigten Angestellten im öffentlichen Dienst sowie die Entwicklung der Einkommen vergleichbarer [X.]eschäftigter außerhalb des öffentlichen Dienstes, jeweils seit dem [X.], einzubeziehen seien. Die Kammer halte dabei im Grundsatz an einer Nettobetrachtung fest. [X.]echnerisch gehe sie dabei jedoch zunächst von [X.]ruttowerten aus. Durch eine entsprechende rechnerische Sicherheitsmarge, die für die streitgegenständliche [X.]esoldung in der [X.]esoldungsgruppe [X.] mit 3 [X.] anzusetzen sei, könne ausgeschlossen werden, dass bei der [X.]eferenzgruppe Gehaltserhöhungen anteilig in einem stärkeren Maße durch eine höhere Einkommensteuer oder höhere Aufwendungen für die [X.] Sicherung aufgezehrt worden seien, als dies bei der [X.]eamtenbesoldung der Fall gewesen sei. Folglich könne der Schluss gezogen werden, dass eine im [X.]erhältnis zur Entwicklung der Alimentation von [X.]eamten und [X.]n höhere Steigerung bei den [X.]ruttogehältern auch zu einer entsprechend höheren Steigerung der [X.] gegenüber der [X.] geführt habe. Hinter der Entwicklung der in dem [X.]eferenzsystem berücksichtigten Einkommen sei die [X.]-[X.]esoldung im [X.] um 20,8 [X.] zurückgeblieben. [X.]ringe man zusätzlich die oben genannte Sicherheitsmarge von 3 [X.] in Abzug, ergebe sich immer noch ein Zurückbleiben der [X.]-[X.]esoldung um 17,8 [X.] Diesen [X.]ert lege die Kammer zugrunde.

Angesichts dieses Zurückbleibens der [X.] gegenüber der allgemeinen Entwicklung liege in jedem Fall eine greifbare Abkopplung vor. Des [X.]eiteren spreche die folgende Erwägung für die evidente Unangemessenheit der [X.]esoldung: Seit dem [X.] sei die [X.]esoldungsordnung dadurch gekennzeichnet, dass das Endgrundgehalt der [X.]esoldungsgruppe [X.] um 9 [X.] und das Endgrundgehalt der [X.]esoldungsgruppe [X.] um 17 [X.] unter dem der [X.]esoldungsgruppe [X.] liege. In [X.]elation zu dem [X.]eferenzsystem stelle "sich die [X.] [X.]esoldung bei wertender [X.]etrachtung nunmehr nur noch als eine solche in der Höhe der [X.]esoldungsgruppe [X.] dar" (vgl. [X.] 61 des [X.]eschlusses des [X.]G Koblenz vom 12. September 2013 - 6 K 445/13.KO). Für die danach festgestellte Unterschreitung des durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich garantierten Minimums lägen keine rechtfertigenden Gründe vor. Die Finanzlage der öffentlichen Haushalte vermöge nach ständiger [X.]echtsprechung des [X.]verfassungsgerichts eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentation nicht zu begründen. [X.] im Sinne dieser [X.]echtsprechung, welche die hier festgestellte Unterschreitung des durch Art. 33 Abs. 5 GG garantierten verfassungsrechtlichen Minimums rechtfertigen könnten, seien weder den [X.] der [X.]esoldungsgesetze zu entnehmen noch sonst ersichtlich.

1. Zu den [X.]orlagen in den [X.]erfahren 2 [X.]vL 17/09 und 2 [X.] haben die [X.]regierung, die [X.]regierung [X.], die Präsidentin des [X.]verwaltungsgerichts, der Deutsche [X.]bund, der [X.] Deutscher [X.]erwaltungsrichter und [X.]erwaltungsrichterinnen, die Neue [X.]vereinigung, der [X.] und [X.], der Deutsche [X.]wehr[X.]erband, der [X.] sowie der [X.]hristliche Gewerkschaftsbund [X.]s schriftlich Stellung genommen.

2. In den [X.]erfahren 2 [X.]vL 3/12, 2 [X.]vL 4/12, 2 [X.]vL 5/12 und 2 [X.]vL 6/12 haben sich die [X.]regierung, die [X.]regierung [X.], die Präsidentin des [X.]verwaltungsgerichts, der Deutsche [X.]bund, der [X.] Deutscher [X.]erwaltungsrichter und [X.]erwaltungsrichterinnen, der [X.] und [X.], der [X.] sowie der [X.]hristliche Gewerkschaftsbund [X.]s schriftlich geäußert.

3. In dem [X.]erfahren 2 [X.]vL 1/14 haben die [X.]regierung, die [X.]regierung [X.] sowie der [X.] [X.] schriftliche Stellungnahmen abgegeben.

Das [X.]verfassungsgericht hat im [X.]orfeld der mündlichen [X.]erhandlung anhand eines Katalogs von 20 Fragen bei den Justizministerien der Länder Informationen zu deren Einstellungspraxis im höheren Justizdienst eingeholt. Die Fragen betrafen die Entwicklung der [X.]ewerberzahlen, der Noten der [X.]ewerber, der Zahl der Einstellungen in den höheren Justizdienst, der Noten der in den höheren Justizdienst Eingestellten, der Einstellungsvoraussetzungen für das Eingangsamt im höheren Justizdienst, des Frauenanteils im Eingangsamt im höheren Justizdienst, des Anteils der Teilzeitbeschäftigten im höheren Justizdienst, der Noten in der [X.] juristischen St[X.]tsprüfung sowie der [X.]eförderungen in die [X.]esoldungsgruppe [X.].

Das [X.]verfassungsgericht hat am 3. Dezember 2014 eine mündliche [X.]erhandlung durchgeführt, in der die [X.]eteiligten sowie [X.]ertreter der [X.]e [X.] und [X.] ihre [X.]echtsstandpunkte erläutert und vertieft haben. Das Gericht hat [X.]ertreter des Statistischen [X.]amtes als sachverständige Auskunftspersonen (§ 27a [X.][X.]erfGG) zur Entwicklung der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst, der durchschnittlichen [X.]ruttoverdienste inländischer Arbeitnehmer ausweislich des [X.] sowie des [X.]erbraucherpreisindex gehört. Außerdem haben sich [X.]ertreter des Deutschen [X.]bundes, des [X.] Deutscher [X.]erwaltungsrichter und [X.]erwaltungsrichterinnen, des [X.] und [X.] sowie des [X.] geäußert.

Nach der mündlichen [X.]erhandlung hat das Statistische [X.]amt auf Anforderung durch das Gericht weitere Auskünfte zur Entwicklung der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst und der Entwicklung der durchschnittlichen [X.]ruttoverdienste inländischer Arbeitnehmer ausweislich des [X.] sowie zur Entwicklung des [X.]erbraucherpreisindex in den [X.] [X.], [X.] und [X.] vorgelegt, die die [X.]erfahrensbeteiligten zur Kenntnis- und Stellungnahme erhalten haben.

Die [X.]orlagen sind zulässig.

Das gilt auch für die [X.]orlage des [X.] für das [X.] (2 [X.]vL 17/09 und 2 [X.]). Gegenstand sind ausweislich des [X.]eschlusstenors und der Entscheidungsgründe die [X.]orschriften, aus denen sich die [X.]esoldung der Kläger der Ausgangsverfahren in dem streitgegenständlichen Jahr ergibt. Die vom [X.]orlagegericht benannten [X.] entsprechen den Komponenten, die einfach-rechtlich in § 1 Abs. 2 und Abs. 3 [X.] aufgezählt sind. Auf diese [X.] bezieht sich auch die [X.]echtsprechung des [X.]verfassungsgerichts zur Alimentation von [X.]eamten mit mehr als zwei Kindern (vgl. [X.][X.]erfGE 99, 300 <321>). Im Einzelnen handelt es sich dabei um das Grundgehalt, den [X.] (jetzt: Familienzuschlag), die jährliche Sonderzuwendung und das Urlaubsgeld sowie etwaige Einmalzahlungen. Inwieweit all diese Komponenten tatsächlich bei der [X.]estimmung des amtsangemessenen [X.]esoldungsniveaus heranzuziehen sind, ist eine Frage der [X.]egründetheit.

Der Umstand, dass die verfahrensgegenständlichen Feststellungsanträge in den [X.]erfahren 2 [X.]vL 17/09 und 2 [X.] erstmals im [X.]erufungsverfahren gestellt worden sind, steht der Zulässigkeit dieser [X.]orlagen nicht entgegen. Das Oberverwaltungsgericht hat die dadurch aufgeworfene Frage der Klageänderung einer vertretbaren Lösung zugeführt und die behauptete [X.]erfassungswidrigkeit der Gesamtalimentation wird im [X.] mit dem Argument der Neuregelung des [X.] begründet, das bereits den ursprünglichen [X.]erfahrensgegenstand bildete. Zudem hat das [X.]orlagegericht zu [X.]echt darauf hingewiesen, dass die Kläger bereits im [X.]erwaltungsverfahren die [X.]erfassungswidrigkeit ihrer Gesamtalimentation geltend gemacht hatten und dass das [X.]amt für [X.]esoldung zum diesbezüglichen [X.]ortrag bereits inhaltlich Stellung genommen hatte. Die [X.]echtsansicht des [X.]orlagegerichts, dass der Streitstoff deshalb im [X.]esentlichen derselbe geblieben und die Sachdienlichkeit der Klageänderung zu bejahen sei, ist daher weder als willkürlich noch als offensichtlich unhaltbar anzusehen.

Die im Tenor näher bezeichneten [X.]orschriften des [X.]besoldungsgesetzes [X.] 2005 ([X.]orlagen des [X.] 2 [X.]vL 3/12, 2 [X.]vL 4/12, 2 [X.]vL 5/12 und 2 [X.]vL 6/12) sind mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar, soweit sie die [X.]esoldungsgruppe [X.] betreffen. Die [X.]orlagen des [X.] für das [X.] (2 [X.]vL 17/09 und 2 [X.]) und des [X.] (2 [X.]vL 1/14) sind unbegründet.

1. Der verfassungsrechtliche Maßstab, an dem die [X.]echtsgrundlagen für die die [X.]esoldung der [X.] und St[X.]tsanwälte zu messen ist, ergibt sich aus Art. 33 Abs. 5 GG. Nach der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung dieser [X.]estimmung ist das [X.]echt des öffentlichen Dienstes unter [X.]erücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des [X.]erufsbeamtentums zu regeln; diese Formulierung wurde durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 ([X.] 2034) um die [X.]örter "und fortzuentwickeln" ergänzt (vgl. dazu [X.][X.]erfGE 119, 247 <272 f.>; 121, 205 <232>).

a) Zu den vom Gesetzgeber wegen ihres grundlegenden und strukturprägenden [X.]harakters nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden (vgl. [X.][X.]erfGE 8, 1 <16>; 117, 330 <349>; 119, 247 <263, 269>; 130, 263 <292>; st[X.]spr) hergebrachten Grundsätzen des [X.]erufsbeamtentums zählt das auch für die [X.]esoldung der [X.] und St[X.]tsanwälte maßgebliche (vgl. [X.][X.]erfGE 12, 81 <88>; 55, 372 <392>; 107, 218 <238>) Alimentationsprinzip. Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes [X.]echt und enthält einen [X.]egelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des [X.]erufsbeamtentums (vgl. [X.][X.]erfGE 106, 225 <232>; 117, 330 <344>; 130, 263 <292>). Des [X.]eiteren begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches [X.]echt der [X.]eamten, [X.] und St[X.]tsanwälte, soweit deren subjektive [X.]echtsstellung betroffen ist (vgl. [X.][X.]erfGE 99, 300 <314>; 107, 218 <236 f.>; 117, 330 <344>; 119, 247 <266>; 130, 263 <292>).

b) Der Inhalt des Alimentationsprinzips wird von verschiedenen Determinanten geprägt. Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, [X.] und St[X.]tsanwälte sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen [X.]erantwortung und nach der [X.]edeutung der rechtsprechenden Gewalt und des [X.]erufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen [X.]erhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Damit wird der [X.]ezug der [X.]esoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der St[X.]tsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (vgl. [X.][X.]erfGE 8, 1 <14>; 107, 218 <238>; 117, 330 <351>; 119, 247 <269>; 130, 263 <292>). Im [X.]ahmen dieser [X.]erpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber die Attraktivität der Dienstverhältnisse von [X.]n und St[X.]tsanwälten für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine [X.]eanspruchung zu berücksichtigen (vgl. [X.][X.]erfGE 44, 249 <265 f.>; 99, 300 <315>; 107, 218 <237>; 114, 258 <288>; 130, 263 <292>). Für die [X.]eurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf deren Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere [X.] wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen (vgl. [X.][X.]erfGE 99, 300 <321>) heranzuziehen sind, auch wenn diese für sich betrachtet nicht den verfassungsrechtlichen Schutz eines hergebrachten Grundsatzes des [X.]erufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG genießen (vgl. [X.][X.]erfGE 83, 89 <98>; 117, 330 <350>; 130, 52 <67>).

c) [X.]ei der praktischen Umsetzung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum (vgl. [X.][X.]erfGE 8, 1 <22 f.>; 114, 258 <288>; 117, 372 <381>; 121, 241 <261>; 130, 263 <294>). Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der [X.]esoldung (vgl. [X.][X.]erfGE 81, 363 <375 f.>; 130, 263 <294>); diese ist der [X.]erfassung nicht unmittelbar, als fester und exakt bezifferbarer [X.]etrag, zu entnehmen (vgl. [X.][X.]erfGE 44, 249 <264 ff.>; 117, 330 <352>; 130, 263 <294>). Insofern stellt die in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Garantie eines "amtsangemessenen" Unterhalts lediglich eine den [X.]esoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive dar (vgl. [X.][X.]erfGE 117, 330 <352>; 130, 263 <294>). Innerhalb des ihm zukommenden Entscheidungsspielraums muss der Gesetzgeber das [X.]esoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen [X.]erhältnisse anpassen. Die von ihm jeweils gewählte Lösung - Struktur und Höhe der Alimentation - unterliegt allerdings der gerichtlichen Kontrolle.

