Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.08.2004, Az. 3 StR 209/04

3. Strafsenat | REWIS RS 2004, 1970

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[X.] vom 10. August 2004 in der Strafsache gegen

wegen schweren Raubes u. a.
- 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am [X.] 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 13. Januar 2004 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine allgemeine Strafkammer des [X.]. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen "schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, wegen schweren Raubes und wegen räuberischer Erpressung" unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des [X.]s Stade vom 3. Juni 2003 und unter Einbeziehung der Einzelstrafe aus diesem Urteil zur [X.] von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es die Geldstrafe aus dem Urteil des [X.] vom 29. Oktober 2002 aufrechterhalten. Von einem weiteren Tatvorwurf hat es den Angeklagten freigesprochen. - 3 - Gegen seine Verurteilung richtet sich die Revision des Angeklagten, die er auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts stützt. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] hat zum Schuldspruch und zum Ausspruch über die verhängten Einzelstrafen (Freiheitsstrafen von zweimal drei und zweimal zwei Jahren) aus den [X.] Gründen der Antragsschrift des [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Hingegen erweist sich die Gesamtstrafenbildung als rechtsfehlerhaft. Das [X.] hätte die Einzelstrafe von elf Monaten aus dem Urteil des [X.]s Stade vom 3. Juni 2003 nicht gemäß § 55 StGB in die von ihm gebildete Gesamtstrafe einbeziehen dürfen. Die mit der einbezogenen Strafe abgeurteilte Tat hatte der Angeklagte am 30. August 2002 und damit vor dem Urteil des [X.] vom 29. Oktober 2002 began-gen. Dementsprechend hatte das [X.] Stade zutreffend aus der von ihm verhängten Freiheitsstrafe von elf Monaten und der vom [X.] verhängten Geldstrafe von 40 Tagessätzen eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten und zwei Wochen gebildet. Wegen der Maßgeblichkeit der jeweils frühesten unerledigten Vorverurteilung begründet das Urteil des [X.] eine Zäsur (vgl. Schäfer, Praxis der Strafzumessung 3. Aufl. [X.]. 685). Da die hier abgeurteilten Taten erst nach dieser Zäsur im Februar 2003 begangen wurden, kommt eine [X.] Gesamtstrafenbildung mit der vom [X.] Stade verhängten Frei-heitsstrafe nicht in Betracht (vgl. BGHSt 32, 190, 193; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 1, 4, 6; [X.]/[X.], StGB 52. Aufl. § 55 [X.]. 9 ff.). Durch die fehlerhafte Gesamtstrafenbildung ist der Angeklagte auch beschwert, - 4 - weil er damit den Vorteil der Strafaussetzung zur Bewährung hinsichtlich der Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten und zwei Wochen verloren hat. Daher muß das Urteil im [X.] mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben werden. Als Folge dieser Aufhebung erlangt der [X.] im Urteil des [X.]s Stade vom 3. Juni 2003, durch das der Angeklagte zu einer zur Bewährung ausgesetzten [X.] von elf Monaten und zwei Wochen verurteilt worden ist, wieder Wirksamkeit. Der neue Tatrichter wird aus den im angefochtenen Urteil rechtsfehler-frei festgesetzten [X.] (zweimal drei Jahre und zweimal zwei Jahre) eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden haben. Wegen des Verschlechte-rungsverbots gemäß § 358 Abs. 2 StPO darf die neu zu bildende [X.] nur so hoch bemessen werden, daß sie zusammen mit der im Urteil des [X.]s Stade verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten und zwei Wochen die im angefochtenen Urteil festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten nicht übersteigt (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Fehler 1; [X.]/[X.], aaO [X.]. 19). Sie darf daher - unter Beachtung des § 39 StGB - nicht höher als vier Jahre und sechs Monate sein. - 5 - Da sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, war die Sache an eine allgemeine Strafkammer des [X.]s zurückzuverwei-sen. [X.] von Lie-nen

Becker

[X.]

Meta

3 StR 209/04

10.08.2004

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.08.2004, Az. 3 StR 209/04 (REWIS RS 2004, 1970)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1970

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