Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.09.2014, Az. XII ZB 338/14

12. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 2839

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Gegenstand

Betreuungssache: Verjährung des Regressanspruchs der Staatskasse wegen gezahlter Betreuervergütung


Leitsatz

Die Verjährung des Regressanspruchs der Staatskasse gegen den Betreuten oder dessen Erben wegen gezahlter Betreuervergütung wird nicht durch die Einleitung des Regressverfahrens oder durch die Anhörung des Betreuten oder des Erben gehemmt.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 30. Mai 2014 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.

[X.]: 4.400 €

Gründe

I.

1

Das [X.] erstrebt von der Erbin des inzwischen verstorbenen Betreuten die Erstattung der in den Jahren von 2007 bis 2012 an den Betreuer ausgezahlten Vergütungen in einer Gesamthöhe von 9.020 €. Der Nachlass besteht im Wesentlichen aus einem Wohn- und Geschäftshaus mit einem Schätzwert von ca. 126.000 €. Die Erbin hat die Einrede der Verjährung hinsichtlich der vor dem 1. Januar 2010 entstandenen Ansprüche erhoben.

2

Das Amtsgericht hat die Erbin zur Zahlung von 9.020 € aus dem Nachlass des Betroffenen verpflichtet. Dagegen hat diese Beschwerde eingelegt, soweit es Zahlungen an den Betreuer in Höhe von 4.400 € für den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis 18. November 2009 betrifft. Das [X.] hat der Beschwerde stattgegeben und den zu erstattenden Betrag auf 4.620 € reduziert. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Staatskasse.

II.

3

Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.

4

1. Das [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Die auf die Staatskasse übergehenden Vergütungsansprüche des Betreuers verjährten in drei Jahren. Die Verjährung beginne mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt habe oder ohne grobe Fahrlässigkeit habe erlangen müssen.

5

Darauf, dass der Regressanspruch der Staatskasse erst nach Wegfall der Mittellosigkeit des Betroffenen im Wege der gerichtlichen Festsetzung nach §§ 292 Abs. 1, 168 Abs. 1 Satz 2, 3 FamFG geltend gemacht werden könne, komme es nicht an. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Verjährung sei der Schluss des Jahres der Zahlung der Betreuervergütung durch die Staatskasse. Soweit bis Ende 2009 insgesamt 4.400 € gezahlt worden seien, habe die Verjährung Ende 2009 begonnen und Ende 2012 geendet, so dass dieser Betrag bei Erlass der Entscheidung im November 2013 verjährt gewesen sei.

6

Eine Hemmung der Verjährung sei nicht durch die Einleitung des Regressverfahrens gegenüber dem Betreuten am 15. Juli 2009 und durch das [X.] vom 29. Oktober 2009 eingetreten. Diese Maßnahmen stünden einer Rechtsverfolgung nach § 204 BGB nicht gleich. Erst eine gerichtliche Festsetzung des Regressanspruchs führe insoweit zur Hemmung der Verjährung. Auch liege in der Erklärung des Bezirksrevisors vom 10. Februar 2010, wonach vorübergehend von einer ratenweisen Einziehung abgesehen werden könne, keine Vereinbarung über ein vorübergehendes Leistungsverweigerungsrecht im Sinne des § 205 BGB.

7

2. Die angefochtene Entscheidung hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.

8

a) Gemäß § 1836 e Abs. 1 Satz 1 BGB gehen Ansprüche des Vormunds oder Gegenvormunds gegen den Mündel auf die Staatskasse über, soweit diese den Vormund oder Gegenvormund befriedigt. Nach § 1908 i Abs. 1 BGB findet die vorgenannte Vorschrift auch im Betreuungsverfahren Anwendung. Für die übergegangenen Vergütungs- bzw. Aufwendungsersatzansprüche gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (Senatsbeschluss vom 25. Januar 2012 - [X.] 605/10 - [X.], 431 Rn. 11 f. mwN).

9

b) Der Vergütungsanspruch des Betreuers entsteht mit der Ausübung seiner jeweiligen Amtstätigkeit. Mit ihr hat der Betreuer zugleich von den - den Anspruch begründenden - Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Fälligkeit des Anspruchs tritt regelmäßig in dem Moment ein, in dem dem Betreuer eine zusammenfassende Abrechnung innerhalb eines angemessenen Zeitraums möglich und zumutbar ist; einen Anhaltspunkt hierfür gibt § 9 [X.], der Abrechnungszeiträume von drei Monaten vorgibt. Spätestens aber tritt die Fälligkeit mit Bewilligung der Vergütung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 [X.] ein (Senatsbeschluss vom 25. Januar 2012 - [X.] 605/10 - [X.], 431 Rn. 16 mwN).

