Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2010, Az. IX ZR 122/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 7171

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 122/09 Verkündet am: 27. April 2010 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 2010 durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das [X.]eil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 20. Mai 2009 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem am 2. Februar 2006 eröffneten Insol-venzverfahren über das Vermögen der [X.] (fortan: Schuldnerin). Die [X.] gewährte dem damaligen Geschäftsführer der Schuldnerin, [X.](fortan: [X.]), am 18. Oktober 2004 ein Darlehen in Höhe von 50.000 •. Diesen Betrag leitete [X.] an das Finanzamt weiter, das die Zahlung mit Steuerforderungen gegen dessen Ehefrau, [X.]. [X.] , verrech-nete. Anschließend führte die Schuldnerin - neben [X.]. [X.] (zu deren Zahlungen siehe das Senatsurteil vom 19. November 2009 - [X.] ZR 9/08, [X.], 36) - das Darlehen von [X.] bei der [X.] zurück. Am 17. März 2005 überwies sie die fünfte Darlehensrate (5.000 •) zuzüglich Zinsen, am 29. Juli 2005 tilgte sie die neunte Rate (5.000 •) zuzüglich Zinsen im Wege der Ver-rechnung mit einem Anspruch gegen die [X.]. Zu den Leistungszeitpunk-ten war [X.] zahlungsunfähig. Über das Vermögen der [X.]. [X.] wurde 1 - 3 - am 23. Januar 2006, über das Vermögen des [X.]

am 16. Juni 2006 das Insol-venzverfahren eröffnet. Der Kläger nimmt die [X.] im Wege der Insolvenzanfechtung auf Rückgewähr des ihr zugeflossenen Betrags von insgesamt 11.115, 24 • sowie auf Ausgleich vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 361,90 •, jeweils zuzüglich Zinsen, in Anspruch. Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die [X.] ihren Klageab-weisungsantrag weiter. 2 Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet. 3 [X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Schuldnerin durch die Rückführung des von [X.] aufgenommenen Darlehens eine unentgeltliche und nach § 134 Abs. 1 [X.] anfechtbare Leistung an die [X.] erbracht ha-be. Werde - wie hier - eine dritte Person in den [X.] oder Gegenleis-tungsvorgang eingeschaltet, komme es für die Annahme der Unentgeltlichkeit entscheidend darauf an, ob der Empfänger seinerseits eine Gegenleistung er-bracht habe. Die Gegenleistung eines Leistungsempfängers, dessen gegen ei-nen [X.], hier [X.] , gerichtete Forderung bezahlt werde, liege in der Regel darin, dass der Leistungsempfänger mit der Zahlung die Forderung gegen sei-nen Schuldner verliere. Sei diese Forderung wertlos, fehle es an einer [X.] - 4 - leistung. So lägen die Dinge hier. [X.]

sei zu den maßgeblichen Zeitpunkten zahlungsunfähig gewesen. Auf dessen etwaige Bereicherungsansprüche gegen seine Ehefrau aus [X.] (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB) hätte die [X.] nicht mit Erfolg zugreifen können, weil [X.]. -

