Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.11.2015, Az. 6 AZR 560/14

6. Senat | REWIS RS 2015, 2068

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Tenor

1. Auf die Revision des [X.] wird unter Zurückweisung der Revision im Übrigen das Urteil des [X.] vom 3. Juli 2014 - 5 Sa 226/14 - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Hilfsantrag zur Leistungsklage über 17.741,71 Euro sowie die Feststellungsanträge abgewiesen worden sind.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über den Hilfsantrag zur Leistungsklage sowie zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob ein Schadenersatzanspruch nach § 113 Satz 3 [X.] besteht, obwohl der Kläger diesen vom Sachwalter bestrittenen Anspruch nicht innerhalb der im Insolvenzplan festgelegten Frist klageweise weiterverfolgt hat.

2

Der Kläger war bei der [X.] (vormals firmierend unter [X.]), der späteren Schuldnerin, als Leiter Installation Region West beschäftigt. [X.] war eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Quartal vereinbart. Auf das Arbeitsverhältnis fand nach Feststellung des [X.]s der Manteltarifvertrag für die Beschäftigten in der Metallindustrie [X.]/[X.] idF vom 1. April 2005 (künftig [X.]) nach Maßgabe des [X.] der [X.] vom 12. April 2005 Anwendung. Danach galt für den Kläger eine Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Quartalsende.

3

Am 1. Juni 2012 wurde das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung über das Vermögen der [X.] eröffnet. In dem darstellenden Teil des Insolvenzplans sind unter [X.] - Gruppenbildung - ua. als Gruppe 2 die Arbeitnehmer und als Gruppe 5 die Gläubiger mit Schadenersatzansprüchen wegen Nichterfüllung (§§ 103 ff. [X.]) festgelegt. Im gestaltenden Teil des Plans ist unter [X.] 2 bzw. [X.] 5 eine Abfindungsquote von 70 % für die Gläubiger der Gruppe 2 bzw. von 22 % für die Gläubiger der Gruppe 5 vorgesehen. Unter [X.] 4 - Allgemeine Regelungen - heißt es im Plan:

        

„…    

        
        

a)    

Soweit in diesem Insolvenzplan von der Forderung eines Gläubigers gesprochen wird, ist immer die einzelne zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung gemeint, unabhängig von dem Rechtsgrund.

        

b)    

Teilweise oder vollständig bestrittene Forderungen werden durch eine Rückstellung wie festgestellte Forderungen behandelt, soweit ein Feststellungsrechtsstreit anhängig ist. Zu berücksichtigen sind diese Forderungen nur dann, wenn die Klage innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Bestandskraft des den Insolvenzplan bestätigenden Beschlusses des Amtsgerichts anhängig gemacht wird. … Wird die Klage nicht rechtzeitig anhängig gemacht, so wird die Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt (analoge Anwendung von § 189 [X.]).

        

c)    

Für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht bis zum Termin über die Beschlussfassung über den Insolvenzplan angemeldet haben, gilt lit. b) entsprechend. …

        

…“    

        

4

Dieser mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 17. Juli 2012 bestätigte Insolvenzplan wurde am 31. Juli 2012 rechtskräftig. Mit Beschluss vom 6. August 2012 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben.

5

Am 11. Juli 2012 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Frist des § 113 Satz 2 [X.] zum 31. Oktober 2012. Bereits am 9. Juli 2012 hatte der Kläger eine Forderung von 34.378,00 Euro als „Gehalt gemäß § 113 [X.], Kündigung des Dienstverhältnisses - Kündigungszeit 6 Monate z.[X.] … - 31.3.2013 …“ zur Tabelle angemeldet. Diese Forderung bestritt der Sachwalter in voller Höhe, weil „das Arbeitsverhältnis derzeit ungekündigt“ sei.