Dass der Betreute ursprünglich mittellos im Sinne von § 1836 d BGB war, steht dem Entstehen des Anspruchs im Sinne des § 198 BGB a.F. bzw. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht entgegen. Denn wäre die Leistungsfähigkeit des Betreuten Voraussetzung für das Entstehen des Vergütungs- bzw. Aufwendungsersatzanspruches, wäre ein solcher bei Mittellosigkeit erst gar nicht entstanden und hätte demgemäß auch nicht auf die Staatskasse gemäß § 1836 e Abs. 1 Satz 1 BGB übergehen können. "Mittellosigkeit" im Sinne von § 1836 d BGB ist vielmehr dahin zu verstehen, dass es dem Betreuten sozialrechtlich nicht zugemutet werden soll, für die Kosten der Betreuung aufzukommen, wenn dadurch seine eigene angemessene Lebensgestaltung in Frage gestellt würde; deshalb hat der Staat im Falle der Mittellosigkeit in die Haftung einzutreten (Senatsbeschluss vom 25. Januar 2012 - [X.] 605/10 - [X.], 431 Rn. 18 mwN).

Dass der entstandene Anspruch mit Leistungserbringung seitens der Staatskasse auf diese gemäß § 1836 e Abs. 1 Satz 1 BGB übergeht, die Staatskasse den Regressanspruch gegenüber dem Betreuten wegen dessen Mittellosigkeit aber nicht durchsetzen kann, lässt den bereits eingetretenen Beginn der Verjährung unberührt. Die Staatskasse tritt insoweit als Zessionar lediglich in die Gläubigerstellung des Betreuers ein (Senatsbeschluss vom 25. Januar 2012 - [X.] 605/10 - [X.], 431 Rn. 19 mwN).

c) Die Verjährung der vor 2010 entstandenen Vergütungsansprüche war auch nicht vor Ablauf der Verjährungsfrist am 31. Dezember 2012 gehemmt.

aa) Der Umstand, dass die Staatskasse wegen der Mittellosigkeit den Betreuten zunächst nicht in Regress nehmen konnte, führt nicht zu einer Hemmung der Verjährung (Senatsbeschluss vom 25. Januar 2012 - [X.] 605/10 - [X.], 431 Rn. 22).

bb) Auch sind bis zum Ablauf der Verjährungsfrist Ende 2012 keine Verfahrensmaßnahmen ergriffen worden, die eine [X.] bewirkt hätten.

Anknüpfungspunkte für einen verjährungshemmenden Tatbestand könnten nur die Einleitung eines Regressverfahrens gegenüber dem Betreuten am 15. Juli 2009 und dessen Anhörungen unter dem 27. Februar 2012 sowie die Anhörung der Erbin unter dem 14. Dezember 2012 bieten. Durch sie wurde jedoch kein Hemmungstatbestand verwirklicht.

(1) Besondere Bestimmungen darüber, welche Verfahrensmaßnahmen gegenüber dem Betroffenen oder seinen Erben eine [X.] bewirken, enthalten weder die materiell-rechtlichen Vorschriften über die Betreuervergütung noch das zur Durchsetzung der Ansprüche geschaffene Verfahrensrecht (§ 168 FamFG).

(2) Eine allgemeine gesetzliche Regelung über die Hemmung der Verjährung eines Rechtsanspruchs durch seine Geltendmachung enthält § 204 BGB. Die dort normierten Hemmungstatbestände folgen dem Leitgedanken, dass der Gläubiger dem Schuldner seinen Rechtsverfolgungswillen so deutlich macht, dass dieser sich darauf einrichten muss, auch noch nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist in Anspruch genommen zu werden (vgl. [X.] Beschluss vom 28. April 1988 - [X.] - [X.], 1030; [X.]Z 80, 222, 226 mwN; [X.], 337 Rn. 14).

Demgegenüber kann durch rein interne Maßnahmen, die dem Schuldner nicht mitgeteilt werden, wie etwa die Anregung des Vertreters der Staatskasse zur Einleitung des [X.], die notwendige Deutlichkeit eines bestehenden Rechtsverfolgungswillens nicht vermittelt werden. Zwar erfordert die [X.] nicht in jedem Fall die förmliche Zustellung eines den Rechtsverfolgungswillen bekundenden Schriftstücks. So knüpft etwa die durch einen Güteantrag bewirkte [X.] lediglich an die Veranlassung der Bekanntgabe des [X.] (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB) und nicht an die tatsächliche Bekanntgabe an. Mit dieser Sonderregelung wird jedoch lediglich auf mögliche Besonderheiten in der landesrechtlichen Ausgestaltung des [X.] Rücksicht genommen, die eine förmliche Bekanntgabe des [X.] nicht zwingend vorsehen muss (vgl. [X.]/[X.] 6. Aufl. § 204 Rn. 36). Solche Besonderheiten bestehen für das in § 168 FamFG geregelte Regressverfahren nicht.