Es ist jedoch nicht Aufgabe des [X.]verfassungsgerichts zu prüfen, ob der Gesetzgeber dabei die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat (vgl. [X.][X.]erfGE 103, 310 <320>; 117, 330 <353>; 121, 241 <261>; 130, 263 <294>).

Dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers entspricht vielmehr eine zurückhaltende, auf den Maßstab [X.] beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen [X.]egelung (vgl. [X.][X.]erfGE 65, 141 <148 f.>; 103, 310 <319 f.>; 110, 353 <364 f.>; 117, 330 <353>; 130, 263 <294 f.>). Im Ergebnis beschränkt sich die materielle Kontrolle dabei auf die Frage, ob die [X.]ezüge der [X.] und St[X.]tsanwälte evident unzureichend sind. Ob dies der Fall ist, muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter [X.]erücksichtigung der konkret in [X.]etracht kommenden [X.]ergleichsgruppen geprüft werden (vgl. [X.][X.]erfGE 44, 249 <263, 267 f.>; 114, 258 <288 f.>; 130, 263 <295>).

2. Im [X.]ahmen dieser Gesamtschau liegt es nahe, mit Hilfe von aus dem Alimentationsprinzip ableitbaren und volkswirtschaftlich nachvollziehbaren Parametern einen durch Zahlenwerte konkretisierten Orientierungsrahmen für eine grundsätzlich verfassungsgemäße Ausgestaltung der Alimentationsstruktur und des [X.] zu ermitteln. Hierzu eignen sich fünf Parameter, die in der [X.]echtsprechung des [X.]verfassungsgerichts zum Alimentationsprinzip angelegt sind und denen indizielle [X.]edeutung bei der Ermittlung des verfassungsrechtlich geschuldeten [X.] zukommt. Ist die Mehrheit dieser Parameter erfüllt (1. Prüfungsstufe), besteht eine [X.]ermutung für eine verfassungswidrige [X.] (a). Diese [X.]ermutung kann durch die [X.]erücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien im [X.]ahmen einer Gesamtabwägung widerlegt oder weiter erhärtet werden (2. Prüfungsstufe) (b).

a) Der Gesetzgeber muss den für die [X.]emessung der amtsangemessenen Alimentation relevanten Kriterien sowohl bei strukturellen Neuausrichtungen im [X.]esoldungsrecht als auch bei der kontinuierlichen Fortschreibung der [X.]esoldungshöhe über die Jahre hinweg [X.]echnung tragen (vgl. [X.][X.]erfGE 130, 263 <292 f.>). Ebenso wenig wie die exakte Höhe der angemessenen [X.]esoldung lässt sich dabei der [X.]punkt, zu dem diese als gerade noch amtsangemessen anzusehen ist, unmittelbar der [X.]erfassung entnehmen. Ob der Gesetzgeber seiner Pflicht zur Anpassung der Alimentierung an die allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen [X.]erhältnisse bei der Fortschreibung der [X.]esoldungshöhe nachkommt, zeigt sich vielmehr erst anhand einer Gegenüberstellung der [X.]esoldungsentwicklung einerseits mit verschiedenen [X.]ergleichsgrößen andererseits über einen aussagekräftigen [X.]raum hinweg. Die hierbei regelmäßig heranzuziehenden Schwellenwerte, ab denen eine erkennbare Differenz zwischen der [X.]esoldungsentwicklung oder -höhe und der heranzuziehenden [X.]ergleichsgröße vorliegt, haben dabei lediglich Orientierungscharakter.

[X.]) Eine deutliche Differenz zwischen der [X.]esoldungsentwicklung und den [X.] der Angestellten im öffentlichen Dienst in dem jeweils betroffenen Land oder - bei der [X.]besoldung - auf [X.]ebene ist ein wichtiger Parameter für eine evidente Missachtung des Alimentationsgebotes (erster Parameter).

[X.]ezugsrahmen für die [X.] der Alimentation sind zunächst die Einkommen der Arbeitnehmer mit vergleichbarer Ausbildung und Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes (vgl. [X.][X.]erfGE 114, 258 <293>). Dem Einkommensniveau dieser privatrechtlich beschäftigten Arbeitnehmer kommt eine besondere [X.]edeutung für die [X.]estimmung der [X.]ertigkeit des Amtes und damit der Angemessenheit der [X.]esoldung zu (vgl. [X.][X.]erfGE 114, 258 <293 f.>; ferner [X.][X.]erfGK 12, 189 <202>), zumal die Tarifabschlüsse im öffentlichen Dienst ein gewichtiges Indiz für die Entwicklung der (sonstigen) allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen [X.]erhältnisse sowie des allgemeinen Lebensstandards sind (vgl. [X.]amberger, Z[X.][X.]008, [X.] 361 <363>; [X.], Z[X.][X.]014, [X.] 9 <10>). Zwar ist der [X.]esoldungsgesetzgeber − auch angesichts der grundsätzlichen Unterschiede zwischen der Tarifentlohnung und der [X.]eamtenbesoldung − von [X.]erfassungs wegen nicht verpflichtet, bei Anpassungen der [X.]ezüge eine strikte Parallelität zu den [X.] des öffentlichen Dienstes zu gewährleisten (vgl. [X.][X.]erfGK 12, 189 <202>). Zugleich darf er aber auch die [X.] bei der Festsetzung der [X.]eamtenbesoldung nicht in einer über die Unterschiedlichkeit der Entlohnungssysteme hinausgehenden [X.]eise außer [X.]etracht lassen. [X.]ird bei einer Gegenüberstellung der [X.]esoldungsentwicklung mit der Entwicklung der [X.] im öffentlichen Dienst eine Abkoppelung der [X.]ezüge der Amtsträger hinreichend deutlich sichtbar, ist dies mit der von [X.]erfassungs wegen gebotenen Orientierungsfunktion der [X.] für die [X.] unvereinbar.

Dies ist in der [X.]egel der Fall, wenn die Differenz zwischen den [X.] und der [X.] mindestens fünf Prozent des Indexwertes der erhöhten [X.]esoldung beträgt. Eine solche Differenz entspräche, legt man die Tariferhöhungen im öffentlichen Dienst seit 1980 um durchschnittlich jährlich 2,35 % zugrunde, mehr als einer vollständigen Nichtanpassung der [X.]esoldung im [X.] an zwei aufeinanderfolgende durchschnittliche Tariferhöhungen.

Ausgehend von dem jeweils streitgegenständlichen [X.]abschnitt ist die [X.]etrachtung dabei auf den [X.]raum der zurückliegenden 15 Jahre − dies entspricht etwa der Hälfte der Lebensdienstzeit eines [X.]s oder St[X.]tsanwaltes − zu erstrecken, um einerseits zufällige Ausschläge aufzufangen und andererseits eine methodische [X.]ergleichbarkeit noch zu gewährleisten. Ergänzend ist gegebenenfalls für einen weiteren gleichlangen [X.]raum, der auch den [X.]raum der [X.] vor [X.]eginn des oben genannten 15-jährigen [X.]etrachtungszeitraums abdeckt und sich mit diesem [X.]raum überlappt, eine [X.]ergleichsberechnung durchzuführen. Durch eine derartige Staffelprüfung soll sichergestellt werden, dass etwaige statistische Ausreißer bereinigt werden.

bb) Eine deutliche Abweichung der [X.]esoldungsentwicklung von der Entwicklung des [X.] im jeweils betroffenen Land ist ein weiteres Indiz für eine evidente Missachtung des Alimentationsgebotes (zweiter Parameter).

Die [X.]erpflichtung zur Anpassung der [X.]esoldung an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen [X.]erhältnisse (vgl. [X.][X.]erfGE 114, 258 <287>; 119, 247 <269>; 130, 263 <292>) erfordert, dass die [X.]esoldung der [X.] und St[X.]tsanwälte zu der Einkommenssituation und -entwicklung der Gesamtbevölkerung in [X.]ezug gesetzt wird (vgl. [X.][X.]erfGE 107, 218 <238>). Zur Orientierung eignet sich insoweit der [X.], der ein allgemein anerkannter Indikator für die Einkommens- und [X.]ohlstandsentwicklung der abhängig [X.]eschäftigten in [X.] ist (vgl. Stuttmann, D[X.][X.]l. 2014, [X.] 746 <749>). Dieser Index misst die [X.]eränderung des durchschnittlichen [X.]ruttomonatsverdienstes inklusive Sonderzahlungen der vollzeit-, teilzeit- und geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer. Er ist weitgehend repräsentativ für die [X.]erdienstentwicklung und bildet sie transparent, exakt, zeitnah und in regelmäßigen [X.]abständen ab (vgl. auch [X.]TDrucks 18/477, [X.]1). Auch wenn der Senat in anderem Zusammenhang die absolute Höhe der Nettobezüge als [X.]eurteilungsgrundlage für die [X.] herangezogen hat (vgl. [X.][X.]erfGE 44, 249 <266, 272>; 81, 363 <376>; 99, 300 <321>; 107, 218 <237>; 114, 258 <286>; 117, 330 <350>), kann zur Gewährleistung der [X.]ergleichbarkeit im [X.]ahmen der hier vorgenommenen Gegenüberstellung der prozentualen Entwicklung des bruttolohnbasierten [X.] mit der [X.]esoldung über einen längeren [X.]raum auf die [X.]ruttobesoldung abgestellt werden; [X.]erzerrungen infolge der Steuerprogression oder der [X.]elastung mit Sozialabgaben fallen bei dieser relationalen [X.]etrachtung nicht signifikant ins Gewicht und könnten gegebenenfalls im [X.]ahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden.

[X.]eträgt die Differenz zwischen der [X.]esoldungsentwicklung und der Entwicklung des [X.] bei Zugrundelegung eines [X.]raums von 15 Jahren bis zu dem verfahrensgegenständlichen [X.]abschnitt sowie in einem überlappenden [X.]raum in der [X.]egel mindestens fünf Prozent des Indexwertes der erhöhten [X.]esoldung, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation.

cc) Eine deutliche Abweichung der [X.]esoldungsentwicklung von der Entwicklung des [X.]erbraucherpreisindex in dem jeweils betroffenen Land oder - bei der [X.]besoldung - auf [X.]ebene ist ein weiteres Indiz für die [X.]estimmung des [X.]gehalts der Alimentation (dritter Parameter).

Der Gesetzgeber hat bei der [X.]emessung der [X.]esoldung zu berücksichtigen, dass diese dem [X.] oder St[X.]tsanwalt über die [X.]efriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen seinem Amt angemessenen Lebensunterhalt ermöglichen muss (vgl. [X.][X.]erfGE 8, 1 <14>; 44, 249 <265 f.>; 117, 330 <351>; 119, 247 <269>; 130, 263 <292>). Das Alimentationsprinzip verlangt − parallel zu der Konstellation eines familiär bedingten [X.] (vgl. [X.][X.]erfGE 44, 249 <275>; 117, 330 <351 f.>) −, durch eine entsprechende [X.]emessung der [X.]ezüge zu verhindern, dass das Gehalt infolge eines Anstiegs der allgemeinen Lebenshaltungskosten aufgezehrt wird und dem [X.] oder St[X.]tsanwalt infolge des [X.] die Möglichkeit genommen wird, den ihm zukommenden Lebenszuschnitt zu wahren. Zur Ermittlung der wirtschaftlichen Situation des [X.]s oder St[X.]tsanwalts ist der Entwicklung seines Einkommens die allgemeine Preisentwicklung anhand des [X.]erbraucherpreisindex gegenüberzustellen. Der [X.]erbraucherpreisindex bemisst die durchschnittliche Preisentwicklung aller [X.]aren und Dienstleistungen (Mieten, Nahrungsmittel, [X.]ekleidung, [X.]fahrzeuge, Friseur, [X.]einigung, [X.]eparaturen, Energiekosten, [X.]eisen etc.), die von privaten Haushalten für Konsumzwecke in Anspruch genommen werden.

[X.]leibt die [X.]esoldungsentwicklung im verfahrensgegenständlichen [X.]abschnitt hinter der Entwicklung des [X.]erbraucherpreisindex in den zurückliegenden 15 Jahren und in einem weiteren gleichlangen überlappenden [X.]raum in der [X.]egel um mindestens fünf Prozent zurück, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation.

[X.]) Der vierte Parameter ergibt sich aus einem systeminternen [X.]esoldungsvergleich.

Aus dem [X.] in Art. 33 Abs. 2 GG und dem Alimentationsprinzip in Art. 33 Abs. 5 GG folgt ein [X.], das es dem Gesetzgeber ungeachtet seines weiten Gestaltungsspielraums untersagt, den Abstand zwischen verschiedenen [X.]esoldungsgruppen dauerhaft einzuebnen. Die [X.] der Alimentation der [X.] und St[X.]tsanwälte bestimmt sich daher auch durch ihr [X.]erhältnis zur [X.]esoldung anderer [X.]eamtengruppen (vgl. [X.][X.]erfGE 130, 263 <293 f.>). Der systeminterne [X.]esoldungsvergleich ist insoweit ein weiterer Parameter für die Konkretisierung der durch Art. 33 Abs. 5 GG gebotenen Alimentation (vierter Parameter).