, wie zwischen den Parteien unstreitig sei, ebenfalls zahlungsunfähig gewe-sen sei. Dem stehe nicht entgegen, dass es [X.] als [X.] der [X.] tatsächlich geschafft habe, für die Rückführung des Darlehens zu sorgen. Der zweitinstanzliche Vortrag der [X.], wonach zwischen der Schuldnerin und der [X.] schon vorab eine Verrechnungsabrede getroffen worden sei, könne nach § 531 ZPO keine Berücksichtigung mehr finden. I[X.] Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. 5 1. Der Senat hat in dem die weiteren Zahlungen an die [X.] betref-fenden [X.]eil vom 19. November 2009 unter Bezugnahme auf die ständige Se-natsrechtsprechung ausgeführt, dass der Zuwendungsempfänger gegenüber den [X.] nicht schutzwürdig und deshalb der Insolvenzanfech-tung nach § 134 Abs. 1 [X.] ausgesetzt ist, wenn er mit der Entgegennahme der Leistung eines [X.] nur eine wertlose Forderung gegen seinen [X.] verloren hat ([X.], aaO Rn. 8). Die Werthaltigkeit der beglichenen Forderung kann insbesondere nicht damit begründet werden, dass es dem [X.] gelungen ist, für einen Ausgleich der gegen ihn gerichteten Ansprüche zu sorgen. Auf die dort gegebene Begründung wird [X.] ([X.], aaO Rn. 14). Entgegen der Auffassung der Revision ist deshalb entscheidend, ob der [X.] des Zuwendungsempfängers, [X.], 6 - 5 - am 17. März 2005 und am 29. Juli 2005 zahlungsunfähig war. Dies hat das Be-rufungsgericht - ebenso wie in dem Parallelverfahren - festgestellt. Hiergegen wendet sich die Revision nicht. 2. In dem genannten Senatsurteil (aaO Rn. 10 ff) wird auf der Grundlage der dortigen Feststellungen allerdings auch ausgeführt, die Entgeltlichkeit des [X.] könne sich ausnahmsweise auch daraus ergeben, dass dem [X.] ein auf Tilgung der Verbindlichkeit gerichteter werthalti-ger Regressanspruch gegen den Schuldner zugestanden habe, auf den der [X.] - insolvenzbeständig - hätte zugreifen können. Nach den hier vorliegenden Feststellungen scheidet ein solcher Anspruch des [X.] gegen seine Ehefrau jedoch aus, weil [X.]. [X.] zu den maßgeblichen Zeit-punkten ebenfalls zahlungsunfähig war. Diese Annahme des Tatrichters wird von der Revision nicht mit Verfahrensrügen angegriffen. Der Umstand, dass [X.]. [X.] die übrigen Raten selbst gezahlt hat, ist rechtlich ohne Bedeu-tung, weil der Schuldner in der Krise erfahrungsgemäß aus unterschiedlichsten Gründen noch einzelne Gläubiger bevorzugt befriedigt (vgl. [X.]Z 155, 75, 84; [X.], [X.]. v. 19. November 2009, aaO Rn. 14). 7 3. Die weitere Rüge der [X.], das Berufungsgericht habe ihren Vor-trag zu der Aufrechnungsvereinbarung, von der in Bezug auf die neunte Rate Gebrauch gemacht worden sei, prozessordnungswidrig als verspätet zurück-gewiesen, ist unbegründet. Entgegen der Auffassung der Revision liegen die Voraussetzungen für eine Zurückweisung des in zweiter Instanz gehaltenen Vortrags gemäß § 531 ZPO vor. In erster Instanz war unstreitig, dass die [X.] durch die Schuldnerin im Wege der Verrechnung getilgt worden ist. Mangels Gegenseitigkeit der Forderungen bedurfte es hierzu einer Aufrech-nungsvereinbarung. An der Unentgeltlichkeit der Leistung der Schuldnerin än-8 - 6 - derte dieses Geschehen nichts, weil das Vermögensopfer der [X.] - wie bei einer Erfüllung durch Zahlung - auch in diesem Fall in dem Verlust der [X.] gegen [X.] zu suchen ist. Gerichtliche Hinweispflichten nach § 139 ZPO, deren Verletzung zu einer Zulassung des neuen Vortrags nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO führen könnten, bestanden deshalb nicht. Die Ausführungen der [X.] zu einem angeblich ihr schon bei Darle-hensausreichung eingeräumten Aufrechnungsrecht mit der Gegenforderung aus dem Darlehensvertrag gegenüber Ansprüchen der Schuldnerin gegen sie finden sich erstmals in ihrem Schriftsatz vom 11. Februar 2008. Da die mündli-che Verhandlung bei Eingang dieses Schriftsatzes bereits geschlossen war und sich der gewährte [X.], wie das Berufungsgericht rechtlich ein-wandfrei ausgeführt hat, auf diesen Punkt nicht bezog, konnte der diesbezügli-che Vortrag in erster Instanz keine Berücksichtigung mehr finden (vgl. §§ 156, 283 Satz 1, § 296a ZPO). In zweiter Instanz war er "neu" (vgl. [X.], [X.]. v. 9 - 7 - 16. Oktober 2007 - [X.], NJW-RR 2008, 335, 337 Rn. 29) und [X.] deshalb ebenfalls nicht beachtet zu werden. [X.] [X.] Gehrlein [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 06.03.2008 - 16 O 2289/07 - [X.], Entscheidung vom 20.05.2009 - 4 U 50/08 -

Meta

IX ZR 122/09

27.04.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2010, Az. IX ZR 122/09 (REWIS RS 2010, 7171)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7171

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