(3) Für Leistungsansprüche der Träger öffentlicher Gewalt auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts, welche durch hoheitlichen Verwaltungsakt festgesetzt werden können, ist eine Bestimmung über die [X.] in § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG enthalten. Danach hemmt ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, die Verjährung dieses Anspruchs.

Voraussetzung der [X.] ist der Erlass des den Anspruch festsetzenden Verwaltungsakts. Erlassen ist der Verwaltungsakt, wenn er dem [X.] ordnungsgemäß bekanntgegeben ist, denn die Bekanntgabe ist in den Begriff des Erlasses eingeschlossen (Stelkens/[X.]/[X.] 8. Aufl. § 53 Rn. 44 f.). Vorbereitungshandlungen zum Erlass des Verwaltungsakts reichen nicht aus (Stelkens/[X.]/[X.] 8. Aufl. § 53 Rn. 44 f.). Der vorbereitenden Anhörung des Beteiligten (§ 28 VwVfG) kommt somit keine verjährungshemmende Wirkung zu.

(4) Auf dem Gebiet des [X.] erlöschen staatliche [X.] durch Festsetzungsverjährung nach Ablauf der gesetzlichen Festsetzungsfrist (§§ 47, 169 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Die Festsetzungsfrist ist gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf der Steuerbescheid den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder bei öffentlicher Zustellung die Benachrichtigung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 [X.] bekannt gemacht oder veröffentlicht wird (§ 169 Abs. 1 Satz 3 [X.]).

Hinsichtlich der [X.] normiert § 171 [X.] eine Vielzahl von - insoweit abschließenden ([X.], 522) - [X.] wie etwa Betriebsprüfung und Rechtsbehelfsverfahren. Allgemeine Vorbereitungshandlungen für den Erlass eines Steuerbescheids, wie etwa die Anhörung des Abgabepflichtigen (§ 91 Abs. 1 [X.]), lösen demgegenüber keine [X.] aus.

(5) Die Verfahrens- und Verjährungsregelung des öffentlichen Rechts in Angelegenheiten, in denen Leistungs- oder Erstattungsansprüche eines Trägers der öffentlichen Gewalt von Amts wegen festgesetzt werden, sind somit von dem Grundsatz geprägt, dass verjährungshemmende Wirkungen erst mit der bescheidmäßigen Festsetzung des Anspruchs und nicht schon mit vorbereitenden Maßnahmen wie der Einleitung des Verwaltungsverfahrens oder der Durchführung von Anhörungen eintreten.

Das entspricht auch der inhaltlichen Bedeutung einer Anhörung. Sie dient - ebenso wie im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 26, 168 Abs. 4 FamFG) - der Amtsermittlung des Sachverhalts. Ein hinreichend konkreter Rechtsverfolgungswille wird sich hingegen erst nach abgeschlossener Sachverhaltsermittlung und anschließender Abwägung aller Umstände manifestieren.

Für die nach § 168 FamFG festzusetzende Erstattung gezahlter Betreuervergütung kann nichts anderes gelten. Auch in diesem Verfahren kann nicht bereits die Anhörung des in Anspruch zu nehmenden Betreuten oder Erben die Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung bewirken.

cc) Da auch keine Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner getroffen war, wonach dieser vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt sei, war die Verjährung auch nicht nach § 205 BGB gehemmt.

Andere rechtliche Hindernisse, die der Geltendmachung des Anspruchs vorübergehend entgegenstehen, begründen - anders als nach früherem Recht - grundsätzlich keine Hemmung (Senatsbeschluss vom 25. Januar 2012 - [X.] 605/10 - [X.], 431 Rn. 24 mwN).

d) Die Erbin des Betroffenen, die sich auf Verjährung berufen hat, hat demnach - wie vom [X.] zu Recht entschieden - aufgrund der [X.] erfolgten gerichtlichen Festsetzung nur die ab 2010 entstandenen Vergütungsansprüche an die Staatskasse zurückzuzahlen. Denn die zeitlich davor liegenden Ansprüche waren Ende 2012 verjährt.

Dose                                Schilling                        Günter

            Nedden-Boeger                         Botur

Meta

XII ZB 338/14

17.09.2014

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Kassel, 30. Mai 2014, Az: 3 T 1/14

§ 168 Abs 1 S 3 FamFG, § 168 Abs 4 S 1 FamFG, § 204 BGB, § 1836e Abs 1 S 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.09.2014, Az. XII ZB 338/14 (REWIS RS 2014, 2839)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2839

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