6

Der Kläger begehrt mit seiner am 16. Juli 2013 bei Gericht eingegangenen Klage den Ersatz des Verfrühungsschadens für die [X.] vom 1. November 2012 bis zum Ende der nach dem [X.] maßgeblichen Kündigungsfrist am 31. März 2013. Mit der Leistungsklage verlangt er im Hauptantrag den Ersatz des in dieser [X.] entgangenen Entgelts in voller Höhe. Bei dem Hilfsantrag zur Leistungsklage setzt er das Arbeitslosengeld, das er zwischen dem 1. November 2012 und dem 31. März 2013 erhalten hat, ab und begehrt von dem verbleibenden Betrag 70 %, dh. die Quote der Gruppe 2.

7

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, er sei kein außertariflicher Angestellter gewesen, so dass der [X.] auf das Arbeitsverhältnis Anwendung gefunden habe. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens sei die Leistungsklage zulässig. Die Ausschlussfrist des Insolvenzplans sei unwirksam. Der Gesetzgeber habe bei der [X.] zum Insolvenzplan eine Ausschlussfrist ausdrücklich verworfen. §§ 254, 254b, 259a, 259b [X.] seien abschließend und zwingend.

8

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 35.498,80 Euro brutto - hilfsweise 17.741,71 Euro brutto - nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

        

2.    

festzustellen, dass der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 113 Satz 3 [X.] in Höhe von 35.498,80 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hat;

                 

hilfsweise

                 

seinen Anspruch auf Zahlung von 35.498,80 Euro brutto - hilfsweise 17.741,71 Euro brutto - im Insolvenzverfahren über das Vermögen der N GmbH zur Insolvenztabelle festzustellen.

9

Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, dass die Leistungsklage bereits unzulässig sei. Einzig zulässige Klageart für Insolvenzforderungen wie die Forderung nach § 113 Satz 3 [X.] sei die Feststellungsklage. Jedenfalls fehle der Leistungsklage das Rechtsschutzbedürfnis, wenn kein rechtskräftiges Feststellungsurteil vorliege. Der Kläger habe seinen Schadenersatzanspruch zu früh angemeldet und ihn zu spät eingeklagt. Die Ausschlussklausel im Insolvenzplan sei wirksam. Soweit der Kläger Forderungen nicht im Insolvenzplan angemeldet habe, seien diese zwischenzeitlich verjährt. Schließlich hat die Beklagte die Ansicht vertreten, der Kläger sei außertariflicher Angestellter gewesen. Darum sei nur der bis zum 28. Februar 2013 entgangene Verdienst zu ersetzen. Zudem gehöre der Kläger hinsichtlich der streitbefangenen Forderung zur Gruppe 5 der Gläubiger und könne von dem entstandenen Schaden nur 22 % beanspruchen. Unabhängig davon sei die Klage bereits deshalb abzuweisen, weil der Sachwalter den Schadenersatzanspruch zu Recht bestritten habe und die verfrühte Anmeldung nicht durch eine Neuanmeldung korrigiert worden sei.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das [X.] hat den Leistungsantrag als Hauptantrag und den Feststellungsantrag als Hilfsantrag verstanden. Die Leistungsklage hat es als zulässig, aber unbegründet angesehen. Der Kläger habe die wirksame Ausschlussfrist versäumt. Darum sei auch der Feststellungsantrag unbegründet.

Mit seiner vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

A. Die Revision des [X.] hat teilweise Erfolg. Das [X.] hat nicht berücksichtigt, dass der nach § 113 Satz 3 [X.] zu ersetzende [X.] ungeachtet der im Insolvenzplan festgelegten Ausschlussfrist mit der Leistungsklage durchgesetzt werden kann, soweit die Klage mit dem Hilfsantrag zum Leistungsantrag auf die [X.] zielt. Insoweit unterliegt das angefochtene Urteil der Aufhebung. Auf der Grundlage des bisher festgestellten Sachverhalts kann jedoch nicht ermittelt werden, in welcher Höhe der mit dem Hilfsantrag zur Leistungsklage verfolgte Anspruch tatsächlich besteht. Dazu bedarf es noch Feststellungen des [X.]s zur Höhe der tatsächlich erzielten bzw. erzielbaren anderweitigen Einkünfte und Ersparnisse des [X.]. Außerdem ist die Zuordnung des [X.] zu einer der im Insolvenzplan gebildeten Gruppen der Insolvenzgläubiger erforderlich. Der Rechtsstreit war daher insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Darüber hinaus ist bei sachgerechter Auslegung der Anträge der Feststellungsantrag als Hilfsantrag nicht zur Entscheidung des [X.]s und des [X.]s angefallen. Auch insoweit war das Urteil des [X.]s daher aufzuheben.

