Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2009, Az. IX ZR 194/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3645

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 194/08 vom 7. Mai 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], Prof. Dr. Gehrlein, und [X.]am 7. Mai 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 23. Zivilsenats des [X.] vom 17. September 2008 wird auf Kosten des [X.]. Der Streitwert wird auf 1.069.146,86 • festgesetzt. Gründe: Die geltend gemachten Zulassungsgründe der Rechtsfortbildung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO) und der Grundsätzlichkeit (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) sind nicht gegeben. 1 1. Soweit das Berufungsgericht die Klage gegen die Beklagten zu 1 bis 4 in der Sache als unbegründet abgewiesen hat, handelt es sich um eine Einzel-fallentscheidung, die keinen Anlass für eine Rechtsfortbildung gibt. 2 a) Das Berufungsgericht hat es in nachvollziehbarer Weise abgelehnt, die Abtretung von [X.] durch die [X.]rechtlich als [X.] - 3 - rungsabtretung der Schuldnerin zu qualifizieren. Hatte - wofür die gewählte [X.] spricht - die [X.]die Funktion des Leasinggebers, so [X.] keine Rechte der Schuldnerin an den originär durch die [X.]begründeten [X.]. Entgegen der Würdigung des [X.] ist das [X.] nicht von einer Abtretung der [X.] seitens der Schuldnerin an die [X.]ausgegangen. Vielmehr hat das [X.] angenommen, dass die [X.]ihre eigenen gegen die [X.]bestehenden [X.] und die ihr von der [X.]abgetretenen, gegen deren Tochterunternehmen gerichteten [X.] ihrerseits an die [X.]abgetreten hat. b) Da die Schuldnerin keine Darlehensnehmerin der [X.]oder der [X.] war, hatte sie ohnehin für eine Sicherungsabtretung keine Veranlas-sung. Vielmehr wäre die Schuldnerin, die den fraglichen Teil des Kaufpreises tatsächlich bereits erhalten hatte, doppelt bezahlt worden, wenn sie noch eine wirtschaftliche Berechtigung an den [X.] erlangt hätte. Zwar hätte aus Rechtsgründen durchaus die Möglichkeit bestanden, dass die Schuldnerin ohne die Notwendigkeit der Einbindung der [X.] Ban-ken selbst die Funktion des Leasinggebers übernimmt. Da dieser Weg jedoch nicht verwirklicht wurde, muss bei der rechtlichen Würdigung die tatsächlich gewählte Vertragskonstruktion berücksichtigt werden. Das Verwertungsrecht des Verwalters hängt nämlich davon ab, dass - woran es im Streitfall fehlt - eine Sicherheit im Wege einer Forderungsabtretung bestellt wurde ([X.], Urt. v. 15. Mai 2003 - [X.] ZR 218/02, [X.], 612, 613). Im Streitfall lag keine Si-cherungsabtretung, sondern eine Abtretung erfüllungshalber vor, weil die von der [X.]und deren Tochterunternehmen geleisteten Leasingzahlungen von der [X.]an die [X.] zum Zwecke der Darlehenstilgung abgetreten wurden (vgl. [X.]/Ganter, 2. Aufl. § 51 Rn. 136 f). 4 - 4 - 2. Ohne Erfolg bekämpft die Nichtzulassungsbeschwerde das Beru-fungsurteil, soweit die Klage gegen die Beklagte zu 5 als unzulässig abgewie-sen wurde. Die insoweit unter dem Gesichtspunkt der Grundsätzlichkeit geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht entscheidungserheblich, weil die Klage - wie unter 1. ausgeführt - in der Sache keine Erfolgsaussichten hat. Die im Fal-le der Zulässigkeit der Klage notwendige Sachabweisung stünde mit dem Ver-bot der reformatio in peius in Einklang ([X.]Z 23, 36, 50; 46, 281, 283 f; [X.], Urt. v. 19. März 2009 - [X.] ZR 214/07 Rn. 7 z.[X.].). 5 Ganter Raebel [X.]

Gehrlein Grupp
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.][X.], Entscheidung vom 17.09.2008 - 23 U 165/07 -

Meta

IX ZR 194/08

07.05.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2009, Az. IX ZR 194/08 (REWIS RS 2009, 3645)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3645

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