Durch die Anknüpfung der Alimentation an innerdienstliche, unmittelbar amtsbezogene Kriterien wie den Dienstrang soll sichergestellt werden, dass die [X.]ezüge entsprechend der unterschiedlichen [X.]ertigkeit der Ämter abgestuft sind. Daher bestimmt sich ihre [X.] auch im [X.]erhältnis zur [X.]esoldung und [X.]ersorgung anderer [X.]eamtengruppen. Gleichzeitig kommt darin zum Ausdruck, dass jedem Amt eine [X.]ertigkeit immanent ist, die sich in der [X.]esoldungshöhe widerspiegeln muss. Die [X.]ertigkeit wird insbesondere durch die [X.]erantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt. Die "amts"-angemessene [X.]esoldung ist notwendigerweise eine abgestufte [X.]esoldung (vgl. [X.][X.]erfGE 114, 258 <293>; 117, 330 <355>; 130, 263 <293>). Die Organisation der öffentlichen [X.]erwaltung stellt darauf ab, dass in den höher besoldeten Ämtern die für den Dienstherrn wertvolleren Leistungen erbracht werden. Deshalb muss im Hinblick auf das Leistungs- und das Laufbahnprinzip mit der organisationsrechtlichen Gliederung der Ämter eine Staffelung der Gehälter einhergehen. [X.]ergleiche sind dabei nicht nur innerhalb einer [X.]esoldungsordnung, sondern gerade auch zwischen den verschiedenen [X.]esoldungsordnungen geboten (vgl. [X.][X.]erfGE 130, 263 <293>). [X.] Gehälter sind auf dieser Grundlage so zu bemessen, dass sie [X.]n und St[X.]tsanwälten eine Lebenshaltung ermöglichen, die der [X.]edeutung ihres jeweiligen Amtes entspricht (vgl. [X.][X.]erfGE 117, 330 <355>).

Eine deutliche [X.]erringerung der Abstände der [X.]ruttogehälter in den [X.]esoldungsgruppen infolge unterschiedlich hoher linearer Anpassungen bei einzelnen [X.]esoldungsgruppen oder zeitlich verzögerter [X.]en indiziert daher einen [X.]erstoß gegen das [X.]. Ein [X.]erstoß liegt in der [X.]egel vor bei einer Abschmelzung der Abstände zwischen zwei vergleichbaren [X.]esoldungsgruppen um mindestens 10 [X.] in den zurückliegenden [X.]n.

ee) Durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 ([X.] 2034) hat der Gesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz für die [X.]-/[X.]eamtenbesoldung und -versorgung auf die Länder (zurück-)übertragen. Der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) hindert den [X.]gesetzgeber zwar grundsätzlich nicht, von der Gesetzgebung anderer Länder abweichende [X.]egelungen zu treffen und dabei den unterschiedlichen wirtschaftlichen und finanziellen [X.]erhältnissen der Länder [X.]echnung zu tragen (vgl. [X.][X.]erfGE 30, 90 <103>; 93, 319 <349>). Gleichwohl ist eine unbegrenzte Auseinanderentwicklung der [X.]ezüge im [X.] und in den [X.] durch die infolge der Neuordnung der Kompetenzverteilung im Grundgesetz eröffnete [X.]efugnis zum Erlass jeweils eigener [X.]esoldungsregelungen nicht gedeckt. Art. 33 Abs. 5 GG setzt der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers insoweit Grenzen, ohne ein besoldungsrechtliches Homogenitätsgebot zu postulieren. [X.]or diesem Hintergrund bildet der [X.] mit der [X.]esoldung des [X.] und anderer Länder schließlich ein weiteres Indiz für die [X.]estimmung des [X.]gehalts der Alimentation (fünfter Parameter).

Die Alimentation muss es [X.]n und St[X.]tsanwälten ermöglichen, sich ganz der rechtsprechenden Tätigkeit und dem öffentlichen Dienst als [X.] zu widmen und in rechtlicher wie wirtschaftlicher Sicherheit und Unabhängigkeit zur Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben beizutragen (vgl. [X.][X.]erfGE 44, 249 <265 f.>; 114, 258 <287 f.>; 119, 247 <269>; 130, 263 <293>). Sie dient damit nicht allein dem Lebensunterhalt, sondern hat - angesichts der [X.]edeutung des [X.]erufsbeamtentums für die Allgemeinheit - zugleich eine qualitätssichernde Funktion (vgl. [X.][X.]erfGE 114, 258 <294>; 130, 263 <293>). Damit die Entscheidung für eine Tätigkeit als [X.] oder St[X.]tsanwalt für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv ist, muss sich die [X.] der Alimentation auch durch ihr [X.]erhältnis zu den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des in [X.]ede stehenden öffentlichen Dienstes erzielt werden (vgl. [X.][X.]erfGE 114, 258 <293 f.>; 117, 330 <354>; 119, 247 <268>; 130, 263 <293 f.>; [X.][X.]erfGK 12, 189 <202>; 12, 253 <263 f.>). Neben einem [X.]ergleich mit den [X.]ezahlungssystemen in der Privatwirtschaft (vgl. [X.][X.]erfGE 130, 263 <293 f.>) ist dabei vor allem die [X.]esoldung in anderen [X.] zu berücksichtigen. Die Attraktivität eines Amtes als [X.]/St[X.]tsanwalt bemisst sich - gerade angesichts einer erfahrungsgemäß erhöhten Flexibilität von [X.]erufseinsteigern - daher auch nach der Höhe der [X.]ezüge im Ländervergleich. Eine [X.]erengung des [X.]licks ausschließlich auf die wirtschaftliche und finanzielle Situation des betreffenden [X.] verlöre aus dem [X.]lick, dass im föderalen System des Grundgesetzes die optimale Erledigung der eigenen Aufgaben bei gleichzeitig begrenzten personellen [X.]essourcen durch den [X.]ettbewerb mit anderen Dienstherren bestimmt wird. Insoweit ist neben dem ebenfalls bundesweiten [X.]ergleich mit der Privatwirtschaft der [X.]ergleich mit den Konditionen des St[X.]tsdienstes und der [X.]esoldung im Dienste des [X.] und anderer Länder aussagekräftig.

Zeigt sich eine erhebliche Gehaltsdifferenz im [X.]ergleich zum Durchschnitt der [X.]ezüge der jeweiligen [X.]esoldungsgruppe im [X.] oder in den anderen [X.], spricht dies dafür, dass die Alimentation ihre qualitätssichernde Funktion nicht mehr erfüllt. [X.]ann eine solche Erheblichkeit gegeben ist, kann nicht pauschal beantwortet werden. Liegt das streitgegenständliche jährliche [X.]ruttoeinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen 10 Prozent unter dem Durchschnitt der übrigen [X.] im gleichen [X.]raum, was gemessen an der streitgegenständlichen [X.]esoldung regelmäßig einem [X.]esoldungsunterschied von mehr als einem Monatsgehalt entsprechen dürfte, ist dies jedenfalls ein weiteres Indiz für eine verfassungswidrige [X.].

b) Es besteht die [X.]ermutung der einer angemessenen [X.]eteiligung an der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen [X.]erhältnisse und des Lebensstandards nicht genügenden und damit verfassungswidrigen [X.], wenn jedenfalls drei der oben genannten fünf Parameter erfüllt sind. Diese [X.]ermutung kann im [X.]ahmen einer Gesamtabwägung durch [X.]erücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien widerlegt oder erhärtet werden. Zu diesen weiteren Kriterien zählen neben dem Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft sowie der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung und [X.]eanspruchung (vgl. [X.][X.]erfGE 44, 249 <265>; 99, 300 <315>; 114, 258 <288>; 130, 263 <292>) insbesondere die Entwicklung der Qualifikation der eingestellten [X.]ewerber ([X.]), die besondere Qualität der Tätigkeit und [X.]erantwortung eines [X.]s oder St[X.]tsanwalts (bb), Entwicklungen im [X.]ereich der [X.]eihilfe (cc) und der [X.]ersorgung ([X.]), sowie der [X.]ergleich mit den durchschnittlichen [X.]ruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig [X.]eschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und [X.]erantwortung (ee).

[X.]) Ob die Alimentation ihre qualitätssichernde Funktion erfüllt (vgl. [X.][X.]erfGE 114, 258 <294>; 130, 263 <292>), zeigt sich auch daran, ob es in dem betreffenden Land gelingt, überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte für den höheren Justizdienst anzuwerben. Gradmesser für die fachliche Qualifikation der eingestellten [X.] und St[X.]tsanwälte sind vorrangig die Ergebnisse in der Ersten Prüfung und der [X.] juristischen St[X.]tsprüfung. Sinkt - auch im [X.]ergleich zu den Ergebnissen dieser beiden Prüfungen aller Absolventen in dem [X.]ergleichszeitraum insgesamt - das [X.] über einen [X.]raum von [X.]n in erheblicher [X.]eise und/oder werden die [X.]oraussetzungen für die Einstellung in den höheren Justizdienst spürbar herabgesetzt, kann man in der [X.]egel davon ausgehen, dass die Ausgestaltung der [X.]esoldung nicht genügt, um die Attraktivität des Dienstes eines [X.]s oder St[X.]tsanwalts zu gewährleisten.

bb) In der Höhe der Alimentation muss sich auch die besondere Qualität und [X.]erantwortung eines Amtsträgers widerspiegeln.

(1) Die Alimentation bildet die [X.]oraussetzung dafür, dass sich der [X.]eamte ganz dem öffentlichen Dienst als [X.] widmen und in rechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem [X.]erufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue [X.]erwaltung zu sichern, beitragen kann (vgl. [X.][X.]erfGE 119, 247 <264>). Insoweit entfaltet das Alimentationsprinzip eine Schutzfunktion für den [X.]eamten (vgl. [X.][X.]erfGE 130, 263 <299>).

(2) Zu den hergebrachten Grundsätzen des [X.]amtsrechts, die der Gesetzgeber zu beachten hat, zählt insbesondere auch der Grundsatz der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit (vgl. [X.][X.]erfGE 12, 81 <88>; 55, 372 <391 f.>; [X.][X.]erfG, [X.]eschluss der [X.] des [X.] Senats vom 29. Februar 1996 - 2 [X.]v[X.]36/96, NJ[X.]996, [X.] 2149 <2150>; [X.][X.]erfGK 8, 395 <399>). Nach Art. 97 Abs. 1 GG müssen [X.] "unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen" sein. Diese sachliche Unabhängigkeit ist gewährleistet, wenn der [X.] seine Entscheidungen frei von [X.]eisungen fällen kann (vgl. [X.][X.]erfGE 14, 56 <69>). Die sachliche Unabhängigkeit wird durch die Garantie der persönlichen Unabhängigkeit in Art. 97 Abs. 2 GG institutionell gesichert (vgl. [X.][X.]erfGE 4, 331 <346>; 14, 56 <70>; 17, 252 <259>; 18, 241 <255>; 26, 186 <198 f.>; 42, 206 <209>; 87, 68 <85>).

Die richterliche Unabhängigkeit muss auch durch die [X.]esoldung der [X.] gewährleistet werden (vgl. [X.][X.]erfGE 12, 81 <88>; 26, 141 <154 ff.>; 55, 372 <392>; 107, 257 <274 f.>). Die Art und [X.]eise der [X.]egelung von [X.]esoldung und [X.]ersorgung des [X.]s sind von ganz erheblicher [X.]edeutung für das innere [X.]erhältnis des [X.]s zu seinem Amt und für die Unbefangenheit, mit der er sich seine richterliche Unabhängigkeit bewahrt (vgl. [X.][X.]erfGE 26, 141 <155 f.>). Durch die Festlegung der [X.]esoldung in angemessener Höhe wird gewährleistet, dass der [X.] unabhängig nach Gesetz und Gewissen entscheiden kann (vgl. [X.][X.]erfGE 107, 257 <274 f.>; vgl. zur internationalen Perspektive die Studie der [X.]pean [X.]ommission for the Efficiency of Justice des [X.]parates vom 9. Oktober 2014 "[X.]eport on [X.]pean judicial systems - Edition 2014 (2012 data): efficiency and quality of justice").

cc) Die [X.] der Alimentation ist ferner im Lichte des Niveaus der [X.]eihilfeleistungen zu bewerten. Die Gewährung von [X.]eihilfen findet ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (vgl. [X.][X.]erfGE 83, 89 <99>; 106, 225 <232>). Das gegenwärtige System der [X.]eihilfe ist zwar nicht [X.]estandteil der verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation des [X.]eamten; von [X.]erfassungs wegen muss die amtsangemessene Alimentation lediglich die Kosten einer Krankenversicherung decken, die zur Abwendung krankheitsbedingter, durch Leistungen aufgrund der Fürsorgepflicht nicht ausgeglichener [X.]elastungen erforderlich ist (vgl. [X.][X.]erfGE 83, 89 <98>; 106, 225 <233>). Die Alimentation ist aber dann nicht mehr ausreichend, wenn die [X.], die zur Abwendung von krankheitsbedingten und nicht von der [X.]eihilfe ausgeglichenen [X.]elastungen erforderlich sind, einen solchen Umfang erreichen, dass der angemessene Lebensunterhalt des [X.]eamten oder [X.]ersorgungsempfängers nicht mehr gewährleistet ist. Das Prinzip der amtsangemessenen Alimentation verlangt parallel zu der Konstellation familiär bedingter Unterhaltslasten, eine Auszehrung der allgemeinen Gehaltsbestandteile durch krankheitsbezogene Aufwendungen zu verhindern (vgl. [X.][X.]erfGE 117, 330 <351 f.>; [X.][X.]erfGK 12, 253 <260 f.>). [X.]ei einer solchen Sachlage kann daher eine entsprechende Korrektur der [X.]esoldungs- und [X.]ersorgungsgesetze, die das Alimentationsprinzip konkretisieren, verfassungsrechtlich geboten sein (vgl. [X.][X.]erfGE 58, 68 <78>; 106, 225 <233>). Gleiches gilt, wenn eine [X.]ielzahl zeitlich gestaffelter, für sich genommen verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Einschnitte des Gesetzgebers im [X.]eihilfebereich das für den sonstigen Lebensunterhalt des [X.]s/[X.]eamten zur [X.]erfügung stehende Einkommen unangemessen reduzieren ("Salami-Taktik").