I. Entgegen der Auffassung der Beklagten genügt die Begründung der Revision den gesetzlichen Anforderungen. Die Revision rügt, das [X.] habe nicht beachtet, dass für die Wirksamkeit einer Ausschlussfrist im Insolvenzplan eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage erforderlich sei. Eine solche Grundlage bestehe vorliegend nicht. Sie ergebe sich nicht aus §§ 188, 189 [X.], weil sich diese Vorschriften nicht ausdrücklich auf eine Ausschlussfrist bezögen. Die Revision legt im Einzelnen dar, dass und warum sich der Entstehungsgeschichte der §§ 259a und 259b [X.] der Wille des Gesetzgebers entnehmen lasse, in einem Insolvenzplan geregelte Ausschlussfristen seien unwirksam. Damit ist der aus Sicht der Revision vorliegende Rechtsfehler des angegriffenen Urteils hinreichend aufgezeigt. Im Hinblick darauf, dass das Revisionsgericht an die Revisionsgründe nicht gebunden ist, war eine tiefer gehende Auseinandersetzung mit den Gründen des angegriffenen Urteils nicht erforderlich (vgl. [X.] in [X.]Rspr. seit 22. Januar 2009 - 6 [X.] - Rn. 10, [X.]E 129, 170; zuletzt 31. Juli 2014 - 6 [X.] - Rn. 13).

II. Die Klage ist zulässig.

1. Das [X.] hat entgegen der Rüge der Beklagten den Klageanträgen zu Recht ein Rangverhältnis von Haupt- und Hilfsantrag entnommen, ohne dabei § 308 Abs. 1 ZPO zu verletzen. Insoweit verweist der [X.] auf seine Ausführungen im Urteil vom 19. November 2015 (- 6 [X.] - Rn. 15 ff.).

2. Die Leistungsklage ist zulässig. Das hat der [X.] in seiner Entscheidung vom 19. November 2015 (- 6 [X.] - Rn. 21) ausgeführt und nimmt darauf Bezug.

III. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des [X.]s, der Schadenersatzanspruch sei verfallen, weil der Kläger die Ausschlussfrist des Plans nicht gewahrt habe. Das [X.] hat nicht berücksichtigt, dass die Ausschlussfrist in [X.] 4 b des Plans nur die Verteilung auf der Grundlage des Insolvenzplans betrifft und deshalb der Klage auf Zahlung der Quote, die für Forderungen auf Schadenersatz nach § 113 Satz 3 [X.] im Plan festgeschrieben ist, nicht entgegensteht. Insoweit ist die Revision hinsichtlich des [X.] zur Leistungsklage begründet. Diesbezüglich nimmt der [X.] auf seine Ausführungen im Urteil vom 19. November 2015 (- 6 [X.] - Rn. 22 ff.) Bezug.

IV. Die Revision greift auch mit Erfolg die Abweisung des [X.] durch das [X.] an. Dieser ist nicht zur Entscheidung angefallen. Insoweit nimmt der [X.] auf seine Ausführungen in Rn. 28 in seinem Urteil vom 19. November 2015 im Verfahren - 6 [X.] - Bezug, in dem eine gleichlautende Antragstellung vorlag.

V. Die Abweisung der Leistungsklage hinsichtlich des mit der Leistungsklage bezifferten [X.] erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Die angefochtene Entscheidung war daher im Umfang des Erfolgs der Revision aufzuheben.

1. Das [X.] hat festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der [X.] Anwendung findet. Dagegen erhebt die Beklagte keine Gegenrüge. Damit steht ungeachtet des Streits der Parteien in den Tatsacheninstanzen über den Status des [X.] als leitender Angestellter für den [X.] bindend fest, dass die Kündigungsfrist sechs Monate zum Quartal betrug und der Schaden darum für die [X.] vom 1. November 2012 bis zum 31. März 2013 zu berechnen ist.

