Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2003, Az. II ZB 32/03

II. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 222

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[X.]/03vom15. Dezember 2003in dem [X.] 2 -Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 15. Dezember 2003durch [X.] h.c. Röhricht und die [X.]. Dr. [X.], [X.], Dr. Graf und [X.]:Die Beschwerde gegen den [X.]uß des [X.] vom 27. Juni 2003 wird auf [X.] Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.[X.]: 81.806,00 Gründe:[X.] Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz um Schadensersatz nachBeendigung ihrer Zusammenarbeit in der von der Klägerin betriebenen ärztli-chen Gemeinschaftspraxis. Das [X.] hat die Einholung einesSachverständigengutachtens beschlossen und den SachverständigenF. mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens beauftragt. [X.] hat den Sachverständigen wegen Befangenheit abgelehnt.Mit [X.]uß vom 27. Juni 2003 hat das Berufungsgericht die Ablehnung fürunbegründet erklärt; die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Gegenden [X.]uß legte der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde ein, die er- 3 -nach Hinweis durch das Berufungsgericht als außerordentliches Rechtsmittelwegen der Verletzung rechtlichen Gehörs bezeichnet. Das [X.]hat vor der Weiterleitung an den [X.] mit [X.]uß vom10. November 2003 entschieden, eine Abänderung der angefochtenen Ent-scheidung komme weder nach § 321 a ZPO n.F. analog noch auf Grund einerUmdeutung der Beschwerde in eine Gegenvorstellung in Betracht.I[X.] Die Beschwerde ist weder als Rechtsbeschwerde noch als außeror-dentliche Beschwerde statthaft.1. Die Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde scheitert im [X.] schon daran, daß eine solche weder gesetzlich vorgesehen noch in [X.] Entscheidung zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 [X.].F.).2. Eine außerordentliche Beschwerde zum [X.] ist nachder Neugestaltung des Beschwerderechts und der Einführung der Rechtsbe-schwerde durch das [X.] vom 27. Juli 2001 (BGBl. [X.]. 1887, 1902 ff.) nicht mehr gegeben. Dies gilt selbst dann, wenn die Ent-scheidung des [X.] greifbar gesetzwidrig ist, insbesondere [X.] des Beschwerdeführers verletzt ([X.], [X.]. v. 7. März2002 - [X.], [X.]Z 150, 133; [X.]. v. 23. Juli 2003 - [X.], [X.], 2314). Vielmehr hat der Gesetzgeber, indem er eine Nichtzulassungsbe-schwerde gegen die Entscheidungen der Beschwerdegerichte nicht eröffnethat, unter Hinweis auf die regelmäßig geringere Bedeutung des [X.] und aus Gründen der Entlastung des Bundesge-richtshofs (BT-Drucks. 14/4722 S. 116 re.[X.]) bewußt davon abgesehen, einedem § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n.F. vergleichbare Regelung - Zulassung der [X.] -vision auch bei der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ([X.]/4722 S. 104 re.[X.]) - zu schaffen, obwohl die Zulassungsgründe sich [X.] und Rechtsbeschwerde nicht unterscheiden ([X.]Z 150, 133).3. Die Verletzung von Verfahrensgrundrechten, zu denen vor allem [X.] auf rechtliches Gehör zählt, dessen Verletzung der [X.] rügt, ist daher vor dem Gericht, das den Verfahrensfehler begangen [X.], im Wege der Gegenvorstellung zu rügen; die Einräumung einer [X.] bei einem anderen oder gar höheren Gericht ist [X.] nicht geboten ([X.], [X.], 1102). Der Beklagte istdaher auf die von ihm bereits erhobene Gegenvorstellung, über die das [X.] mit [X.]uß vom 10. November 2003 entschieden hat, zu [X.] Der [X.] ist nach § 3 ZPO auf ein Drittel des Hauptsache-streitwertes von 245.420,00 [X.], [X.], 773). Die [X.], die Festsetzung richte [X.] § 12 Abs. 2 GKG, weil es sich bei der Ablehnung des [X.] eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit handele ([X.], [X.], 1222 m.w.N.), vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil es [X.] der Entscheidung nach § 406 Abs. 4 und 5 ZPO nicht um eine eigenständi-ge Streitigkeit, sondern eine das Verfahren betreffende Entscheidung im Rah-men des Rechtsstreits handelt, der keine selbständige Bedeutung zukommt.[X.] sich somit der [X.] nach § 3 ZPO nach dem Interesse ander begehrten Entscheidung, ist dieses nicht mit dem Hauptsachestreitwertgleichzusetzen (a.A. [X.], [X.], 323; [X.],NJW-RR 1998, 1222), sondern nur mit einem Bruchteil von etwa einem Drittel([X.], [X.], 109; OLG [X.], [X.], 773; a.A. OLG- 5 -Dresden, [X.] 1998, 318: 1/10), weil dies der eingeschränkten Bedeutungund Rolle des Sachverständigen im Prozeß entspricht: Sein Gutachten be-stimmt nicht allein den Ausgang des Verfahrens, sondern dient dem Gerichtlediglich als Entscheidungshilfe, indem es ihm die für die Entscheidung notwen-digen Fachkenntnisse vermittelt; das Gericht wiederum ist an die Meinung [X.] nicht gebunden, sondern kann weitere Sachverständige be-auftragen. Daran ändert es nichts, daß in vielen Verfahren, in denen es umspezielle und schwierige Fachfragen geht, die Stellung des [X.] stark sein mag, daß das Gericht kaum umhin kommt, seiner Auffassung zufolgen, weil dies an seiner nach dem Gesetz beschränkten Aufgabe nichts [X.] (OLG [X.] aaO).Röhricht[X.][X.]GrafStrohn

Meta

II ZB 32/03

15.12.2003

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2003, Az. II ZB 32/03 (REWIS RS 2003, 222)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 222

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