Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2000, Az. 3 StR 452/00

3. Strafsenat | REWIS RS 2000, 511

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[X.]/00vom15. November 2000in der [X.] schweren Raubes u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Generalbundesanwaltes, zu Ziffer 2. auf dessen Antrag, [X.] November 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das Urteil [X.] [X.] vom 16. März 2000, soweit es [X.], im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehö-rigen Feststellungen aufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-mittels, an eine andere [X.] des [X.] zu-rückverwiesen.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen am 16. April 1999 began-genen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unterEinbeziehung der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von vier Mona-ten aus dem Urteil des [X.] vom 8. Juni 1999 und [X.] von 90 Tagessätzen aus dem Urteil des Amtsgerichts [X.]vom 30. September 1999 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren [X.] verurteilt.- 3 -Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellenRechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO,soweit es sich gegen den Schuldspruch und den Einzelstrafausspruch von zweiJahren und drei Monaten wendet. Dagegen hält die nachträgliche Gesamts-trafenbildung (§ 55 StGB) rechtlicher Überprüfung nicht stand.Der [X.] vermag anhand der Gründe des angefochtenen Urteils nichtfestzustellen, ob die Geldstrafe von 90 Tagessätzen aus dem Urteil des Amts-gerichts [X.] vom 30. September 1999 in die Gesamtstrafe einbezogenwerden durfte. Das [X.] legt schon nicht dar, daß die Vollstreckungdieser Strafe im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch ausstand (vgl. § 55 Abs. 1Satz 1 StGB). Es teilt aber auch die Tatzeit der vom Amtsgericht [X.]abgeurteilten Beförderungserschleichung nicht mit. Sollte diese nach dem Ur-teil des [X.] vom 8. Juni 1999 begangen worden sein, [X.] eine - den Angeklagten beschwerende - Einbeziehung der Geldstrafe in [X.] nicht in Betracht; denn da in diesem Falle die Strafen ausden Urteilen der Amtsgerichte [X.] und [X.] untereinander nichtgesamtstrafenfähig wären, könnte wegen der Zäsurwirkung des Urteils des[X.] nur aus der dort verhängten viermonatigen Freiheits-strafe und der Einzelstrafe von zwei Jahren und drei Monaten aus vorliegen-dem Verfahren eine Gesamtstrafe gebildet werden (st. Rspr.; vgl. die [X.] Tröndle/[X.], StGB 49. Aufl. § 55 Rdn. 5 und 5 a).Über die Gesamtstrafe muß daher erneut befunden werden. Sollte sichdabei erweisen, daß die formellen Voraussetzungen für die Einbeziehung [X.] aus dem Urteil des Amtsgerichts [X.] gegeben sind, wird dienunmehr zur Entscheidung berufene [X.] auch Gelegenheit haben zu- 4 -prüfen, ob die Geldstrafe gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Satz 2 StGBgesondert bestehen bleiben kann.[X.] [X.] Winkler Becker

Meta

3 StR 452/00

15.11.2000

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2000, Az. 3 StR 452/00 (REWIS RS 2000, 511)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 511

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