Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2008, Az. IX ZR 216/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 270

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 216/07 vom 11. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], Prof. Dr. [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] am 11. Dezember 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 15. November 2007 wird auf Kosten des [X.]. Der Streitwert wird auf 35.044,68 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-sig. In der Sache bleibt sie ohne Erfolg. 1 1. Zu Unrecht rügt der Beklagte einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, weil das Berufungsgericht sein Vorbringen, die von der [X.]

an den Kläger abgetretenen Forderungen seien zuvor auf Bürgen der Schuldnerin übergegangen, in Anwendung von § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht berücksichtigt hat. 2 Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 22. Februar 2007 ausge-führt hat, hat das Berufungsgericht den Einwand des Beklagten, von den [X.] - 3 - schäftsführern der Schuldnerin als deren Bürgen und Erwerber der an die [X.]abgetretenen Forderungen mandatiert worden zu sein, bereits in dem ersten Berufungsverfahren zutreffend als präkludiert erachtet. Dem [X.] ist Nachlässigkeit im Sinne des § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO vorzuwerfen, weil er wissen müsste, von welchem konkreten Auftraggeber er ein [X.] erhalten hat. Da auf einfacher Fahrlässigkeit beruhende Nachlässigkeit gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO der Berücksichtigung neuen Vorbringens ent-gegensteht (BGHZ 159, 245, 253), kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, erst nach nochmaligem Aktenstudium oder Befragung der Bürgen Gewissheit über die Person seines Auftraggebers erlangt zu haben. 2. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) kann nicht daraus hergeleitet werden, dass das Berufungsgericht die Aufrechnung des Beklagten als unbegründet erachtet hat. 4 Das Berufungsgericht hat, wie sich aus der Bezugnahme auf das frühere Urteil ergibt, die Aufrechnung deswegen nicht durchgreifen lassen, weil es an der gebotenen Substantiierung der Gegenforderungen des Beklagten fehlt. 5 - 4 - Diese Würdigung lässt angesichts des unspezifizierten Vortrags durch den [X.], der sich ohne jede nähere Darlegung mit einer Auflistung seiner streiti-gen Forderungen begnügt hat, einen Willkürverstoß nicht erkennen. [X.] [X.]

Gehrlein [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.10.2004 - 8 O 84/04 - [X.], Entscheidung vom 15.11.2007 - 7 [X.]/04 -

Meta

IX ZR 216/07

11.12.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2008, Az. IX ZR 216/07 (REWIS RS 2008, 270)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 270

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