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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1
StR 422/14
vom
2. Dezember
2014
in der Strafsache
gegen
wegen
Steuerhinterziehung u.a.
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2
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Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 2. Dezember
2014
beschlos-sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil
des [X.] vom 15. April 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Ergänzend bemerkt der Senat zur Rüge der Verletzung formellen Rechts:
Der Angeklagte beanstandet, das [X.] habe gegen §
243 Abs. 4 Satz
1 StPO verstoßen, weil sich der Vorsitzende in seiner in der [X.] gemachten Mitteilung über die letztlich gescheiterten verständigungs-orientierten Gespräche nicht zu der Frage verhalten habe, auf wessen Initiative die Gespräche zurückgegangen waren. Die Rüge ist jedenfalls unbegründet.
1. Nach §
243 Abs.
4 Satz
1 StPO hat der Vorsitzende mitzuteilen, ob Erörterungen nach §§ 202a, 212 StPO stattgefunden haben, wenn deren Ge-genstand die Möglichkeit einer Verständigung (§
257c StPO) gewesen ist, und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass Gespräche, welche die Möglichkeit einer Verständigung zum Gegenstand hat-ten, stets in der Hauptverhandlung zur Sprache kommen (Transparenzgebot; vgl. [X.], Urteil vom 19. März 2013
2
BvR 2628/10 u.a., [X.]E 133, -
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168, 215; [X.], Beschluss vom 15. April 2014
3 [X.], [X.], 418). Zu dem mitzuteilenden Inhalt gehört auch dann, wenn keine Verständigung zu-stande gekommen ist, jedenfalls der [X.] und die zu [X.] abgegebenen Erklärungen der übrigen Verfahrensbeteiligten (vgl. [X.], Beschlüsse vom 23.
Oktober 2013
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[X.], [X.], 722 und vom 9.
April 2014
1 [X.], [X.], 416).
2. Demgegenüber gehört die Frage, von wem die Initiative zu dem [X.] ausgegangen ist, in dem ein [X.] unterbreitet oder über die Möglichkeit einer Verständigung gesprochen wurde, nicht zu dem ge-mäß §
243 Abs. 4 Satz
1 StPO mitzuteilenden wesentlichen Inhalt des [X.]s. Sie betrifft allein den äußeren Ablauf des Verfahrens, nicht aber den Inhalt von [X.]en [X.], [X.], 192, 200).
a) Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut von § 243 Abs. 4 Satz 1 e-zieht, nicht aber auf die Art und Weise, wie es zustande gekommen ist. Vom nicht umfasst.
b) Dieses Ergebnis entspricht auch der Auslegung des [X.] in seinem Urteil vom 19. März 2013 ([X.], aaO). Das Bundes-verfassungsgericht bezieht darin die Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4 StPO nur auf den [X.] und nicht auf die [X.] ([X.], aaO S. 215 Rn. 85). Zu dem mitzuteilenden [X.] gehört nach dem [X.], welche Standpunkte von den einzelnen Gesprächsteil-nehmern vertreten wurden, von welcher Seite die Frage einer Verständigung aufgeworfen wurde und ob sie bei anderen Gesprächsteilnehmern auf Zustim-mung oder Ablehnung gestoßen ist
([X.], aaO). Eine Mitteilungspflicht hin--
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sichtlich der Frage, wer die Initiative zur Verständigung ergriffen hat, besteht deshalb auch nach der Auffassung des [X.] nur inso-weit, als gerade dieser Umstand Inhalt des mitzuteilenden Gesprächs war. Deshalb unterfällt der Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 StPO lediglich die Frage, wer in einem auf Verständigung abzielenden Gespräch die Frage der Verständigung aufgeworfen hat.
