Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2001, Az. IX ZR 360/00

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1934

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:12. Juli 2001Bürk,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:nein BGB § 123 Abs. 1Zur arglistigen Täuschung durch stillschweigendes Verhalten und durchUnterlassen bei Abschluß eines [X.].[X.], Urteil vom 12. Juli 2001 - [X.]/00 - [X.] LG Erfurt- 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] Kreft und die [X.], Dr. Zugehör, [X.] und [X.] erkannt:Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] [X.] in [X.] vom 27. April 2000aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den [X.] des Berufungsgerichts zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die [X.], deren Inhaberin [X.] war, vermittelte für die Klägerin,eine Versicherungsgesellschaft, den Abschluß von Versicherungsverträgen.Der Beklagte war für die Agentur tätig; ob er [X.] war oder [X.] verrichtete, ist zwischen den Parteien streitig. Ende 1994/[X.] meinte die Klägerin festgestellt zu haben, daß die Prämien für abge-schlossene Lebensversicherungen nicht aus eigenen Mitteln der Versiche-rungsnehmer, sondern aus den bevorschußten [X.] 3 -bracht worden seien. Sie stornierte sämtliche von der Agentur vermitteltenVerträge und forderte die vorschußweise gezahlten Provisionen zurück. [X.] Januar 1995 gaben [X.] und ihr geschiedener Ehemann [X.] jeweils ein "abstraktes Schuldanerkenntnis" über 642.240,89 [X.]. Außerdem verlangte die Klägerin Mitverpflichtungserklärungen der Mitar-beiter der Agentur. Am 1. Februar 1995 gab der Beklagte - ebenso wie zahlrei-che andere Mitarbeiter der Agentur - eine Erklärung ab, mit der er sich für allegegenwärtigen und zukünftigen Verpflichtungen [X.]s aus ihrer "Tätigkeit oderaus sonstigem Rechtsgrund" gegenüber allen namentlich aufgeführten [X.], die damals zur "Versicherungsgruppe" der Klägerin gehörten, bis zueinem Höchstbetrag, der im Falle des Beklagten 98.323 DM betrug, selbst-schuldnerisch und mit der Maßgabe verbürgte, daß er "auf erste schriftlicheAnforderung" zu zahlen habe. Mit Schreiben vom 15. März 1995 focht der [X.] die Bürgschaftserklärung mit der Begründung an, sie sei durch Täu-schung und Drohung zustande gekommen.Die Klägerin verlangt mit der Behauptung, die von der [X.] ver-mittelten Verträge seien nur zum Schein abgeschlossen worden und der [X.] sei an der "Provisionsbeschaffung" beteiligt gewesen, von ihm die [X.] der [X.]. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen [X.] 4 -Entscheidungsgründe:Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur [X.].[X.] Berufungsgericht hat angenommen, die [X.] Beklagten sei wirksam zustande gekommen.1. Die Revision meint, der [X.] sei wegen Verstoßes ge-gen die §§ 3 und 9 [X.] insgesamt unwirksam. Das Berufungsgericht hat [X.] diesen Fragen nicht befaßt. Die [X.] sind auf der Grundlagedes vorgetragenen und festgestellten Sachverhalts nicht begründet.Eine formularmäßige Erstreckung der Haftung des Bürgen auf alle be-stehenden und künftigen Forderungen des Gläubigers - und, wie hier, [X.] weiterer mit diesem verbundener Gesellschaften - ist zwar nach § 3[X.] unwirksam, wenn die Bürgschaft lediglich im Hinblick auf eine be-stimmte Verbindlichkeit übernommen worden ist; der Bürge braucht mit einersolchen Ausweitung seiner Verpflichtung nicht zu rechnen, wenn sie sich nichtaus dem Gang der zur Abgabe der Bürgschaftserklärung führenden Verhand-lungen ergibt ([X.]Z 130, 19, 24 f.). Ebenso verstößt eine weite, über den [X.] der Verbürgung hinausgehende Zweckerklärung grundsätzlich gegen § 9[X.]; das gilt, selbst bei einer [X.]bürgschaft, nicht nur für [X.] auf künftige, sondern auch auf bereits bestehende Ver-- 5 -bindlichkeiten ([X.]Z 143, 95, 98 ff.). Die Unwirksamkeit der formularmäßigenglobalen