[X.]) [X.]eder die [X.]ersorgung noch die [X.]esoldung des [X.]eamten stellt ein Entgelt für bestimmte Dienstleistungen des [X.]eamten dar. [X.]eides ist vielmehr „Gegenleistung“ des Dienstherrn dafür, dass sich der [X.]eamte mit seiner ganzen Persön-lichkeit dem Dienstherrn zur [X.]erfügung stellt und gemäß den jeweiligen [X.] seine Dienstpflicht nach Kräften erfüllt (vgl. [X.][X.]erfGE 39, 196 <200 f.>; 121, 241 <261>; vgl. zur passenden [X.]ezeichnung als „Korrelat“ des Dienstherrn für die mit der [X.]erufung in das [X.]eamtenverhältnis verbundene Pflicht des [X.]ea-ten, unter Einsatz seiner ganzen Persönlichkeit diesem – grundsätzlich auf Lebenszeit – seine volle Arbeitskraft zur [X.]erfügung zu stellen [X.][X.]erfGE 37, 167 <179>, 70, 69 <80>; 119, 247 <264>). [X.]ersorgung und [X.]esoldung sind Teilele-mente des einheitlichen Tatbestands der Alimentation und schon bei [X.]egründung des [X.]eamtenverhältnisses garantiert (vgl. [X.][X.]erfGE 114, 258 <298>). Der Dienstherr ist gehalten, den Unterhalt des [X.]eamten lebenslang – und damit auch nach Eintritt in den [X.]uhestand – zu garantieren (vgl. [X.][X.]erfGE 76, 256 <298>; 114, 258 <298>). Dieser [X.]erpflichtung kommt er gegenwärtig durch [X.]ereitstellung einer [X.]ollversorgung nach. Der [X.]eamte hat seine Altersversorgung und die seiner Hinterbliebenen nicht selbst zu veranlassen (vgl. [X.][X.]erfGE 39, 196 <202>; 114, 258 <298>); stattdessen sind die [X.]ruttobezüge der aktiven [X.]eamten von vornherein – unter [X.]erücksichtigung der künftigen Pensionsansprüche – niedriger festgesetzt (vgl. [X.][X.]erfGE 105, 73 <115, 125>; 114, 258 <298>). Kürzungen im [X.]ereich des [X.]ersorgungsrechts haben zur Konsequenz, dass der Amtsträger einen größeren Teil seiner [X.]ezüge zum Zwecke der privaten Altersvorsorge aufwenden muss, um nicht übermäßige Einbußen seines Lebensstandards bei Eintritt in den [X.]uhestand hinnehmen zu müssen. Auch dies kann zu einer Unterschreitung der verfassungsrechtlich gebotenen Alimentation führen. 

ee) Schließlich muss sich die [X.] der Alimentation, um ihre qualitätssichernde Funktion zu erfüllen, auch durch ihr [X.]erhältnis zu den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden (vgl. [X.][X.]erfGE 114, 258 <293 f.>; 117, 330 <354>; 119, 247 <268>; 130, 263 <293 f.>; [X.][X.]erfGK 12, 189 <202>; 12, 253 <263 f.>). Ob die Alimentation einem Amt, das für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv sein soll, angemessen ist, zeigt auch ein [X.]ergleich der [X.]esoldungshöhe mit den durchschnittlichen [X.]ruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig [X.]eschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und [X.]erantwortung in der Privatwirtschaft, wobei die [X.]esonderheiten des Status und des beamtenrechtlichen [X.]esoldungs- und [X.]ersorgungssystems nicht außer [X.] gelassen werden dürfen (vgl. [X.][X.]erfGE 130, 263 <294>).

3. Ergibt die Gesamtschau, dass die als unzureichend angegriffene Alimentation grundsätzlich als verfassungswidrige [X.] einzustufen ist, bedarf es der Prüfung, ob dies im Ausnahmefall verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein kann. Der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation ist Teil der mit den hergebrachten Grundsätzen verbundenen institutionellen Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG. Soweit er mit anderen verfassungsrechtlichen [X.]ertentscheidungen oder Instituten kollidiert, ist er - wie dies auch sonst der Fall ist - entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im [X.]ege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen (3. Prüfungsstufe).

a) [X.]erfassungsrang hat namentlich das [X.]erbot der Neuverschuldung in Art. 109 Abs. 3 [X.] GG (eingeführt durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes [Artikel 91c, 91d, 104b, 109, 109a, 115, 143d] vom 29. Juli 2009 [[X.] 2248]). Gemäß Art. 109 Abs. 3 [X.] GG sind Haushalte von [X.] und [X.] grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen (sogenannte Schuldenbremse). Ausnahmsweise ist eine Neuverschuldung bei konjunkturellen Abweichungen von der Normallage (vgl. Art. 109 Abs. 3 Satz 2 [X.]ar. 1 GG) sowie bei Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen zulässig (vgl. Art. 109 Abs. 3 Satz 2 [X.]ar. 2 GG). Die Haushalte der Länder sind in den Haushaltsjahren 2011 bis 2019 so aufzustellen, dass im Haushaltsjahr 2020 die [X.]orgabe aus Art. 109 Abs. 3 Satz 5 GG (keine strukturelle Nettokreditaufnahme) erfüllt wird (vgl. Art. 143d Abs. 1 Satz 4 GG). Dabei müssen die Haushaltsgesetzgeber der Länder das Ziel der Haushaltskonsolidierung im [X.] im [X.]lick behalten. [X.] [X.]erpflichtungen zur Erreichung dieses Ziels ergeben sich aus Art. 143d Abs. 1 Satz 4 GG nicht (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], Grundgesetz, Art. 143d [X.]n. 14 [Januar 2010] mit [X.]erweis auf [X.]TDrucks 16/12410, [X.]3; [X.]eimer, in: [X.]/[X.], [X.]eckOK GG, Art. 143d [X.]n. 9 [Dezember 2014]). Zum vollständigen Abbau der [X.] bis zum [X.] sind lediglich die Länder verpflichtet, die gemäß Art. 143d Abs. 2 [X.] GG Konsolidierungshilfen aus dem Haushalt des [X.] erhalten (vgl. Art. 143d Abs. 2 Satz 4 GG).

b) Der in Art. 143d Abs. 1 Satz 4 GG angelegten [X.]orwirkung des [X.]erbots der strukturellen Nettokreditaufnahme hat der Haushaltsgesetzgeber auch bei der Anpassung der [X.]ezüge der [X.] und [X.]eamten [X.]echnung zu tragen. Ungeachtet der [X.]erschärfung der [X.]egeln für die Kreditaufnahme durch die Neufassung des Art. 109 Abs. 3 GG (vgl. [X.][X.]erfGE 129, 124 <170>; 132, 195 <245>) vermögen indes allein die Finanzlage der öffentlichen Haushalte oder das Ziel der Haushaltskonsolidierung den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentierung nicht einzuschränken. Andernfalls liefe die Schutzfunktion des Art. 33 Abs. 5 GG ins Leere (vgl. [X.][X.]erfGE 44, 249 <264 f.>; 76, 256 <311>; 81, 363 <378>; 99, 300 <320>; 114, 258 <291>; 117, 372 <388>; st[X.]spr). Auch das besondere Treueverhältnis verpflichtet [X.] und [X.]eamte nicht dazu, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen (vgl. [X.], Z[X.][X.]005, [X.] 361 <368>). Eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentierung aus rein finanziellen Gründen kann zur [X.]ewältigung einer der in Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG genannten Ausnahmesituationen in Ansatz gebracht werden, wenn die betreffende gesetzgeberische Maßnahme ausweislich einer aussagekräftigen [X.]egründung in den [X.] Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung ist.

4. Jenseits der verfassungsrechtlich gebotenen Mindestalimentation, wie sie sich aufgrund der oben dargestellten Gesamtabwägung ergibt, genießt die Alimentation des [X.]eamten einen relativen Normbestandsschutz. Der Gesetzgeber darf hier Kürzungen oder andere Einschnitte in die [X.]ezüge vornehmen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist (vgl. [X.][X.]erfGE 8, 1 <12 ff.>; 18, 159 <166 f.>; 70, 69 <79 f.>; 76, 256 <310>; 114, 258 <289>; 130, 263 <295 f.>). Kürzungen oder andere Einschnitte können durch solche Gründe sachlich gerechtfertigt werden, die im [X.]ereich des Systems der [X.]eamtenbesoldung liegen (vgl. [X.][X.]erfGE 76, 256 <311>; 114, 258 <288 f.>). Zu solchen systemimmanenten Gründen können finanzielle Erwägungen zwar hinzutreten (vgl. [X.][X.]erfGE 44, 249 <264 f.>; 76, 256 <311>; 81, 363 <378>; 99, 300 <320>; 114, 258 <291>; 117, 372 <388>; st[X.]spr); das [X.]emühen, Ausgaben zu sparen, kann aber nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der [X.]esoldung angesehen werden (vgl. [X.][X.]erfGE 76, 256 <311>; 114, 258 <291 f.>), soweit sie nicht als Teil eines schlüssigen Gesamtkonzepts dem in Art. 109 Abs. 3 GG verankerten Ziel der Haushaltskonsolidierung dient.

5. Die Festlegung der [X.]esoldungshöhe durch den Gesetzgeber ist an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen geknüpft (vgl. [X.][X.]erfGE 130, 263 <301 f.>). Diese Anforderungen treffen ihn insbesondere in Form von [X.]egründungspflichten (vgl. [X.][X.]erfGE 130, 263 <302>).

Der Gesetzgeber ist gehalten, bereits im Gesetzgebungsverfahren die Fortschreibung der [X.]esoldungshöhe zu begründen. Die Ermittlung und Abwägung der berücksichtigten und berücksichtigungsfähigen [X.]estimmungsfaktoren für den verfassungsrechtlich gebotenen Umfang der Anpassung der [X.]esoldung müssen sich in einer entsprechenden Darlegung und [X.]egründung des Gesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren niederschlagen. Eine bloße [X.]egründbarkeit genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Prozeduralisierung. Der mit der Ausgleichsfunktion der Prozeduralisierung angestrebte [X.]ationalisierungsgewinn kann − auch mit [X.]lick auf die Ermöglichung von [X.]echtsschutz − effektiv nur erreicht werden, wenn die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen vorab erfolgen und dann in der Gesetzesbegründung dokumentiert werden. Die Prozeduralisierung zielt auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt nachträgliche [X.]egründung (vgl. [X.], in: Hoffmann-[X.]iem/ [X.]/[X.]oßkuhle, Grundlagen des [X.]erwaltungsrechts, [X.]and II, 2. Aufl. 2012, § 27 [X.]n. 61).

Hieran gemessen sind die [X.]orgaben des Art. 33 Abs. 5 GG in der ab dem 1. September 2006 gültigen Fassung in den [X.]erfahren 2 [X.]vL 3/12 bis 6/12 ([X.]orlagen des [X.]) nicht erfüllt. Eine Gesamtbetrachtung der für die [X.]estimmung der [X.]esoldungshöhe maßgeblichen Parameter ergibt insoweit, dass die gewährte [X.]-[X.]esoldung evident unzureichend ist (1.). In den [X.]erfahren 2 [X.]vL 17/09 und 18/09 ([X.]orlagen des [X.] für das [X.]) sowie 2 [X.]vL 1/14 ([X.]orlage des [X.]) ist die [X.]emessung der [X.]esoldung für den jeweils verfahrensgegenständlichen [X.]raum dagegen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (2. und 3.).

1. Die Grundgehaltssätze der [X.] genügen in der [X.]esoldungsgruppe [X.] in [X.] in dem [X.]raum der Jahre 2008 bis 2010 nicht, um einem [X.] oder St[X.]tsanwalt nach der mit seinem Amt verbundenen [X.]erantwortung und nach der [X.]edeutung dieser Ämter für die Allgemeinheit einen der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen [X.]erhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards angemessenen Lebensunterhalt zu ermöglichen. Der Gesetzgeber hat bei der Festlegung der Grundgehaltssätze die Sicherung der Attraktivität des Amtes eines [X.]s oder St[X.]tsanwalts für entsprechend qualifizierte Kräfte, das Ansehen dieses Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom [X.] und St[X.]tsanwalt geforderte Ausbildung, seine [X.]erantwortung und seine [X.]eanspruchung nicht hinreichend berücksichtigt. Dies ergibt sich in erster Linie aus einem [X.]ergleich der Entwicklung der Grundgehaltssätze zuzüglich etwaiger Sonderzahlungen in der [X.]esoldungsgruppe [X.] mit der Entwicklung der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst, der Entwicklung des Nominallohn- und des [X.]erbraucherpreisindex (a) und wird durch die Heranziehung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien im [X.]ahmen einer Gesamtabwägung bestätigt (b). [X.] [X.]erfassungsrecht steht diesem [X.]efund nicht entgegen (c).

a) Indizien für die evidente Unangemessenheit der Alimentation ergeben sich aus einer Gegenüberstellung der Anpassung der [X.]esoldung mit der Entwicklung der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst, der Entwicklung des Nominallohn- und des [X.]erbraucherpreisindex in [X.].

