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PDF anzeigen[X.] BESCHLUSS [X.] ZR 155/06 vom 20. September 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 20. September 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 5. Juli 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 215.301 • festgesetzt. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgericht (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Der Bürge kann sich gemäß § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB dem Gläubiger gegenüber auch auf die insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit der Gewährung ei-ner Bürgschaft durch den Hauptschuldner berufen (vgl. [X.], 381, 384 f). Die Annahme des Berufungsgerichts, die Erteilung der Bürgschaft sei nach § 131 Abs. 1 Nr. 3 [X.] anfechtbar, steht jedenfalls im Ergebnis im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. [X.], 242, 250 f). 2 - 3 - Die gegen die Höhe des aus § 311 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB zuerkann-ten Anspruchs gerichtete Rüge greift schon deshalb nicht durch, weil ein sol-cher Anspruch dem Grunde nach nicht gegeben ist. Von einer weiteren Be-gründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. 3 [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.11.2005 - 3 [X.] 11703/05 - [X.], Entscheidung vom 05.07.2006 - 7 U 5721/05 -
Meta
20.09.2007
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2007, Az. IX ZR 155/06 (REWIS RS 2007, 1901)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 1901
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