2. Die Klage scheitert weder daran, dass der Schadenersatzanspruch nach § 113 Satz 3 [X.] bereits vor Erklärung der Kündigung und damit verfrüht angemeldet worden ist, noch steht § 255 [X.] einer Durchsetzbarkeit der Forderung ohne vorherige Feststellungsklage entgegen, soweit der Kläger mit dem Hilfsantrag zur Leistungsklage lediglich die [X.] begehrt. Der Schadenersatzanspruch nach § 113 Satz 3 [X.] ist auch nicht verfallen, obwohl der Kläger ihn erst am 20. März 2013 und damit nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 18.1.2 [X.] geltend gemacht hat. Schließlich ist der Anspruch aus § 113 Satz 3 [X.] auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Parteien das Arbeitsverhältnis durch Vergleich im Kündigungsschutzprozess zum 31. Oktober 2012 beendet hätten. Die Parteien haben dadurch keinen neuen, eigenständigen Beendigungstatbestand geschaffen, der die Kündigung gegenstandslos machte. Insoweit nimmt der [X.] auf seine Ausführungen im Urteil vom 19. November 2015 (- 6 [X.] - Rn. 30 ff.) Bezug.

VI. Der Rechtsstreit ist, soweit die Revision hinsichtlich der Abweisung des [X.] zur Leistungsklage Erfolg hat, nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der [X.] kann weder die Höhe der [X.] noch die Höhe des dem Kläger zu ersetzenden Schadens ermitteln.

1. Das [X.] hat keine Feststellungen zu der zwischen den Parteien streitigen Frage getroffen, ob der Kläger den Gläubigern der Gruppe 2 oder denen der Gruppe 5 zuzuordnen ist. Es wird insoweit den Plan auszulegen haben. Dabei wird es den Parteien Gelegenheit geben müssen, zum individuellen Verständnis der [X.], das gemäß §§ 133, 157 BGB maßgeblich ist, vorzutragen (vgl. [X.]/14 - Rn. 26).

2. Darüber hinaus hat das [X.] keine Feststellungen zur Höhe des [X.] nach § 113 Satz 3 [X.] getroffen.

a) Das [X.] wird zunächst das berücksichtigungsfähige Bruttomonatsentgelt festzustellen haben, um den zu ersetzenden Verdienstausfall zu ermitteln.

aa) Dabei wird es zu berücksichtigen haben, dass § 113 Satz 3 [X.] den Verdienstausfall des Arbeitnehmers ausgleichen und ihn so stellen will, wie er ohne das Insolvenzverfahren bei Anwendung der für ihn maßgeblichen Regelungen stünde ([X.] 27. Februar 2014 - 6 [X.] - Rn. 22, [X.]E 147, 267). Nach der für alle Fälle des Verdienstausfalls anwendbaren Bruttolohnmethode ist bei der Schadensberechnung vom entgangenen Bruttoverdienst auszugehen. Dabei sind alle Entgeltbestandteile, also auch etwaige Zulagen, Boni, Sonderzahlungen, Provisionen und das dem Kläger gezahlte anteilige Urlaubsgeld einzubeziehen (vgl. [X.] in [X.] [X.] § 113 Rn. 129; HK-[X.]/[X.] 7. Aufl. § 113 Rn. 31; MüKo[X.]/[X.] 3. Aufl. § 113 Rn. 32).

bb) Entgegen der Annahme der Beklagten ist das [X.] bei seiner Prüfung nicht daran gebunden, dass das Arbeitsgericht davon ausgegangen ist, das durchschnittliche Bruttomonatsgehalt des [X.] habe zuletzt 6.875,60 Euro brutto betragen, und dabei das dem Kläger unstreitig gezahlte zusätzliche Urlaubsgeld nicht berücksichtigt hat. Das Berufungsgericht ist ungeachtet der Reform durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses ([X.] - [X.]) vom 27. Juli 2001 ([X.]I S. 1887) weiterhin (auch) [X.]. Es hat deshalb das Urteil der Vorinstanz auf konkrete Anhaltspunkte für Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit der getroffenen Tatsachenfeststellungen zu prüfen und etwaige Fehler zu beseitigen ([X.] 12. September 2013 - 6 [X.] - Rn. 12 f.). An Tatsachenfeststellungen des Arbeitsgerichts, die im Widerspruch zum Akteninhalt stehen, ist es dabei nicht gebunden.