[X.]) Die Entwicklung der Grundgehaltssätze zuzüglich Sonderzahlungen in der [X.]esoldungsgruppe [X.] in [X.] stellt sich für die hier zu betrachtenden verfahrensgegenständlichen [X.]räume der Jahre 1994 bis 2008, 1995 bis 2009 und 1996 bis 2010 folgendermaßen dar (nicht verfahrensgegenständlich ist vorliegend die Alimentation kinderreicher Familien [vgl. dazu [X.][X.]erfGE 99, 300]): Die Grundgehaltssätze wurden zum 1. Januar 1995 um 2,0 [X.] durch § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Art. 2 [X.] 1994 vom 24. August 1994 ([X.] 2229), zum 1. Mai 1995 um 3,2 [X.] durch § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Art. 2 [X.] 1995 vom 18. Dezember 1995 ([X.] 1942), zum 1. März 1997 um 1,3 [X.] durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] 1996/1997 vom 24. März 1997 ([X.] 590), zum 1. Januar 1998 um 1,5 [X.] durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] 1998 vom 6. August 1998 ([X.] 2026), zum 1. Juni 1999 um 2,9 [X.] durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] 1999 vom 19. November 1999 ([X.] 2198), durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] 2000 vom 19. April 2001 ([X.] 618) zum 1. Januar 2001 um 1,8 [X.] und zum 1. Januar 2002 um 2,2 [X.] sowie durch Art. 1 bis 3 [X.] 2003/2004 vom 10. September 2003 ([X.] 1798) zum 1. Juli 2003 um 2,4 [X.], zum 1. April 2004 um 1,0 [X.] und zum 1. August 2004 um 1,0 [X.] erhöht.

Mit [X.]irkung vom 1. Dezember 2003 wurde [X.]eamten und [X.]n in der [X.]esoldungsgruppe [X.] durch § 4 Abs. 1 Nr. 3 [X.] eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 1.500 € gewährt. Das [X.], das zuletzt im [X.] eine jährliche Sonderzuwendung in Höhe von 86,31 [X.] der für Dezember 2002 maßgebenden [X.]ezüge vorsah (vgl. § 6 Abs. 1 [X.]), war durch Art. 18 Abs. 1 Nr. 1 [X.] 2003/2004 aufgehoben worden. Durch das [X.] 2005/2006 vom 17. Dezember 2004 ([X.]) wurde § 2 Abs. 2 [X.] dahingehend geändert, dass [X.]eamten und [X.]n an Stelle der jährlichen Sonderzahlung in Höhe von 1.500 € für jedes Kind, für das ihnen im Monat Dezember ein Familienzuschlag gewährt wurde, eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 25,56 € erhielten. Der [X.]egfall der Sonderzahlung entsprach einer fiktiven [X.]esoldungskürzung von 6,71 [X.] für das Jahr 2005. [X.]eamte und [X.], die ihre [X.]efähigungsvoraussetzungen im bisherigen [X.]gebiet erworben hatten, erhielten gemäß § 3 Abs. 3 [X.] der [X.] [X.]esÜ[X.] eine Sonderzahlung in Höhe von 75 [X.] der [X.]ezüge für den Monat Dezember, weshalb sich die fiktive [X.]esoldungskürzung für diese Gruppe auf 5,88 [X.] belief.

Zum 1. Mai 2008 wurden die Grundgehaltssätze der [X.]esoldungsordnung [X.] um 2,9 [X.] erhöht (vgl. § 18b Abs. 1 Nr. 1 [X.] LS[X.]005, eingefügt durch das Gesetz zur Änderung landesbesoldungs- und -versorgungsrechtlicher [X.]orschriften vom 25. Juli 2007 [G[X.][X.]l [X.] 236]). Zum 1. März 2009 wurden die Grundgehaltssätze um 40 € erhöht und die so erhöhten Grundgehaltssätze um 3,0 [X.] angehoben (vgl. § 18b Abs. 1 [X.] und Satz 2 Nr. 1 [X.] LS[X.]005 in der Fassung des [X.]besoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes [L[X.][X.]AnpG] 2009/2010 vom 9. Dezember 2009 [G[X.][X.]l [X.] 598]). Zum 1. März 2010 wurden die Grundgehaltssätze um 1,2 [X.] erhöht (vgl. § 18b Abs. 2 Nr. 1 [X.] LS[X.]005 in der Fassung des L[X.][X.]AnpG 2009/2010 vom 9. Dezember 2009 [G[X.][X.]l [X.] 598]).

Damit stieg die [X.]-[X.]esoldung in dem [X.]raum 1994 bis 2008 bei Zugrundelegung einer ursprünglich gewährten Sonderzahlung in Höhe von 86,31 [X.] des Grundbetrags der für den Monat Dezember gewährten [X.]ezüge um 16,18 [X.] und bei Zugrundelegung einer ursprünglich gewährten Sonderzahlung in Höhe von 75 [X.] um 17,22 [X.]

In dem [X.]raum 1995 bis 2009 stieg die [X.]esoldung bei Zugrundelegung einer ursprünglich gewährten Sonderzahlung in Höhe von 86,31 [X.] des Grundbetrags der für den Monat Dezember gewährten [X.]ezüge um 19,67 [X.] und bei Zugrundelegung einer Sonderzahlung in Höhe von 75 [X.] um 20,74 [X.]

In dem [X.]raum 1996 bis 2010 stieg die [X.]esoldung bei Zugrundelegung einer ursprünglich gewährten Sonderzahlung in Höhe von 86,31 [X.] des Grundbetrags der für den Monat Dezember gewährten [X.]ezüge um 15,05 [X.] und bei Zugrundelegung einer Sonderzahlung in Höhe von 75 [X.] um 16,08 [X.]

Die Streichung des [X.] in Höhe von 255,65 € durch Aufhebung des [X.]es (vgl. Art. 18 Abs. 1 Nr. 2 [X.] 2003/2004) ab dem [X.] sowie die Anhebung der Grundgehaltssätze um 40 € zum 1. März 2009 kann rechnerisch an dieser Stelle vernachlässigt werden.

bb) Die [X.]erdienste der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst der Länder, die bis Oktober 2005 nach dem [X.]-Angestelltentarifvertrag entlohnt wurden und für die mit Ausnahme der Länder [X.]erlin und [X.] seit dem 1. November 2006 der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder gilt, stiegen ausweislich der vom Statistischen [X.]amt vorgelegten Daten in den Jahren 1994 bis 2008 um 25,23 [X.], in den Jahren 1995 bis 2009 um 26,44 [X.] sowie in den Jahren 1996 bis 2010 um 24 [X.]

cc) Zur Ermittlung des [X.] in [X.] hat das Statistische [X.]amt für den [X.]raum bis zu dem [X.] auf die [X.]olkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen der Länder nach der Klassifikation der [X.]irtschaftszweige ([X.]Z 2008) zurückgegriffen. Als Datenquelle des [X.] für den [X.]raum ab dem [X.] zieht das Statistische [X.]amt die [X.]ierteljährliche [X.]erdiensterhebung heran. Die [X.]reihen dieser Erhebung beruhen auf einer vierteljährlichen [X.]efragung von 40.500 [X.]etrieben im Produzierenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich. Demgemäß stiegen die durchschnittlichen [X.]ruttomonatsverdienste zwischen 1994 und 2008 um 34,17 [X.], zwischen 1995 und 2009 um 28,26 [X.] sowie zwischen 1996 und 2010 um 23,5 [X.]

[X.]) Der [X.]erbraucherpreisindex stieg nach den vom Statistischen [X.]amt vorgelegten Daten in [X.] zwischen 1994 und 2008 um 29,84 [X.], zwischen 1995 und 2009 um 25,74 [X.] und zwischen 1996 und 2010 um 24,5 [X.]

ee) Die Differenz zwischen der Entwicklung der Tarifeinkommen, des [X.] und des [X.]erbraucherpreisindex (100 + x) einerseits und der [X.]esoldungsentwicklung (100 + y) andererseits stellt sich damit in [X.]elation zur [X.]esoldungsentwicklung wie folgt dar: (Abbildung

Ausgehend von der [X.]asis 100 im [X.] blieb die [X.]esoldung im Jahr 2009 bei Zugrundelegung einer ursprünglich gewährten Sonderzahlung in Höhe von 86,31 [X.] eines Monatsgehaltes um 5,66 [X.] hinter dem Anstieg der [X.], um 7,18 [X.] hinter dem Anstieg des [X.] und um 5,07 [X.] hinter dem Anstieg des [X.]erbraucherpreisindex zurück. Legt man eine Sonderzahlung in Höhe von 75 [X.] eines Monatsgehaltes zugrunde, beträgt die Differenz 4,72 [X.] in [X.]ezug auf die Entwicklung der [X.], 6,23 [X.] in [X.]ezug auf den Anstieg des [X.] und 4,14 [X.] hinsichtlich des Anstiegs des [X.]erbraucherpreisindex.

Ausgehend von der [X.]asis 100 im Jahr 1995 blieb die [X.]esoldung im [X.] bei Zugrundelegung einer ursprünglich gewährten Sonderzahlung in Höhe von 86,31 [X.] eines Monatsgehaltes um 7,78 [X.] hinter dem Anstieg der [X.], um 7,34 [X.] hinter dem Anstieg des [X.] und um 8,21 [X.] hinter dem Anstieg des [X.]erbraucherpreisindex zurück. Legt man eine Sonderzahlung in Höhe von 75 [X.] eines Monatsgehaltes zugrunde, beträgt die Differenz 6,82 [X.] in [X.]ezug auf die Entwicklung der [X.], 6,39 [X.] in [X.]ezug auf den Anstieg des [X.] und 7,25 [X.] hinsichtlich des Anstiegs des [X.]erbraucherpreisindex.

Eine zusätzliche Staffelprüfung ist vorliegend nicht angezeigt, da nicht auf belastbare und aussagekräftige Daten für einen zurückliegenden überlappenden [X.]raum zurückgegriffen werden kann. Für die [X.] vor dem Jahr 1990 liegen für das Land [X.] keine Daten vor. Die Daten über die Entwicklung des [X.] in [X.] in den ersten Jahren nach der [X.]iedervereinigung sind kaum aussagekräftig und daher für eine [X.]ergleichsbetrachtung nicht geeignet (Anstieg im Jahr 1992 gegenüber dem [X.]orjahr um 29,1 [X.]; Anstieg im Jahr 1993 um 14,8 [X.]). Gleiches gilt für den [X.]erbraucherpreisindex, der im Jahr 1992 gegenüber dem [X.]orjahr um 12,5 [X.] und im Jahr 1993 um 10,2 [X.] anstieg.

ff) Die Gesamtbetrachtung der angeführten Parameter begründet somit die [X.]ermutung, dass die Grundgehaltssätze der [X.]esoldungsordnung [X.] in [X.] in den Jahren 2008 bis 2010 das Mindestmaß amtsangemessener Alimentation unterschritten haben. Das gilt auch, soweit die Differenz der [X.]esoldungsentwicklung zu der Entwicklung der [X.] und zum [X.]erbraucherpreisindex im öffentlichen Dienst den [X.]ert von 5 [X.] für den [X.]raum der Jahre 1995 bis 2009 bei jenen [X.]n/St[X.]tsanwälten nicht übersteigt, denen eine Sonderzahlung in Höhe von 75 [X.] aufgrund § 3 Abs. 3 [X.] der [X.] [X.]esÜ[X.] gewährt wurde. Auch hier besteht ausnahmsweise die [X.]ermutung einer [X.], weil das Zusammenspiel zweier Maßnahmen des [X.]esoldungsgesetzgebers, die sich isoliert betrachtet nachteilig auf das [X.] auswirken, gerade in diesem [X.]raum zu einem relativ gesehen höheren Anstieg der [X.]esoldung führt. Zum einen wurde den [X.]n und St[X.]tsanwälten nur eine gekürzte Sonderzahlung (75 [X.] statt 86,31 [X.] eines Monatsgehaltes) gewährt, weshalb auch deren vollständiger [X.]egfall rechnerisch weniger ins Gewicht fällt. Zum anderen erhöhten sich die Grundgehaltssätze in der [X.] (ebenso in den [X.]esoldungsgruppen [X.] bis [X.]6 sowie in den [X.]esoldungsordnungen [X.] und [X.]) erst mit [X.]irkung zum 1. Januar 1995 und nicht bereits wie in den [X.]esoldungsgruppen bis einschließlich [X.] zum 1. Oktober 1994 (vgl. § 3 des Art. 9 [X.] 1994 vom 24. August 1994 [[X.] 2229]). Diese zeitversetzte [X.] ist zwar für sich genommen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, führt hier aber zu einer [X.]erzerrung der [X.]esoldungsentwicklung, die sich in der Gesamtbetrachtung nicht zum Nachteil der [X.]esoldungsempfänger auswirken darf. Hätte der [X.]esoldungsgesetzgeber die Anhebung bereits im [X.] vorgenommen, wäre die [X.]esoldung in den Jahren 1995 bis 2009 nur um 18,37 [X.] angestiegen. In diesem Fall hätte die Differenz zur Tariflohnentwicklung im öffentlichen Dienst 6,82 [X.] und zur Entwicklung des [X.]erbraucherpreisindex 6,23 [X.] betragen.

b) Im [X.]ahmen einer Gesamtabwägung unter Einbeziehung weiterer alimentationsrelevanter Determinanten erhärtet sich die [X.]ermutung der evidenten Unangemessenheit der [X.]esoldung der [X.]esoldungsgruppe [X.] in [X.] in den Jahren 2008 bis 2010.