Zweckerklärung ändert indessen nichts daran, daß der Bürge für [X.] einzustehen hat, die Anlaß der Bürgschaftsübernahme war([X.]Z 143, 95, 102).Die Revision, die das nicht verkennt, meint, an einem Anlaß für [X.] des Beklagten fehle es insgesamt, weil er nach seinerBehauptung - mangels einer Tätigkeit als Versicherungsvertreter - keine nochnicht durch Prämienzahlungen "verdienten" Provisionen erhalten habe. [X.] es jedoch nicht an. Anlaß für die Verbürgung waren die vermeintlichen,von der Klägerin auf mehr als 640.000 DM bezifferten Provisionsrückzahlungs-ansprüche; das war dem Beklagten bekannt. Die interne Aufteilung dieserSumme auf die einzelnen Mitarbeiter der Agentur - der Zeuge [X.] will, wie [X.] hat, "die Zahlen willkürlich gegriffen" haben - hat mit der Frage, [X.] der Bürgschaft war, nichts zu tun. Die Bürgschaftsverpflichtung des [X.]n erfaßte deshalb im Rahmen des festgesetzten [X.] eine et-waige Rückzahlungsverbindlichkeit [X.]s gegenüber der Klägerin [X.], was der Beklagte selbst davon erhalten [X.] Die Revision wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht [X.] für eine Sittenwidrigkeit des [X.]s im Sinnedes § 138 BGB verneint hat. Sie verweist auf die Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs, wonach ein [X.] nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist,wenn der Bürge sich in einem Umfang verpflichtet, der seine gegenwärtigenund künftig zu erwartenden Vermögensverhältnisse übersteigt, und durch wei-tere, dem Gläubiger zurechenbare Umstände - insbesondere durch Beein-trächtigung seiner Entscheidungsfreiheit - zusätzlich so erheblich belastet wird,- 6 -daß ein unerträgliches Ungleichgewicht zwischen den Vertragspartnern her-vorgerufen wird (Urteil vom 16. Dezember 1999 - [X.], [X.], 514,516 m.w.N.). Der Beklagte hat indessen schon keine Einzelheiten zu [X.] Verhältnissen im Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme [X.]. Für die Klägerin bestand kein Anlaß, sich danach zu erkundigen; dennder Beklagte war aus ihrer Sicht einer von vielen Mitarbeitern, der von denProvisionsvorschüssen in dem intern festgelegten Umfang profitiert und [X.] am Fortbestand der Agentur ein eigenes wirtschaftliches Interesse hatte.II.Die Revision ist begründet, soweit sie die Ausführungen angreift, mitdenen das Berufungsgericht die Behauptung des Beklagten, die ihm [X.] Bürgschaftserklärung habe auf einer Täuschung beruht, als nicht bewie-sen angesehen hat.1. Das Berufungsgericht hat sich nach dem Ergebnis der vom [X.] durchgeführten und von ihm selbst wiederholten Beweisaufnahme nichtdavon zu überzeugen vermocht, daß der Beklagte durch die Mitarbeiter derKlägerin arglistig getäuscht worden sei. Diese tatrichterliche Würdigung beruhtsowohl in verfahrens- als auch in materiell-rechtlicher Hinsicht auf [X.]) Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, daß der Beklagte gewußthabe, welche "Folgen" die Bürgschaft für ihn habe und welchem Zweck (näm-lich "den Fortbestand und die Weiterentwicklung der Agentur zu [X.] -sie diene. Darum ging es aber bei der Frage, ob der Beklagte arglistig ge-täuscht worden ist, jedenfalls nicht in erster Linie. Der Beklagte hat behauptet- von dieser Darstellung ist mangels gegenteiliger Feststellungen revisions-rechtlich auszugehen -, er hätte die Bürgschaftserklärung nicht abgegeben,wenn er gewußt hätte, daß, wie es später geschehen sei, die Klägerin der[X.] keine weiteren Vermittlungsaufträge mehr erteilen und die Auszah-lung der noch ausstehenden Provisionen für schon abgeschlossene Versiche-rungsverträge von einer Untersuchung der Geschäftspraxis der [X.] machen werde. Schon die Inhaberin habe das Schuldanerkenntnis vom26. Januar 1995 nur im Hinblick darauf unterschrieben, daß die Klägerin ihrunter dieser Voraussetzung die Auszahlung der weiteren Provisionen in [X.] gestellt