Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2020, Az. 4 StR 420/19

4. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11793

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:260220B4STR420.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 420/19

vom
26. Februar
2020
in der Strafsache
gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 26.
Februar 2020
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 21.
März 2019 dahin geändert, dass
a)
die Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem im Verfah-ren 96
Ds
574
Js
1566/16

20/18 ergangenen Strafbe-fehl des [X.] und die hiermit gebildete Gesamtstrafe entfallen, und
b)
der Angeklagte zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt wird.
2.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verwor-fen.
3.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem im Verfahren 96
Ds
574
Js
1566/16

20/18 ergangenen Strafbefehl des [X.] nach Auflösung der dortigen Gesamtstrafe zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und einem Monat verurteilt. Hiergegen richtet sich die mit zwei [X.]
-
3
-
fahrensbeanstandungen und der Sachrüge begründete Revision des Angeklag-ten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen [X.]. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1. [X.] des [X.]s hält einer rechtli-chen Prüfung nicht stand, weil die [X.]
dem am 14.
Juni 2018 ergan-genen Strafbefehl des [X.] zu Unrecht Zäsurwirkung beige-messen hat.
a) Wurde die neu abzuurteilende Tat zwischen zwei Vorverurteilungen begangen, die untereinander nach der Regelung des §
55 StGB gesamtstrafen-fähig sind, darf aus der Strafe für die neu abgeurteilte Tat und der Strafe aus der letzten Vorverurteilung keine Gesamtstrafe gebildet werden. Der letzten Vorverurteilung kommt, da die Taten aus beiden Vorverurteilungen bereits in dem früheren Erkenntnis hätten geahndet werden können, gesamtstrafenrecht-lich keine eigenständige Bedeutung zu (vgl. [X.], Beschlüsse vom 8.
Juni 2016

4
StR 73/16, NStZ-RR
2016, 275; vom 18.
Dezember 2013

4
StR 356/13, NStZ-RR
2014, 74). Dies gilt nach der Rechtsprechung des [X.] unabhängig davon, ob eine nachträgliche Gesamtstrafe tatsächlich gebildet wurde (vgl. Beschlüsse vom 17.
November 2015

4
StR 276/15, StraFo
2016, 82; vom 7.
Mai 2013

4
StR 111/13, wistra
2013, 354; Urteil vom 12.
August 1998

3
StR 537/97, [X.]St
44, 179, 180
f.; Beschluss vom 22.
Juli 1997

1
StR 340/97, [X.]R StGB §
55 Abs.
1 Satz
1 Zäsurwirkung
13) oder im Ver-fahren nach §
460 StPO noch nachgeholt werden kann (vgl. [X.], Beschlüsse vom 21.
Juli 2009

5
StR 269/09, Rn.
2; vom 17.
Juli 2007

4
StR 266/07, NStZ-RR
2007, 369
f.; vom 7.
Dezember 1983

1
StR 148/83, [X.]St
32, 190, 193).
2
3
-
4
-
b) Bei der im angefochtenen Urteil vorgenommenen Gesamtstrafenbil-dung hat die [X.] übersehen, dass die mit dem Strafbefehl des [X.] vom 14.
Juni 2018 abgeurteilten vier Taten sämtlich vor dem Urteil des [X.] vom 9.
Januar 2018 begangen wurden, durch welches der Angeklagte zu einer zur Bewährung ausgesetzten [X.] von einem Jahr verurteilt worden ist. Die beiden Vorverurteilungen des Angeklagten durch das [X.] vom 9.
Januar 2018 und das [X.] vom 14.
Juni 2018 sind daher untereinander gesamtstrafen-fähig. Demgegenüber wurde die im angefochtenen Urteil abgeurteilte Tat erst am 8.
Februar 2018 und damit zeitlich nach der zäsurbildenden Entscheidung des [X.] vom 9.
Januar 2018 begangen. Eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit den Einzelstrafen aus dem Strafbefehl des [X.] kommt somit nicht in Betracht.
2. Die im angefochtenen Urteil für die neu abgeurteilte Tat verhängte [X.] von zwei Jahren und zehn Monaten kann gleichfalls nicht bestehen bleiben.
Das bei alleiniger Revision des Angeklagten zu beachtende verfahrens-rechtliche Verbot der reformatio in peius
aus §
358 Abs.
2 Satz
1 StPO hat im Falle der fehlerhaften nachträglichen Gesamtstrafenbildung zur Folge, dass dem Angeklagten ein durch die fehlerhafte Anwendung des §
55 StGB erlangter Vorteil nicht mehr genommen werden darf (vgl.
[X.], Beschlüsse vom 8.
Juni 2016

4
StR 73/16,
aaO, S.
276; vom 8.
Dezember 1995

2
StR 584/95, StV
1996, 265 [LS]; vom 11.
Februar 1988

4
StR 516/87, [X.]St
35, 208, 212; Urteil vom 3.
November 1955

3
StR 369/55, [X.]St
8, 203). Die Aufhe-bung der fehlerhaften Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Strafbefehl des [X.] vom 14.
Juni 2018 führt dazu, dass die in diesem Strafbe-4
5
6
-
5
-
fehl verhängte [X.] von 120
Tagessätzen jedenfalls vorüberge-hend neben der im angefochtenen Urteil ausgesprochenen Freiheitsstrafe be-stehen bleibt. Um den aus dem Verschlechterungsverbot resultierenden Anfor-derungen Rechnung zu tragen, nach denen
die Summe aus der im angefochte-nen Urteil verhängten Freiheitsstrafe und der Anzahl der Tagessätze aus dem bestehenbleibenden Strafbefehl des [X.] vom 14.
Juni 2018 die aufgehobene Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und einem Monat nicht übersteigen darf (vgl. [X.], Beschluss vom 7.
Mai 2013

4
StR 111/13,
wistra
2013, 354
f.
mwN), setzt der Senat in entsprechender Anwendung des §
354 Abs.
1 StPO die Freiheitsstrafe für die im angefochtenen Urteil ausgeur-teilte gefährliche Körperverletzung auf zwei Jahre und neun Monate herab.
3. Der nur geringe Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Ange-klagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen (§
473 Abs.
4 StPO).
Sost-Scheible
Cierniak
Bender

Quentin
Bartel

Vorinstanz:
[X.], [X.], 21.03.2019

30 Js 150/18 7 Ks 17/18
7

Meta

4 StR 420/19

26.02.2020

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2020, Az. 4 StR 420/19 (REWIS RS 2020, 11793)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11793

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