[X.]) Die Ämter eines [X.]s oder St[X.]tsanwaltes in der [X.]esoldungsgruppe [X.] stellen hohe Anforderungen an den akademischen [X.]erdegang und die Qualifikation ihrer Inhaber.

Nach § 5 Abs. 1 [X.]. 1 des Deutschen [X.]gesetzes (D[X.]iG) in der Fassung des Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur [X.]eform der Juristenausbildung vom 11. Juli 2002 ([X.] 2592) erwirbt die [X.]efähigung zum [X.]amt, wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer [X.] mit der ersten Prüfung und einen anschließenden [X.]orbereitungsdienst von zwei Jahren mit der zweiten St[X.]tsprüfung abschließt; gleiches gilt für die [X.]efähigung zum Amt des St[X.]tsanwaltes (vgl. § 122 Abs. 1 D[X.]iG). Die Studienzeit beträgt grundsätzlich vier Jahre (vgl. § 5a Abs. 1 [X.]. 1 D[X.]iG). Der [X.]orbereitungsdienst dauert zwei Jahre (vgl. § 5b Abs. 1 D[X.]iG). Zum [X.] auf Lebenszeit kann gemäß § 10 Abs. 1 D[X.]iG ernannt werden, wer nach Erwerb der [X.]efähigung zum [X.]amt mindestens drei Jahre im richterlichen Dienst tätig gewesen ist; dem richterlichen Dienst steht eine st[X.]tsanwaltliche Tätigkeit gleich (vgl. § 122 Abs. 2 D[X.]iG).

Für die Einstellung in den höheren Justizdienst wird seitens der Justizverwaltungen der Länder das Erreichen einer Mindestnote in der Ersten Prüfung und der [X.] juristischen St[X.]tsprüfung erwartet. Das Land [X.] hat entsprechende Einstellungsvoraussetzungen nicht veröffentlicht. Ausweislich eines Schreibens des Justizministeriums [X.] an das [X.] [X.] vom 3. September 2009 anlässlich des Ausgangsverfahrens werden bei Einstellungen in den höheren Justizdienst in [X.] "in den letzten Jahren […] grundsätzlich zwei Prädikatsexamina", also mindestens 9 Punkte in beiden Examina, vorausgesetzt (vgl. Anlage [X.] 8 der Akte des Ausgangsverfahrens 5 [X.]06/09). Diese Anforderungen werden nur von einem geringen Teil der Absolventen erfüllt. So bestanden im verfahrensgegenständlichen [X.] in [X.] 13,04 % der geprüften Kandidaten die st[X.]tliche Pflichtfachprüfung der Ersten Prüfung mit der Note "vollbefriedigend" oder besser. [X.]ei der [X.] juristischen St[X.]tsprüfung lag der Anteil bei 15,16 % (vgl. den Jahresbericht des [X.]justizprüfungsamtes im [X.] des [X.] [X.] für das [X.], [X.] 2 und 5). Damit dürften regelmäßig nicht mehr als 10 % der Absolventen die [X.]oraussetzungen für die Einstellung in den höheren Justizdienst erfüllen. [X.]or diesem Hintergrund muss die [X.]esoldung so ausgestaltet sein, dass sie in der [X.]egel auch für diese verhältnismäßig kleine Gruppe besonders gut qualifizierter Absolventen hinreichend attraktiv ist.

bb) Mit dem Amt des [X.]s und St[X.]tsanwaltes sind vielfältige und anspruchsvolle Aufgaben verbunden.

(a) Das Grundgesetz bestimmt in Art. 92 [X.]. 1 GG, dass den [X.]n die rechtsprechende Gewalt anvertraut ist. Die [X.]echtsprechung hat im rechtsst[X.]tlichen Gefüge des Grundgesetzes vor allem die Aufgabe, einen wirkungsvollen [X.]echtsschutz zu gewährleisten und so zur [X.]erwirklichung materieller Gerechtigkeit beizutragen. Durch die umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung eines Streitgegenstandes in einem geregelten [X.]erfahren und die sich daran anschließende verbindliche Entscheidung durch eine unparteiische Instanz kann das [X.]echt durchgesetzt und [X.]echtsfrieden hergestellt werden (vgl. auch [X.][X.]erfGE 54, 277 <291>; 103, 111 <137 f.>). Das Grundgesetz weist den Gerichten daneben spezielle Aufgaben zu, die die [X.]edeutung der Judikative im [X.]erfassungsgefüge unterstreichen. Zum einen überträgt eine [X.]ielzahl von [X.]echtsweggarantien für besondere Fälle ausdrücklich den Gerichten die Gewährung − in der [X.]egel nachträglichen − [X.]echtsschutzes (vgl. nur Art. 13 Abs. 4 Satz 2 [X.]. 2 GG, Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG, Art. 15 Satz 2 GG, Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 34 Satz 3 GG, Art. 41 Abs. 2 GG und Art. 93 Abs. 1 und 2 GG). Zum anderen sind im Grundgesetz präventive [X.]vorbehalte in Art. 13 Abs. 2 bis 5 GG und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG verankert, die zum Zwecke des Grundrechtsschutzes auf eine vorbeugende Kontrolle dieser eingriffsintensiven Maßnahmen durch eine unabhängige und neutrale Instanz zielen (vgl. [X.][X.]erfGE 115, 166 <196>).

Zur Erfüllung dieser [X.]echtsprechungsaufgaben garantiert das Grundgesetz in Art. 97 Abs. 1 und 2 GG den [X.]n die sachliche und persönliche Unabhängigkeit; sie gehört zum [X.]esen richterlicher Tätigkeit (vgl. [X.][X.]erfGE 4, 331 <346>; 27, 312 <322>; 87, 68 <85>; 103, 111 <140>; st[X.]spr).

Die Zuweisung zentraler Aufgaben innerhalb der rechtsst[X.]tlichen Ordnung des Grundgesetzes verbunden mit einem einzigartigen durch Art. 97 GG gewährleisteten Maß an Eigenverantwortung muss sich auch bei der [X.]estimmung der [X.]ertigkeit des Amtes innerhalb des besoldungsrechtlichen Gefüges niederschlagen.

(b) Die St[X.]tsanwaltschaft ist Teil der [X.]eamtenschaft und zugleich notwendiges Organ der Strafrechtspflege (vgl. [X.][X.]erfGE 32, 199 <216>). Mit ihrer [X.]erpflichtung zur Objektivität (§ 160 Abs. 2 StPO) ist sie Garantin für [X.]echtsst[X.]tlichkeit und gesetzmäßige [X.]erfahrensabläufe; als [X.]ertreterin der Anklage gewährleistet sie eine effektive Strafrechtspflege. Diese [X.]edeutung der St[X.]tsanwaltschaft ist nicht auf die erstinstanzliche Hauptverhandlung beschränkt, sondern setzt sich in ihrer Aufgabenstellung im [X.]echtsmittelverfahren fort (vgl. § 296 Abs. 2, § 301 StPO [vgl. [X.][X.]erfGE 133, 168 <219 [X.]n. 92>]). In ihrer [X.]olle als "[X.]ächterin des Gesetzes" obliegt ihr die [X.]ahrung der verfassungsrechtlichen [X.]orgaben an den Strafprozess (vgl. [X.][X.]erfG, a.a.[X.], [X.] 220 [X.]n. 93). Dieser besonderen Stellung der St[X.]tsanwaltschaft im [X.]erfassungsgefüge ist bei der [X.]emessung der [X.]esoldung ebenfalls [X.]echnung zu tragen.

cc) In die Gesamtschau zur [X.]eurteilung der [X.] der Alimentation der [X.] und St[X.]tsanwälte sind auch die spürbaren Einschnitte im [X.]ereich des [X.]ersorgungsrechts einzubeziehen. Ins Gewicht fällt hier neben der Kürzung der [X.]esoldungs- und [X.]ersorgungsanpassungen gemäß § 14a Abs. 1 Satz 2 [X.] um jährlich 0,2 [X.] mit [X.]irkung zum 1. Januar 1999 zur [X.]ildung einer [X.]ersorgungsrücklage (durch das [X.]ersorgungsreformgesetz 1998 vom 29. Juni 1998 [[X.] 1666]) die Kürzung des [X.]uhegehalts von 75 [X.] auf höchstens 71,75 [X.] der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge durch das [X.]ersorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 ([X.] 3926). Diese Einschnitte sind in der [X.]ergangenheit isoliert betrachtet als verfassungsrechtlich unbedenklich eingestuft worden (vgl. [X.][X.]erfGK 12, 189 − [X.]ersorgungsrücklage; [X.][X.]erfGE 114, 258 − Absenkung [X.]uhegehaltssatz). Ungeachtet dessen führt insbesondere die Absenkung des [X.] und die daraus resultierende Notwendigkeit eines erhöhten Eigenanteils an der Altersvorsorge − gerade angesichts einer steigenden Lebenserwartung − zu einer weiteren Aufzehrung der [X.]ezüge mit der Folge, dass die Gewährleistung eines der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen [X.]erhältnissen angemessenen Lebensunterhalts des [X.]s und St[X.]tsanwalts nicht mehr zweifelsfrei sichergestellt ist.

[X.]) Gegenüberstellungen mit [X.]ergleichsgruppen außerhalb des öffentlichen Dienstes führen im [X.]ahmen der erforderlichen Gesamtschau zu keiner anderen [X.]eurteilung, sondern bekräftigen die aufgrund des [X.]esoldungsvergleichs getroffene [X.]ermutung einer evidenten Unangemessenheit der [X.]esoldung.

Das Statistische [X.]amt hat vor der mündlichen [X.]erhandlung Daten aus der [X.]erdienststrukturerhebung 2010 vorgelegt, die es ermöglichen, die [X.]-[X.]esoldung in [X.] mit dem [X.]erdienst von ausgewählten, nach [X.]eruf, [X.]sabschluss, [X.]erufserfahrung und Anforderungsniveau verwandten [X.]eschäftigtengruppen in der Privatwirtschaft zu vergleichen und die relative Position der nach [X.] besoldeten Amtsträger in der jeweiligen gruppenspezifischen [X.]erteilung der [X.]erdienste zu bestimmen. Ein auf dieser Grundlage durchgeführter [X.]ergleich der [X.]-[X.]esoldung in [X.] mit den [X.]erdiensten (ohne Sonderzahlung) der Gruppe aller [X.]ollzeitbeschäftigten der Leistungsgruppe 1 (Arbeitnehmer in leitender Stellung), die über einen [X.]sabschluss verfügen, ergibt, dass im [X.] nur 14 [X.] der [X.]ergleichsgruppe weniger verdienten als ein Amtsträger in der [X.]esoldungsgruppe [X.] in der ersten Stufe (nur Grundgehalt). Gleichzeitig lag dessen [X.]esoldung im [X.] unter dem mittleren [X.]erdienst aller Arbeitnehmer in leitender Stellung mit [X.]sabschluss in ausgewählten [X.]erufen (Ingenieure; [X.]ankfachleute; Unternehmer, Geschäftsführer, Geschäftsbereichsleiter; Unternehmensberater, Organisatoren; [X.]echtsanwälte, Notare u.ä.; [X.]irtschaftsprüfer, Steuerberater; leitende und administrativ entscheidende [X.]erwaltungsleute). Immerhin 44 [X.] aller [X.]ollzeitbeschäftigten der Leistungsgruppe 1 mit [X.]sabschluss verdienten im [X.] mehr als ein Amtsträger in der [X.]esoldungsgruppe [X.] in der Endstufe (Grundgehalt). In allen oben aufgeführten ausgewählten [X.]erufsgruppen lag der mittlere [X.]erdienst im [X.] über dem Grundgehalt eines Amtsträgers der [X.]esoldungsgruppe [X.] in der Endstufe.

Noch deutlicher ist die Diskrepanz im [X.]ergleich zu ausgewählten juristischen [X.]erufen. So verdienten in der Gruppe der "[X.]echtsanwälte, Notare u.ä." 10 [X.] weniger als ein [X.] oder St[X.]tsanwalt der ersten Stufe in der [X.]esoldungsgruppe [X.] in [X.] und nur 45 [X.] weniger als ein Amtsträger, der das Grundgehalt aus der Endstufe der [X.]-[X.]esoldung in [X.] bezog.

Nach der mündlichen [X.]erhandlung hat das Statistische [X.]amt auf der Grundlage der Gehalts- und Lohnstrukturerhebung 2001 sowie der [X.]erdienststrukturerhebung 2010 Daten vorgelegt, die die Entwicklung der relativen Position der [X.] im [X.]ergleich zu den [X.]eschäftigten in der Privatwirtschaft für den [X.]raum der Jahre 2001 bis 2010 abbilden. Demnach hat sich die relative Position eines Amtsträgers in der [X.]esoldungsgruppe [X.] (Grundgehalt, erste Stufe) im [X.]ergleich zu dem Medianverdienst der Gruppe der [X.]ollzeitbeschäftigten in Leistungsgruppe 1 mit [X.]sabschluss (im produzierenden Gewerbe) um 7 [X.] verschlechtert. Der Abstand zu dem Grundgehalt (Endstufe) der [X.]-[X.]esoldung in [X.] stieg bezüglich dieser [X.]ergleichsgruppe um 13 [X.]

