Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.04.2023, Az. 6 StR 101/23

6. Strafsenat | REWIS RS 2023, 1888

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Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 27. Oktober 2022 im [X.] dahin geändert, dass er unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des [X.] vom 4. November 2020 und Auflösung der dortigen Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und acht Monaten verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in vier Fällen, wegen schweren Raubes, wegen Diebstahls in vier Fällen und wegen versuchten Betrugs unter Einbeziehung anderweitig erkannter Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt, seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Die umfassende Nachprüfung des Urteils hat lediglich bei der Bildung der Gesamtstrafe einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Hierzu hat der [X.] in seiner Antragsschrift im Wesentlichen das Folgende ausgeführt:

„Das [X.] hat eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 2,50 Euro aus dem Strafbefehl des [X.] vom 10. September 2021 in die nachträglich gebildete Gesamtstrafe einbezogen, obwohl die Geldstrafe ausweislich der Urteilsfeststellungen für eine Tat vom 10. November 2020 verhängt wurde. Diese Tat wurde folglich nach der letzten noch nicht erledigten Verurteilung – dem Urteil des [X.]s Braunschweig vom 4. November 2020 – begangen. (…)

Damit liegen die Voraussetzungen für eine Einbeziehung dieser Strafe nicht vor (§ 55 Abs. 1 Satz 1 StGB). Das noch nicht vollstreckte Urteil des [X.]s Braunschweig vom 4. November 2020 entfaltete eine Zäsurwirkung (vgl. [X.], Beschlüsse vom 20. September 2012 – 3 [X.] – und vom 20. September 2019 – 4 StR 40/19).

Ohne die rechtsfehlerhafte Einbeziehung der Geldstrafe von 120 Tagessätzen hätte die [X.] auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkannt, die elf Jahre acht Monate nicht unterschritten hätte; dass sie die Gesamtstrafe niedriger bemessen hätte, ist auszuschließen. Der [X.] kann den Ausspruch über die Gesamtstrafe in analoger Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO dementsprechend ändern (vgl. hierzu auch [X.], Beschluss vom 16. November 2020 – 6 StR 286/20 –). Dadurch ist jede Benachteiligung des Angeklagten ausgeschlossen.“

3

Dem schließt sich der [X.] an und ändert den [X.] wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich.

Sander     

  

Feilcke     

  

Tiemann

  

Fritsche     

  

von [X.]     

  

Meta

6 StR 101/23

04.04.2023

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Braunschweig, 27. Oktober 2022, Az: 8 KLs 78/20

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.04.2023, Az. 6 StR 101/23 (REWIS RS 2023, 1888)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 1888

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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