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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe: Beschwer des Angeklagten durch Einbeziehung mehrerer, untereinander nicht gesamtstraffähiger Vorverurteilungen
Die Revision des Angeklagten [X.]gegen das Urteil des [X.] vom 12. März 2012 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die fehlerhafte Einbeziehung von Strafen aus mehreren, untereinander nicht gesamtstraffähigen Vorverurteilungen beschwert den Angeklagten nicht.
[X.] Raum Dölp
König [X.]
Meta
20.02.2013
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Potsdam, 12. März 2012, Az: 23 KLs 20/09
§ 53 StGB, § 55 StGB, § 460 StPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.02.2013, Az. 5 StR 462/12 (REWIS RS 2013, 8035)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 8035
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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