b) Sodann wird das [X.] Ersparnisse, die dem Kläger durch die Kündigung zum 31. Oktober 2012, zum Beispiel durch den Wegfall von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen oder Aufwendungen für die Fahrt zur Arbeit, entstanden sind, im Wege des [X.] zu berücksichtigen haben ([X.] 8. August 2002 - 8 [X.] - zu II 2 b hh der Gründe). Dabei hat die Beklagte als Schädigerin darzulegen, welche Vorteile sich der Kläger ihrer Auffassung nach anrechnen lassen muss, wobei der Kläger dartun muss, welche steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Oktober 2012 gehabt hat (vgl. [X.] 15. November 1994 - VI ZR 194/93 - zu II 1 a der Gründe, [X.]Z 127, 391).

c) Auf den so ermittelten Schaden muss sich der Kläger nach den Grundsätzen des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB Einkommen, das er anderweitig erzielt hat oder hätte erzielen können, anrechnen lassen ([X.] in [X.] [X.] § 113 Rn. 142; Zwanziger Arbeitsrecht der Insolvenzordnung 5. Aufl. § 113 Rn. 41). Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, seine Arbeitskraft zur Minderung des nach § 113 Satz 3 [X.] zu ersetzenden Verdienstausfalls einzusetzen. Fiktive Einkünfte sind allerdings nur dann anzusetzen, wenn die unterlassene Erwerbstätigkeit dem Arbeitnehmer zumutbar war und ihm bei entsprechender Anstrengung nach der Arbeitsmarktlage die Aufnahme einer Tätigkeit auch gelungen wäre (vgl. [X.] 26. September 2006 - VI ZR 124/05 - Rn. 9; 19. Juni 1984 - VI ZR 301/82 - zu II 3 a der Gründe, [X.]Z 91, 357). § 615 Satz 2 BGB findet dagegen auf den Schadenersatzanspruch nach § 113 Satz 3 [X.] keine Anwendung (HK-[X.]/[X.] 7. Aufl. § 113 Rn. 32; [X.]). Darüber hinaus sind gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB auch Leistungen der Sozialversicherung wie [X.], Krankengeld oder Renteneinkünfte anzurechnen (HK-[X.]/[X.] aaO).

VII. Dagegen ist der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif, soweit der [X.] die angefochtene Entscheidung hinsichtlich der Abweisung des [X.] aufgehoben hat. Dieser Antrag ist, wie ausgeführt, nicht angefallen und fällt dem [X.] auch nach der Zurückverweisung nicht an.

B. Die Revision ist unbegründet, soweit der Kläger mit dem Hauptantrag zur Leistungsklage den vollen Ersatz des bis zum Ablauf der tariflichen Kündigungsfrist am 31. März 2013 entgangenen Entgelts beansprucht, ohne zu berücksichtigen, dass die von ihm anderweitig erzielten bzw. erzielbaren Einkünfte und Ersparnisse nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB auf den Schaden anzurechnen sind und die Forderung durch den Plan erlassen ist, soweit sie die [X.] übersteigt. Die Forderung ist insoweit auch nicht nach § 255 [X.] wiederaufgelebt. Die Leistungsklage wurde deshalb hinsichtlich des [X.] im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Zur Begründung nimmt der [X.] auf seine Ausführungen im Urteil vom 19. November 2015 (- 6 [X.] - Rn. 50 f.) Bezug.

C. Das [X.] wird auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben.

        

    Fischermeier    

        

    Spelge    

        

    Krumbiegel    

        

        

        

    Wollensak    

        

    [X.]    

                 

Meta

6 AZR 560/14

19.11.2015

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Mönchengladbach, 29. Januar 2014, Az: 7 Ca 2120/13, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.11.2015, Az. 6 AZR 560/14 (REWIS RS 2015, 2068)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 2068

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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