Diese Gegenüberstellungen zeigen, dass die [X.]erdienste der [X.]-[X.]esoldeten im [X.] gegenüber denen vergleichbarer [X.]eschäftigter der Privatwirtschaft überwiegend deutlich geringer sind und dass sich die relative Entwicklung ihrer Einkünfte im [X.]erhältnis zu dem Medianverdienst seit dem Jahr 2001 merklich verschlechtert hat. Dies spricht zusätzlich für eine evidente Unangemessenheit der [X.]esoldung.

ee) In der Gesamtabwägung ergibt sich, dass die [X.]emessung der Grundgehaltssätze der [X.]-[X.]esoldung in [X.] im verfahrensgegenständlichen [X.]raum verfassungsrechtlich nicht mehr angemessen war. [X.] Aspekte, die die [X.]ermutung der evidenten Unangemessenheit der Alimentation rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.

c) [X.] [X.]erfassungsrecht steht dem [X.]efund der evidenten Unangemessenheit der [X.]esoldung nicht entgegen. Insbesondere unterlag der [X.] Gesetzgeber noch nicht dem in Art. 109 Abs. 3 GG in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juli 2009 ([X.] 2248) verankerten Ziel der Haushaltskonsolidierung (sogenannte Schuldenbremse). Dabei kann dahinstehen, ob und wenn ja, welche konkreten [X.]erpflichtungen sich für die Länder vor dem 1. Januar 2020 aufgrund Art. 143d Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 4 und 5 GG ergeben. Art. 109 GG ist gemäß Art. 143d Abs. 1 Satz 2 GG in der oben genannten Fassung jedenfalls erstmals für das Haushaltsjahr 2011, das mit dem Kalenderjahr 2011 identisch ist (vgl. § 4 [X.] des Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrechts des [X.] und der Länder vom 19. August 1969 [[X.] 1273]), anzuwenden und gilt damit nicht für den verfahrensgegenständlichen [X.]raum der Jahre 2008 bis 2010.

2. In [X.] entsprach die [X.]-[X.]esoldung im [X.] den Anforderungen des Art. 33 Abs. 5 GG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung. Es sprechen bereits nicht ausreichend Indizien dafür, dass die [X.]ezüge verfassungsrechtlich nicht mehr akzeptabel waren und damit ein [X.]erstoß gegen den absoluten Schutz des Alimentationsprinzips vorliegt (a). Sonstige Gründe für eine evidente Unangemessenheit der [X.]esoldung sind ebenfalls nicht ersichtlich (b). Auch ein [X.]erstoß gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine [X.]esoldungskürzung liegt nicht vor (c).

a) Eine Gesamtschau der besoldungsrelevanten Parameter begründet nicht die [X.]ermutung, dass die gewährte [X.]esoldung im streitgegenständlichen [X.]raum evident unzureichend war.

[X.]) Die Entwicklung der Grundgehaltssätze zuzüglich Sonderzahlungen in der [X.]esoldungsgruppe [X.] in [X.] stellt sich ausgehend vom 31. Dezember 2003 − dem Endpunkt des verfahrensgegenständlichen [X.]raums − in den davor liegenden 15 Jahren folgendermaßen dar (nicht verfahrensgegenständlich ist vorliegend die Alimentation kinderreicher Familien [vgl. dazu [X.][X.]erfGE 99, 300]):

Die Grundgehaltssätze wurden zum 1. Januar 1989 um 1,4 [X.] durch § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Art. 1 [X.] 1988 vom 20. Dezember 1988 ([X.] 2363), zum 1. Januar 1990 um 1,7 [X.] durch § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Art. 1 [X.] 1988 vom 20. Dezember 1988 ([X.] 2363), zum 1. März 1991 um 6,0 [X.] durch § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Art. 1 [X.] 1991 vom 21. Februar 1992 ([X.]G[X.]l I. [X.] 266), zum 1. Juni 1992 um 5,4 [X.] durch § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Art. 2 [X.] 1992 vom 23. März 1993 ([X.] 342), zum 1. Mai 1993 um 3,0 [X.] durch § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Art. 2 [X.] 1993 vom 20. Dezember 1993 ([X.] 2139), zum 1. Januar 1995 um 2,0 [X.] durch § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Art. 2 [X.] 1994 vom 24. August 1994 ([X.] 2229), zum 1. Mai 1995 um 3,2 [X.] durch § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Art. 2 [X.] 1995 vom 18. Dezember 1995 ([X.] 1942), zum 1. März 1997 durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] 1996/1997 vom 24. März 1997 ([X.] 590) um 1,3 [X.], zum 1. Januar 1998 durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] 1998 vom 6. August 1998 ([X.] 2026) um 1,5 [X.], zum 1. Juni 1999 durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] 1999 vom 19. November 1999 ([X.] 2198) um 2,9 [X.], durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] 2000 vom 19. April 2001 ([X.] 618) zum 1. Januar 2001 um 1,8 [X.] und zum 1. Januar 2002 um 2,2 [X.] sowie durch Art. 1 bis 3 [X.] 2003/2004 vom 10. September 2003 ([X.] 1798) zum 1. Juli 2003 um 2,4 [X.] erhöht.

Mit [X.]irkung zum 1. Dezember 2003 wurde [X.]eamten und [X.]n in der [X.]esoldungsgruppe [X.] durch § 6 Abs. 1 SZG-[X.] eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 50 [X.] aus den nach dem [X.]esoldungsrecht für den Monat Dezember maßgebenden [X.]ezügen gewährt. Das [X.], das zuletzt im [X.] eine jährliche Sonderzuwendung in Höhe von 86,31 [X.] der für Dezember 2002 maßgebenden [X.]ezüge vorsah (§ 6 Abs. 1 [X.]), war durch Art. 18 Abs. 1 Nr. 1 [X.] 2003/2004 aufgehoben worden. Die daraus resultierende Kürzung der Sonderzahlung entspricht (unter weiterer [X.]erücksichtigung einer Einmalzahlung von 185 € im [X.]) einer fiktiven [X.]esoldungskürzung von 2,82 [X.] für das [X.].

Daraus ergibt sich ein Anstieg der [X.]-[X.]esoldung in dem [X.]raum 1989 bis 2003 um 36,83 [X.]

bb) In demselben [X.]raum stiegen in [X.] die Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst um 41,6 [X.], der [X.] um 37,9 [X.] und der [X.]erbraucherpreisindex um 36,1 [X.]

cc) Insgesamt stellt sich damit die Differenz zwischen der Entwicklung der Tarifeinkommen, des [X.] und des [X.]erbraucherpreisindex einerseits und der [X.]esoldungsentwicklung andererseits in [X.]elation zur [X.]esoldungsentwicklung wie folgt dar: Die Entwicklung der [X.]esoldung blieb im [X.] um 3,49 [X.] hinter dem Anstieg der [X.] und um 0,78 [X.] hinter dem Anstieg des [X.] zurück. Der Anstieg des [X.]erbraucherpreisindex fiel hinter den Anstieg der [X.]esoldung um 0,54 [X.] zurück. Damit ist bereits hinsichtlich dieser drei Parameter die Grenze einer 5 %-igen Abweichung von der [X.]esoldungsentwicklung nicht überschritten.

[X.]) Einem systeminternen [X.]esoldungsvergleich lässt sich ein Abschmelzen der Abstände zwischen den [X.]esoldungsgruppen und -ordnungen, das eine unangemessene Alimentation der [X.] und St[X.]tsanwälte der [X.]esoldungsgruppe [X.] indizieren könnte, ebenfalls nicht entnehmen. So betrug der Abstand zwischen dem [X.] der [X.]esoldungsgruppe [X.] und dem [X.] der [X.]esoldungsgruppe [X.] (jeweils Endstufe) in den Jahren 1998 und 2003 konstant etwa 62 [X.], zwischen dem [X.] der [X.]esoldungsgruppe [X.] und dem [X.] der [X.]esoldungsgruppe [X.] (jeweils Endstufe) konstant etwa 48 [X.] und zwischen dem [X.] der [X.]esoldungsgruppe [X.] und dem [X.] der [X.]esoldungsgruppe [X.]3 (jeweils Endstufe) konstant etwa 22 [X.]

ee) Aus einem [X.] mit anderen [X.] ergibt sich wegen der im [X.] hinsichtlich der Grundgehaltssätze als zentralem Gehaltsbestandteil bundeseinheitlichen [X.]esoldung auf der Grundlage des [X.] a.F. ebenfalls kein Indiz dafür, dass die [X.]ezüge in [X.] im [X.] evident unangemessen waren.

b) Es sind auch keine weiteren Umstände ersichtlich, aus denen sich bei der gebotenen Gesamtabwägung eine evidente Unangemessenheit der [X.]ezüge ergibt. Zwar entspricht die Kürzung der Sonderzahlung im [X.] einer realen [X.]esoldungsabsenkung in Höhe von 2,82 [X.] Angesichts der Anhebung der [X.]ezüge zum 1. Juli 2003 um 2,4 [X.] sowie der Gewährung einer Einmalzahlung in diesem Jahr in Höhe von 185 € beläuft sich der Einkommensverlust brutto auf etwa 1 [X.] gegenüber dem [X.]orjahr. Dass eine einmalige Kürzung in dieser Höhe verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbar wäre, ist in diesem konkreten Fall nicht zweifelsfrei erkennbar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in dem [X.]raum der Jahre 1989 bis 2003 die [X.]esoldung ein wenig stärker als die [X.]erbraucherpreise und nur geringfügig schwächer als der [X.] gestiegen ist. Die Anhebung der [X.] zum 1. Januar 2003 um 50 [X.] auf 300 € in der [X.]esoldungsgruppe [X.] (vgl. § 12a Abs. 1 [X.]erordnung über die Gewährung von [X.]eihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen [X.] in der durch Art. II des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des [X.] [X.] für das Haushaltsjahr 2003 [Haushaltsgesetz 2003] und des Gesetzes zur Änderung der [X.]erordnung über die Gewährung von [X.]eihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen [[X.]eihilfenverordnung-[X.][X.]O] vom 18. Dezember 2002 geänderten Fassung [G[X.][X.]l [X.] 655]) genügt bei der gegebenen [X.]esoldungsentwicklung ebenfalls nicht für die Annahme eines [X.]erfassungsverstoßes.

c) Ein [X.]erstoß gegen den relativen Schutz des Alimentationsprinzips angesichts der Kürzung der [X.]esoldung um 1 [X.] im [X.] liegt ebenfalls nicht vor.

Zwar ist es verfassungsrechtlich nicht unbedenklich, dass der [X.]gesetzgeber in der [X.]egründung des Gesetzentwurfs zum SZG-[X.] keine umfassenden [X.]erechnungen und [X.]ergleiche mit sämtlichen Parametern einer amtsangemessenen [X.]esoldung angestellt beziehungsweise solche nicht dokumentiert hat (vgl. [X.] 13/4313, [X.], 17). Allerdings trafen den [X.]gesetzgeber in der Phase der Teilföderalisierung zwischen den Jahren 2003 und 2006 wegen der zwischen [X.] und [X.] geteilten Alimentationsverantwortung auch nur eingeschränkte [X.]egründungspflichten, weil er für die [X.]emessung des zentralen Gehaltsbestandteils, die Grundgehaltssätze, nicht zuständig war. Im Übrigen lag aus materieller Sicht die alleinige Ursache der in ihrem Umfang überschaubaren [X.]esoldungskürzung in der Kürzung der Sonderzahlung. Dieser [X.]esoldungsbestandteil steht im [X.]ahmen einer insgesamt amtsangemessenen Alimentation grundsätzlich zur Disposition des [X.]esoldungsgesetzgebers.

3. In [X.] genügte in den Jahren 2012 und 2013 das Grundgehalt in der [X.]esoldungsgruppe [X.] noch den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Auch insoweit fehlt es an ausreichenden Indizien dafür, dass die [X.]ezüge verfassungsrechtlich nicht mehr akzeptabel waren (a). Sonstige Gründe, die für eine evident unzureichende [X.]esoldung sprechen könnten, liegen ebenfalls nicht vor (b). Auch ein [X.]erstoß gegen den relativen Schutz des Alimentationsprinzips ist nicht gegeben (c).

a) Ein Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation ergibt sich lediglich aus einer Gegenüberstellung der Anpassung der [X.]esoldung mit der Entwicklung der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst. Die [X.]oraussetzungen der weiteren Parameter für einen [X.]erstoß gegen den [X.] des Alimentationsprinzips ([X.]ergleich mit der Entwicklung des Nominallohn- und des [X.]erbraucherpreisindex, [X.] und [X.] mit anderen [X.]) liegen nicht vor.

[X.]) Die Entwicklung des [X.] zuzüglich Sonderzahlungen in der [X.]esoldungsgruppe [X.] in [X.] stellt sich für die hier zu betrachtenden [X.]räume der Jahre 1998 bis 2012 und 1999 bis 2013 folgendermaßen dar (nicht verfahrensgegenständlich ist vorliegend die Alimentation kinderreicher Familien [vgl. dazu [X.][X.]erfGE 99, 300]): Der [X.] wurde mit [X.]irkung zum 1. Januar 1998 durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] 1998 vom 6. August 1998 ([X.] 2026) um 1,5 [X.], zum 1. Juni 1999 durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] 1999 vom 19. November 1999 ([X.] 2198) um 2,9 [X.], durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] 2000 vom 19. April 2001 ([X.] 618) zum 1. Januar 2001 um 1,8 [X.] und zum 1. Januar 2002 um 2,2 [X.] sowie durch Art. 1 bis 3 [X.] 2003/2004 vom 10. September 2003 ([X.] 1798) zum 1. Juli 2003 um 2,4 [X.], zum 1. April 2004 um 1,0 [X.] und zum 1. August 2004 um 1,0 [X.] erhöht.