habe.Nach den protokollierten Aussagen der [X.] hatte letzte-rer den Mitarbeitern gesagt, das Geld - in Form eines Schecks über rund180.000 DM - werde ausgezahlt, sobald die [X.] seien. Die sich darauf gründende Erwartung war - wiederum nachden Zeugenaussagen - den beiden Angestellten der Klägerin, [X.] und [X.], diedie Abgabe der [X.] herbeiführten, bekannt. [X.] hat alsZeuge erklärt, [X.] habe bei der am 1. Februar 1995 mit den Mitarbeitern derAgentur veranstalteten Zusammenkunft, bei der er und sein Kollege [X.] anwe-send waren, gesagt, die Besicherung der Provisionen sei wichtig, um den Fort-bestand der Firma zu garantieren; möglicherweise, so hat sich der Zeuge [X.], habe der Eindruck bestanden, "daß die künftigen Provisionen fließenwürden". Nach der Aussage [X.]s "motivierte" [X.] die Mitarbeiter, "die Bürg-schaften zu unterschreiben, damit endlich Geld fließe". Er selbst habe [X.] gesagt. Er hat aber hinzugefügt: "Wir haben die Aussage des [X.] ...- 8 -nicht korrigiert". Ein weiterer Mitarbeiter der Agentur, der bereits [X.], hat bekundet, bei einer kurz zuvor abgehaltenen ersten Versamm-lung habe einer der beiden Vertreter der Klägerin mehrmals einen Scheck ausderJackentasche gezogen und "ansatzweise gezeigt". [X.] und [X.] haben bei ihrenerstinstanzlichen Aussagen die Taktik geschildert, mit der sie - in [X.] und [X.] - in der entscheidenden Versammlung am 1. Februar 1995vorgegangen seien: Die Verhandlung sei in zwei getrennte [X.] aufgegliedert worden; zunächst sei nur über die Gewährung von [X.] durch die anwesenden Mitarbeiter gesprochen worden; erst, nachdemdie [X.] unterschrieben gewesen seien, sei "die Frage, [X.] Geschäfte betrieben werden", erörtert worden; "wir wollten eine Sache nachder anderen abhandeln". Im Protokoll über die erstinstanzliche Aussage [X.]sheißt es wörtlich: "Die Bürgschaft wurde zuerst abgefordert, da ich unterstelle,daß wir nach der Erörterung der Probleme über die [X.] die Bürgschaften nicht bekommen hätten". [X.] es bei der Erörterung des zweiten [X.] zu einem vonallen Zeugen geschilderten Tumult, bei dem den Versicherungsvertretern [X.] mit den soeben unterschriebenen Bürgschaften für kurze [X.] wurde und sie sich nur durch gewaltsame Flucht retten konnten, [X.] der Schilderung, die der in einem anderen Prozeß verklagte [X.] dort bei seiner persönlichen Anhörung gegeben hat, "der eine ... dann [X.] eingetreten" hat.b) Das Berufungsgericht hat sich mit diesen für die Frage einer arglisti-gen Täuschung ausschlaggebenden Einzelheiten der Zeugenaussagen nichtbefaßt. Diese vermitteln insgesamt den Eindruck, daß die Angestellten der- 9 -Klägerin dem Beklagten und den anderen Mitarbeitern der Agentur zwar nichtselbst gesagt haben, nach Abgabe der [X.] gebe es Geld,daß sie aber deren für sie erkennbare Erwartung nicht richtig gestellt, sondernstillschweigend ausgenutzt haben. Für die beiden Vertreter der [X.] danach klar gewesen zu sein, daß die Mitarbeiter der Agentur [X.] zur Absicherung der Ansprüche der Klägerin nicht übernommenhätten, wenn sie ernstlich damit hätten rechnen müssen, daß die Agentur ihreTätigkeit für die Klägerin so oder so einstellen mußte.Das Berufungsgericht hat gemeint, die den Vertretern der Klägerin [X.], auf Äußerungen [X.]s beruhende Erwartung, "daß die künftigen [X.] fließen würden", begründe für sich allein keine Täuschung, weil "der-artiges von den Mitarbeitern der Klägerin ... zu keiner Zeit geäußert worden"sei. Darin liegt ein materiell-rechtlicher Fehler. Dabei spielt es entgegen [X.] der Revisionserwiderung keine Rolle, unter welchen [X.] durch einen Dritten dem Erklärungsempfänger zuzurechnen istund ob diese Voraussetzungen hier erfüllt sind; denn die Vertreter der [X.] nach dem für die Revisionsinstanz maßgeblichen Sachverhalt den [X.]n (und die übrigen Bürgen) durch eigenes Verhalten getäuscht. In