Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2006, Az. V ZB 168/05

V. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1504

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[X.][X.] vom 5. Oktober 2006 in dem Zwangsversteigerungsverfahren zur Aufhebung der [X.]

- 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 5. Oktober 2006 durch [X.] [X.], [X.] Lemke und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub beschlossen: Die mit Schreiben vom 4. September 2006 gestellten Anträge des Beteiligten zu 2 werden zurückgewiesen. Gründe: Der Antrag des Beteiligten zu 2, die Kostenentscheidung in dem Be-schluss des Senats vom 20. Juli 2006 zu ändern, ist nicht statthaft. Ein Rechtsmittel gegen den genannten Beschluss ist - von der hier nicht beabsich-tigten, im Übrigen auch fristgebundenen und dem Anwaltszwang unterliegenden Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO abgesehen - im Gesetz nicht vorgesehen. Eine Gegenvorstellung ist ebenfalls nicht statthaft, da der Senat seine Ent-scheidung nachträglich nicht abändern kann (vgl. § 318 ZPO sowie Musie-lak/Ball, ZPO, 4. Aufl., § 567 Rdn. 27 a.E.). Das schließt die Kostenentschei-dung ein (§ 99 Abs. 1 ZPO). 1 Hinsichtlich der [X.], gegen die ein Rechtsmittel ebenfalls nicht gegeben ist, kann das Schreiben des Beteiligten zu 2 zwar als Gegenvor-stellung angesehen werden, da das Gericht die [X.] von Amts we-gen ändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG) und ein Beteiligter dies anregen kann. Das Schreiben des Beteiligten zu 2 gibt jedoch keinen Anlass, den Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 5.000 • herabzusetzen. Der [X.]

- 3 -wert einer Zuschlagsbeschwerde ist nach dem Wert des Zuschlagbeschlusses gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 GKG zu bemessen (Senat, Beschluss v. 12. Januar 2006, [X.], [X.], 782, 785). Dieser beträgt hier 404.387,56 • (Bargebot zuzüglich bestehen bleibender Rechte). Da der Beteiligte zu 2 hälfti-ger Miteigentümer des [X.] war, beläuft sich der Gegenstandswert vorliegend auf 50 % dieses Werts, also auf 202.193,78 •. [X.] [X.][X.]: [X.], Entscheidung vom [X.]/03 - [X.], Entscheidung vom 06.10.2005 - 4 [X.]/05 -

Meta

V ZB 168/05

05.10.2006

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2006, Az. V ZB 168/05 (REWIS RS 2006, 1504)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1504

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