Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.08.2008, Az. VIII ZR 157/07

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 2339

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[X.] [X.] ZR 157/07 vom 19. August 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 19. August 2008 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] [X.], die Richterinnen [X.] und [X.] sowie [X.] [X.] beschlossen: 1. Der auf Mittwoch, den 1. Oktober 2008, 10.00 Uhr bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben. 2. Der Senat beabsichtigt, die Revision gemäß § 552a ZPO [X.]. Gründe: Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht (mehr) vor. Das Berufungsgericht hat die Revision zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen, weil die Oberlandesgerichte [X.] ([X.] 2004, 432 = [X.], 135) und [X.] ([X.] 2006, 77 = NJW-RR 2006, 677) unterschiedli-che Rechtsansichten über den Umfang der [X.] beim Kauf ver-treten haben. Diese Divergenz hat der Senat nach Erlass des Berufungsurteils durch Urteil vom 15. Juli 2008 ([X.] ZR 211/07, zur Veröffentlichung in [X.] bestimmt) bereinigt. Danach schuldet der Verkäufer mangelhafter Parkettstäbe im Zuge der Nacherfüllung durch Ersatzlieferung (§ 439 Abs. 1 [X.]) nur die Lieferung mangelfreier Parkettstäbe, das heißt die Verschaffung von Besitz und Eigentum an einer mangelfreien Kaufsache (§ 433 Abs. 1 [X.]); zur Verlegung ersatzweise gelieferter Parkettstäbe oder zur Übernahme der entsprechenden Kosten ist der Verkäufer im Wege der Nacherfüllung auch dann nicht [X.] - 3 - tet, wenn der Käufer die mangelhaften Parkettstäbe bereits verlegt hatte. Weiter kommt eine Haftung des Verkäufers mangelhafter Parkettstäbe, die der Käufer vor der Entdeckung des Mangels auf seine Kosten hat verlegen lassen, für die Kosten der Neuverlegung mangelfreier Parkettstäbe nur unter dem Gesichts-punkt des Schadensersatzes statt der Leistung (§ 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1, 3, §§ 281 ff. [X.]) in Betracht. Der Verkäufer haftet nicht, wenn er die in der [X.] Lieferung liegende Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 Satz 1, § 433 Abs. 1 Satz 2 [X.]) nicht zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 Satz 2 [X.]). In dem hier gegebenen Fall, dass der Verkäufer mangelhafte [X.] gelie-fert hat, die der Käufer vor der Entdeckung des Mangels in den Carport eines Kunden eingebaut hat, gilt nichts anderes. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Zu Recht hat das [X.] wie schon das Amtsgericht den von dem Kläger gegen die [X.] geltend gemachten Anspruch auf Ersatz der Kosten für den Einbau der [X.] gelieferten [X.] in Höhe von 1.224,71 • verneint. Nach dem vorbezeichneten Senatsurteil wird die Erstattung dieser Kosten nicht von der Verpflichtung des Beklagten zur Nacherfüllung im Wege der Ersatzliefe-rung (§ 439 Abs. 1 [X.]) umfasst. Der Anspruch ergibt sich hier auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes statt der Leistung (§ 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 281 [X.]) oder dem des Aufwendungsersatzes (§ 437 Nr. 3, § 284 [X.]), da es nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts an dem dafür jeweils erforderlichen Verschulden der [X.]n (§ 281 Abs. 1 Satz 2 [X.]) fehlt. 2 - 4 - 3 Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zu-stellung dieses Beschlusses. [X.][X.] [X.] [X.] [X.] Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt worden. Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.07.2006 - 72 C 19/06 - [X.], Entscheidung vom 27.04.2007 - 9 S 85/06 -

Meta

VIII ZR 157/07

19.08.2008

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.08.2008, Az. VIII ZR 157/07 (REWIS RS 2008, 2339)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2339

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