Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.02.2013, Az. 5 StR 462/12

5. Strafsenat | REWIS RS 2013, 8035

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Gegenstand

Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe: Beschwer des Angeklagten durch Einbeziehung mehrerer, untereinander nicht gesamtstraffähiger Vorverurteilungen


Tenor

Die Revision des Angeklagten [X.]gegen das Urteil des [X.] vom 12. März 2012 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die fehlerhafte Einbeziehung von Strafen aus mehreren, untereinander nicht gesamtstraffähigen Vorverurteilungen beschwert den Angeklagten nicht.

[X.]                            Raum                            Dölp

                     König                           [X.]

Meta

5 StR 462/12

20.02.2013

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Potsdam, 12. März 2012, Az: 23 KLs 20/09

§ 53 StGB, § 55 StGB, § 460 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.02.2013, Az. 5 StR 462/12 (REWIS RS 2013, 8035)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8035

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