Dies wird auch aus der vom [X.] vorgenommenen Differenzierung zwischen Mitteilungspflichten über außerhalb der [X.] geführte Gespräche einerseits und Dokumentationspflichten bezüg-lich innerhalb der Hauptverhandlung geführter Gespräche andererseits deutlich. Bei letzteren verlangt das [X.]
nicht nur im Wortlaut, sondern auch in der Reihenfolge deutlich abweichend von den bei § 243 Abs. 4 StPO genannten Mitteilungsinhalten
die Protokollierung, wer die Anregung zu den Gesprächen gab und welchen Inhalt die einzelnen Diskussionsbeiträge aller Verfahrensbeteiligten sowie der [X.] hatten, insbesondere von wel-chem Sachverhalt sie hierbei ausgingen und welche Ergebnisvorstellungen sie äußerten
([X.], aaO Rn. 86). Dies alles sind Umstände, die das in öffentli-cher Hauptverhandlung passierende [X.] prägen, in [X.] wahrgenommen werden können und deshalb der erweiterten [X.] unterfallen (vgl. auch § 273 Abs. 1a Satz 1 in Vergleich zu § 273 Abs. 1a Satz 2 StPO).
c) Soweit der Senat in verschiedenen Entscheidungen, auf die sich die Revision bezieht, auch von einer Mitteilungspflicht zu der Frage ausgeht, auf wessen Initiative es zu dem [X.] gekommen ist (vgl. [X.], Beschlüsse vom 9. April 2014
1 [X.], [X.], 416;
vom 22.
Juli 2014
1 [X.], [X.], 48;
vom 8. Oktober 2014
1 StR -
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352/14 und vom 18. Dezember 2014
1 [X.]; enger hingegen noch [X.], Beschlüsse vom 2. Oktober 2013
1 [X.], [X.], 168 und vom 29. November 2013
1 [X.], [X.], 221), hält er hieran aus den oben genannten Gründen nicht fest.
Auch die übrigen Strafsenate des [X.] haben [X.] an das Urteil des [X.] vom 19. März 2013 ([X.], aaO) die aus § 243 Abs. 4 StPO folgende Mitteilungspflicht gemäß dem Wort-laut der Norm bislang
soweit ersichtlich
tragend lediglich auf den Inhalt von verständigungsorientierten Vorgesprächen bezogen, nicht aber auf die Art und Weise, wie solche Gespräche zustande gekommen sind (vgl. [X.], Urteil vom 10. Juli 2013
2
StR 195/12, [X.]St 58, 310; Beschlüsse vom 8. Oktober 2013
4 StR 272/13, [X.], 67; vom 23. Oktober 2013
5 [X.], [X.], 722 m. Anm. [X.]; vom 25. November 2013
5 [X.], [X.], 52; vom 3. Dezember 2013
2 [X.], [X.], 219; vom 15. April 2014
3 [X.], [X.], 418; vom 29. April 2014
3 StR 24/14, [X.], 529 m. Anm. [X.]; Urteil vom 5. Juni 2014
2 StR 381/13, [X.], 601 m. Anm. Grube; Beschlüsse vom 14. Juli 2014
5 [X.], [X.], 315; vom 29. Juli 2014
4 [X.], NJW 2014, 3385).
3. Die Revision rügt nicht, dass die hier vom Vorsitzenden unter [X.] über den Inhalt dieses Gesprächs
den Anforderungen des §
243 Abs. 4 Satz
1 StPO
nicht entspricht. Der Vermerk enthielt
jedenfalls
die Infor-mation, wer an dem Gespräch im Vorfeld der Hauptverhandlung teilgenommen hatte, Angaben zum Ablauf des Gesprächs, die Mitteilung, welche Gesprächs-teilnehmer in welcher Reihenfolge welche Vorstellungen zur Strafhöhe geäu--
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ßert hatten, und schließlich die Wiedergabe des dann von den Berufsrichtern unterbreiteten [X.]s. Die von der Revision vermisste [X.], von wem die Initiative zu dem Gespräch als solchem ausgegangen war (es war nach der unwidersprochenen dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden der frühere Verteidiger des Angeklagten), hätte auch zum Verständnis des [X.] des Gesprächs nichts beitragen können.
Rothfuß
Jäger Radtke
[X.] [X.]
Meta
02.12.2014
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2014, Az. 1 StR 422/14 (REWIS RS 2014, 801)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 801
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 422/14 (Bundesgerichtshof)
Strafverfahren: Umfang der Mitteilungspflicht bei Verständigungsgespräch außerhalb der Hauptverhandlung
3 StR 127/22 (Bundesgerichtshof)
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1 StR 315/15 (Bundesgerichtshof)
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