Für das [X.] wurde die jährliche Sonderzahlung von 86,31 [X.] des für den Monat Dezember maßgebenden Grundbetrags auf 70 [X.] gekürzt (vgl. § 17 [X.]besoldungsgesetz [X.] vom 14. Juli 1978 [[X.]] in der durch Art. 1 des [X.] [X.]gesetzes zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher [X.]orschriften vom 20. November 2003 [[X.]] geänderten Fassung). Dies entspricht einer fiktiven [X.]esoldungskürzung für das [X.] in Höhe von 1,27 [X.]

Für das [X.] wurde die Sonderzahlung auf 50 [X.] eines Monatsgehaltes gekürzt (vgl. § 11 Nr. 1 [X.]besoldungsgesetz [X.] vom 14. Juli 1978 [[X.]] in der durch Art. 1 des [X.] [X.]gesetzes zu Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher [X.]orschriften vom 20. November 2003 [[X.]] geänderten Fassung). Dies entspricht einer fiktiven [X.]esoldungskürzung für das [X.] in Höhe von 1,57 [X.]

Mit [X.]irkung zum 1. Juli 2007 und zum 1. Juli 2008 wurden die Grundgehaltssätze jeweils um 0,5 [X.] erhöht (durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1a) und Art. 3 Abs. 1 Nr. 1a) L[X.][X.]AnpG 2007/2008 vom 21. Dezember 2007 [G[X.][X.]l [X.] 283]). Zum 1. März 2009 wurden die Grundgehaltssätze um 40 € erhöht und die so erhöhten Grundgehaltssätze um 3,0 [X.] angehoben (durch Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3a) L[X.][X.]AnpG 2009/2010 vom 7. April 2009 [G[X.][X.]l [X.]42]). Zum 1. März 2010 wurden die Grundgehaltssätze durch Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 L[X.][X.]AnpG 2009/2010 um 1,2 [X.] erhöht. [X.] erhielten [X.]eamte und [X.], die im Anwendungsbereich des [X.]besoldungsgesetzes an mindestens einem Tag im Monat April 2011 Anspruch auf Dienstbezüge hatten, auf der Grundlage des Art. 1 Abs. 1 L[X.][X.]AnpG 2011 vom 25. August 2011 (G[X.][X.]l [X.] 303) eine Einmalzahlung in Höhe von 360 €. Mit [X.]irkung zum 1. April 2011 wurden die Grundgehaltssätze durch Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 L[X.][X.]AnpG 2011 um 1,5 [X.] erhöht. Zum 1. Juli 2012 und zum 1. Juli 2013 wurden die Grundgehaltssätze um jeweils 1,0 [X.] erhöht (durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 und Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 [X.] [G[X.][X.]l [X.] 430]).

Dementsprechend stieg die [X.]-[X.]esoldung in dem [X.]raum 1997 bis 2012 um 19,05 [X.] und zwischen 1998 und 2013 um 18,47 [X.] Die Einmalzahlung im Jahr 2011, die Streichung des [X.] zum [X.] sowie die Anhebung der Grundgehaltssätze um 40 € zum 1. März 2009 können rechnerisch an dieser Stelle vernachlässigt werden.

bb) In den Jahren 1998 bis 2012 verzeichneten in [X.] die Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst einen Anstieg von 26,62 [X.], der [X.] von 20,73 [X.] und der [X.]erbraucherpreisindex von 23,32 [X.] Zwischen 1999 und 2013 stiegen die Tarifeinkommen im öffentlichen Dienst um 28,1 [X.], der [X.] um 23,2 [X.] und der [X.]erbraucherpreisindex um 23,9 [X.]

cc) Insgesamt blieb damit die Entwicklung der [X.]esoldung im [X.] um 6,36 [X.] hinter dem Anstieg der [X.], um 1,41 [X.] hinter dem Anstieg des [X.] und um 3,59 [X.] hinter dem Anstieg des [X.]erbraucherpreisindex. [X.] betrug die Differenz zwischen der [X.]esoldungsentwicklung und den [X.]n 8,13 [X.], dem [X.] 3,99 [X.] und dem [X.]erbraucherpreisindex 4,58 [X.]

[X.]) Einem [X.]ergleich der Entwicklung des Abstands zwischen der [X.]-[X.]esoldung und anderen [X.]esoldungsgruppen in den Jahren 2008 bis 2013 kann ein Indiz für einen [X.]erstoß gegen den [X.]gehalt der Alimentation ebenfalls nicht entnommen werden. So betrug der Abstand zwischen dem [X.] der [X.]esoldungsgruppe [X.] und dem [X.] der [X.]esoldungsgruppe [X.] (jeweils Endstufe) in den Jahren 2008 und 2013 konstant etwa 56 [X.], zwischen dem [X.] der [X.]esoldungsgruppe [X.] und dem [X.] der [X.]esoldungsgruppe [X.]3 (jeweils Endstufe) konstant etwa 34 [X.] und zwischen dem [X.] der [X.]esoldungsgruppe [X.] und dem [X.] der [X.]esoldungsgruppe [X.] (jeweils Endstufe) konstant etwa 16 [X.] Für die Jahre 2007 bis 2012 ergibt sich kein anderer [X.]efund.

ee) Im [X.] mit anderen [X.] bewegte sich das [X.] in der [X.]esoldungsgruppe [X.] im [X.] mit 83.050,20 € nur leicht unterhalb des Durchschnitts der übrigen Länder, der bei 83.655,36 € (einschließlich etwaiger Sonderzahlungen) lag. Auf dem gleichen Niveau bewegte sich die [X.]-[X.]esoldung in [X.] im länderübergreifenden [X.]ergleich auch im [X.].

ff) Diese [X.]ergleiche zeigen, dass bezogen auf das [X.] und bezogen auf das [X.] vier von fünf der zur Konkretisierung des Evidenzkriteriums herangezogenen Parameter nicht erfüllt sind. Folglich ist eine [X.]ermutung der evidenten Unangemessenheit der [X.]ezüge in der [X.]esoldungsgruppe [X.] nicht begründet.

b) Ungeachtet des Umstandes, dass der [X.]ergleich der Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst mit der [X.]esoldungsentwicklung für die [X.] und 2013 einen [X.]erstoß gegen den [X.] des Alimentationsprinzips indiziert und dass hinsichtlich zweier weiterer Kriterien im [X.] ([X.]ergleich mit der Entwicklung des Nominallohn- und des [X.]erbraucherpreisindex) die 5-%-Grenze nicht erheblich unterschritten wurde, waren die [X.]ezüge auch im Übrigen jedenfalls in der [X.]esoldungsgruppe [X.] in [X.] noch nicht evident unangemessen. Daran ändert auch die Deckelung der [X.] für einen [X.]raum von [X.]n durch das [X.] nichts, obwohl diese im Hinblick auf die aus Art. 33 Abs. 5 GG folgende [X.]erpflichtung des [X.]esoldungsgesetzgebers, die Alimentation der Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen [X.]erhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards anzupassen und dabei die Orientierungsfunktion der Tarifabschlüsse des öffentlichen Dienstes nicht außer [X.]etracht zu lassen, verfassungsrechtlich bedenklich erscheint.

Aus einer Gegenüberstellung der [X.]-[X.]esoldung mit [X.]ergleichsgruppen außerhalb des öffentlichen Dienstes ergibt sich nämlich, dass sich die relative [X.]erdienstposition der [X.] und St[X.]tsanwälte dieser [X.]esoldungsgruppe auf einem angemessenen Niveau bewegte. Ausweislich der vom Statistischen [X.]amt aus der [X.]erdienststrukturerhebung 2010 vorgelegten Daten verdienten 73 [X.] aller [X.]ollzeitbeschäftigten in der Leistungsgruppe 1, die über einen [X.]sabschluss verfügen, weniger als ein nach [X.] [X.]esoldeter in [X.]. Sein Einkommen lag außerdem über dem mittleren [X.]erdienst in [X.] zum [X.]ergleich ausgewählten [X.]erufsgruppen mit Ausnahme der Gruppen der "[X.]ankfachleute" und der "Unternehmer, Geschäftsführer, Geschäftsbereichsleiter". Des [X.]eiteren verdienten in der Gruppe der "[X.]echtsanwälte, Notare u.ä." 62 [X.] der [X.]eschäftigten weniger als ein [X.] oder St[X.]tsanwalt in der [X.]esoldungsgruppe [X.]. Schließlich verdienten 76 [X.] aller [X.]sabsolventen mit langjähriger [X.] (21 Jahre und mehr) weniger als ein nach [X.]-[X.]esoldeter. Diese Daten lassen den Schluss nicht zu, dass die [X.]-[X.]esoldung in [X.] die Grenze der [X.] offensichtlich unterschritt.

c) Der relative Schutz des Alimentationsprinzips ist ebenfalls nicht verletzt, da in [X.] weder in dem [X.]orlagezeitraum der [X.] und 2013 noch über den [X.]raum der Jahre 1998 bis 2012 und 1999 bis 2013 hinweg in der [X.]esoldungsgruppe [X.] eine reale [X.]esoldungsabsenkung erfolgte.

Der [X.]erstoß einer Norm gegen das Grundgesetz kann entweder zur Nichtigerklärung (vgl. § 82 Abs. 1 i.[X.].m. § 78 [X.][X.]erfGG) oder dazu führen, dass das [X.]verfassungsgericht die mit der [X.]erfassungswidrigkeit gegebene Unvereinbarkeit der Norm mit dem Grundgesetz feststellt (vgl. § 82 Abs. 1 i.[X.].m. § 79 Abs. 1 und § 31 Abs. 2 [X.][X.]erfGG). Eine Nichtigerklärung hätte zur Folge, dass es für die [X.]esoldung an der gesetzlichen Grundlage fehlen würde, der es mit [X.]lick auf den verfassungsrechtlich vorgegebenen und einfachrechtlich in § 2 Abs. 1 [X.] angeordneten Gesetzesvorbehalt, der in [X.] im verfahrensgegenständlichen [X.]raum noch fortgalt, bedarf. Damit würde ein Zustand geschaffen, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt wäre als der bisherige (vgl. [X.][X.]erfGE 119, 331 <382 f.>; 125, 175 <255 f.>; 130, 263 <312>).

Stellt das [X.]verfassungsgericht die Unvereinbarkeit einer Norm oder mehrerer Normen mit dem Grundgesetz fest, folgt daraus grundsätzlich die [X.]erpflichtung des Gesetzgebers, die [X.]echtslage rückwirkend verfassungsgemäß umzugestalten. Ausnahmen von dieser [X.]egelfolge der Unvereinbarkeit hat das [X.]verfassungsgericht wiederholt bei haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen bejaht (vgl. [X.][X.]erfGE 93, 121 <148>; 105, 73 <134>; 117, 1 <70>; 130, 263 <312 f.>). Speziell bei besoldungsrechtlichen Normen gilt es zu beachten, dass die Alimentation des [X.]eamten der Sache nach die [X.]efriedigung eines gegenwärtigen [X.]edarfs aus gegenwärtig zur [X.]erfügung stehenden Haushaltsmitteln darstellt. Eine allgemeine rückwirkende [X.]ehebung des [X.]erfassungsverstoßes ist daher mit [X.]lick auf die [X.]esonderheiten des [X.]eamtenverhältnisses nicht geboten (vgl. [X.][X.]erfGE 81, 363 <383 ff.>; 99, 300 <330 f.>; 130, 263 <313>). Sie ist jedoch sowohl hinsichtlich des [X.] des Ausgangsverfahrens als auch hinsichtlich etwaiger Kläger erforderlich, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist (vgl. [X.][X.]erfGE 99, 300 <331>; 130, 263 <313>).

Die Entscheidung ist einstimmig ergangen.

Meta

2 BvL 17/09, 2 BvL 18/09, 2 BvL 3/12, 2 BvL 4/12, 2 BvL 5/12, 2 BvL 6/12, 2 BvL 1/14

05.05.2015

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: BvL

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 9. Juli 2009, Az: 1 A 1416/108, Vorlagebeschluss

Art 33 Abs 5 GG, Art 109 Abs 3 S 1 GG, Art 143d Abs 1 S 4 GG, § 37 Abs 1 S 2 BBesG vom 06.08.2002, § 67 BBesG vom 10.09.2003, Anl 4 Nr 4 BBesG vom 06.08.2002, Anl 4 Nr 4 BBesG vom 10.09.2003, § 2a Abs 1 S 1 BesG RP vom 25.08.2011, § 2a Abs 1 S 1 BesG RP vom 20.12.2011, § 34 S 2 BesG RP vom 18.06.2013, Anl 2 Nr 4 BesG RP vom 25.08.2011, Anl 2 Nr 4 BesG RP vom 20.12.2011, Anl 6 Nr 4 BesG RP vom 18.06.2013, § 18c Abs 1 BesG ST vom 25.07.2007, § 18c Abs 1 BesG ST vom 09.12.2009, Anh 1 Anl 2 Nr 4 BesG ST vom 25.07.2007, Anh 1 Anl 2 Nr 4 BesG ST vom 09.12.2009, Anh 2 Anl 2 Nr 4 BesG ST vom 25.07.2007, Anh 2 Anl 2 Nr 4 BesG ST vom 09.12.2009, § 1 Abs 1 Nr 2 SZG NW 2003 vom 20.11.2003, § 2 SZG NW 2003 vom 20.11.2003, § 5 SZG NW 2003 vom 20.11.2003, § 6 Abs 1 SZG NW 2003 vom 20.11.2003, § 6 Abs 2 Nr 1 SZG NW 2003 vom 20.11.2003

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 05.05.2015, Az. 2 BvL 17/09, 2 BvL 18/09, 2 BvL 3/12, 2 BvL 4/12, 2 BvL 5/12, 2 BvL 6/12, 2 BvL 1/14 (REWIS RS 2015, 11632)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 11632

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