ihremSchweigen zu der ihnen bekannten Erwartung lag unter den hier [X.] eine Täuschung durch konkludentes Verhalten. Sie hatten, [X.] die Revisionsinstanz auszugehen ist, jene Erwartung auf dem [X.] (geschiedenen) Eheleute [X.] selbst geweckt. Das ist der Aussage der Zeu-gin [X.] zu entnehmen, die danach ausgesagt hat: "Wir haben uns '[X.]". Vor diesem Hintergrund war die Taktik, die Erörterungen am1. Februar 1995 in zwei Teile aufzuspalten und erst nach Abgabe der Bürg-schaftserklärungen zu offenbaren, daß man vor weiteren [X.] -zunächst die Geschäftspraktiken der Agentur weiter untersuchen wolle, [X.], durch das den Adressaten stillschweigend ein unzutreffender Sach-verhalt vorgespiegelt wurde. In Wirklichkeit gingen die Vertreter der [X.] bereits damals davon aus, daß es sich um ein unzulässiges "Schnee-ballsystem" handle.Jedenfalls hätten die Vertreter der Klägerin auf der Grundlage des [X.], das der Revisionsentscheidung zugrunde zu legen ist, nicht einfachschweigen dürfen. Eine Rechtspflicht, den Vertragspartner über alle Umständeaufzuklären, die für dessen Entscheidung von Bedeutung sein können, bestehtzwar nicht allgemein ([X.], Urteil vom 13. Juli 1983 - [X.], [X.], 1075; vom 15. April 1997 - [X.], [X.], 1045, 1047), wohlaber dann, wenn er eine solche Mitteilung aufgrund der konkreten Gegeben-heiten nach der Verkehrsauffassung erwarten durfte ([X.], Urteil vom 2. März1979 - [X.], NJW 1979, 2243; vom 13. Dezember 1990 - [X.]/89,WM 1991, 604, 606). Das war hier entgegen der Ansicht der Revisionserwide-rung der Fall. [X.] gab die auf den eigenen Äußerungen der Vertreter der Klä-gerin beruhende Erwartung, es werde "Geld fließen", nicht nur mit ihrem Wis-sen, sondern sogar in ihrer Gegenwart an die Mitarbeiter der Agentur weiter.Die Vertreter der Klägerin durften unter diesen Umständen nicht schweigen,sondern waren verpflichtet, die Mitarbeiter, für die bei Übernahme der Bürg-schaften jene Erwartung offensichtlich von entscheidender Bedeutung war,darüber aufzuklären, daß sie bei der Abgabe der [X.] voneiner falschen Voraussetzung ausgingen.2. Da somit für die Revisionsinstanz davon auszugehen ist, daß die [X.] für eine arglistige Täuschung gegeben sind, und die [X.] -tungsfrist des § 124 BGB durch das Anfechtungsschreiben des Beklagten [X.] März 1995 gewahrt ist, kommt es nicht darauf an, daß, worauf die Revisionhinweist, nach der Rechtsprechung des [X.] eine Pflicht [X.] des [X.]s auch unter dem rechtlichen Ge-sichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß (vgl. [X.], Urteil vom26. September 1997 - [X.], [X.], 2309, 2311 m.w.N.) in [X.] ziehen ist. Ebensowenig ist es jedenfalls in der Revisionsinstanz entschei-dungserheblich, daß - auch darauf weist die Revision zutreffend hin - auf die-ser Rechtsgrundlage die Inhaberin der Agentur, wenn das von ihr abgegebeneSchuldanerkenntnis auf Täuschung beruhen sollte, ihrerseits ein nicht durchFristablauf [X.] hätte, sich von dem Anerkenntnis [X.]. Darauf könnte sich der Kläger als Bürge nach den §§ 767 Abs. 1, 768Abs. 1 BGB berufen. Gegebenenfalls wird zu prüfen sein, ob die [X.], mit der die Bürgschaft als solche auf erstes Anfordern ausgestaltetist, wirksam ist (vgl. [X.], Urteil vom 23. Januar 1997 - [X.], WM1997, 656, 658; vom 2. April 1998 - [X.], [X.], 905, 906).- 12 -III.Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit - [X.] der Beweisaufnahme - eine rechtlich einwandfreie Beweiswürdi-gung vorgenommen werden kann. Der [X.] macht dabei von der Möglichkeitdes § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch.Kreft Stodolkowitz Zugehör Ganter Raebel

Meta

IX ZR 360/00

12.07.2001

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2001, Az. IX ZR 360/00 (REWIS RS 2001, 1934)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1934

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